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LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.05.2011 - 3 Ca 58/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tra

§ 87Arbeitszeit Nr.

111; BAG 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - AP BGB § 307 Nr. 26; LAG Hamm 08.03.2005 - 19 Sa 2128/04 - NZA-RR 2005, 462 ; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 229 m.w.N.). Allein aus dem Umstand, dass der Kläger insbesondere im Jahre 2010 über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen hinweg ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt worden ist, kann der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hätte, den Kläger auch weiterhin auf Dauer lediglich und ausschließlich in der Nachtschicht einzusetzen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch eine betriebliche Übung ist insoweit nicht entstanden. Die Schichteinteilung des Klägers stand nach alledem weiter im Direktionsrecht der Beklagten.

  1. c)Das Direktionsrecht der Beklagten ist auch bei der Schichteinteilung des Klägers ab dem 12.05.2010 nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt worden.
  2. aa)Das auf dem Arbeitsvertrag beruhendem Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber nach § 106 GewO das Recht, die arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechts eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers festlegt. Der Arbeitgeber darf auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen oder den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändern, soweit dies arbeitsvertraglich zulässig ist. Im Übrigen darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB ausgeübt werden. Dabei hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, § 106 S. 3 GewO. Die Ausübung billigem Ermessens nach § 315 BGB setzt dabei voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG 27.03.1980 - 2 AZR 506/78 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 26 ; BAG 26.03.1993 - 5 AZR 337/92 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 42; BAG 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 ; BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64; ErfK/Preis, a.a.O., § 611 BGB Rn. 274 ff., 278 m.w.N.).
  3. bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte nicht angenommen werden, dass der Einsatz des Klägers in Wechselschicht ab dem 12.05.2010 billigem Ermessen nach § 315 BGB widersprach. Dass die Umsetzung des Klägers von der Nachtschicht in die Wechselschicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsrat gestanden hat, hat der Kläger im Schriftsatz vom 02.03.2011 selbst korrigiert. Auch der Umstand, dass statt des Klägers der Mitarbeiter S3 ab Mai 2011 in der Nachtschicht eingesetzt worden ist, entsprach billigem Ermessen. Hierfür waren sachliche Gründe vorhanden, nachdem sich in der Berufungsinstanz herausgestellt hat, dass der Mitarbeiter S3 sich bereits im März 2010 an den Betriebsleiter und die Geschäftsleitung der Beklagten gewandt und dort seinen Wunsch zur Versetzung in die Nachtschicht vorgetragen hat. Aus Gleichbehandlungsgründen war die Beklagte verpflichtet, auch dem Zeugen S3, der unstreitig über gleichwertige Maschinenkenntnisse wie der Kläger verfügt, einen Einsatz in der Nachtschicht und damit einen höheren Verdienst zu ermöglichen. Zwar hat der Kläger mit der Berufungserwiderung bestritten, dass die Beklagte irgendwann einmal eine Motivation gehabt habe, den Arbeitnehmer S3 mit Nachtschicht zu bedenken. Dieses Bestreiten hat der Kläger jedoch aufgrund der Erörterungen im Termin vor der Berufungskammer vom 13.01.2012 nicht mehr aufrechterhalten. Im Termin vom 13.01.2012 hat sich nämlich als unstreitig herausgestellt, dass der Kläger und der Mitarbeiter S3 seit Mai 2011 monatlich umschichtig in der Nachtschicht eingesetzt werden. Hierauf haben sich der Kläger und der Mitarbeiter S3 auf dessen Bitte, auch Nachtschichten ableisten zu können, einvernehmlich geeinigt. 3. Die eingeklagten Zahlungsansprüche ergeben sich auch nicht aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen Mitbestimmungsrechte des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats.
  4. a)Der Kläger kann keine Zahlungsansprüche aus einem etwaigen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG i.V.m. § 3 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für das Metallbauerhandwerk NRW herleiten.
  5. aa)Bereits die Anwendbarkeit der Bestimmungen vom Kläger in Bezug genommenen Manteltarifvertrages ist zweifelhaft. Die tariflichen Bestimmungen sind weder nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden, noch hat der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für eine beiderseitige Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG vorgetragen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des genannten Manteltarifvertrages ergibt sich auch nicht aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme. In dem zuletzt gültigen Arbeitsvertrag vom 17.10.2006 ist eine generelle Bezugnahme auf die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Metallbauerhandwerk nicht vorhanden. Lediglich hinsichtlich der Kündigungsfristen ist in § 6 des Arbeitsvertrages auf die tariflichen Kündigungsfristen hingewiesen worden. Zwar enthält der Arbeitsvertrag vom 19.10.2001 (Bl. 156 f. d. A.) in § 1 Nr. 2 eine generelle Bezugnahme auf die für das Metall-Handwerk einschlägigen Tarifverträge. Dieser Arbeitsvertrag ist aber befristet gewesen und hat am 01.11.2002 sein Ende gefunden. Die Bezugnahmen in den Arbeitsverträgen vom 31.01.2003 und 03.11.2004 (Bl. 158 ff. d. A.) auf die für das Metall-Handwerk einschlägigen Tarifverträge betrafen andere Arbeitgeber, nicht den Betrieb der Beklagten. Zudem waren auch diese Arbeitsverträge befristet. Eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Metallbauerhandwerk aufgrund betrieblicher Übung scheidet aus, weil der Kläger hierfür keine Anhaltspunkte im Tatsächlichen vorgetragen hat.
  6. bb)Auch wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne im Betrieb der Beklagten einschließlich der Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den jeweiligen Schichten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterlag (BAG 27.06.1989 - 1 ABR 33/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 35 ; BAG 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 11 ; BAG 29.09.2004 - 5 AZR 559/

§ 87Arbeitszeit Nr. 111; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP Betr

VG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119 ; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rn. 28; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG,

  1. Aufl., § 87 Rn. 62; andere Auffassung: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG,
  2. Aufl., § 87 Rn. 123; Gaul NZA 1989, 48; Meier NZA 1988, Beil. 3 S. 3 m.w.N.) und die Beklagte bei der Anordnung vom 12.05.2010, den Kläger aus der Nachtschicht herauszunehmen und der Wechselschicht zuzuteilen, gegen dieses Mitbestimmungsrecht verstoßen hat, ergeben sich hieraus keine Zahlungsansprüche zu Gunsten des Klägers in der eingeklagten Höhe. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers (BAG 16.09.1986 - GS 1/82 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 17; BAG 20.08.1991 - 1 AZR 326/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 50 ; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 599 m.w.N.). Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind allerdings nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor nicht bestanden haben (BAG 20.08.1991 - 1 AZR 326/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nt. 50; BAG 28.09.1994 - 1 AZR 870/93 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 68 ; BAG 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 ; BAG 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rn. 136; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 603 m.w.N.). Auch bei Nichtbeachtung der Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen. Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger selbst bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts durch die Beklagte ein individualrechtlicher Anspruch auf Gewährung der Nachtschichtzulage ab Mai 2010 nicht zu, weil der Kläger - wie die obigen Ausführungen ergeben haben, keinen Anspruch auf einen dauerhaften Einsatz in der Nachtschicht gehabt hat. b) Der Kläger kann die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch nicht auf einen Verstoß der Beklagten gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG stützen. Die Umsetzung des Klägers von der Nachtschicht in die Wechselschicht stellt nämlich keine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne der §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG dar (BAG 19.02.1991 - 1 ABR 21/90 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25 ; BAG 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33; BAG 25.01.2005 - 1 ABR 59/

§ 87Arbeitszeit Nr. 114 ; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 149; Erf

K/Kania, a.a.O., § 99 Rn. 13; WPK, a.a.O., § 99 Rn. 33; Kraft/Raab, GK-BetrVG,

  1. Aufl., § 99 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Nachtschicht in die Tagschicht oder umgekehrt handelt es sich nämlich regelmäßig nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, lediglich die Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert sich. Dem räumlich und funktional bestimmten Begriff des Arbeitsbereichs wohnt kein zeitlicher Aspekt inne. Der Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG wird nicht durch die Lage der Arbeitszeit bestimmt.
  2. Dem Kläger stehen die eingeklagten Zahlungsansprüche auch nicht nach § 612 a BGB zu. Hiernach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Benachteiligung zwar nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern gewährt, falls diese Rechte nicht ausüben (BAG 17.03.2010 - 5 AZR 168/09 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 ; BAG 13.04.2011 - 10 AZR 88/10 - NZA 2011, 1047 m.w.N.). Das Maßregelungsverbot ist aber nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h., das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 15.07.2009 - 5 AZR 486/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 ; BAG 13.04.2011 - 10 AZR 88/10 - NZA 2011, 1047 m.w.N.). Hiernach hat die Beklagte bei der Zuweisung des Klägers zur Wechselschicht ab 12.05.2010 nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. Die benachteiligende Maßnahme der Beklagten hatte ihren Grund nicht in der Ablehnung, den Kläger in der Nachtschicht einzusetzen, sondern war durch sachliche Gründe, Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze der Belegschaft bei dem Arbeitseinsatz der Mitarbeiter in der Nachtschicht, gerechtfertigt.
  3. Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf § 37 Abs. 4 BetrVG stützen. Hiernach darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Aus § 37 Abs. 4 BetrVG und aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG folgt das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG liegen nicht vor. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil er ein geringeres Arbeitsentgelt erhält als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass vergleichbare Arbeitnehmer in weitaus größerem Umfang als er zu Nachtschichten herangezogen worden sind. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass etwa der mit ihm vergleichbare Mitarbeiter S3 in vergleichbaren Zeiträumen zu mehr Nachtschichten herangezogen worden ist als er, der Kläger. Eine Benachteiligung des Klägers ist insoweit nicht erkennbar. Die Beklagte hat vielmehr den Mitarbeiter S3 ab Mai 2005 zu Nachtschichten herangezogen, um auch ihm einen höheren Verdienst aufgrund der Nachtschichtzulage zu ermöglichen, nachdem der Kläger in den ersten Monaten des Jahres 2010 vermehrt zur Nachtschicht herangezogen worden war. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Permalink: https://openjur.de/u/452869.html ( https://oj.is/452869 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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