Tenor Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts C vom ...07.2011, Az. ... Ds ...#/... wird auf ihre Kosten verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts C vom ...07.2011, Az. ... Ds ...#/... abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. §§ 32 Abs. 1 und 2 StGB Gründe A) Das Amtsgericht hat den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung wegen Körperverletzung im Amt zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 EUR verurteilt, wobei es von einem minder schweren Fall ausgegangen ist. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am ... Juli 20... Berufung und der Angeklagte am ...07.20... ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches in Ermangelung einer Revisionsbegründung ebenfalls als Berufung zu gelten hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung das Ziel verfolgt, den Angeklagten unter Anwendung des Regelstrafrahmens zu einer dann angemessenen Strafe zu verurteilen, während der Angeklagte einen Freispruch hat erreichen wollen. Die Form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft war als unbegründet zu verwerfen und der Angeklagte auf seine Berufung wegen Notwehr freizusprechen. Die Berufungshauptverhandlung hat zu den nachfolgenden Ergebnissen geführt: B) I. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) II. (Vorgeschichte) Am Abend des ...20... hatte der Angeklagte ab ca. ...:... Uhr zusammen mit Polizeikommissarin D einen Einsatz an der Mstraße ...# in C wahrzunehmen. Anlass war die zuvor von der dort wohnenden T U auf der Polizeiwache erstattete Anzeige gegen ihren mit ihr dort lebenden Sohn, den Nebenkläger E U, der zu diesem Zeitpunkt ... Jahre alt war. Die in J geborene T U, die bis dahin alleine mit dem Nebenkläger unter der vorgenannten Adresse lebte und aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen des Nebenklägers bereits drei Tage nicht mehr in dem von ihr bewohnten Haus gewesen war, hatte darum gebeten, dass die Polizei ihr dabei hilft, den Nebenkläger des Hauses zu verweisen. Hintergrund war ein seit längerer Zeit schwelender Erziehungskonflikt, in dessen Verlauf der Nebenkläger seine Mutter zunehmend tyrannisiert hatte, vordergründig deshalb, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht einverstanden war. Der aus Südosteuropa stammende Vater des Nebenklägers hatte die Familie bereits ca. ein halbes Jahr nach der Geburt des Nebenklägers verlassen. Zu diesem halten sowohl T U als auch der Nebenkläger nur wenig Kontakt. T U erwartete die Polizeibeamten zu Beginn des Einsatzes vor dem Haus. Die Beamten trafen den Nebenkläger im Haus auf der Treppe zum Obergeschoß an. Obwohl ihm der Anlass des Einsatzes geschildert worden war, weigerte er sich zunächst aus dem ersten Obergeschoss nach unten zu kommen und das Haus zu verlassen. Er beschimpfte den Angeklagten und Polizeikommissarin D. Dabei verwendet er u. a. auch den Ausdruck "verpisst euch". Der Angeklagte ging dem Nebenkläger daraufhin auf der in das erste Obergeschoss führenden Treppe entgegen. Auch als der Angeklagte und der Nebenkläger aufeinandertrafen, wollte der Nebenkläger zunächst weiterhin nicht den Anweisungen der Beamten Folge leisten und stieß den Angeklagten auf halber Treppe vor die Brust, woraufhin dieser den Nebenkläger gegen die Wand drückte und dort mit seinen Unterarmen fixierte. Polizeikommissarin D forderte über Funk Verstärkung an. Sodann gelang es der Beamtin D, den Nebenkläger und die Situation insgesamt zu beruhigen und ihm den Zweck des Einsatzes und die Folgen einer etwaigen Missachtung der polizeilichen Anordnungen des Platzverweises, der gegen den Nebenkläger ausgesprochen wurde, zu erläutern. Daraufhin löste der Angeklagte die Fixierung des Nebenklägers und begab sich mit diesem in das Erdgeschoss. Anschließend befolgte der Nebenkläger zunächst den gegen ihn erlassenen Platzverweis und verließ friedlich das Haus und wandte sich auf den noch einige Zeit auf dem Grundstück nach links weg parallel zur Vorderfront der weiteren dort in geschlossener Reihe gebauten Häuser führenden Weg und entfernte sich. Etwa zu diesem Zeitpunkt traf ein weiterer Streifenwagen als Verstärkung ein, der mit den Polizeikommissaren N und O besetzt war. Diese beiden Beamten übernahmen es nach Absprache mit dem Angeklagten und seiner Kollegin D, den Bereich vor dem Haus und die nähere Umgebung zu überwachen, um sicher zu stellen, dass der Nebenkläger nicht zum Haus zurückkehrt. Der Angeklagte und Frau D kehrten unterdessen zusammen mit T U in deren Haus zurück. Auf deren Nachfrage erläuterte der Angeklagte ihr, dass für eine - von T U zu diesem Zeitpunkt aus Angst vor einer kurzfristigen Rückkehr des Nebenklägers für sinnvoll erachtete - Ingewahrsamnahme ihres Sohnes nicht in Betracht gekommen sei, weil dieser "nicht mehr gemacht" habe, im Sinne von mit seinem Verhalten dafür (noch) keinen ausreichenden Anlass geboten habe. Die Beamten N und O folgten mit ihrem Streifenwagen dem sich vom Haus seiner Mutter wegbewegenden Nebenkläger. Dieser wollte nunmehr telefonisch versuchen, sich ein Schlafquartier für die Nacht zu besorgen und bemerkte dabei, dass er sein Mobiltelefon im Haus seiner Mutter vergessen hatte. Der Nebenkläger kehrte deshalb wieder um und lief - trotz des gegen ihn ergangenen Platzverweises - zurück auf das Haus seiner Mutter zu. Dies bemerkten die Beamten N und O, wendeten ihren Streifenwagen und fuhren ebenfalls zurück zur Anschrift von T U. Sie meldeten über ihre Handfunkgeräte (analoges 2-Meter-Band) der Nebenkläger kehre zum Haus zurück, sie hätten die Lage draußen aber im Griff, erhielten dafür jedoch keine "Quittung", also keine Bestätigung von dem Angeklagten oder der Beamtin D aus dem Haus. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte diesen Funkspruch gehört hatte. Die Beamten N und O parkten ihren Streifenwagen vor dem Haus, stiegen aus, betraten das Grundstück vom Bürgersteig her, von dem das Grundstück mit einer Hecke abgegrenzt war, und gingen auf den Eingang zu, um dort den Nebenkläger abzufangen. Der Nebenkläger hatte jedoch wiederum den an den Häusern entlang führenden seitlichen Fußweg benutzt und hatte die Eingangstür zum Haus seiner Mutter bereits vor den Beamten N und O erreicht, dort geklingelt und/oder geklopft. Als N und O eintrafen, sprachen sie den Nebenkläger auf seinen Verstoß gegen den Platzverweis an, erfuhren von seinem Begehren, sein Mobiltelefon zu bekommen und sagten ihm zu, dieses für ihn herauszuholen. Dieser Kontakt verlief insgesamt sachlich und aggressionsfrei. Der Angeklagte hatte- bevor er die Türe auf das Klingeln oder Klopfen öffnete - die draußen eingesetzten Kollegen durch das Fenster des Wohnzimmers gesehen. III. (Tat) Nachdem der Nebenkläger geklingelt und/oder geklopft hatte, öffnete der Angeklagte von innen die Haustüre und stand dem Nebenkläger gegenüber. Die Haustüre hatte zwar Glaseinsätze. Die Kammer konnte jedoch aufgrund der Jahres- und Uhrzeit (...03.200#, ca. 20.30 Uhr) nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Öffnen erkannt hätte, wer vor der Tür stand und geklingelt und/oder geklopft hatte. Als der Angeklagte im Bereich der Haustüre dem Nebenkläger von Angesicht zu Angesicht, etwa eine Armlänge voneinander entfernt, gegenüberstand, forderte er den Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt seine Hände nicht sichtbar in die Jackentaschen gesteckt hatte und eine Zigarette im Mund hatte, auf, seine Hände so aus den Taschen zu nehmen dass er die Hände sehen könne. Der Angeklagte wollte die Hände sehen können und damit sichergehen können, dass der Nebenkläger nicht etwa Gegenstände in den Händen hielt, die ihm hätten gefährlich werden können. Unmittelbar anschließend forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, den gegen ihn ergangenen Platzverweis zu befolgen und wählte dazu die an diesem Abend bereits zuvor vom Nebenkläger einmal benutzten Worte "… um es mit Deinen Worten zu sagen, verpiss Dich!". Daraufhin "prustete" der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette rauchte, dem Angeklagten Zigarettenrauch mit spürbar feuchter, d. h. mit Spuke-Partikeln versetzte Atemluft ins Gesicht. Um zu verhindern, vom Nebenkläger weiter mit Zigarettenrauch und Spuke-Partikeln "angeprustet" zu werden, versetzte der Angeklagte daraufhin dem Nebenkläger mit der flachen linken Hand einen heftigen und schmerzhaften Schlag gegen dessen rechte Gesichtshälfte. Dabei traf der Angeklagte mit dem Ballen seines Daumens auf das Auge des Nebenklägers. Durch den dadurch auf den Augapfel wirkenden Impuls brach der Orbitaboden der Augenhöhle, ohne jedoch merklich zu dislozieren. Zum Zeitpunkt des vom Angeklagten ausgeübten Schlages standen die draußen eingesetzten Beamten N und O so, dass der Nebenkläger ihnen den Rücken zuwandte und sie daher zwar den Schlag, nicht aber das dem vorangegangene Ausprusten von Zigarettenrauch mit Spuke-Partikeln durch den Nebenkläger wahrnehmen konnten, weshalb der Schlag des Angeklagten für diese Beamten nicht erklärlich war und sie jeweils getrennt von der durch den Angeklagten und Polizeikommissarin D gegen den Nebenkläger gefertigten Anzeige jeweils eigene Vermerke fertigten, die schließlich zu der Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegen den Angeklagten führten. IV. (nach der Tat) Nach dem Schlag begann der Nebenkläger seinerseits, den Angeklagten tätlich zu attackieren, indem er mit seinem Kopf gegen den Bauch des Angeklagten anrannte und den Angeklagten mit beiden Armen so umklammert, dass dieser Sorge bekam, der Nebenkläger wolle an seine Dienstwaffe gelangen. Daraufhin griffen auch die übrigen drei Beamte, die Polizeikommissare D, N und O in die Auseinandersetzung ein. Mit Mühe und nach heftiger Gegenwehr des Nebenklägers gelang es dem Angeklagten und seinen drei Kollegen, den Nebenkläger, der nun auf dem Bauch auf dem Boden lag, in dieser Haltung zu fixieren und ihm schließlich Handfesseln anzulegen. Dabei fixierten die Zeugen O und D jeweils ein Bein des Nebenklägers, während der Zeuge N und der Angeklagte die Arme fixierten. Nach dieser Auseinandersetzung bemerkte der Zeuge N erstmals eine Schwellung im Bereich des rechten Auges des Nebenklägers. Der Nebenkläger wurde nach dem Einsatz am Abend des ...03.20... dem Polizeigewahrsam zugeführt, wo er bei seiner Einlieferung von der dort eingesetzten Beamtin Polizeikommissarin F untersucht wurde und anschließend die Nacht in einer Zelle verbrachte. Nach seiner Entlassung am nächsten Morgen suchte der Nebenkläger einen Arzt auf, der ihn wegen seiner Verletzung im Bereich des rechten Auges an die HNO-Abteilung der Wklinik C verwies. Dort wurden die Orbitabodenfraktur rechts sowie ein Monokelhämatom rechts diagnostiziert. Wegen seines Verhaltens an dem betreffenden Abend wurde der Nebenkläger seinerseits als Heranwachsender bereits unter dem ...05.20... von der Staatsanwaltschaft C (...# Js ...#/...) vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts C (... Ds ...#/...) wegen Widerstandes, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung angeklagt. Das Verfahren endete, nachdem der hiesige Nebenkläger und dortige Angeklagte jugendpsychiatrisch begutachtet worden war, nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro seitens des hiesigen Nebenklägers mit einer Einstellung nach § 47 JGG. In seinem im dortigen Verfahren erstellten jugendpsychiatrischen Gutachten vom ...20... berichtete der dort tätige Sachverständige B auf Seite ... unter anderem darüber, wie der Nebenkläger ihm bei der Exploration im März 20... den betreffenden Vorfall geschildert hat: "… Er habe geklingelt und an der Türe geklopft. Schließlich habe der Polizeibeamte, der zuvor auch seine Mutter gemaßregelt habe, die Tür geöffnet und zu ihm gesagt: "Ich habe doch gesagt, du sollst dich verpissen!" Diesem Polizisten habe er dann vor Wut den Rauch seiner Zigarette ins Gesicht gepustet. Der Polizeibeamte habe ihn dann angegriffen und seinen Kopf zur Seite gedreht. Er habe sich sofort spontan gewehrt, daraufhin sei dieser auf ihn "gesprungen". Sehr schnell seien dann alle Beamten auf ihn losgegangen, das Ganze habe sich im Vorgarten des Hauses abgespielt. Die Auseinandersetzung sei über mehrere Minuten gegangen, an den genauen Ablauf könne er sich nicht erinnern, es sei so, als ob Bilder wie in einem Film in seiner Erinnerung ablaufen würden. Es sei auf jeden Fall so gewesen, dass sich schließlich die Polizisten auch auf seine Arme gestellt hätten, als er am Boden gelegen habe. Er habe nur noch versucht loszukommen, deshalb habe er sich über mehrere Minuten heftig gewehrt. Der Polizist, mit dem er von Anfang an die größten Auseinandersetzungen gehabt habe, habe ihn schließlich mit einem Schlagstock ins Gesicht geschlagen. Nach dem Schlag mit dem Schlagstock sei ihm einen Moment lang schwarz vor den Augen geworden, er habe sich dann schließlich mit Handschellen fesseln lassen. …" In gleicher Weise hatte sich der Nebenkläger bereits kurz nach dem Vorfall, als seine Mutter T U ihn in der P-Klinik in C besuchte, wo der Nebenkläger zwischenzeitlich untergebracht worden war, ihr gegenüber zum Grund seiner Verletzung geäußert, um ihr dadurch ein schlechtes Gewissen zu bereiten, die Polizei in den Familienkonflikt eingeschaltet zu haben. Auch Polizeikommissar V gegenüber, der am Tag nach dem Vorfall, am ...03.20... eingesetzt war, um den Transport des Nebenklägers von der Wklinik C in eine geschlossene Abteilung der P-Klinik in C zu begleiten, äußerte der Nebenkläger sich während des Transportes entsprechend. Erst am ...01.20... ist seitens der Staatsanwaltschaft C gegen den Angeklagten Anklage erhoben worden. C) I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, die durch die hierzu weiterhin verlesenen Urkunden bestätigt und ergänzt werden. Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln, hat die Kammer nicht gefunden. II. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und verlesenen Urkunden. 1. Abweichend von den vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er habe an der Tür, nachdem er angeprustet worden sei, das Gesicht bzw. den Kopf des Nebenklägers mit der flachen Hand seines linken Armes mit einer Seitwärtsbewegung zur Seite gedrückt. 2. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen N O und F sowie durch die Ausführungen des Sachverständigen L widerlegt. Die Beamten N und O haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe den Nebenkläger einmal heftig mit der linken Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Der Nebenkläger habe in Folge des Einsatzes eine jedenfalls bei Einlieferung in das Polizeigewahrsam deutlich sichtbare Schwellung im Bereich des rechten Auges erlitten. Die am Einsatz beteiligten Zeugen N und O haben den Schlag des Angeklagten aus nächster Nähe gesehen, sie standen nur wenige Meter entfernt und blickten zu den Streitenden. Dabei führten beide Zeugen jeweils nachvollziehbar aus, sie hätten den nach der Einlassung des Angeklagten vom Nebenkläger gesetzten Anlass des Anprustens mit Rauch und Spuke nicht sehen können, weil der Nebenkläger mit dem Rücken zu ihnen gestanden habe., so haben beide Zeugen doch übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte den Nebenkläger einmal und aus Sicht der Zeugen unerwartet heftig in das Gesicht geschlagen hat. Ihre Verwunderung - im Falle des Zeugen N auch Wut - über diesen Schlag haben sie in der Hauptverhandlung auch nach mehr als zwei Jahren plausibel und authentisch geschildert. Insbesondere der Zeuge N gab an, er habe, nachdem er den - aus seinem Blickwinkel unmotivierten - Schlag gesehen habe, nicht anders gekonnt, als hierüber einen gesonderten Vermerk zu fertigen, dies zum ersten Mal in seinen bislang ... Dienstjahren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese beiden Belastungszeugen bei ihrer Aussage das Geschehen nicht etwa in einer vom tatsächlichen Verlauf zu Lasten des Angeklagten abweichenden Weise schilderten, etwa indem sie den Schlag des Angeklagten heftiger darstellen, als dieser sich tatsächlich ereignet hat. Dies deshalb, weil beide Zeugen glaubhaft dargelegt haben, ihr Verhältnis zum Angeklagten sei zuvor normal und unbelastet gewesen. Ein Motiv dafür, dass sie etwa ihren Kollegen zu Unrecht belasten könnten, ist nicht erkennbar. Ein solches Verhalten erscheint deshalb fernliegend. Auch der Angeklagte hat nichts in diese Richtung Weisendes geschildert. Insbesondere haben die Zeugen auch von Anfang an eingeräumt, dass ein ggfs. vom Nebenkläger vorgenommenes Prusten für sie aufgrund ihrer Position nicht wahrnehmbar gewesen wäre. Polizeikommissarin F hat bestätigt, den Einlieferungsschein bei Vorstellung des Nebenklägers im Polizeigewahrsam, der auch eine neuere Schwellung unterhalb des rechten Auges aufweist, entsprechend ihren damaligen Wahrnehmungen gefertigt zu haben. Ein diesbezüglicher Irrtum erscheint ausgeschlossen, da zuvor auch der Zeuge N eine aus dem Einsatz herrührende Verletzung am rechten Auge des Nebenklägers wahrgenommen hat. Für ihn war gerade der Umstand, dass der Nebenkläger durch den aus Sicht des Zeugen anlasslosen Schlag auch noch erkennbar verletzt wurde, Grund, seinen Vermerk zu fertigen. 3.
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