§§ 84 Abs. 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 HGB
(2)Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach die vertragliche Beziehung der Parteien als Handelsvertreterverhältnis gelebt worden ist. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst als Makler gemeldet worden ist, spricht - unabhängig davon, dass dieser Umstand auch nicht umgekehrt hinsichtlich des Bestehens eines Maklerverhältnisses aussagekräftig, sondern allenfalls ein Indiz ist - jedenfalls nicht für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses. Dass der Beklagte von der Klägerin im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung als Vertriebspartner bezeichnet wurde, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse zu, da sowohl Versicherungsvertreter, als auch Versicherungsmakler mit dem Vertrieb, nämlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen, befasst sind, vgl. § 59 Abs. 1 VVG n.F. Der Umstand, dass der Beklagte Antragsformulare der Klägerin benutzt und auch erläutert hat, entspricht keiner typischen Verhaltensweise eines Versicherungsvertreters. Der Umstand, dass Antragsformulare benutzt werden, ist dem - üblicherweise - standardisierten Verfahren des Versicherers bei der Antragsaufnahme geschuldet und nicht Ausdruck einer Richtlinienkompetenz oder eines Weisungsrechts des Versicherers gegenüber dem Vermittler. Eine in diesem Zusammenhang erforderliche Beratung wird dem Versicherungsnehmer von Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler gleichermaßen geschuldet, § 61 VVG n.F. Dass der Beklagte in einigen Fällen Versicherungen bei der Klägerin für ganze Familien vermittelte, spricht ebenfalls nicht für eine Vertretertätigkeit, sondern trägt in der Regel dem Interesse der Familie Rechnung, Vorteile über eine Familien- bzw. Mitversicherung von Familienangehörigen zu erlangen. Die Zahlung eines Vorschusses sagt nichts über die Art der Tätigkeit des Beklagten aus, da das Bedürfnis hierfür sowohl beim Vertreter, als auch beim Makler bestehen kann. Der Umfang des Geschäfts, welches der Beklagte der Klägerin über die Laufzeit der Vereinbarung zugeführt hat, und die von ihm behaupteten Zielvorgaben seitens der Klägerin sprechen ebenfalls nicht für ein Handelsvertreterverhältnis. Zwar kann hieraus gefolgert werden, dass der Beklagte im Wesentlichen mit der Vermittlung des Geschäfts der Klägerin befasst war, obwohl es für einen Makler existenznotwendig sein kann, für eine Vielzahl von Unternehmen tätig zu sein. Dies war aber - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - seine freie Entscheidung. Eine rechtliche Verpflichtung, für die Klägerin entsprechend ihrer Vorgaben tätig zu werden, bestand - wie vorstehend ausgeführt - für den Beklagten nicht. Eine faktische Zwangslage ist nicht vorgetragen. Auch wenn es hierauf nicht ankommt, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin, dem er nicht widersprochen hat und welches zudem durch die vorgelegten Auskünfte des AVAD belegt wird (Anlage K59), tatsächlich eine Zeit lang neben der Klägerin noch für ein anderes Versicherungsunternehmen tätig war und mit einzelnen Versicherungsnehmern Maklervereinbarungen abgeschlossen hat (vgl. Anlagen K60 und K65). Soweit der Beklagte auf umfangreiche Rechenschaftspflichten verweist, die gegenüber der Klägerin bestanden haben sollen, ist eine rechtliche Grundlage nicht feststellbar. Die Courtagezusage enthielt keine entsprechende Vereinbarung. Dass eine solche im Wege des Nachtrags begründet worden ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Ein faktischer Zwang zur Rechenschaftsablegung ist schließlich ebenfalls nicht dargelegt.
- b)Ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges aus § 242 BGB scheidet aus. Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben besteht nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil v. 17.5.1994 - X ZR 82/92 , NJW 1995, 386 , 387 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte war als Makler verpflichtet, Tagebuch zu führen, § 100 HGB. Die Klägerin hat ihm alle Abrechnungen und Kontoauszüge bis zur technischen Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegt. Die Versicherungsnehmer sind Kunden des Beklagten. Er hat damit sämtliche Informationen, die für die Berechnung seiner Courtageansprüche erforderlich sind, bzw. kann sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen. Dass es für die Klägerin leichter ist, diese zusammenzustellen, ist nicht ersichtlich. III. Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung richtet. Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 3.500,-- Euro richtet, ist die Sache nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen, weil ein unzulässiges Teilurteil vorliegt. 1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus § 89b Abs. 1 HGB, weil er nicht als Handelsvertreter für die Klägerin tätig war (s. oben II. 2.a). Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung. Denn der Ausgleichsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die notwendige Konsequenz aus der - vom Landgericht angenommenen - Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Vertreterverhältnis. Vielmehr hat er weitere gesetzliche Voraussetzungen, auf die seitens des Gerichts nicht gesondert hinzuweisen war. 2. Der Berufungsantrag zu 1) des Beklagten ist dahin auszulegen, dass er Abänderung und Klageabweisung nur in Bezug auf seine Verurteilung zur Zahlung von 3.500,-- Euro nebst Zinsen an die Klägerin erstrebt. Zwar hat der Beklagte Klageabweisung "in vollem Umfang" beantragt. Soweit dies die über den Betrag von 3.500,-- Euro hinausgehenden Klageforderung betrifft, wäre eine Berufung jedoch nicht statthaft. Statthaft ist die Berufung nach § 511 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung liegt ein Endurteil jedoch noch nicht vor, weil durch das Teilurteil nur der auf den Nachtrag Nr. 3 zur Courtagezusage vom 21.11.2003 gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten beschieden worden ist. Bei der Auslegung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss v. 22.4.2009 - IV ZB 34/08 , NJW 2009, 3162 , 3163; Beschluss v. 28.7.2005 - III ZB 56/05 , NJW 2005, 3415 ; jew. m.w.Nw.). Dies ist hier hinsichtlich der Klage eine auf den belastenden Urteilsausspruch - Verurteilung zur Zahlung von 3.500,-- Euro nebst Zinsen - beschränkte Berufung des Beklagten. Soweit das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.500,-- Euro verurteilt hat, besteht keine Teilurteilsfähigkeit. Die Klägerin hat von der Klageforderung Abzüge gemacht. Sollte ihre weitergehende Klageforderung nicht begründet sein, sind die Abzüge von dem bereits zugesprochenen Betrag zu machen. Insoweit kann es zu einem Widerspruch zwischen Teil- und Schlussurteil kommen. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Hierfür bedarf es nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO keines Antrags. IV. Die Kostenentscheidung bleibt im Hinblick auf die Zurückverweisung aus Gründen der Kosteneinheit dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 97 Rdnr. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Abs. 10 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat insbesondere nicht von einer im Urteil vom 29.11.1996 ( 16 U 18/96 ) vertretenen Rechtsauffassung ab. Es handelte sich seinerzeit um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, bei der die Vereinbarung des Bestandspflegegeldes einen Gesichtspunkt für die Annahme eines zu diesem Zeitpunkt nicht mehr streitigen Handelsvertreterverhältnisses darstellte. Der vorliegende Fall ist bei der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen Einzelfallbetrachtung aus den vorstehenden Gründen (s. oben II.2.
- a)anders zu bewerten. Streitwert: 85.151,-- Euro (Berufung der Klägerin 1.651,-- Euro; Berufung des Beklagten (83.500,-- Euro). D… B… W… Permalink: https://openjur.de/u/452705.html ( https://oj.is/452705 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.