Eine Grenzverwirrung liegt dann vor, wenn die richtige Grenze objektiv nicht ermittelt werden kann, weil sie nicht anhand des Grundbuchs in Verbindung mit der Vermutung des § 891 BGB und dem Liegenschaftskataster oder einer Grenzniederschrift feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Parteien streiten um den Verlauf der gemeinsamen Grenze zwischen ihren Grundstücken G, Flur 15, Flurstücke 84 und 85 auf Seiten des Klägers und G, Flur 15, Flurstück 205 auf Seiten der Beklagten. Im Bereich der streitigen Grundstücksgrenze verläuft auf dem Grundstück des Klägers die öffentliche Straße zwischen L und S, von der aus sich das Grundstück der Beklagten in nördliche Richtung und das Grundstück des Klägers in südliche Richtung erstrecken. Ob die nördliche Straßenkante den Grenzverlauf zwischen beiden Grundstücken markiert, ist zwischen den Parteien streitig. Die Grundstücksgrenze in dem vorbezeichneten Bereich wurde erstmalig im Jahre 1825 aus steuerlichen Gründen im Rahmen einer Urvermessung vermessen. Im Jahr 1973 wurde die Grundstücksgrenze teilweise bezüglich der Grenzpunkte 3 und 4 erneut vermessen und von den Rechtsvorgängern der Parteien verbindlich anerkannt (vgl. das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg an den Rechtsvorgänger der Beklagten vom 06.02.2006 - Bl. 4 ff.). Im Jahre 1978 erfolgte die Neuvermessung des Grenzpunktes 5, welchen die Rechtsvorgänger der Parteien ebenfalls verbindlich anerkannten (vgl. das vorbezeichnete Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg - Bl. 4 ff.). Der Rechtsvorgänger der Beklagten betrieb auf seinem Grundstück einen Reiterhof. Daher parkten häufig Besucher am nördlichen Straßenrand auf der vorbezeichneten Straße zwischen L und S. Dies führte zumeist dazu, dass der Kläger die Straße auf dem Weg zu seinem Grundstück nicht mehr oder nur eingeschränkt passieren konnte. Daher beantragte er im Jahre 2005 eine Vermessung zur Grenzermittlung und Abmarkung der Grenze, insbesondere hinsichtlich der bis dahin noch nicht neu vermessenen Grenzpunkte 1 und 2. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur X führte im August 2005 eine Grenzvermessung durch, welche er in einer entsprechenden Grenzniederschrift vom 30.08.2005 (Bl. 7 ff.) dokumentierte. Hinsichtlich der Grenzpunkte 1 und 2 beruht der Nachweis im Kataster auf der in unzureichender Art und Weise vorgenommenen Urvermessung von 1825. Grenzsteine oder ähnliche Grenzzeichen waren seinerzeit nicht gesetzt worden. Eine Abmarkung des Grenzverlaufes war also nicht nachgewiesen. Die ursprüngliche Aufnahmesituation war daher nicht mehr rekonstruierbar. Zudem bestand bezüglich der beiden Grenzpunkte 1 und 2 weder ein Grenzvertrag oder eine entsprechende Anerkennung der beiden Grundstücksnachbarn. Daher ermittelte der Vermessungsingenieur X die Grenzpunkte 1 und 2, indem er sie über grafisch ermittelte Kartenmaße in die Örtlichkeit übertrug, was zu entsprechenden Abgreifungenauigkeiten führte. Der so festgestellte Grenzverlauf widersprach der tatsächlichen Nutzung der Flächen. Die Grenzpunkte 1 und 2 wurden nämlich nördlich der Straße und damit auf der von der Beklagten genutzten Fläche ermittelt. Der Rechtsvorgänger der Beklagten erhob daraufhin Widerspruch gegen die Grenzniederschrift vom 30.08.2005 und erkannte die dort durch den Vermessungsingenieur X festgestellten Grenzpunkte nicht an (vgl. das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 06.02.2006 an den Rechtsvorgänger der Beklagten - Bl. 4 ff.). Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Grenze entsprechend der Vermessung des Vermessungsingenieurs X. Er hat vorgetragen, zwischen seinem Grundstück und jenem der Beklagten verlaufe eine Grenzlinie, die in der Vergangenheit nur teilweise ordnungsgemäß vermessen worden sei. Eine ordnungsgemäße Vermessung - insbesondere hinsichtlich der Grenzpunkte 1 und 2 - sei erstmals im August 2005 durch den Vermessungsingenieur X durchgeführt worden. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe dem Ergebnis jedoch widersprochen. Auch stellten die vom Vermessungsingenieur X festgelegten Grenzpunkte den Grenzverlauf anders dar, als dies bisher in der Örtlichkeit angenommen worden sei. So nutze sein Nachbar auch die Fläche jenseits der durch die Punkte 1 und 2 markierten Grenze zwischen den Flurstücken 205 und den Flurstücke 84 und 85. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken E, Flur 14 (muss heißen 15), Flurstücke 84 und 85 und den im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks E, Flur 15, Flurstück 205 entlang der von dem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur Wolfgang X vermessenen Grenzpunkte 1 - 5 gemäß der Grenzniederschrift vom 30.08.2005 verläuft, hilfsweise, die Beklagtezu verurteilen, die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke G, Flur 14 (muss heißen 15), Flurstücke 84 und 85 vollständig von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, da dem Kläger das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Verfahren fehle. Zudem habe der Kläger bezüglich der Grenzpunkte 3 - 5 die Klage zurückgenommen. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass bezüglich der Grenzpunkte 1 und 2 eine Grenzverwirrung vorliege, da die von dem Vermessungsingenieur X insoweit festgestellten Grenzpunkte wegen der schlechten katastermäßigen Ausgangssituation nur Näherungswerte seien. Da hingegen sei bezüglich der Grenzpunkte 3 - 5 deren bereits erfolgte rechtskräftige Feststellung zu berücksichtigen. Mithin sei die Grenze nach dem Besitzstand zu bestimmen, so dass die Grundstücksgrenze an der (nördlichen) Asphaltkante der Straße, der vorhandenen Hecke und der Pflastersteinreihe verlaufe. Mit Beweisbeschluss vom 01.09.2009 (Bl. 114) hat das Landgericht Beweis erhoben, über die Behauptung des Klägers, die Grenzpunkte 1 und 2 seien durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur X ordnungsgemäß und zutreffend vermessen und markiert worden und gäben den Grenzverlauf zutreffend wieder, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten ist durch den Sachverständigen für Katasterangelegenheiten, Dipl.-Ing. F, unter dem 08.02.2010 (Bl. 128 ff.) schriftlich gefertigt und in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2010 mündlich erläutert worden (vgl. Bl. 157 ff.). Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien ausgehend vom Grenzpunkt 3 in Richtung Grenzpunkt 5 in Höhe der vom Vermessungsingenieur X vermessenen Grenzpunkte 1 und 2, entlang der zum Grundstück der Beklagten gelegenen Straßenkante der Straße zwischen L und S verläuft. Die Klage sei als Feststellungsklage in Form einer Grenzscheidungsklage zulässig, wobei sich das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO aus der Unsicherheit über den Grenzverlauf ergebe. Zudem habe der Kläger wegen der konstitutiven Wirkung eines auf eine Grenzscheidungsklage ergehenden Urteils auch ein Rechtsschutzinteresse. In der Sache habe der Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Grundstücksgrenze aus § 920 BGB. Es liege eine Grenzverwirrung vor, da die richtige Grenze nicht nachgewiesen oder festgestellt worden sei. Die richtige Grenze könne hinsichtlich der Grenzpunkte 1 und 2 nicht durch das Grundbuch mit Hilfe der Vermutung aus § 891 BGB nachgewiesen werden. Ein Grenznachweis scheitere auch am Fehlen von Grenzzeichen oder eines Grenzfeststellungsvertrages. Zudem sei die Grenze, mangels ausreichend genauen Zahlennachweises aus der Urvermessung von 1825, nicht anhand des Liegenschaftskatasters feststellbar. Schließlich habe keine der Parteien die richtige Grenze nachgewiesen. Dies gelte insbesondere für den Kläger im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Vermessung durch den Vermessungsingenieur X. Die insoweit vorgetragene Grenze sei wegen der erwiesenen Messtoleranz von ca. 1 m kein ausreichender Grenznachweis. Daher sei die Grenze im Rahmen des in § 920 BGB eingeräumten Ermessens nach dem tatsächlichen Besitzstand zu bestimmen gewesen. Entsprechend des aktuellen Besitzstandes sei mithin die nördliche Straßenkante, bis zu welcher die Beklagte die Fläche nutze als Grenze zu bestimmen. Dabei gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den derzeitigen Besitzstand durch verbotene Eigenmacht erlangt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Diese begründet er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages wie folgt: Er sei durch das Urteil des Landgerichts beschwert, da es im Tenor hinter seinem erstinstanzlichen Antrag zurückbleibe. Er habe die Feststellung der Grenze entlang der vom Vermessungsingenieur X vermessenen Grenzpunkte 1 und 2 begehrt, welche nicht am Straßenrand lägen. Das Landgericht habe dagegen die Straßenkante als Grenzverlauf festgestellt. Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine Grenzverwirrung angenommen. Die richtige Grenze könne auf Grundlage der Vermessung des Vermessungsingenieurs X tatsächlich ermittelt werden und stehe daher fest. Dies habe der Sachverständige F bestätigt. Mithin habe er - der Kläger - mit seiner Klage lediglich die Richtigkeit dieser vermessenen Grenze verbindlich feststellen und keine unbekannte Grenze festlegen lassen wollen. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht einen fehlerhaften Besitz der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers an der Teilfläche zwischen den vom Vermessungsingenieur X vermessenen Punkten 1 und 2 und der (nördlichen) Straßenkante verneint. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe sein Anwesen über die letzten 20 - 30 Jahre bis zur (nördlichen) Straßenkante auf die in Rede stehende Teilfläche ausgedehnt, obwohl diese zum Grundstück des Klägers gehöre und der Rechtsvorgänger der Beklagten dies auch gewusst habe. So habe der Rechtsvorgänger der Beklagten die Teilfläche auch erst dann mit der heute dort aufstehenden Hecke eingefriedet, nachdem der Vater des Klägers die dort zuvor stehenden Bäume gefällt habe. Zudem entspreche auch die räumliche Anordnung der Zufahrt zu dem in den 1970-er Jahren errichteten Wohnhaus der Beklagten, insbesondere die Fundamente des Einfahrttores und die gepflasterte Einfahrt daselbst auf dem Grundstück der Beklagten dem geltend gemachten Grenzverlauf. Dementsprechend sei in der Vergangenheit der Grenzverlauf unstreitig dieser Linie gefolgt und nicht durch den Straßenrand bestimmt gewesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken G, Flur 15, Flurstücke 84 und 85 und den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks E, Flur 15, Flurstück 205 entlang der von dem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur X X vermessenen Grenzpunkten 1) und 2) verläuft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Berufung mangels Beschwer unzulässig sei. Der Tenor des angegriffenen Urteils bleibe nicht hinter dem Antrag des Klägers zurück. Weiterhin verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft: Zu Recht habe das Landgericht eine Grenzverwirrung im Sinne von § 920 BGB angenommen und die streitige Grenze im Wege eines Gestaltungsurteils nach Maßgabe des Besitzstandes an der (nördlichen) Straßenkante festgestellt. Die Fundamente für die Torpfosten, welche direkt an dieser Straßenkante lägen, bestätigten die Richtigkeit der erstinstanzlich festgestellten Grenze. Dem stehe die weitere zurückliegende Position des später errichteten, aktuellen Tores nicht entgegen. Der Standort des aktuellen Tores sei auf dem Grundstück der Beklagten zurückversetzt gewählt worden, um einerseits der Verkehrssicherheit und andererseits der mehrfachen Rügen des Klägers Rechnung zu tragen. Außerdem spreche für die Richtigkeit der im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Grenze, dass der Kläger trotz seines Interesses an einer möglichst breiten Straße, diese im Zuge der Asphaltierung nicht habe verbreitern lassen. Die Parteien seien demnach davon ausgegangen, dass die Straßenkante - wie gerichtlich festgestellt - die Grenze darstelle. Schließlich habe ihr Rechtsvorgänger weder sein Anwesen bis zur Straße ausgedehnt, noch die dort seit Jahrzehnten befindliche Hecke gesetzt. Nachdem der ursprünglich verklagte Rechtsvorgänger der Beklagten, L S1, am ... verstorben ist, ist das Verfahren durch Beschluss vom 17.01.2011 gem. §§ 239 , 246 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO ausgesetzt worden. Es ist seit August 2011 mit der Beklagten N S1 als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen L S1 wieder aufgenommen worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing F und seine mündliche Erläuterung im Senatstermin am 24.11.2011. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Zunächst hat der Kläger die erforderliche Beschwer darzulegen vermocht. Die Beschwer gibt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung für den Rechtsmittelführer nachteilig ist (vgl. BGHZ 50, 261 und Zöller-Heßler, 28. Aufl., vor § 511 ZPO, Rdn. 13). Hier ist eine Beschwer des Klägers gegeben, da das angefochtene Urteil hinter seinem Antrag in erster Instanz zurückbleibt. Während der Kläger in erster Instanz die Feststellung der Grenze in der Gestalt des durch den Vermessungsingenieur X berechneten Grenzverlaufs, welcher gerade nicht im Straßenverlauf entsprochen hat, beantragt hat, hat das Landgericht die Grenze entsprechend dem Straßenverlauf festgestellt. Dadurch ergibt sich zwischen der klägerseits beantragten Grenzfeststellung und der in dem Tenor des angefochtenen Urteils festgestellten Grenze eine Abweichung zu Ungunsten des Klägers. 2. Weiter ist die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene sog. "Erwachsenheitssumme" als zwingende Prozessvoraussetzung gegeben. Die vom Kläger begehrte Grenzfeststellung würde nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen F im Senatstermin im Vergleich zur erstinstanzlich festgestellten Grenze eine Vergrößerung seiner Grundstücksparzellen 84 und 85 um ca. 91 qm bedeuten. Bei einem angenommenen Bodenrichtwert von 50,00 Euro/qm bedeutet dies eine Beschwer von 4.550,00 Euro. Nimmt man - was nach den Ausführungen des Sachverständigen F ebenfalls möglich ist - einen Quadratmeterpreis von lediglich 20,00 Euro/qm an, ist immer noch eine Beschwer von 1.820,00 Euro gegeben. Jedenfalls wird der Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 600,00 Euro gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deutlich überstiegen. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat auf die Klage zu Recht festgestellt, dass die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien ausgehend von dem anerkannten Grenzpunkt 3 in Richtung des anerkannten Grenzpunktes 5 in Höhe der vom Vermessungsingenieur X vermessenen Grenzpunkte 1 und 2, entlang der zum Grundstück des Beklagten gelegenen Straßenkante der Straße zwischen L und S verläuft. Diese Feststellung ergibt sich aus § 920 Abs. 1 Satz 1 BGB, dessen Voraussetzungen hier vorliegen. 1. Voraussetzung für § 920 BGB ist eine Grenzverwirrung in dem Sinne, dass keine der Parteien in der Lage ist, den Grenznachweis zu führen. Es reicht also nicht aus, dass die Parteien und Grundstücksnachbarn unterschiedlicher Ansicht über den Grenzverlauf sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die wirkliche Grenzlinie durch objektive Kriterien nicht bestimmt werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 37 ff.; Staudinger-Roth, Neubearbeitung 2009, § 920 BGB, Rdn. 1 und 6; MüKo/Säcker, 5. Aufl. 2009, § 920 BGB, Rdn. 1 und 2 und Palandt-Bassenge, 70. Aufl., § 920 BGB, Rdn. 2).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.