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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2011 - L 19 AS 1261/11 NZB

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2011 - S 35 AS 50/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten si

§ 144Abs.

2 Nr. 1 SGG. Eine Divergenz i.S.d.

§ 144Abs.

2 Nr. 2 SGG ist weder vom Kläger gerügt worden noch ersichtlich. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG deswegen zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Rüge des Klägers, das Sozialgericht habe von ihm aufgezeigte Anhaltspunkte für einen höheren als den selbst geschätzten Stromkostenaufwand für den Betrieb der Gastherme übergangen, ist als Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehöres zu werten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres des Klägers liegt jedoch nicht vor, weil das Sozialgericht ausweislich der Begründung des Urteils vom 11.05.2011 insbesondere den Hinweis des Klägers auf eine Internetdatei bezüglich Unterkunftskosten im Bereich F aufgegriffen und begründet hat, warum es dennoch an seiner Schätzung festhalte, dass der Stromkostenaufwand des Klägers für den Heizungsbetrieb seiner Gastherme unter 6,22 EUR gelegen habe. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. In der Rüge, das Sozialgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, liegt die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 103 SGG. Auch dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor, weil die vom Sozialgericht vorgenommene Schätzung unter Anschluss an die Schätzung des LSG NW in seinem gleichfalls in Sachen des Klägers ergangenen Urteil vom 12.11.2009 - L 7 AS 92/07 - der vorzitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - entspricht. Insbesondere hat die vom BSG a.a.O. geforderte Ermittlung von Bezugspunkten für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteiles, der auf die Heizung entfällt, im Falle des Klägers stattgefunden, indem das LSG NW eine Vermieteranfrage durchgeführt und zum Stromverbrauch der vom Kläger im streitigen Zeitraum verwendeten Therme ermittelt hat. Selbst wollte man eine defizitäre Ermittlung der Schätzungsgrundlagen darin sehen, dass weder der 7. Senat des LSG im angegebenen Urteil noch das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren den Stromverbrauch des verwendeten Thermostats "Vaillant VRT-QZA" in Ansatz gebracht hat, wäre nicht anzunehmen, dass das Urteil i.S.d.

§ 144Abs.

2 Nr. 3 SGG hierauf beruhen könnte. Nach der im Internet zugänglichen Bedienungsanleitung für dieses Gerät (www.vaillant.de/service/bedienungsanleitungen/raumtemperaturregler.vrtqza.pdf) hat dieses Gerät eine Stromaufnahme von 10 mA, was bei einer maximalen Betriebsspannung von 24 Volt einer Leistungsaufnahme von 0,24 Watt entspricht (0,01 Ampere x 24 Volt = 0,24 Watt). Dies entspricht bei den vom Kläger angenommenen 3.600 Betriebsstunden jährlich einem Stromverbrauch von 0,864 kWh, selbst bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode entsprechend den Maximalangaben des Klägers einem Stromverbrauch von 1,3824 kWh (0,24 Watt x 24 h x 240 Tage). Unter Zugrundelegung des vom Kläger im Jahre 2006 zu entrichtenden Preises für eine Kilowattstunde i.H.v. 0,21599 EUR ergibt sich daher bei 3.600 Betriebsstunden ein jährlicher Finanzbedarf für den Betrieb des Thermostats von 0,1866153 EUR (0,864 x 0,21599 EUR) bzw. von 0,2985845 EUR bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode (1,3824 x 0,21599 EUR). Diesen Werten entsprechen Ansätze von 1,5 bzw. maximal 2,5 Cent monatlich für den Betrieb des Thermostats, die sowohl der

  1. Senat des LSG NW als auch das Sozialgericht im vorliegenden Fall wegen Nichtberücksichtigung des Thermostats im Rahmen der jeweiligen Schätzung vernachlässigt haben könnten. Die geringe Dimension des unberücksichtigt gebliebenen Stromverbrauches für den Betrieb des Thermostats, ggf. auch weitere Minimalansätze für den Betrieb einer Kontrolllampe o.ä. stellen die Richtigkeit des Schätzungsansatzes an sich ebenso wenig in Frage wie das Ergebnis der Schätzung selbst, dass nämlich der heizungsbezogene Stromverbrauch für den Betrieb der Therme des Klägers (deutlich) unter 6,22 EUR liegt. Die vom Sozialgericht zugrunde gelegte Schätzung des
  2. Senates des LSG NW im angegebenen Urteil ist zur Überzeugung des Senats zudem bereits hinsichtlich der eingesetzten Heiztage großzügig. Da sich ferner aus dem Vorhandensein einer Thermostatregelung ergibt, dass die Heizungspumpe keinesfalls - wie bislang zugrundegelegt - während der gesamten Heizzeit mit Maximalleistung, sondern je nach Absinken der Raumtemperatur in Intervallen oder mit abgesenkter Drehzahl und damit auch abgesenkter Leistungsaufnahme betrieben wurde, steht fest, dass die bisherige Schätzung deutlich überhöht, jedenfalls aber so großzügig gewesen ist, dass die Klageabweisung nicht i.S.d.

§ 144Abs.

2 Nr. 3 SGG auf der gerügten fehlerhaften Ermittlung der Schätzungsgrundlagen beruht haben könnte. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei nicht mit der Rechtsprechung einverstanden, wonach bislang nicht anerkannte Heizkostenanteile nicht zur Auszahlung kommen, wenn sie unterhalb der bislang nicht in Abzug gebrachten Energiekosten für die Bereitung von Warmwasser gelegen haben, ist dies kein Vortrag eines Zulassungsgrundes. Der Kläger ist aus diesem Anlass darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die (verfahrensrechtliche) Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines Urteils, nicht aber dessen Richtigkeit im Ergebnis oder gar die Richtigkeit höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft wird. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig. Permalink: https://openjur.de/u/452806.html ( https://oj.is/452806 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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