(2009)der Schriften des Museums Schloss Moyland wie folgt geäußert: "Vor dem Hintergrund der damals aktuellen Duchamp-Debatte unter den Fluxus-Künstlern formulierte Beuys mit diesem Satz seine Kritik an Duchamps Anti-Kunstbegriff, ebenso wie an dessen Schweigen und seiner Kultivierung des Schweigens, als er die Kunst aufgab. Joseph Beuys stellte dieser ,Verweigerung' Duchamps seinem eigenen auf den Menschen bezogenen erweiterten Kunstbegriff entgegen." Das vorliegende Material und seine Auswertung rechtfertigen das Urteil, dass die Aktion 'Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet’ eine von Beuys geschaffene persönlich geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts war. Ersichtlich hat bei ihr, wie es Voraussetzung einer persönlich geistigen Schöpfung ist, in einem menschlichen Schöpfungsakt ein geistiger Gehalt auf dem Gebiet der Kunst Ausdruck gefunden. Ausdrucksmittel waren die oben aufgeführten szenischen Handlungsabläufe in einem besonders arrangierten Raum unter Einsatz ersichtlich sorgfältig ausgewählter, zum Teil ganz ausgefallener Gegenstände in einer durchaus nicht naheliegenden Anordnung sowie so merkwürdige Hervorbringungen wie eine Fettecke an einem Holzverschlag in zwei durch eine Filzdecke getrennten Schichten und eines mit Margarine verlängerten Spazierstocks. Wegen des geistigen Gehalts der Aktion kann auf die kunstwissenschaftliche Diskussion verwiesen werden, zu der einzelne Stimmen oben zitiert sind. Über diese Deutungen hinaus braucht dem Gedankeninhalt hier nicht nachgegangen zu werden. Es bleibt hinsichtlich des in der Beuys-Aktion Ausdruck findenden Inhalts vielmehr - wie meist bei Kunstwerken - ein Raum für spezielle, auch freiere Auslegungen. Im Übrigen gehört zum Wesen einer Aktion aber gerade auch, wie oben definiert, - anders als normalerweise zu einem Happening (vgl. aber auch den Fall der "Happening"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs - GRUR 1987, 529) - eine räumliche und zeitliche Begrenzung der Handlung und des Verlaufs nach einem präzise festgelegtem Konzept. Die Beuyssche Aktion bot ersichtlich eine den menschlichen Sinnen zugängliche Wahrnehmung. Die Vergänglichkeit der Aktion steht einem urheberrechtlichen Schutz nicht entgegen, da es für diesen Schutz keiner körperlichen Festlegung der Gestaltung bedarf. Auch hängt der Schutz nicht von einer Zuordnung der Aktion-Kunst zu einer der Werkkategorien des § 2 Abs. 1 UrhG ab (BGH, a.a.O.). Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilderreihe wird das auf die Erbin übergegangene Urheberrecht des Schöpfers der Aktion nach § 23 UrhG verletzt. Die Vorschrift betrifft Umgestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes und als Spezialfall die "Werkbearbeitung" (Löwenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
- Auflage, § 23 Rn. 3). Wegen dieser Spezialität kann im Streitfall dahinstehen, ob die Umgestaltung einer szenischen Darbietung durch Schaffung einer Fotoserie zugleich als eine "Werkbearbeitung" im Sinne des § 23 UrhG anzusehen ist. Die Vorschrift erstreckt für ihren Regelungsbereich den Urheberschutz von einfachen Vervielfältigungen auf Werkumgestaltungen. Umgestaltungen sind Vervielfältigungen, wenn durch sie eine körperliche Festlegung des Originalwerks erfolgt (Loewenheim, a.a.O., § 16 Rn. 8 - mit weiteren Nachweisungen zum Meinungsstand - und § 23 Rn. 3). Die Bilderreihe des Streitfalls erweist sich als eine teilweise körperliche Festlegung der szenischen Aufführung vom
- Dezember
- Auch die Wiedergabe von Teilen eines Kunstwerks stellt eine Vervielfältigung dar, wenn sie selbst nicht schutzunfähig sind. Legt man die obige Analyse der 18 Fotografien zugrunde, kann kein Zweifel bestehen, dass sie wesentliche Elemente der Aktion fixieren, die zur persönlich geistigen Schöpfung von Beuys beitragen. Die Reihe zeigt nämlich, unter welchen räumlichen Gegebenheiten die Aktion mit welchen Ausstattungstücken in welchem Arrangement stattgefunden hat und von welchen wie aufgemachten Personen was bei der Aktion getan und geschaffen worden ist: die Verteilung von Schokoladentafeln oberhalb des Plakats, die Bildung der Fettecke aus Margarine in zwei Schichten und schließlich die Verlängerung des Spazierstocks mit Margarine. Die Betrachtung der Fotografien in der Reihenfolge ihrer Entstehung führt den Fortgang der damaligen Handlungsabläufe in großen Teilen klar vor Augen, womit die Bilder wesentliche Teile gerade auch des szenischen Geschehens festhalten. Mithin kann bei der Fotoserie von einer Vervielfältigung selbst dann gesprochen werden, wenn für die Annahme einer vervielfältigenden Festlegung der Aktion allein auf die Handlungsabläufe abgestellt wird, weil vor allen sie den Urheberrechtsschutz begründeten. Wie oben ausgeführt, tragen aber auch die bei der Aktion in ihrem individuellen Raum eingesetzten ausgefallenen Gegenstände und ihr Arrangement zur persönlich geistigen Schöpfung des Beuysschen Werkes bei, ebenso wie die merkwürdigen Hervorbringungen, die auf den Fotografien sichtbar sind. Dass mit Tischers Fotografien nicht die ursprüngliche Form einer szenischen Aufführung gewahrt worden ist, sondern die Darstellung in einer Reihe von Momentaufnahmen besteht, schließt die Annahme einer Vervielfältigung nicht aus. Als Vervielfältigung ist nämlich jede körperliche Festlegung eines Werkes anzusehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1983, 28 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Gerade auch die Momentaufnahmen eines bewegten Geschehens können dessen Vervielfältigung ausmachen (vgl. Loewenheim, a.a.O. § 16 Rn. 14: sogar bei einer einzigen Fotografie von einem Werk der Tanzkunst - gegen LG München I, GRUR 1979, 852 ). Die Fotoserie des Streitfalls ist keine unveränderte Vervielfältigung der Beuys-Aktion, sondern deren Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG. Ins Auge springt, dass die Wiedergabe der Aktion schon wegen der Eignung des fotografischen Mediums allein für Standbilder nur verkürzt sein kann. Fixiert werden nur einzelne Momente, jeweils aus einer bestimmten Blickrichtung, und unter Begrenzung der Aufnahme auf einen mehr oder weniger großen Ausschnitt der Totale. Hinzu kommen vom Fotografen zu nutzende Gestaltungspielräume, so die Auswahl des Moments der Aufnahme, die Wahl einer bestimmten Helligkeit und die Festlegung einer Schärfezone für die einzelnen Bilder, schließlich die Wahl zwischen Farb- oder Schwarzweiß-Aufnahmen. Tischer hatte die Begrenzungen seines Mediums hinzunehmen; die Spielräume hat er ungeachtet der der Serie ersichtlich zugrunde liegenden dokumentarischen Absicht genutzt. Im Ergebnis weicht die Bilderserie deutlich von der Beuysschen Aktion ab. Es gibt keine fortlaufende Wiedergabe eines sich in der Zeit erstreckenden Geschehens, die Handlungen sind in unterschiedlicher Dichte fotografiert - womit Akzente gesetzt werden -, auf Farbe wurde verzichtet, akustische Elemente - vor allem der überlieferte Glockenklang - fehlen. Man kann den Vergleich zu sonstigen Vervielfältigungen unter Formwechsel ziehen, wie etwa die Verfilmung eines literarischen Werkes oder die Schaffung eines literarischen Werkes nach einem Bühnenwerk oder einem Film. Die streitgegenständliche Fotoserie lässt das Aktionskunstwerk - anders als etwa die Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung das Musikwerk (vgl. BGH GRUR 2006, 316 - Alpensinfonie) - nicht unberührt, sondern greift mit der dargestellten "Verkürzung" und Akzentuierung in die persönlich geistige Schöpfung tief ein. Die mit der Schaffung der streitgegenständlichen Bilderserie verbundenen Veränderungen gehen nicht so weit, dass der durch § 23 UrhG erweiterte Bereich der Vervielfältigung verlassen worden und bereits im Sinne des § 24 UrhG ein selbständiges Werk in freier Benutzung der Beuysschen Aktion entstanden wäre. Die Bilderreihe des Streitfalls ist, auch wenn ihr Fotograf Tischer seinerseits ein Lichtbildwerk geschaffen haben sollte, nicht in freier Benutzung entstanden. Hiervon könnte nur dann gesprochen werden, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks, also der Fotografien, die entlehnten eigenpersönlichen Züge der Aktion selbst verblassen würden; dazu dürfte das ältere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheinen (vgl. BGH GRUR 2011, 134 - Perlentaucher). In der Bilderreihe verblassen die schöpferischen Züge der abgelichteten Aktion, wie oben bereits festgehalten wurde, aber keineswegs. Der Fotograf bezweckte mit den Bildern eine dokumentarische Darstellung der Aktion und hat den Zweck auch erreicht. Das Verbot des § 23 Satz 1 UrhG, Umgestaltungen ohne die Einwilligung des Urhebers des umgestalteten Werkes zu veröffentlichen, erfasst die bisher noch nicht veröffentlichte Fotoserie des Streitfalls, auch wenn die Aktion vom
- Dezember 1964 als solche damals mit Einwilligung von Beuys veröffentlicht worden ist. Der erkennende Senat schließt sich der im Vordringen begriffenen Auffassung an, dass der Urheber die Veröffentlichung einer umgestalteten Fassung seines Werkes auch dann noch untersagen kann, wenn das Original bereits veröffentlicht ist, das Erstveröffentlichungsrecht insofern also verbraucht ist (Loewenheim, a.a.O. § 23 Rn. 18 mit Nachweisen zum Meinungsstand). Der Urheber soll verhindern können, dass eine veränderte Fassung seines Werkes an die Öffentlichkeit gelangt. Nach § 12 UrhG kann der Urheber nicht nur bestimmen, ob, sondern auch wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Bei einer eigenen Umgestaltung könnte er erneut über die Veröffentlichung entscheiden. Das soll auch dann gelten, wenn ein anderer die Umgestaltung vornimmt. Im Berufungsverfahren ist nichts weiter dazu vorgebracht worden, dass Beuys selbst mit der Gestattung erst nur der Aufnahmen zugleich schon in deren Veröffentlichung eingewilligt hätte, noch ohne eine Rücksicht auf deren Umstände. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass er von der Fotoserie selbst Kenntnis genommen hätte. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 ZPO. Anlagen zum vorliegenden Urteil Permalink: https://openjur.de/u/452714.html ( https://oj.is/452714 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.