Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die beteiligten Städte streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Frage der Rechtswirksamkeit einer Kündigung, mit der die Klägerin die zwischen ihr und der Beklagten getroffene Vereinbarung zur anteiligen Verrechnung der von einem Energieversorgungsunternehmen an beide Städte gezahlten Konzessionsabgaben gekündigt hat. Die Beklagte übertrug im Jahr 1912 der T. M. - und Kraftwerke GmbH die Gas- und Elektrizitätsversorgung der Stadt und räumte ihr das Recht ein, die städtischen Straßen zu Leitungszwecken unentgeltlich zu benutzen. Am
Konzessionsvertrages vom 3.5.1925) gleichzubehandeln bleiben, wären die an beide Städte bestimmungsgemäß zu zahlenden neuen Konzessionsabgaben im Endergebnis zusammenzuziehen und dann zu halbieren. Damit nun die M. - und Kraftwerke nicht erst getrennt die ungleichen Beträge an jede Stadt auszahlen und die Städte dann noch unter sich den Ausgleich herbeiführen müssen, halte ich es für richtig, wie bisher zu gleichen Teilen unmittelbar durch die M. - und Kraftwerke auszahlen zu lassen, um so unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden ...". Mit Schreiben vom
Finanzamtes solle die Konzessionsabgabe nach dem Umsatz und nicht nach dem Innenverhältnis ausgeschüttet werden. Die Herstellung der Gleichheit im Innenverhältnis der beiden Städte werde durch Verrechnung kompliziert. Die Klägerin trete daher den von ihr an die Beklagte nach dem Innenverhältnis zu zahlenden Betrag der Konzessionsabgabe ausdrücklich an die Beklagte ab und ermächtige die M. - und Kraftwerke F. -T
Betrages abgetreten hat, um den die Konzessionsabgabe der M
Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Hinsichtlich der Konzessionsabgaben könne sich die Beklagte nicht auf den wiederholt von ihr angesprochenen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, da dieser sich nur auf die Verteilung
gesellschaftsrechtlichen Reinerlöses, d. h. die Gewinnausschüttung, erstrecke. Er beziehe sich aber nicht auf die Konzessionsabgaben, die ein Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege durch ein Energieversorgungsunternehmen zum Zwecke der Leitungsverlegung seien. Bereits von 1943 bis 1960 sei die Entwicklung der beiden Städte und der zu zahlenden Konzessionsabgaben nicht in gleicher Weise verlaufen. Mittlerweile sei eine grob missverhältliche Entwicklung zu ihren - der Klägerin - Lasten entstanden. Die entstehenden finanziellen Einbußen seien auch aus Haushaltswirtschaftsgrundsätzen nicht mehr hinzunehmen. Ferner bat die Klägerin die Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, ab sofort die an sie zu leistenden Konzessionsabgaben in voller Höhe auszuzahlen. Die Beklagte widersprach auch dieser Kündigung und erklärte sich ebenso wenig mit der Hinterlegung streitiger Beträge auf einem Treuhandkonto einverstanden. Am 6. Dezember 2006 hat die Klägerin beim Landgericht B. Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung der Verrechnungsvereinbarung und
Widerrufs der Abtretungserklärung erhoben. Das Landgericht B. hat mit Beschluss vom 16. April 2007 - 12 O 562/06 - den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B. verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Beim Abschluss der streitigen Vereinbarung, die zwischen den Städten als Gemeinwesen und nicht als Gesellschafterinnen getroffen worden sei, sei von einer gleichmäßigen Entwicklung der Gemeinden und daran anknüpfend von einer im Wesentlichen gleichen Höhe der Konzessionsabgaben ausgegangen worden. Die Vereinbarung habe der Abrechnungsvereinfachung gedient. Nachträglich habe sich die tatsächliche Höhe der Konzessionsabgaben derart abweichend entwickelt, dass die Vereinbarung so nicht geschlossen worden wäre. Ihr - der Klägerin - sei wegen der aus der Vereinbarung resultierenden erheblichen finanziellen Einbußen ein Festhalten hieran nicht mehr zuzumuten. Die Finanzsituation und die gemeinderechtlichen Haushaltungsgrundsätze ließen keinen weiteren Einnahmeverzicht mehr zu. Vereinbarungen über Konzessionsabgaben hätten keinen Bezug zu Absprachen zwischen den Mitgesellschafterinnen
Energieversorgungsunternehmens über eine Gewinnausschüttung. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten am 6./"23." (richtig: 22.) November 1943 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Verrechnung der Konzessionsabgaben durch die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH durch die Erklärung der Klägerin vom
Gesellschaftsvertrages und dem gesellschaftsrechtlich vereinbarten Gleichbehandlungsgebot stünden die Konzessionsabgaben den Parteien im Innenverhältnis hälftig zu gleichen Teilen zu. Das Schreiben vom
Widerrufs der Abtretungserklärung vom 5. März 1956, abgewiesen. Die erste Instanz hat ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint, weil nicht ersichtlich sei, dass eine gleich verlaufende Entwicklung der beiden Städte eine Rolle bei der streitigen Vereinbarung gespielt habe. Die Vereinbarung sei jedoch als Dauerschuldverhältnis wirksam ordentlich gekündigt worden. Hinsichtlich
Widerrufs der Abtretungserklärung sei die Klage jedoch unbegründet. Es handele sich um einen Vertrag,
sen Rückabwicklung nur nach Bereicherungsrecht oder aufgrund eines vertraglichen Rückgewähranspruches in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Sie weist erneut auf das zwischen den Städten bestehende und bislang beachtete Gebot der Gleichbehandlung hin. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1943 sei privatrechtlicher Natur. Deren Geschäftsgrundlage sei nicht gestört und rechtfertige keine Kündigung, weil unterschiedliche Konzessionsabgaben infolge einer unterschiedlichen Entwicklung der Städte erkennbar gewesen seien. Eine Kündigung aus wichtigem Grund scheide unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ebenfalls aus und sei zudem nicht rechtzeitig erfolgt. Ein Kündigungsrecht sei zudem verwirkt, weil sie - die Beklagte - infolge Zeitablaufs auf den Fortbestand der Vereinbarung habe vertrauen dürfen. Fristgerecht lasse sich die Vereinbarung mangels eines wichtigen Grundes und wegen
Fehlens einer Kündigungsvereinbarung innerhalb angemessener Frist nicht kündigen. Eine Kündigung berühre zudem die Gesellschaft und sei als deren Teilkündigung unzulässig. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass die historischen Vorgänge aus dem Jahr 1925 nicht maßgebend seien. Es sei zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung und der Verteilung der Konzessionsabgaben zu differenzieren. Jedenfalls eine ordentliche Kündigung sei zulässig und nicht verwirkt. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen können, dass ihr Haushalt von der Klägerin auf Dauer teilweise subventioniert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. Gründe Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist bei einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit energiewirtschaftsrechtlichen Konzessionsabgaben nicht gegeben. Das Verfahren ist entgegen der dem Verweisungsbeschluss
Landgerichts B. vom 16. April 2007 - 12 O 556/06 - zu Grunde liegenden Rechtsauffassung vielmehr ein bürgerlicher Rechtsstreit, der nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Der Hinweis
Landgerichts auf den Beschluss
15. Senats
erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2006 - 15 E 453/06 -, NWVBl. 2006, 342 , wonach für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bieter und einer Gemeinde um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist, trägt die Verweisung
Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit nicht. Die Rechtsprechung
15. Senats
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betrifft nur Dienstleistungskonzessionen. Eine Dienstleistungskonzession ist ein Vertrag, der von einem Dienstleistungsauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Ein Dienstleistungsauftrag ist ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung. Abgesehen von der fakultativen Zahlung eines Preises, also einer Geldzahlung
öffentlichen Auftraggebers an den Vertragspartner, ist eine Dienstleistungskonzession demnach durch das Merkmal der Unentgeltlichkeit gekennzeichnet, d. h. der öffentliche Auftraggeber gewährt keine unmittelbaren oder mittelbaren geldwerten Vorteile. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2011 - 15 E 1485/10 -, NZBau 2011, 319 , und vom 30. März 2011 - 15 E 217/11 -, juris. Gegenstand
vorliegenden Verfahrens sind indessen Fragen im Zusammenhang mit dem Fortbestand einer zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung über die Verteilung von energiewirtschaftsrechtlichen Konzessionsabgaben, die den Städten von einem privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmen jeweils für die Inanspruchnahme von städtischen Straßen zu Leitungszwecken gezahlt werden. Energiewirtschaftsrechtliche Konzessionsabgaben sind aber, wie noch näher darzulegen sein wird, privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zu Leitungszwecken durch Energieversorgungsunternehmen. Vereinbarungen über eine Verteilung solcher privatrechtlichen Entgelte teilen, auch wenn sie von öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften - hier: zwei Städten - geschlossen werden, die privatrechtliche Natur
Gegenstandes, über den sie getroffen werden. Die vorstehend aufgezeigte Rechtswegproblematik braucht allerdings nicht vertieft zu werden. Denn der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache und ist demzufolge nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung gehindert, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Zudem ist der Senat - ebenso wie schon das Verwaltungsgericht - gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GKG an den vorgenannten Verweisungsbeschluss
Landgerichts B. gebunden. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Der zulässigen Feststellungsklage der Klägerin ist in erster Instanz zu Recht in dem hier noch streitigen Umfang stattgegeben worden. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Feststellungsklage angenommen. Es handelt sich zwar nicht um eine statthafte Feststellungsklage im Sinne
GO, weil sie nicht auf die Feststellung eine öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses (§ 40 VwGO) gerichtet sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom
Landgerichts B. gebunden sind, ist der Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), also auch unter Berücksichtigung
Zivilrechts. Zivilprozessual ergibt sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus § 256 Abs. 1 ZPO. Hiernach kann Klage auf Feststellung
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung der Eigenart
zwischen den Beteiligten in Rede stehenden Rechtsverhältnisses - Fortbestand der Vereinbarung über eine Verrechnung der Konzessionsabgaben - besteht zur Bereinigung der Ungewissheit, ob die Beteiligten weiterhin an diese Vereinbarung gebunden sind, ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer endgültigen Klärung der Frage, ob sie diese Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis wirksam gekündigt hat. Vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 -, juris, Rn. 35 f. (insoweit nicht in NJW 1978, 947 , veröffentlicht). Die Klägerin muss sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, die Wirksamkeit der Kündigung inzident in einem anderen Klageverfahren überprüfen zu lassen, in dem etwa die Beklagte gegen die Klägerin auf Fortzahlung
ihr (vermeintlich) zustehenden Anteils an den von der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH gezahlten Konzessionsabgaben klagen würde. Denn die Frage einer wirksamen Kündigung kann vorliegend mit präjudizieller Wirkung geklärt werden. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin besteht überdies zusätzlich wegen
zwischen ihr, der Beklagten und der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH bestehenden Dreiecksverhältnisses. Die Frage einer wirksamen Kündigung kann auch im Verhältnis zu dem Energieversorgungsunternehmen von Bedeutung sein, weil eine Rechtssicherheit im Bereich der vom Grundmodell abweichenden Überweisung anteiliger Konzessionsabgaben hergestellt wird.
Widerrufs der Abtretungserklärung vom
halb nicht beanstandet werden, weil die Vereinbarung aus dem Jahr 1943 ohnehin keine Rechtswirkungen mehr hat. Das Schreiben
Bürgermeisters der Beklagten vom
Konzessionsvertrages vom 3.5.1925". Eine sachgerechte Vertragsauslegung (vgl. §§ 133 , 157 BGB) ergibt, dass sowohl der Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 1926 als auch der Konzessionsvertrag aus dem Jahr 1925 wesentliche Grundlagen der Vereinbarung sein sollten. Diese beiden Grundlagen sind aber - und zwar schon seit geraumer Zeit - in Wegfall geraten, womit auch der Vertrag selbst in Ermangelung wesentlicher Grundlagen keine Rechtswirkungen mehr hat. Denn der Gesellschafterbeschluss vom 9. Februar 1926 betreffend eine jährliche Gewinnausschüttung in Höhe von 5 % der Gas- und Stromeinnahmen je Stadt für die Unterhaltung der Wege, Straßen und Plätze ist, wenn nicht schon mit Inkrafttreten der Konzessionsabgabenanordnung so doch spätestens durch die in den 90er Jahren
vergangenen Jahrhunderts vollzogenen grundlegenden Umwandlungen der gesellschaftsrechtlichen Strukturen einschließlich der Umfirmierung der M. - und Kraftwerke F. -T1. GmbH zur EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH sowie der Beteiligung weiterer Städte, Gemeinden und Landkreise an der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, obsolet geworden.
Weiteren ist der im Jahr 1925 zwischen der Klägerin und der M. - und Kraftwerke F. -T1. GmbH geschlossene Konzessionsvertrag nicht mehr gültig, da die Klägerin im Jahr 2003 - ebenso wie die Beklagte im Jahr 2004 - mit der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH neue Konzessionsverträge vereinbart haben.
öffentlichen Rechts, geschlossen. Die Städte traten bei Vertragsschluss indes nicht als Hoheitsträger auf, sondern als Inhaberinnen von zivilrechtlichen Forderungen, die gegenüber einer juristischen Person
Privatrechts - einer GmbH - bestanden. Zudem ist eine zwischen zwei Hoheitsträgern getroffene Vereinbarung nicht allein wegen der Person der Vertragsschließenden automatisch ein öffentlichrechtlicher Vertrag. Maßgeblich ist vielmehr der Vertragsgegenstand. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 -, BVerwGE 97, 331
Abgabenrechts, sondern privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom oder Gas in einem Gemeindegebiet. Die Vergütung steht der Stadt bzw. Gemeinde als Wegeeigentümerin zu, nicht aber auf Grund ihrer Stellung als Wegeherr für die Erteilung öffentlichrechtlicher Genehmigungen. Vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1954 - I ZR 226/53 -, BGHZ 15, 113
Konzessionsvertragsrechts, DVBl. 1991, 786 (787 f.); Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 46 Rn. 9 und § 48 Rn. 4 bis 7; Schmidt, Der Charakter der Konzessionsabgaben bei strompreisrechtlichen Genehmigungsverfahren und deren Auswirkungen auf die Finanzmasse der Gemeinden, Städtetag 1980, 462
WG 1935 ("Benutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen"),
1 Satz 1 der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung 1943 ("Entgelte"),
2 der Konzessionsabgabenverordnung 1992 ("Entgelte"),
WG 1998 ("Entgelte") und
WG 2005 ("Entgelte") wider. Vgl. auch BT-Drucks. 13/7274, S. 21 (zu § 9 EnWG-E, später § 14 EnWG 1998): "Konzessionsabgaben sind privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege".
BGB getroffenen, im Wesentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 624 (626 a. F.), 723 BGB entsprechend anzuwenden. Vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Februar 1972 - III ZR 212/70 -, NJW 1972, 1128
Vertragsschlusses durch Schriftwechsel vom 6./
Rechts zur unentgeltlichen Benutzung gerade keine Konzessionsabgaben im Rechtssinn von dem Energieversorgungsunternehmen an die Klägerin zu bezahlen waren, konnte sich ein vertragliches Gleichbehandlungsgebot auch nicht auf die Konzessionsabgaben beziehen. Der Grund für einen Verzicht auf Konzessionsabgaben war wohl die Gewinnbeteiligung der Städte an der M. - und Kraftwerke F. -T
Konzessionsabgabenrechts, insbesondere zur Berechnung der Konzessionsabgaben und demzufolge zu deren Höhe, so dass privatrechtliche Absprachen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht mehr maßgeblich waren.
halb dürfte auch die in der Gesellschafterversammlung vom 9. Februar 1926 beschlossene 5 %-Regelung der jährlich Entschädigung für eine Wegebenutzung mit Inkrafttreten der Konzessionsabgabenanordnung 1941 obsolet geworden sein, weil die hiernach zu berechnenden Konzessionsabgaben sonstige Entschädigungsregelungen verdrängt haben. Schließlich könnte ein "gesellschaftsrechtliches Gleichbehandlungsgebot" auch schon
halb keine Geltung mehr beanstanden, weil sich die gesellschaftsrechtlichen Strukturen im Laufe der Jahrzehnte grundlegend gewandelt haben. Die Beteiligungsverhältnisse an der früher bestehenden M. - und Kraftwerke F. -T
steuerrechtlichen Verbots verdeckter Gewinnausschüttungen kann die Zahlung von Konzessionsabgaben durch das Energieversorgungsunternehmen immer nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, so dass diese Zahlung das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis unberührt lässt. Was die Städte mit den an sie gezahlten Konzessionsabgaben machen, geht das Energieversorgungsunternehmen nichts an. Einer ordentlichen Kündigung der Verrechnungsvereinbarung steht letztlich nicht der von der Beklagten ins Feld geführte Verwirkungsgedanke entgegen. Eine Verwirkung könnte allenfalls bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angenommen werden. Ein solcher Verstoß ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat die Beklagte zu keiner Zeit in dem Glauben gelassen oder bestärkt, von einem Kündigungsrecht nicht mehr Gebrauch zu machen. Bereits in dem Schreiben vom
GO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/452317.html ( https://oj.is/452317 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 4 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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