Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M.--------weg 15 in 44*** C. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 001, 002). Sie wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück M.--------weg 17-19 (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke 003, 004). Das vorbezeichnete Vorhabengrundstück liegt in einer Stichstraße des M.---------weges ; das klägerische Grundstück M.--------weg 15 grenzt mit seiner westlichen Seite an das Vorhabengrundstück an. Die Einfahrt in die Stichstraße beginnt mit einer Kurve. Die Stichstraße, die als Sackgasse in einem Wendehammer endet, ist etwa 150 m lang sowie ca. 5 m breit und verfügt lediglich auf der südlichen Seite über einen bepflasterten Bürgersteig. An dieser Stichstraße liegen die - ausschließlich in offener Bauweise bebauten - Grundstücke mit den Hausnummern 1 bis 25 (ungerade Zahlen). Angefahren werden über die Stichstraße allerdings nur die Häuser mit den Nrn. 5 und 11a an der nördlichen Straßenseite sowie die Häuser mit den Nrn. 13a, 13, 15, 21, 23 und 25 an der südlichen Seite. Diese Häuser verfügen sämtlich über eigene Pkw-Stellplätze oder Garagen. Die an der Stichstraße gelegenen Grundstücke sind zum Teil noch von dem Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 000 erfasst, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung "reines Wohngebiet (WR)" enthält. Das Vorhabengrundstück liegt nicht mehr in dem von dem Bebauungsplan erfassten Gebiet; es grenzt allerdings unmittelbar an dieses an. Unter dem 19. Oktober 2009, eingegangen bei der Beklagten am 22. Oktober 2009, beantragte die Beigeladene bezüglich des Vorhabengrundstücks den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage (mit 12 Pkw-Stellplätzen). Ausweislich des der Bauvoranfrage beigefügten Lageplans und der Bauzeichnungen sind insgesamt sieben Wohnungen und zwei Penthouses geplant, wobei die kleinste Wohneinheit über 133,80 m2 verfügen soll. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll von der Straße aus über eine unmittelbar an der Grenze zu dem Nachbargrundstück "M.--------weg 21 (Flurstück 005)" gelegene Kurve und von dort aus über eine parallel zur Straße verlaufende Rampe erfolgen. Im Bereich der Kurve ist für die Rampe ein Gefälle von 10 %, danach ein Gefälle von 15 % und im weiteren Verlauf - im Bereich des ersten Untergeschosses - eine Gefälle von 10 % geplant; vom ersten Untergeschoss gelangen die Pkw über einen Aufzug ("Parklift") in das zweite Untergeschoss, in welchem sich die 12 Stellplätze befinden. Die von der Beigeladenen formulierte Fragestellung zum Vorbescheid umfasste ursprünglich die Zulässigkeit des Vorhabens sowohl in bauplanungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Während des Verwaltungsverfahrens änderte die Beigeladene am 12. November 2009 ihren Antrag dahingehend ab, dass ein Vorbescheid nur zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gewünscht sei. Der Antrag vom 19. Oktober 2009 wurde entsprechend unter dem 12. November 2009 handschriftlich abgeändert (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Auf diesen Antrag hin erteilte die Beklagte am 26. März 2010 den hier streitgegenständlichen Vorbescheid, mit welchem die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) festgestellt wurde. Bestandteil des Vorbescheides sind neben dem übersandten Lageplan und den Bauzeichnungen auch ein - während des Verwaltungsverfahrens beigebrachtes - Lärmschutzgutachten vom 22. Dezember 2009 zu den durch das Befahren der Tiefgaragenzufahrt bedingten Lärmpegeln; nach jenem Gutachten werden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks die in Wohngebieten maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel (tags wie nachts) nicht überschritten. In dem Vorbescheid der Beklagten heißt es demgemäß, dass für den Fahrverkehr (Einfahrt Tiefgarage) ein Immissionsschutznachweis erstellt worden sei und dass nach dieser Schallprognose keine Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen bestünden. In dem Vorbescheid wird u. a. ferner ausgeführt, dass sich auch hinsichtlich der Straßenabwicklung keine Bedenken gegen das Einfügen des Vorhabens in die Umgebungsbebauung ergeben würden. Gegen diesen Vorbescheid haben die Kläger am 27. April 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung ihrer Klage u .a. vor, dass der Bauvorbescheid hinsichtlich seines Inhalts und seiner Reichweite zu unbestimmt sei, da (ursprünglich) nicht nur die planungsrechtliche, sondern auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden sollte. Es bleibe unklar, was nun genau Gegenstand des Vorbescheides sei. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf dessen "Ausdehnung" und "Massivität" nicht in die nähere Umgebung ein, die maßgeblich - reflexartig - durch den angrenzenden Bebauungsplan geprägt sei. Schließlich sei das Vorhaben aufgrund der zu erwartenden Verkehrsimmissionen auch rücksichtlos. Óberdies sei die schmale Stichstraße nicht geeignet, dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen und Parkplatzbedarf standzuhalten. Die Kläger beantragen sinngemäß, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück "M.--------weg 17-19 (Gemarkung T. , Flur 33, Flurstücke 003, 004)" aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist zur Begründung ihres Antrags zunächst darauf hin, dass die Kläger hinsichtlich ihrer Einwände, das Vorhaben "passe" nicht in die Umgebung und sei nicht ausreichend erschlossen, jedenfalls nicht in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt seien. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben nicht rücksichtlos zum Nachteil der Kläger aus. Dies gelte sowohl mit Blick auf die zu erwartenden Immissionen als auch hinsichtlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Denn für das Vorhaben seien 12 Stellplätze bei neun Wohneinheiten auskömmlich; nach Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - und Ziff. 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sei regelmäßig ein Stellplatz je Wohnung ausreichend. Insoweit sei nicht zu befürchten, dass es in der Stichstraße des M.---------weges zu einer unzumutbaren Verschärfung der Verkehrssituation - etwa dergestalt, dass die Grundstücke der Anwohner zugeparkt würden und über Stunden nicht angefahren werden könnten - kommen werde. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Das Gericht hat am 23. November 2011 einen Ortstermin durchgeführt. Im Rahmen des Ortstermins haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 25. November 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakten der Parallelverfahren 5 K 1784/10 und 5 K 1807/10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen. Gründe I. Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit, der keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass der Bauvorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Bauvorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Ausgehend hiervon ist der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 im Verhältnis zu den Klägern von Rechts wegen nicht zu beanstanden, weil der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid nicht gegen den Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der nach § 71 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) erlassene Vorbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. Ausweislich des Tenors des Vorbescheides befasst sich dieser - entsprechend dem Antrag der Beigeladenen in der Fassung vom 12. November 2009 - ausschließlich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. 2. Der Vorbescheid erweist sich hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften auch in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet, da das Vorhabengrundstück - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem die Frage der Erschließung sowie das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. St. Rspr., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173 ; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zitiert nach juris (RdNr. 51), sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris (RdNr. 12), vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris (RdNr. 11), und vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, juris (RdNr. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte daher allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich mitunter nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, zitiert nach juris. Das Gebot der Rücksichtnahme will vielmehr angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, jeweils zitiert nach juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die dem Vorhaben zuzurechnenden verkehrsbedingten Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen (
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