- Zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehört die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, sofern die Wahrung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist.
- Besteht das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand, kommt es auf die Unkenntnis des Angeklagten und für den Wegfall des Hindernisses auf die Kenntnis des Angeklagten an, nicht auf den Kenntnisstand des Verteidigers. Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen verurteilte den Angeklagten am
- November 2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Landgericht Bielefeld verwarf die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom
- Juni
- Hiergegen legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger am
- Juli 2011 zugestellt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am
- August 2011 (Freitag) keine Revisionsbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision mit Beschluss vom
- August 2011 unter Hinweis auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig. Mit einem auf den
- August 2011 datierten und am gleichen Tage beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte seine Revision begründet und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, da ohne diese Angabe nicht geprüft werden kann, ob die Frist für die Anbringung des Antrages gewahrt ist (BGH, Beschluss vom
- August 2010 - 2 StR 365/10 - ; BGH, NStZ 2006, 54 ; BGH, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1987, 217 ; KK-Maul,
- Aufl. [2008], § 45 StPO Rdnr. 6). Im vorliegenden Falle bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, dass sein Verteidiger die Revision nicht rechtzeitig begründet hatte. Dieses Hindernis ist spätestens mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Angeklagte - seine Kenntnis und nicht die Kenntnis seines Verteidigers ist entscheidend (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2010 - 2 StR 365/10 - ; Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl. [2011], § 45 Rdnr. 3) - aus dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom
- August 2011 entnehmen konnte, dass die Frist zur Begründung der Revision versäumt war. Der Wiedereinsetzungsantrag teilt indes nicht mit, wann der Angeklagte den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts erhalten hat. Die Wahrung der Antragsfrist ist auch nicht nach Aktenlage offensichtlich. Eine Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts vom
- August 2011 ist ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts am
- August 2011 formlos an den Angeklagten abgesandt worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Beschluss des Landgerichts bereits am
- August 2011 und damit mehr als eine Woche vor der Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages am
- August 2011 erhalten hat. III. Eines Ausspruches über die Verwerfung der Revision bedarf es nicht, weil ein derartiger Ausspruch bereits in dem Beschluss des Landgerichts vom
- August 2011 enthalten ist. Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist ebenfalls nicht veranlasst; die durch das Wiedereinsetzungsgesuch entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Revisionsverfahrens, mit denen der Angeklagte bereits aufgrund der Kostenentscheidung in dem landgerichtlichen Beschluss vom
- August 2011 belastet ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 38). Permalink: https://openjur.de/u/453338.html ( https://oj.is/453338 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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