Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.1.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 93/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger einm
. Danach kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.
- a)Da die Klage auf eine einmalige künftige Einsichtnahme gerichtet ist, kann der Einwand der Erfüllung bzw. der (mangels Konkretisierung des Einsichtsbegehrens) fehlenden Fälligkeit von vorneherein nicht durchgreifen.
- b)Soweit die Beklagten sich mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 auf ein Einsichtsverweigerungsrecht berufen haben oder eine Verurteilung mit den aus dem Hilfsantrag ersichtlichen Einschränkungen anstreben, können die zugrunde liegenden Einwendungen und Einreden im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Ihre Geltendmachung in einem möglichen Vollstreckungsverfahren, etwa im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO, bleibt den Beklagten vorbehalten.
- aa)Unter Zugrundelegung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8.7.1957 - II ZR 54/56 , iuris Rdn. 25, BGHZ 25, 115 ff., und vom 2.7.1979 - II ZR 213/78 , iuris Rdn. 5, WM 1979, 1061 f., ist in dem Fall, dass ein Gesellschafter auf künftige Einsichtsgewährung in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft klagt, über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. Schäfer, in: Staub,
5. Aufl. § 118 Rdn. 53; Martens, in: Schlegelberger,
5. Aufl. § 118 Rdn. 40; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh,
§ 118Rdn.
30; Enzinger, in: Münchener Kommentar,
2. Aufl. § 118 Rdn. 38). Etwas anderes kann nach dem Grundsatz der Prozessökonomie nur dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erkennbar ist, dass das zum Ausschluss oder zur Beschränkung führende Verweigerungsrecht in einem Vollstreckungsverfahren durchgreifen wird. Hat ein Rechtsbehelf in einem Vollstreckungsverfahren auf jeden Fall Erfolg, ist es sinnlos, die Parteien auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Im Urteil vom 8.7.1957, das die Klage eines Kommanditisten betraf, hat der Bundesgerichtshof (aaO) ausgeführt, dass die beklagte Gesellschaft zur Einsicht in ihre Bücher und Papiere verurteilt werden müsse. Eine konkretisiert ausgesprochene Beschränkung der Einsicht, etwa auf bestimmte Bücher und Papiere, sei nicht möglich, da sich von vorneherein und ganz allgemein niemals sagen lasse, welche bestimmten Bücher und Papiere für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zur Einsicht offen zu legen seien. Denn dies sei von den jeweiligen Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft abhängig und könne sich zudem von Jahr zu Jahr ändern. Es sei nur möglich, die Verurteilung der Gesellschaft zur Einsicht dahin zu fassen, dass in den Urteilstenor keine Beschränkung aufgenommen und durch einen Hinweis in den Entscheidungsgründen klargelegt werde, dass es trotz des Urteilsauspruchs der Gesellschaft freistehe, im Einzelfall ihre Weigerung zur Einsichtsgewährung im Vollstreckungsverfahren dadurch zu rechtfertigen, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs seitens des Kommanditisten dartue. Diesen Ausführungen liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass im Fall der Klage eines Gesellschafters auf künftige Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen grundsätzlich im Erkenntnisverfahren nicht beurteilt werden kann, ob ein Recht zur Verweigerung oder Beschränkung der Einsicht besteht. Denn letzteres hängt insbesondere von den Entwicklungen und Veränderungen bis zur Einsichtnahme und deren sodann vom Gesellschafter konkret verlangten Inhalt und Umfang ab. bb) Gemessen an diesen Maßstäben können die auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Einsichtsrechts gerichteten Einwendungen und Einreden der Beklagten im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass sie in einem Vollstreckungsverfahren durchgreifen werden und ein Rechtsbehelf in einem Vollstreckungsverfahren auf jeden Fall begründet sein wird. Ihre Geltendmachung in einem möglichen Vollstreckungsverfahren bleibt den Beklagten, wie bereits oben festgestellt worden ist, vorbehalten.
(1)Dies gilt zunächst, soweit die Beklagten sich mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 mit der Behauptung auf ein Einsichtsverweigerungsrecht berufen haben, dass der Kläger dem N magazin Informationen überlassen habe, aufgrund derer im N magazin am 00.00.0000 ein kreditschädigender Artikel veröffentlicht worden sei. Allein aufgrund einer bestimmten vergangenen - hier unterstellten - Verwendung von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken lässt sich noch nicht hinreichend sicher beurteilen, ob eine weitere missbräuchliche, gesellschaftsschädigende Verwendung zu besorgen ist. Hierfür sind die weitere künftige Entwicklung bis zum Einsichtsverlangen genauso mit entscheidend wie der konkrete Inhalt und Umfang des künftigen Einsichtsbegehrens.
(2)Ein Ansatzpunkt, dem Kläger die Einsicht in die Kontoauszüge zu den Privatkonten der Beklagten und in die Belege zu diesen Privatkonten zu versagen, ist derzeit nicht erkennbar. Zwar kann sich der Kläger über den Stand der Privatkonten seiner Mitgesellschafter auch ohne die Einsicht in diese Unterlagen informieren. Ohne diese Unterlagen ist es ihm aber nicht möglich, selbst einen Jahresabschluss und eine Bilanz zu fertigen, was ihm § 118 Abs. 1
ausdrücklich zubilligt. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dem Kläger generell den Einblick in diese Unterlagen zu verwehren, ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil es im Belieben der Beklagten steht, ob derartige Unterlagen überhaupt anfallen. Sie können ohne Weiteres alle Privatentnahmen über ihre privaten Bankkonten laufen lassen. Dann kann der Kläger nicht erkennen, wofür die jeweiligen Entnahmen erfolgt sind.
(3)Eine Beschränkung des Tenors auf die Geschäftsunterlagen, die sich am 26.11.2010 im Besitz der F & Co. oHG und der F1 GmbH befunden haben, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen in zulässiger Weise auf künftige Einsichtnahme klagt.
(4)Eine Verpflichtung des Klägers, den Beklagten die Geschäftsunterlagen, deren Einsicht er wünscht, zuvor thematisch zu benennen, ist nicht erkennbar. Das Recht zur Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft bedeutet nur, dass der Gesellschafter verlangen kann, dass ihm diese Unterlagen in den Räumen der Gesellschaft vorgelegt werden und er dann in die vorgelegten Unterlagen Einsicht nehmen kann (Psaroudakis, in: Heide/Schall,
§ 118Rdn.
2; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh,
§ 118Rdn.
12). Zur Konkretisierung des Einsichtsbegehrens muss der Kläger deshalb zwar angeben, welche Unterlagen er sehen will, denn sonst wissen die Beklagten nicht, was sie ihm vorlegen sollen. Eine entsprechende Beschränkung in den Tenor aufzunehmen, wäre der bloße Ausspruch einer Selbstverständlichkeit. Insbesondere ist es aber nicht möglich, das Einsichtsrecht auf zuvor thematisch benannte Unterlagen zu beschränken, weil es dem Kläger freisteht, auch andere als inhaltliche Kriterien für die Vorlage zu wählen, zum Beispiel zeitliche (etwa die gesamte Korrespondenz aus Mai 2011) oder personelle (etwa alle von den Beklagten unterschriebenen Briefe). Es wäre sogar denkbar, auf jede weitere Einschränkung zu verzichten (alle bislang nicht vorgelegten Geschäftsunterlagen), soweit dadurch nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, was wiederum nur im Einzelfall festgestellt werden kann. Gegen eine ins uferlose gehende Ausdehnung des Einsichtsanspruchs spricht, dass das Einsichtsrecht grundsätzlich nur durch den Gesellschafter persönlich ausgeübt werden kann. Je weiter er sein Einsichtsbegehren ausdehnt, um so eher besteht für ihn die Gefahr, mit Informationen überflutet zu werden und schließlich wirklich relevante Informationen zu übersehen.
(5)Eine Beschränkung der Einsicht auf vorher abgesprochene Termine lässt sich nicht generell begründen. Das Einsichtsrecht besteht grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt. Seine Geltendmachung wird lediglich durch die gesellschaftsrechtliche Treupflicht eingeschränkt, woraus sich auch zeitliche Beschränkungen ergeben können. Das Einsichtsrecht darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden. Was das konkret bedeutet, lässt sich jedoch nicht abstrakt klären. Der Kläger kann danach grundsätzlich auch einseitig die Termine vorgeben, zu denen er sein Einsichtsrecht ausüben möchte. Es wäre dann Sache der Beklagten im Einzelfall darzulegen, dass einer Einsicht zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Eine andere Frage ist, dass es gleichwohl für den Kläger sinnvoll ist, möglichst Termine zu vereinbaren, damit er nicht umsonst bei der Gesellschaft erscheint. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO. Die Beschränkung der Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO) durch den Schriftsatz vom 6.9.2011 ist, was die Kostenfolgen angeht, wie eine teilweise Klagerücknahme zu behandeln. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Vorschrift des § 713 ZPO ist nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Berufungsstreitwert: 10.000 € (bemessen nach den gemäß § 3 ZPO geschätzten, mit einer Einsichtsgewährung verbundenen Kosten) Permalink: http://openjur.de/u/452428.html Kommentare
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