GB“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich in seiner Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde gegen die Satzung der Antragsgegnerin "für die Erweiterung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von P. (1. Erweiterung)
GB". Am
hinten versetzt liegen und eine vordere Bebauungstiefe von ca. 12 m aufweisen.
dem sich herausgestellt hatte, dass der Bauherr den Rohbau des Gebäudes abweichend von der Baugenehmigung auf dem Baugrundstück deutlich weiter von der Straße abgerückt errichtet hatte - nämlich mit einer hinteren Bebauungstiefe von ca. 41 m -, legte der Antragsteller die Bauarbeiten still und ordnete unter dem 20. November 2006 den Abriss des Rohbaus an. Zur Begründung der Abrissverfügung verwies er unter anderem darauf, das Gebäude sei in zweiter Baulinie errichtet worden und dort bauplanungsrechtlich - sowohl
GB als auch
GB - nicht zulässig. Die gegen die Verfügung gerichtete Klage des Bauherrn wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom
trägliche Erteilung einer Baugenehmigung blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
trägliche Legalisierung des auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 15, Flurstück 421 (vormals 100) derzeit im Rohbau befindlichen Wohnhauses. Entsprechend einem Beschluss des Rats der Antragsgegnerin vom
der Umgebungsbebauung. Hier seien die rückwärtigen Bereiche der
bargrundstücke nicht bebaubar. Sollte trotz dieser Stellungnahme die Satzungserweiterung weiter verfolgt werden, werde empfohlen, die Ausgleichsmaßnahmen B 2 und B 3 in geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen städtebaulichen Vertrag, zu sichern. In seiner Sitzung am 9. September 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der Sitzungsvorlage VO/0847/09 über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen. Die Anregung des Antragstellers wurde danach zur Kenntnis genommen mit dem Hinweis, die Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung
GB lägen vor; die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen werde vor Inkrafttreten der Satzung durch einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt. In der gleichen Sitzung beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung über die Erweiterung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von P. (1. Erweiterung)
GB. Diese wurde am
GO antragsbefugt, weil er die angegriffene gemeindliche Satzung in dieser Funktion anzuwenden habe. Der Einwand der Antragsgegnerin, er, der Antragsteller, verhalte sich mit seinem Normenkontrollantrag treuwidrig, sei rechtlich irrelevant. Etwaige fehlerhafte mündliche Auskünfte des früheren Amtsleiters der Bauaufsicht, gegen die Aufstellung einer Ergänzungssatzung bestünden keine rechtlichen Bedenken, führten nicht dazu, dass die nunmehr erlassene Norm nicht der Anfechtung unterliege. Angesichts des im Aufstellungsverfahren erfolgten Einwendungsschreibens hätte die Antragsgegnerin dringenden Anlass gehabt, einen Widerspruch zwischen mündlicher Auskunft und schriftlicher Stellungnahme aufzuklären. Die Behauptungen der Antragsgegnerin, es habe im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung eine "Abstimmung" gegeben bzw. seine Vertreter hätten eine "vorherige Zustimmung" zur Satzung signalisiert, seien im Übrigen unzutreffend. Die Satzung sei durchgreifend fehlerhaft. Sie könne nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gestützt werden. Die durch die Erweiterung einbezogene Fläche werde nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Ihre Prägung erhalte sie vielmehr durch die benachbarten Hausgärten und die sich
Norden anschließenden landwirtschaftlichen Flächen. Das festgesetzte Baufenster rage "nasenartig" in den Außenbereich und eröffne eine Hinterlandbebauung ohne Vorbild. Das am östlichen Ende der Ortschaft gelegene Wohnhaus P
dem sich die Satzungsgrenzen konsequent am Verlauf der Straße - der straßennahen einreihigen Wohnbebauung entsprechend - orientierten. Die Überschreitung des vorgegebenen städtebaulichen Rahmens führe zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Sie bringe die vorgegebene Situation in Unruhe und entfalte eine zu missbilligende Vorbildwirkung. Es handele sich um eine reine, nicht durch sachliche Gründe motivierte Gefälligkeitsplanung. Die Divergenz zwischen "Plangebiet" und Erweiterungsbereich sei irreführend. Die negative Stellungnahme vom 19. Mai 2009 habe die Antragsgegnerin lediglich "zur Kenntnis genommen", sich aber nicht mit ihr auseinandergesetzt. Daher liege auch ein Abwägungsfehler vor. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin "für die Erweiterung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von P. (1. Erweiterung)
GB" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antragsteller verhalte sich mit seinem Normenkontrollantrag rechtsmissbräuchlich. Der Anstoß zur Aufstellung der im Streit stehenden Satzung sei unter Einbeziehung des seinerzeitigen Amtsleiters der Unteren Bauaufsichtsbehörde gegeben worden.
Eintritt der Bestandskraft der Abrissverfügung habe sie, die Antragsgegnerin, mit dem Antragsteller abgestimmt, durch Erlass einer Ergänzungssatzung die Grundlage für eine Baugenehmigung zu schaffen. Ohne diese vorherige Zustimmung des Antragstellers hätte sie die Satzung nicht aufgestellt. Dass der Antragsteller im Rahmen der Behördenbeteiligung Einwendungen gegen die Satzung erhoben habe, sei unbeachtlich, da seine Amtsleitung parallel hierzu in Gesprächen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die Satzung
Inkrafttreten anzuwenden. Für die Aufstellung der angegriffenen Satzung bestehe eine städtebauliche Rechtfertigung. Ihr, der Antragsgegnerin, stehe es frei, ihre städtebaulichen Zielsetzungen zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern. Eine Prägung des Satzungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liege vor. Diese ergebe sich insbesondere aus dem abknickenden Verlauf der Straße P. , infolge dessen der Satzungsbereich nicht nur durch die westlich und östlich unmittelbar angrenzende Bebauung P. 27 und 31 geprägt werde, sondern auch aus nordöstlicher Richtung durch die Gebäude P. 21 und
dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede Behörde stellen. Der Normenkontrollantrag einer Behörde ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde ein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage besitzt; ein solches Interesse besteht bereits dann, wenn die Behörde die streitige Norm bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom
einer eigenen Betroffenheit sowie über die Vorschriften zur Präklusion eine Zugangsbegrenzung mit subjektiven Bezügen statuiert; insoweit ergibt sich auch Raum für das Institut der Verwirkung bzw. den Einwand widersprüchlichen Verhaltens. Das gilt indes nicht vergleichbar im Falle der Antragsbefugnis von Behörden. Die behördliche Antragsbefugnis
GO unterliegt allein der Beschränkung, dass die zur Überprüfung gestellte Norm die Aufgabenstellung der Behörde objektiv betrifft, etwa - wie hier - eine Bindung bei der Rechtsanwendung bewirkt. Zugleich muss die Behörde selbstredend ernsthaft die Rechtsbehauptung aufstellt, die Satzung sei rechtswidrig. Diese Interessenlage ändert sich nicht durch die "Verabredung" einzelner Vertreter der Behörde mit Vertretern der Gemeinde im Vorfeld über die Einschätzung zur materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Norm. So wie eine bessere Rechtseinsicht im Falle einer objektiven Gefahrenabwehr ein Einschreiten rechtfertigt, muss Entsprechendes auch für das Interesse an einer Normenkontrolle gelten. Anderes könnte allenfalls entsprechend § 47 Abs. 2 a VwGO gelten, wenn - was hier nicht der Fall war - im Rahmen der Beteiligung keine Einwendungen erhoben worden sind. Ungeachtet dessen hat sich der Antragsteller
außen hin gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht in einer Weise verhalten, welche die Annahme eines rechtsmissbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens begründen könnte. Selbst wenn vor der Aufstellung der streitigen Satzung oder noch zu Beginn des Aufstellungsverfahrens seitens einzelner Mitarbeiter des Antragstellers positive Signale zu einer
träglichen - satzungsmäßigen - Legalisierung des Vorhabens auf dem Grundstück P. 29 gesetzt worden sein sollten, musste die Antragsgegnerin jedenfalls
dem Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 19. Mai 2009 davon ausgehen, dass der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Satzung nicht als gegeben ansah, und dementsprechend auch mit der Möglichkeit eines späteren bauaufsichtsbehördlichen Normenkontrollantrags rechnen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Amtsleitung der Bauaufsicht des Antragstellers habe "parallel hierzu in Gesprächen" zum Ausdruck gebracht, "die Satzung später anzuwenden", vermag hieran nichts zu ändern, da die Bauaufsichtsbehörde keine Normverwerfungskompetenz hat, wovon auch die Antragsgegnerin ausgehen musste. Wollte die Antragsgegnerin die angegriffene Satzung nicht ohne das sichere Einverständnis des Antragstellers beschließen, hätte es in ihrer Hand gelegen, das Aufstellungsverfahren
Eingang der negativen Stellungnahme des Antragstellers vom 19. Mai 2009 nicht - oder jedenfalls erst
verbindlicher Abstimmung, zu der es aber ersichtlich nicht gekommen ist - fortzuführen. Kommt es mithin - wegen der Zäsur, die durch diese Stellungnahme eingetreten ist - nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Weise der Antragsteller im Vorfeld des Satzungsbeschlusses zunächst noch "mitgewirkt" hatte, hat auch die weitere Behauptung der Antragsgegnerin, dass diejenigen Festsetzungen, mit denen die Nichtbebaubarkeit des vorderen Teils des Grundstücks P. 29 habe erreicht werden sollen, auf Anregung des Antragstellers in die Satzung aufgenommen worden seien, keine Relevanz für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags. Auch dieses Geschehen bezog sich nämlich auf den Zeitraum vor der Offenlage des Satzungsentwurfs. Im Übrigen war die im Aufstellungsvorgang befindliche E-Mail des früheren Amtsleiters der Bauaufsicht des Antragstellers vom 8. Dezember 2008, auf welche die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erkennbar abstellt, kaum so zu verstehen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin hiermit einen Weg für einen wirksamen Satzungsbeschluss aufzeigen wollte. Denn die darin enthaltenen Aussage, "in Betracht kämen entsprechende Festsetzungen gem. § 9 i. V. mit § 34
träglich sanktionieren liesse". 2. Sollte § 47 Abs. 2 a VwGO auf den Normenkontrollantrag einer Behörde entsprechend anzuwenden sein, ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen
dieser Vorschrift nicht präkludiert, da er im Rahmen der öffentlichen Auslegung rechtzeitig Einwendungen gegen die angegriffene Satzung geltend gemacht hat. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Er hat den Normenkontrollantrag am 4. Oktober 2010 und somit innerhalb eines Jahres
der Bekanntmachung der streitigen Satzung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13. November 2009 gestellt. II. Der Antrag ist auch begründet. Die angegriffene Satzung erweist sich als materiell fehlerhaft. Sie ist nicht im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar (dazu 1.). Zur Unwirksamkeit der Satzung führt außerdem, dass keine Rechtsgrundlage für die Festsetzungen
GB besteht, soweit sie den Geltungsbereich der auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beruhenden Klarstellungssatzung betreffen (dazu 2.). Ob für die streitige Satzung die Voraussetzungen
GB vorliegen, kann in Anbetracht dessen offen bleiben (dazu 3.). 1. Der angegriffenen Satzung fehlt es an der
GB erforderlichen Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Diese Vereinbarkeit beurteilt sich
den allgemeinen Planungsbindungen des § 1 BauGB, vor allem
den zur Bauleitplanung in § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB aufgestellten Grundsätzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
den für die Bauleitplanung geltenden - und hier entsprechend heranzuziehenden - Grundsätzen kann die planende Gemeinde die Erforderlichkeit im Sinne vom § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, das heißt im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. In diesem Kontext bedeutet "vernünftigerweise geboten" der Sache
letztlich nichts anderes, als dass diese Festsetzungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom
vollziehbar mit der - sich aufdrängenden - Frage auseinandergesetzt hat, wie sich die jetzt angestrebte Legalisierung des Vorhabens zu der Zielsetzung verhält, die innerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungssatzung gelegene Bebauung der Ortslage P. nicht weiter auszudehnen oder zu verdichten. Dass die Antragsgegnerin dieses Ziel nicht aufgeben, sondern vielmehr beibehalten wollte, verdeutlich ihre in der Begründung verlautbarte - inhaltlich an die vorstehend zitierte Passage aus der Begründung der Satzung vom 24. April 2008 anknüpfende - Auffassung, mit der Satzung werde sichergestellt, "dass sich die zusätzliche bauliche Entwicklung von ‚P. ‘ nur in diesem Bereich" - gemeint ist nunmehr die einbezogene Erweiterungsfläche - "vollziehen kann". Es fehlt aber an jeglicher schlüssigen Darlegung dazu, dass sich die Ausweisung des Baufensters im Hinterland des Grundstücks P. 29 mit dieser Vorstellung tatsächlich städtebaulich verträgt, namentlich was die Frage der Vermeidung einer weiteren Ausdehnung der Bebauung betrifft (vgl. hierzu die
folgenden Ausführungen unter b). b) Die angegriffene Satzung ist des Weiteren auch deshalb nicht städtebaulich erforderlich, weil die mit ihr getroffenen Regelungen ein Planungsbedürfnis auslösen. Eine städtebauliche Unvereinbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist unter dem Aspekt einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB anzunehmen, wenn die Bebauung der einbezogenen Fläche
den Maßstäben der vorhandenen Bebauung zu einem städtebaulichen Konflikt führen würde, dessen Bewältigung nur durch einen Bebauungsplan möglich wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
GB an sich - ohne diese Festsetzung - unzulässig wäre, weil sie ohne Vorbild ist und bodenrechtliche Spannungen schafft. Das im Rohbau fertiggestellte Wohnhaus auf dem Flurstück 421 (P. 29) fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
GB ein. Die für die Beurteilung des Einfügens
GB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom
den dargelegten Grundsätzen keine prägende Relevanz für den hier in Rede stehenden Bereich. Entscheidend für diese Wertung ist zum einen, dass sich die Entfernung zu dem Rohbau auf dem Grundstück P. 29 immerhin auf ca. 135 m beläuft und eine Sichtbeziehung zwischen beiden Standorten, wie der Ortstermin erwiesen hat, nicht besteht. Hinzu tritt, dass sich die Wohnbebauung auf der Nordseite der Straße P. im Bereich von dem Grundstück P. 21 im Westen bis zum Grundstück P. 15 im Osten (mit tendenziell zunehmender Bebauungstiefe) linear entwickelt hat und das diese Reihe abschließende Haus P. 15 insofern eine Sonderlage einnimmt, als das Grundstück am hinteren Ende eines von der Straße abzweigenden Stichwegs liegt. Daher erfährt das Grundstück P. 29 seine maßgebliche Prägung, was die überbaubare Grundstücksfläche anbelangt, allein durch die Bebauung in der engeren Umgebung, deren Tiefe aber deutlich hinter dem festgesetzten Baufenster zurückbleibt. Eine dem durch die angegriffene Satzung festgesetzten Baufenster entsprechende Hinterlandbebauung auf dem Flurstück 421 ist auch nicht ausnahmsweise - ohne entsprechendes Vorbild - bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es in Folge seiner nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 , BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = juris Rn. 47, und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 47. Das sind Spannungen, die potentiell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung
sich ziehen können. Solche Spannungen sind hier aufgrund der von der auf dem Flurstück 421 vorhandenen Hinterlandbebauung ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen. Bei einer Legalisierung dieses Gebäudebestands könnte eine - bis dahin unzulässige, weil rahmenüberschreitende - (zusätzliche) rückwärtige Bebauung namentlich der nördlich der Straße gelegenen Flurstücke 422 (P. 31) und 424 (P. 25) sowie der südlich der Straße gelegenen Flurstücke 383 (P. 30) und 369 (P. 32) bauplanungsrechtlich kaum noch verhindert werden. Damit würde eine Entwicklung eingeleitet, die letztlich zu einer - von der Antragsgegnerin aus städtebaulichen Gründen gerade
vollziehbar missbilligten - Verdichtung der Bebauung führen könnte. Den einhergehenden bodenrechtlichen Spannungen war auch nicht allein dadurch zu begegnen, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Aufstellung der streitigen Satzung die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke P. 27 und 31 erfragt hat. Denn die kritische Vorbildwirkung geht räumlich über diese unmittelbar benachbarten Grundstücke hinaus und berührt mit ihrer städtebaulichen Implikation mehr als die bloße Frage der
barrechtsverträglichkeit eines einzelnen Vorhabens. 2. Den mit der angegriffenen Satzung getroffenen Festsetzungen
GB fehlt die rechtliche Grundlage, soweit sie den Geltungsbereich der auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beruhenden Klarstellungssatzung betreffen (dazu a). Dieser Mangel führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung (dazu b). a) Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können einzelne Festsetzungen
GB in den Satzungen
GB getroffen werden. Entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten für eine Satzung
GB sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Diese Differenzierung beruht offensichtlich darauf, dass bei der Klarstellungssatzung
GB der deklaratorische Charakter des Satzungszwecks im Vordergrund steht. Ihre Anwendung beschränkt sich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile und soll lediglich der Ausräumung von Zweifelsfragen der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Innen- oder Außenbereich dienen. Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom
GB darauf, Außenbereichsflächen -
den jeweils weiter zu beachtenden rechtlichen Maßgaben - konstitutiv dem Innenbereich zuzuordnen. In dieser Konstellation kann die geringere bauliche Prägung der Außenbereichsflächen es angezeigt erscheinen lassen, deren bauliche Entwicklung - planungsrechtlich betrachtet - nicht allein dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu überlassen, sondern auch aktiv städtebaulich steuernd zu beeinflussen. Dem dient die Festsetzungsoption in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Mithin konnte die Antragsgegnerin keine Festsetzungen für denjenigen Satzungsbereich treffen, der bereits von der
GB erlassenen Klarstellungssatzung vom 24. April 2008 erfasst war. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Satzung insgesamt auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gestützt hat. Denn diese Rechtsgrundlage kann allenfalls für den eigentlichen Erweiterungsbereich auf den Parzellen 421 und 423 greifen, nicht aber für denjenigen Teil des Flurstücks 421, der - jedenfalls
Satzungslage - zuvor bereits Innenbereichsqualität hatte. Auch bei einer Kombination einer Klarstellungs- mit einer Ergänzungssatzung können Festsetzungen
GB (in Verbindung mit § 9 BauGB) nur für die aufgrund von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogenen Außenbereichsgrundstücke getroffen werden, nicht aber für die nur klarstellend erfassten Innenbereichsflächen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
dem BauGB anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen bzw. deren Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle Ordnungsfunktion erfüllen können und wenn die Gemeinde
ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen muss, solange deren fehlerfreier Teil noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
dem der Antragsteller Bedenken gegen ein solches Instrument geäußert hatte (vgl. dessen Schreiben an die Antragsgegnerin vom
dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Ob die Ortslage P. die rechtliche Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat und, dies vorausgesetzt, die erforderliche bauliche Prägung der von der Satzung erfassten Erweiterungsfläche gegeben ist, bedarf in Anbetracht der dargelegten Unwirksamkeitsgründe keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/453050.html ( https://oj.is/453050 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.