Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
(3)1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366 ; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178 ) und Literatur (LK-Geppert, StGB,
- Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB,
- Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB,
- Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB,
- Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt. § 142 StGB schützt als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und schützt überdies vor unberechtigter Inanspruchnahme (vgl. Fischer, a. a. O., § 142 Rn. 2). Dabei knüpft die Strafbarkeit an einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang an, was in dem Tatbestandsmerkmal "Unfall im Straßenverkehr" zum Ausdruck kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben ( NJW 2002, 626 ). Dies ist - unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung - in den "Einkaufswagenfällen" nach gefestigter Rechtsprechung der Fall (vgl. grundlegend OLG Stuttgart, a. a. O.). Auch der Senat teilt diese Ansicht. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert. Die zivilrechtliche Fragestellung, ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" verursacht wurde (dann: Kfz-Haftpflicht) oder nicht (dann: Privathaftpflicht), ist nicht weiterführend, da ein "Unfall im Straßenverkehr" nicht den "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" voraussetzt. Auch ein Fußgänger kann sich gemäß § 142 StGB strafbar machen, wenn sein Einkaufswagen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.). II. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Kammer im Falle eines Tatnachweises sorgfältig zu prüfen haben wird, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann. Ein Fahrverbot kommt gemäß § 44 Abs. 1 StGB nur in Betracht wegen einer Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. hierzu OLG Nürnberg, a. a. O.). Sollte die Kammer diese Voraussetzungen bejahen, wird sie zu bedenken haben, dass das Unfallereignis bereits erhebliche Zeit zurückliegt. Seine Warn- und Besinnungsfunktion kann ein Fahrverbot grundsätzlich nur in engem zeitlichen Abstand zur Tat erfüllen (vgl. Senat, VRS 68, 262 , 263; OLG Nürnberg, a. a. O.). Die inzwischen erreichte Verfahrensdauer kann unter Umständen auch Anlass geben, eine Einstellung gemäß § 153a StPO in Erwägung zu ziehen. Permalink: https://openjur.de/u/452228.html ( https://oj.is/452228 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.