Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Januar 2009 verpflichtet, dem Kläger die unter dem 17. Oktober 2008 beantragte Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungen nach § 34 d Abs. 1 GewO zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die (Wieder-) Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Kläger war seit 1997 als Versicherungsvermittler tätig. Vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. November 2006 war er bei der Stadt S. mit dem Gewerbe "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" angemeldet. Zum 7. Januar 2008 meldete er dieses Gewerbe erneut an. Vom 1. Januar 2008 bis zum 13. Oktober 2008 war er durch die I. -N. -Versicherungs-AG als gebundener Vermittler angemeldet. Zum 21. Juli 2008 begann er eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die A. -Versicherung. Am 13. Dezember 2008 meldete er sein Gewerbe ab. Am 16. April 2007 stellte der Kläger einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bevor über den Antrag entschieden wurde, gab er am 24. April 2007 aufgrund von Forderungen in Höhe von 537,87 Euro und 492,48 Euro die eidesstattliche Versicherung ab (AG S. , 9 M 613 und 614/07) und wurde daraufhin in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2007 eröffnete das Amtsgericht S. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Mit Beschluss vom 6. Mai 2007 kündigte es dem Kläger die Restschuldbefreiung an. Der Beginn der sechsjährigen Wohlverhaltensphase wurde auf den 4. Mai 2007 festgesetzt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hob das Amtsgericht S. das Insolvenzverfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung nach § 200 InsO auf. Unter dem 17. Oktober 2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen im Sinne des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden und er zudem in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen sei. Eine analoge Anwendung von § 12 GewO komme nicht in Betracht, da der Kläger sein Gewerbe zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeübt habe. Gegen den Bescheid vom 21. Januar 2009 hat der Kläger am 19. Februar 2009 Klage auf Erteilung der begehrten Erlaubnis erhoben. Bereits die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase führe zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 34 d Abs. 2 GewO. Gerade zum Zweck des erfolgreichen Abschlusses dieser Phase müsse ihm gestattet werden, sein Gewerbe wieder auszuüben. Mit gesteigerten Gefahren für die Kunden sei dies nicht verbunden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Versicherungsvermittlung gem. § 34 d Abs. 1 GewO zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Geordnete Vermögensverhältnisse lägen weiterhin nicht vor. Die Restschuldbefreiung sei nicht erteilt, sondern lediglich angekündigt worden. Zudem sei der Antrag des Klägers auch wegen persönlicher Unzuverlässigkeit abzulehnen, da er ohne die erforderliche Erlaubnis mindestens sechs Monate als Versicherungsvertreter tätig gewesen sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. April 2010, dem Kläger zugestellt am 28. April 2010, hat das Verwaltungsgericht Münster die Klage abgewiesen. Trotz des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 6. Mai 2007 lebe der Kläger weiterhin in ungeordneten Vermögensverhältnissen im Sinne des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO. Die angekündigte Restschuldbefreiung stelle nicht mehr als eine Möglichkeit für den Kläger dar, nach Ablauf von sechs Jahren bei Einhaltung aller seiner Obliegenheiten schuldenfrei gestellt zu werden. Wenn er das erforderliche Wohlverhalten nicht nachweise, könne ihm die Restschuldbefreiung jedoch auch versagt werden. Daher könne erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder von geordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden. Anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach einem Rechtsanwalt schon in der Wohlverhaltensphase die Ausübung seines Berufs wieder zu gestatten sei. Die Erwägungen seien wegen der unterschiedlichen Ausgangslage nicht auf den Fall eines Gewerbetreibenden nach der Gewerbeordnung übertragbar. Auch die Wertung des § 12 GewO komme dem Kläger nicht zugute, weil er zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das von ihm beabsichtigte Gewerbe nicht ausgeübt habe. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob der Kläger auch persönlich unzuverlässig sei, falls er ohne die erforderliche Erlaubnis einige Monate als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei. Am 21. Mai 2010 hat der Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und diesem Antrag einen als solchen überschriebenen, nicht unterzeichneten Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift beigefügt. Am 28. Mai 2010 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 hat der Senat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 1. Juli 2010 hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und zugleich die Berufung begründet. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei unverschuldet, da eine mittellose Partei bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe warten dürfe, ehe sie die kostenauslösende Begründungsschrift einreiche. Ferner habe der damalige Berichterstatter des Senats auf Nachfrage in einem am 28. Juni 2011 geführten Telefonat versichert, eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedürfe es nicht, weil ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausreiche, um die Frist zur Berufungsbegründung zu wahren. In der Sache habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass § 34 d Abs. 2 GewO lediglich einen Regelversagungsgrund normiere und der Beklagten Ermessen einräume, das sie hier nicht ausgeübt habe. Ungeordnete Vermögensverhältnisse lägen nur in der Regel vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet worden sei. Er, der Kläger könne sich jedoch auf eine Ausnahme von dieser Regel berufen, da durch die gerichtliche Ankündigung der Restschuldbefreiung schon jetzt keine ungeordneten Vermögensverhältnisse mehr bestünden. Dass hierfür bereits die Wohlverhaltensphase ausreiche, zeigten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Wiederzulassung eines Rechtsanwalts. Dies sei nicht mit gesteigerten Gefahren verbunden, weil auch er, der Kläger, selbst daran interessiert sei, nicht die Restschuldbefreiung zu riskieren, und somit seine Obliegenheiten nicht verletzen werde. Schließlich sei er auch nicht persönlich unzuverlässig. Die angeblich ungenehmigte Tätigkeit stelle allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die von § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht erfasst werde. Unabhängig davon sei er nicht ohne Erlaubnis als Versicherungsvermittler tätig geworden. Er sei nach der Gewerbeabmeldung am 13. Oktober 2008 erst für die Firma A. tätig geworden, nachdem eine Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch bestätigt habe, dass es ausreiche, wenn er den Antrag bis zum 31. Dezember 2008 stelle. Schließlich greife zu seinen Gunsten die Übergangsregelung des § 156 Abs. 1 GewO ein. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. April 2010 den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Versicherungsvermittlung gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig, da die Berufungsbegründungsschrift erst am 1. Juli 2010 und damit verfristet eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne den dem Kläger nicht gewährt werden. Der Kläger habe bereits mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine vollständige Berufungsbegründungsschrift eingereicht. Deshalb sei die Mittellosigkeit für die Fristversäumung offenbar nicht kausal geworden. Das Einreichen der Berufungsbegründung, wenn auch als Entwurf gekennzeichnet, zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe lasse darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereit gewesen sei, die Berufung zu begründen. Die Berufung wäre auch unbegründet. Eine Ausnahme von der Regelvermutung der ungeordneten Vermögensverhältnisse durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens liege nicht allein deshalb vor, weil der Kläger sich in der Wohlverhaltensphase befinde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum anwaltlichen Berufsrecht sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die Betroffenen jener Verfahren - anders als der Kläger - nicht in ein Schuldnerregister eingetragen gewesen seien. Der Kläger sei zudem persönlich unzuverlässig. Er habe vom 21. Juli 2008 bis Februar 2009 das Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt. Die Übergangsregelung des § 156 GewO greife nicht zu seinen Gunsten ein, weil er nicht am 1. Januar 2007 tätig gewesen sei und es somit keinen "Übergang" gegeben habe. Dass dies nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat begründe, sei unerheblich. Der Gesetzgeber habe in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO lediglich Mindestanforderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1, erster Unterabsatz, S. 2 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllt. Dem Wortlaut der Norm sei nicht zu entnehmen, dass die Unzuverlässigkeit nur angenommen werden könne, wenn ein vermögensrechtlicher Straftatbestand verwirklicht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschuldet war. Der Kläger war ohne Verschulden während der noch offenen Frist gehindert, die Prozesshandlung vorzunehmen. Ein solcher Hinderungsgrund ist nicht nur ein Ereignis, das die Fristwahrung schlechthin unmöglich macht, sondern auch alles, was die dafür erforderlichen Maßnahmen seitens des Betroffenen unzumutbar erscheinen lässt. Ein Hinderungsgrund kann auch der Umstand sein, dass über einen - wie hier - rechtzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden worden ist. Denn dem mittellosen Kläger ist grundsätzlich einzuräumen, dass er die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwartet, um dann - noch vor Einreichung der Berufungsbegründungsschrift - das Kostenrisiko abzuwägen. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, dass die Prozesskostenhilfe so früh beantragt wird, dass mit einer Entscheidung vor Ablauf der Frist gerechnet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290 und 291/10 -, NJW 2010, 2567 ; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 60 Rn. 15 m.w.N. In diesem Sinne trifft den mittellosen Kläger kein Verschuldensvorwurf. Dies ergibt sich bereits aus der nach Fristablauf erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass er mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - aber noch vor Einlegung der Berufung - den Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift vorgelegt hat. Dies schließt die erforderliche Kausalität der Mittellosigkeit des Klägers für die Fristversäumung nicht aus. Allein aus dem beigefügten Entwurf kann nämlich nicht auf die Bereitschaft des Prozessbevollmächtigten geschlossen werden, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290 und 291/10 -, NJW 2010, 2567 ; a. A. offenbar BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 ZB 16/07 -. Denn der nicht unterzeichnete Entwurf diente ersichtlich dazu, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens darzulegen. Um die faktische Begründung einer Berufung konnte es hingegen schon deshalb nicht gehen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingelegt worden war. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Telefongespräch mit dem damaligen Berichterstatter des Senats deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht die Berufung nur begründet werden sollte, falls die beantragte Prozesskostenhilfe auch bewilligt würde. Unabhängig davon kann dem Kläger angesichts der in diesem Gespräch gegebenen Auskunft, ein zum damaligen Zeitpunkt möglicher Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht erforderlich, nicht angelastet werden, einen solchen Antrag nicht gestellt und damit zur Fristversäumung ebenfalls beigetragen zu haben. Einem entsprechenden Antrag wäre voraussichtlich auch stattgegeben worden. Die Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GewO. Versagensgründe nach § 34 d Abs. 2 GewO liegen nicht vor. 1. Der Kläger ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht unzuverlässig im Sinne von § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Dazu OVG I. , Urteil vom 18. Dezember 1984 - Bf 6 40/84 -, GewArch 1985, 266 f. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der vorliegende BZRG-Auszug weist keine Einträge auf. Auch aus der möglicherweise ohne Erlaubnis betriebenen Vermittlungstätigkeit im Zeitraum von Juli 2008 bis Februar 2009 ergibt sich kein Versagungsgrund nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO. Der Kläger hat keines der dort genannten Regelbeispiele erfüllt. Vergleichbare Umstände, die befürchten ließen, dass er sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben wird, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die möglicherweise ungenehmigte gewerbliche Tätigkeit des Klägers kann seine persönliche Unzuverlässigkeit nicht begründen, unabhängig von der damit nicht zu entscheidenden Frage, ob er tatsächlich unerlaubt tätig geworden ist. Denn ein solcher Sachverhalt stellte ggf. lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. j GewO dar. Eine Ordnungswidrigkeit ist jedoch in ihrem Unrechtsgehalt nicht mit den in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO normierten Regelbeispielen vergleichbar, die durchweg Straftaten voraussetzen. Sie entspricht damit nicht nach Ausmaß und Gewicht den normierten Regelbeispielen. Dies zeigt nicht zuletzt ein Vergleich mit § 35 Absatz 1 Satz 1 GewO, bei dem ebenfalls das gleich lautende Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit regelmäßig nicht durch eine einmalige Ordnungswidrigkeit erfüllt ist. Unabhängig davon muss nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Straftat nicht nur vgl. nur Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 43 m. w. N. vorliegen, sondern auch ein rechtskräftiges Urteil ergangen sein. Dass hier eine unterstellte Ordnungswidrigkeit geahndet worden wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 2. Der Kläger ist auch nicht deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil er im Sinne von § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Soweit sich die Beklagte auf die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. aufgrund zweier am 24. April 2007 abgegebener eidesstattlicher Versicherungen beruft, kann dies die Ablehnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht rechtfertigen. Denn diese Eintragung ist gemäß § 915 a Abs. 1 ZPO zwischenzeitlich erloschen. Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis lässt sich auch nicht mit dem vom Kläger durchlaufenen Insolvenzverfahren begründen.
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