nachstehender Abbildungen 1) 1 Abbildung 1 Abbildung 1 Abbildung und / oder 2) 1 Abbildung 1 Abbildung 1 Abbildung zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.01.2012, Az. XXX, die einstweilige Verfügung mit weiteren Änderungen, insbesondere der Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Benutzungshandlungen, auf der Grundlage wettbewerbsrechtlicher Vorschriften aufrecht erhalten. In Reaktion auf das Unterlassungsgebot vom 09.09.2011 brachte die Verfügungsbeklagte ein Nachfolgemodell unter der Bezeichnung "F" wie im Verfügungsantrag abgebildet und im Original als Anlage Ast 5 vorgelegt auf den Markt, bei welchem die kurzen Rahmenseiten in der Frontansicht verbreitert und die Lautsprecher in diesen Rahmenseiten auf der Frontseite angeordnet wurden sowie der unten mittig angebrachte "G"-Schriftzug auf der Frontseite deutlich heller gestaltet wurde. Davon erlangte die Verfügungsklägerin am 18.11.2011 Kenntnis und beantragte am 25.11.2011 die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Verfahren XXX der Kammer sowie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der zugleich gegen die Firma E gerichtete Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 29.11.2011 abgetrennt worden. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass das F in den Schutzbereich ihres rechtsgültigen Verfügungsgeschmacksmusters falle und sie mithin in ihrem Geschmacksmusterrecht verletzt sei. Die von der Verfügungsbeklagten angeführten Entgegenhaltungen stünden, wie sie, die Verfügungsklägerin, im Einzelnen ausführt, der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgeschmacksmuster nicht entgegen und schränkten auch nicht dessen Schutzbereich ein, der weit zu ziehen sei. Dies gelte insbesondere für das am 10.09.2003 veröffentlichte, auf die am 04.02.2004 veröffentlichte US-Patentanmeldung US XXX zurückgehende deutsche Geschmacksmuster DE XXX-XXX (im Hinblick auf den in der Patentschrift zuerst genannten Erfinder im Folgenden "H-Design" bezeichnet). Da im deutschen Geschmacksmuster DE XXX-XXX lediglich eine Explosionszeichnung veröffentlicht worden sei, während sich die übrigen Zeichnungen unveröffentlicht bei der Akte befunden hätten, sei die Gestaltung diesem nicht zu entnehmen gewesen. Die Zeit zwischen der wesentlich später erfolgten Veröffentlichung der US-Patentanmeldung US XXX und dem Prioritätszeitpunkt des Verfügungsgeschmacksmusters sei so kurz gewesen, dass sie für ein Bekanntwerden der Gestaltung bei den inländischen Fachkreisen nicht ausgereicht hätte. Für Designer bestehe kein Grund zu Patentrecherchen. Nicht umsonst habe die Verfügungsbeklagte selbst mehrere Monate gebraucht, um dieses Patent zu finden. Ohnehin schränke das sich auf einen Monitor beziehende H-Design den Schutzumfang schon deshalb nicht ein, weil allein die Musterdichte im Bereich der Taschencomputer, also Tablet-Computer, entscheidend sei und das H-Design traditionelle Monitore betreffe. Im Übrigen stelle das H-Design ein bloßes Muster dar, das auf dem Markt nicht präsent sei. Es sei aber auf den informierten Benutzer abzustellen, der nur Gestaltungen kenne, die sich tatsächlich auf dem Markt befänden. Außerdem macht die Verfügungsklägerin hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung geltend. Insoweit trägt sie vor, ihrem A mit seinem bahnbrechenden, schlichten, aber eleganten Design komme ohne weiteres wettbewerbliche Eigenart zu. Seit seiner Einführung 2010 werde das Erzeugnis als "Kultobjekt" angesehen, das die Aufmerksamkeit der Medien auf sich ziehe und eine klare Führungsrolle einnehme. Dessen Design werde in dem angegriffenen F kopiert. Hierdurch werde eine Herkunftstäuschung herbeigeführt und zugleich der herausragende Ruf des A und des B in unlauterer Weise ausgenutzt, da potentiellen Käufern der Eindruck vermittelt werde, sie könnten durch den Kauf der Kopie dasselbe Prestige und denselben Ruf erwerben wie durch den Erwerb des Originalprodukts. Die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Computerprodukte mit folgenden Merkmalen i .eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken; ii. eine flache klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Geräts abdeckt, ohne jede Musterung; iii. eine zentrierte rechteckige Begrenzung unter der klaren Oberfläche; iv. eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt und welche an den Schmalseiten leicht verbreitert ist, mit zwei symmetrisch angeordneten Schlitzen, wobei ein Schlitz auf einer jeden Schmalseite angeordnet ist; v. eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und vi. ein dünnes Profil
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1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV). Nach Art. 83 Abs. 1 GGV erstreckt sich die Zuständigkeit auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Soweit wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, ist das Gericht international zuständig
864/2007 vom 11.07.2007). Auch liegt der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer Geschmacksmusterverletzung
Die Verfügungsbeklagte hat den angegriffenen F bereits auf den Markt gebracht. Bei einem Zuwarten droht der Verfügungsklägerin eine nachhaltige Schwächung der Originalität ihres Geschmacksmuster und der wettbewerblichen Stellung ihrer Erzeugnisse. Die Verfügungsklägerin hat auch schon eine Woche nach Kenntniserlangung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und so deutlich gemacht, dass ihr die Sache eilig ist. Für die Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bedarf es
2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935 , 940 ZPO nicht. Die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das neue Produkt unter den Tenor der bereits erlassenen Verfügung gefallen wäre und die Verfügungsklägerin deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere einstweilige Verfügung hätte. Denn das F weist gegenüber dem D markante Abweichungen auf, die - wie nachfolgend ausgeführt wird - bereits ohne Berücksichtigung des sog. H-Designs aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters herausführen. Die Verfügungsklägerin ist es indes nicht gelungen, einen Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935 , 940 , 936 , 916 ff. ZPO hinreichend glaubhaft zu machen. I. Der Verfügungsklägerin steht kein Unterlassungsanspruch
1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV gegen die Verfügungsbeklagte zu. Der Vertrieb des F verletzt die Rechte der Verfügungsklägerin aus ihrem Verfügungsgeschmacksmuster nicht. 1. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des am 24.05.2004 - unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Anmeldung vom 17.03.2004 - angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters XXX-XXX, von dessen Rechtsgültigkeit die Kammer nach Art. 85 Abs. 1 GGV auszugehen hat. Die von der Verfügungsbeklagten hiergegen
2 GGV statthaft erhobene Einrede der Nichtigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters bleibt ohne Erfolg. a. Das Verfügungsgeschmacksmuster ist, wie bereits im Urteil der erkennenden Kammer vom 09.09.2011 ausgeführt, nicht wegen Widersprüchlichkeit in der Wiedergabe des Geschmacksmusters
1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. a GGV nichtig. Eine etwaige Widersprüchlichkeit führt nur dann zur Nichtigkeit des Geschmackmusters, wenn trotz der Auslegungsmöglichkeiten ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Ansichten einer Geschmacksmusteranmeldung besteht (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung,
1 GGV, dass dieses neu ist und Eigenart besitzt. Das Muster gilt dabei als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt des Weiteren Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft, Art. 6 GGV. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist das Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin Neuheit und Eigenart auf. Das Verfügungsgeschmacksmuster hat folgende Merkmale:
1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine gangbare Designalternative zu Merkmalen existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllt (Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 18; vgl. auch OLG Düsseldorf, Aluminiumfelgen, a.a.O., Rdnr. 14). Derartige Designalternativen lassen sich für jedes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters den von den Parteien vorgelegten Mustern aus dem Formenschatz und dem Marktumfeld entnehmen, die abweichende Gehäuseformen, Rand- und Korpusgestaltungen aufweisen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen, zitiert nach juris, Rdnr. 45). Diese Auffassung haben sowohl das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 31.01.2012 als auch das Berufungsgericht in dem niederländischen Verfahren, der Gerichtshof Den Haag, in seinem Urteil vom 24.01.2012 vertreten. Insbesondere ist die Gestaltung der Frontseite nicht allein technisch bedingt. Zu Recht weist zwar die Verfügungsbeklagte und auch das niederländische Gericht, die Rechtbank’s Gravenhage, in dem im Hinblick auf das D in den Niederlanden geführten erstinstanzlichen Verfahren, Az. XXX/ XXX-XXX, Urteil vom 24.08.2011, darauf hin, dass eine die ganze Vorderseite bedeckende "gläserne" Berührungsplatte als eine logische Wahl erscheint (vgl. deutsche Übersetzung der Entscheidung der Rechtbank's Gravenhage vom 24.08.2011, Anlage rop 49a im Verfahren XXX). Dies gilt auch für das Abrunden der Ecken. Anders als das erstinstanzliche, niederländische Gericht sieht aber die Kammer auch in dem Weglassen von Beiwerk und in der Minimalisierung von Elementen eine Designleistung. Denn technisch geboten ist die Minimalisierung gerade nicht. Ein breiterer, griffiger Gehäuserand - möglicherweise auch nur an den kürzeren Seiten oder nur an einer Längsseite -, ein tieferliegendes Display, wie sie herkömmliche PC-Bildschirme häufig aufweisen, ein innerer Rahmen mit unterschiedlichen Randbreiten oder eine stärkere Rundung der Ecken sind Beispiele für Veränderungen der Frontseite, die aus technischer Sicht nicht nachteilig sein müssen. Die Möglichkeiten einer vom Verfügungsgeschmacksmuster unterschiedlichen Gehäuserandgestaltung, die ihre technische Funktion in gleicher Weise erfüllt, zeigen deutlich die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Tablet-PCs aus dem Marktumfeld (Anlagen ASt 19 im Verfahren XXX). So hat der Tablet-PC Folio 100 von Toshiba einen inneren Displayrahmen, einen umlaufenden Gehäuserahmen und zusätzlich eine umlaufende silberne "Zierleiste", die möglicherweise die Stoßempfindlichkeit mindert. Der Iconia Tab von acer weist einen umlaufenden Gehäuserahmen auf, der auf den Längsseiten etwas breiter ist als auf den Querseiten, während der innere Displayrahmen umgekehrt auf den Längsseiten schmaler ist als auf den Querseiten. Beim Zii0 von creative ist der Gehäuserahmen auf den Querseiten und der oberen Längsseite schmal und nur auf der unteren Längsseite breiter ausgeführt. Das Display des Archos 101 hat einen umlaufenden Rahmen, der seinerseits so in ein Gehäuse eingesetzt ist, dass an den kürzeren Seiten eine Art Grifffläche entsteht, die verhindert, dass man bei Benutzung ständig auf das Display fasst und Fingerabdrücke verbleiben. Schließlich hat der Eee Pad von Asus einen Gehäuserahmen, der auf den Längsseiten das Display nur mit einer schmalen Kante einfasst, während er an den Querseiten etwas breiter und mit einer geriffelten Fläche versehen ist, so dass sowohl der Eindruck guter Griffigkeit als auch ein optisch interessanter Effekt entstehen. Alle diese Gestaltungen zeigen gegenüber dem minimalistischen Design des Verfügungsgeschmacksmusters unterschiedliche Lösungen, die technisch ebenbürtig sind oder sogar vorteilhaft sein mögen und nicht lediglich überflüssiges Beiwerk aufweisen. Eine andere Beurteilung verkennt nach Auffassung der Kammer, dass es gerade nicht nur eine Lösung gibt, die die technisch notwendigen Anforderungen erfüllt. Vielmehr ist es im Rahmen der verschiedenen technischen Anforderungen von Stabilität, Materialeinsatz, Herstellungskosten, Herstellbarkeit, Gewicht, Handhabbarkeit etc. möglich, ganz unterschiedliche Gestaltungen zu finden. Das Gebot, eine minimalistische Lösung freizuhalten, lässt sich der Geschmacksmusterverordnung nicht entnehmen. Vielmehr ist Zweck der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, jede gestalterische Leistung zu schützen, die in der Schaffung von Produktdesign liegt, welches sich von vorbekanntem Produktdesign in marktrelevanter Weise unterscheidet (Ruhl, a.a.O., Art 6, Rdnr. 11). Gerade die Kombination einer minimalistisch gestalteten Frontseite mit einer glatten Rückseite und einem Gehäuse, bei dem scharfe Ecken und Kanten ebenso vermieden werden wie hervorstehende oder dekorative Elemente, begründet eine Designleistung und ist - wie aufgezeigt - nicht nur technisch notwendige Ausgestaltung. Sie prägt das Verfügungsgeschmacksmuster in besonderer Weise. Insgesamt lässt das aus den hinterlegten Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters ersichtliche Erzeugnis der Verfügungsklägerin eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende, moderne, elegante Formgestaltung erkennen, die durch schlichte Linienführung, ein schlankes Profil und durchgängigen Minimalismus gekennzeichnet ist. Diese Beurteilung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 31.01.2012 bestätigt. Auf die weitergehende Begründung wird Bezug genommen. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hält die Kammer auch an ihrer bereits im Urteil vom 09.09.2011 vertretenen Auffassung fest, dass das Verfügungsgeschmacksmuster neu und eigenartig ist, weil es einen anderen Gesamteindruck als die vorbekannten Muster hervorruft. Bezüglich der Entgegenhaltungen, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das D vor der Kammer waren, verbleibt es bei den Ausführungen, die die Kammer bereits im Urteil vom 09.09.2011 gemacht hat. Auch die Berücksichtigung des neu vorgelegten Formenschatzes gebietet keine andere Beurteilung. Die Darstellungen in den Science-Fiction-Filmen "2001: Odyssee im Weltraum" und "The Tomorrow People" sind zu undeutlich, um die genaue Gestaltung erkennen zu lassen. Die Verfügungsbeklagten bezeichnen sie daher richtiger Weise auch nur als "erste Gestaltungen". So sieht man in den Filmsequenzen insbesondere nicht, ob die gläserne Frontseite nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird, ob das Display tiefer als der umlaufende Rahmen angeordnet ist und wie die Kanten, Seitenwände und die Rückseite genau gestaltet sind. Eine erste Designidee lässt sich hier, jedenfalls in der Rückschau, vielleicht entnehmen, nicht aber ein Geschmacksmuster mit einem bestimmten durch seine Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck. Der nach Vorlage weiterer Designs zwar nicht mehr nächstliegende, aber gleichwohl noch naheliegende Formenschatz sind die Produktstudie M aus dem Jahr 1995 und der J aus dem Jahr 2002. Diese Erzeugnisse weichen in ihrem Gesamteindruck indes noch deutlich vom Verfügungsgeschmacksmuster ab und vermögen es nicht vorwegzunehmen. Die Produktstudie M zeigt zwar eine rechteckige Frontseite mit abgerundeten Ecken und einem Display sowie ein insgesamt schlankes Profil. Die Einzelheiten, insbesondere auch die Gestaltung der Seitenwände und der Rückseiten, sind nicht genau erkennbar. Allerdings hat die Frontseite einen deutlich eingelassenen Bildschirm. Dieser ist zwar möglicherweise mit einer Scheibe abgedeckt, die bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließt, gleichwohl liegt das eigentliche Bild deutlich tiefer als diese. Die Oberfläche des Gehäuses bildet ihrerseits einen breiten Rahmen, der zur unteren Schmalseite deutlich breiter ausgeführt ist als zu den anderen Seiten. Das Erzeugnis weicht überdies in weiteren Einzelheiten ab, wie dies von der Verfügungsklägerin zutreffend ausgeführt wurde. Entscheidend für den Gesamteindruck ist vor allem das Fehlen der gläsernen Front, die nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird. Die Leichtigkeit und puristische Eleganz des Verfügungsgeschmacksmusters weist diese Gestaltung gerade nicht auf. Auch der J zeigt bereits eine rechteckige Form mit abgerundeten Ecken, einem Display auf der Frontseite und einer eher flachen Gestaltung, wenn auch bei weitem nicht so flach wie das Verfügungsgeschmacksmuster. Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass zu diesem Erzeugnis eine Tastatur gehört, auf die es aufgesteckt werden kann. Wie die Verfügungsbeklagten deutlich gemacht haben, kann es nämlich bestimmungsgemäß von der Tastatur leicht gelöst und getrennt benutzt werden. Die Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters weicht indes deutlich vom J ab. Insbesondere fehlt es bei dem Erzeugnis aus dem Formenschatz wiederum an einem schmalen Gehäuserahmen, der die Frontseite einfasst. Der Gehäuserahmen des J wirkt eher wulstig. Er ist an der Oberkante so stark gerundet, dass eine breite Einfassung der Frontseite entsteht. Die Frontseite weist überdies mehrere ineinander gesetzte Bildschirmrahmen auf, was jedenfalls dann zu einer weiteren Abweichung vom Verfügungsgeschmacksmuster führt, wenn man den dort durch eine Punktlinie gezeigten Rahmen am Schutz teilhaben lässt. Aber auch sonst gibt es weitere gravierende Unterschiede, die zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. So ist der J in der Seitenansicht mehrschichtig aufgebaut und hat zudem eine mehrteilige Rückseite mit deutlich sichtbaren Nuten zwischen den verschiedenen Abdeckungen. Daher wirkt das Erzeugnis gerade nicht minimalistisch einfach. Es fehlt an den glatten, ungetrennten Flächen, die beim Verfügungsgeschmacksmuster eine besondere Einheitlichkeit und Schlichtheit begründen. Daran mangelt es bei der Entgegenhaltung auch wegen der Vielzahl der Anschlüsse, die auf den Seitenflächen angeordnet sind. Insgesamt wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster viel schlanker und eleganter als der im Vergleich mit diesem doch eher schwer und klobig anmutende J, bei dem man sich noch nicht vorstellen kann, ihn jederzeit in der Tasche mit sich zu führen. Nächstliegender Formenschatz ist das nunmehr entgegengehaltene sogenannte H-Design. Aber auch dies nimmt dem Verfügungsgeschmacksmuster nicht die Neuheit und Eigenart, wie das Oberlandesgericht auf Seite 28 bis 32 seines Urteil vom 31.01.2012 ausgeführt hat: Das nachstehend wiedergegebene, am 10.09.2003 veröffentlichte deutsche Geschmacksmuster DE XXX-XXX betrifft einen "Flachbildschirm ohne Rahmen": 1 Abbildung Der informierte Benutzer, der das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG, GRUR Int 2011, 746 Tz. 51 - N, kann der vorstehenden Explosionszeichnung die Gestaltung des offenbarten Musters entnehmen, wobei er selbst die Erzeugnisangabe "Flachbildschirm ohne Rahmen" berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster ist erzeugnisbezogen. Schutzgegenstand ist kein abstraktes Design, sondern die konkrete Gestaltung eines bestimmten Erzeugnisses (Ruhl, a.a.O., Art. 36, Rn. 38). Bei der Entgegenhaltung handelt es sich um ein deutsches Geschmacksmuster, auf das demzufolge deutsches Geschmacksmusterrecht anzuwenden ist.
MG, der Art. 36 Abs. 2 GGV entspricht, muss die Anmeldung die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 GeschmMG kann die Anmeldung zusätzlich eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe enthalten. Eine die Wiedergabe erläuternde Beschreibung ist bei deutschen Geschmacksmustern folglich ausdrücklich gestattet. Im Übrigen stünden auch die Bestimmungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung der Berücksichtigung des Zusatzes "ohne Rahmen" nicht entgegen. Auch bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist die Beifügung von Adjektiven und Verwendungsangaben grundsätzlich zulässig, da auch die LocarnoKlassifikation eine Reihe derartiger Ausdrücke - wie beispielsweise "Etuis für elektronische Terminplaner" in Klasse 03.01 - enthält (Ruhl, a.a.O., Art. 36, Rn. 44). Die Erzeugnisangabe "Flachbildschirm ohne Rahmen" lässt sich auch adjektivisch als "rahmenloser Flachbildschirm" begreifen. Der informierte Benutzer weiß, dass ein Flachbildschirm aus einem Bildschirm, einem Rahmen und einem Gehäuse besteht. Für ihn ist klar, dass die beiden beim älteren Geschmacksmuster im Vordergrund befindlichen Bauteile in das dahinterliegende Gehäuse gehören, wobei er aufgrund der gestrichelten Darstellung des in der Mitte befindlichen Rahmens jedenfalls vor dem Hintergrund des Zusatzes "ohne Rahmen" zur Erzeugnisangabe "Flachbildschirm" erkennt, dass dieser die im Vordergrund dargestellte Platte nicht umfasst, sondern unterhalb der die gesamte Frontseite einnehmenden Platte in dem die Seitenwände und Rückseite bildenden Gehäuse liegt. Dabei weiß er aufgrund seiner Erfahrung in der Nutzung von Flachbildschirmen, dass solche Erzeugnisse über einen Bildschirm aus einer transparenten Glasplatte verfügen und wird daher die bezeichnete Frontseite trotz der fehlenden Schraffur als Glasplatte erkennen. Damit entnimmt der informierte Benutzer dem Geschmacksmusters DE XX-XXX, dass es eine ebene, transparente Oberfläche ohne jede Musterung besitzt, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird, unterhalb derer sich ein umlaufender, den eigentlichen Bildschirm einfassender Rahmen befindet, wobei das Gehäuse einteilig und an den Ecken gerundet ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der informierte Benutzer die gestrichelt gezeichnete Struktur auf der Rückseite schon allein aufgrund dieser Darstellung als ein lediglich fakultatives Element begreift, da sich dies jedenfalls aus der am 04.03.2004 veröffentlichten US-Patentanmeldung US XXX/XXX ergibt.
1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Kenntnismöglichkeit ausreichend; ob einzelne Mitglieder der Fachkreise tatsächlich Kenntnis hatten, ist als solches nicht relevant (Ruhl, a.a.O., Art. 7, Rn. 18). Erst recht ist es bedeutungslos, dass gerade die Antragsgegnerinnen die vorliegende Entgegenhaltung erst nach Monaten aufgefunden haben. Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Recherche einzelner Mitglieder der Fachkreise rechtfertigen keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch andere. Es bedarf vielmehr einer hiervon losgelösten wertenden (objektivierten) Betrachtung, ob ein Durchschnittsmitglied der Fachkreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Kenntnis von dem fraglichen Muster haben konnte (Ruhl, a.a.O., Rn. 20). Offenbarungen außerhalb der Gemeinschaft gehören umso eher zum gewöhnlichen Geschäftsverlauf der europäischen Fachkreise, je wichtiger das Drittland für Herstellung, Bezug oder Absatz ist (Ruhl, a. a. O. Rn. 20). Einen für den fraglichen Wirtschaftsbereich wichtigen Markt werden die inländischen Fachkreise in ihre Beobachtung einbeziehen (BGH, GRUR 2009, 79 Tz. 23 - Gebäckpresse). Die Vereinigten Staaten sind für Tablet-Computer (Taschencomputer) ein wichtiger Markt, wahrscheinlich der wichtigste überhaupt. Die auf diesem Gebiet tätigen inländischen Designer werden zudem auch die Veröffentlichungen im Bereich der technischen Schutzrechte in ihre Beobachtung einbeziehen, gerade auch solche auf dem Gebiet der Bildschirmtechnik. Im Bereich der Gestaltung hochkomplexer technischer Geräte setzt die Technik der Gestaltung zwangsläufig Grenzen. So hat die Erfindung von Flachbildschirmen die Gestaltung tragbarer Computer überhaupt erst möglich gemacht. Ohne die Erfindung tauglicher berührungsempfindlicher Bildschirme wäre die Gestaltung von Tablet-Computern eine nutzlose Tätigkeit gewesen, mit der ein gewerblich tätiger Designer nur seine Zeit verschwendet hätte. Auch heute muss der Gestalter eines Tablet-Computer insoweit technische Vorgaben beachten, als dass die von ihm geschaffene Form genug Raum für die in ihr unterzubringende Technik lassen muss. Dabei sind insbesondere die technischen Anforderungen für die Integration des größten Bauteils, des Flachbildschirms, zu berücksichtigen. Von daher kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Durchschnittsmitglied der inländischen Fachkreise am 16.03.2004 von der US-Patentanmeldung US XXX/XXX Kenntnis haben konnte, bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht verneint werden. Vorliegend war eine kurzfristige Kenntniserlangung besonders wahrscheinlich, weil das am 10.09.2003 veröffentlichte deutsche Geschmacksmuster DE XXX-XXX gerade auf die US-Patentanmeldung US XXX/XXX zurückgeht. Beim genannten Geschmacksmuster ist die US-Patentanmeldung als älteste Priorität angegeben. Ein Designer, der auf eine für ihn interessante Gestaltung stößt, wird bestrebt sein, weitere Informationen zu erlangen. Soweit er dies nicht ohnehin zum Anlass für eine Einsichtnahme in den nicht veröffentlichten Teil der Geschmacksmusterakte nimmt (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 22 Rn. 1), wird er nach der Ursprungsanmeldung recherchieren und diese Recherche gegebenenfalls wiederholen. Die vorhandenen Daten wie die Nummer der US-Anmeldung, des Anmelders und der englischen Entsprechung der Erzeugnisangabe, erlaubten ein rasches Auffinden der US-Patentanmeldung, was der Senat aufgrund eigener Kenntnis beurteilen kann. Dabei war für die interessierten Fachkreise eine Veröffentlichung spätestens Anfang März 2004 auch zu erwarten, da eine solche binnen 18 Monaten zu erfolgen hat und das Datum der Einreichung aus dem deutschen Geschmacksmuster ersichtlich war. Nach der Patentbeschreibung ist die im deutschen Geschmacksmuster auf der Rückseite des Gehäuses gestrichelt gezeichnete Struktur optional. Die Gestaltung der Halterung überlässt das H-Design dem Verwender, zwingende Vorgaben hierzu enthält es nicht. Eine solche Halterung stellt in der Praxis oftmals ein Zubehörteil dar, das mit der Rückseite des Flachbildschirms verschraubt eine Befestigung des Flachbildschirms an einer Wand ermöglicht. Auch den vollständigen Verzicht auf eine Halterung schließt das H-Design nicht aus. So kann ein Flachbildschirm auch als mobiles Abspielgerät Verwendung finden. Zum vorbekannten Formenschatz gehört folglich die Gestaltung eines Flachbildschirms, der eine ebene, transparente Oberfläche ohne jede Musterung besitzt, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird, unterhalb der sich ein umlaufender, den eigentlichen Bildschirm einfassender Rahmen befindet, wobei das Gehäuse einteilig und an den Ecken gerundet ist und eine geschlossene ebene Rückseite haben kann. Damit kommt das H-Design dem Verfügungsgeschmacksmuster nahe. Der Umstand, dass letzteres einen Taschencomputer (Tablet-PC) betrifft und keinen Flachbildschirm hat keine Bedeutung. Die Übertragung der aus einer bestimmten Warengattung bekannten Formgestaltung auf ein anderes Erzeugnis ist als solche nicht schutzfähig (Ruhl, a.a.O., Art. 7, Rn. 79). Allerdings ruft das Verfügungsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer gleichwohl einen anderen Gesamteindruck hervor als das H-Design. Ob ein Geschmacksmuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 718 Tz. 33 - Verlängerte Limousinen), weshalb auch die Kombination für sich jeweils vorbekannter Elemente einem Geschmacksmuster die erforderliche Eigenart zu vermitteln vermag. Dem H-Design fehlen der viertelkreisförmige Übergang in die Seitenfronten, das dünne Profil und die Integrierung der Anschlussbuchsen in die Seitenfronten. Der Übergang in die Seitenfronten ist beim H-Design in Form eines (annähernd) rechten Winkels ausgebildet; eine Anordnung der Anschlüsse an den Seiten legt das H-Design nicht nahe. Gerade die Ersetzung des rechten Winkels durch einen viertelkreisförmigen Übergang in die Seitenfronten vermittelt der Gestaltung einen wesentlich veränderten Gesamteindruck. Erst durch die nicht übereinstimmenden Merkmale erlangt das Verfügungsgeschmacksmuster seine harmonische, schlichte, aber elegante Form. Das H-Design wirkt ihm gegenüber kastenförmig und damit insgesamt eher sperrig. Die schlichte Eleganz der Frontgestaltung findet sich hier nicht wieder. Niemand würde das H-Design als durch die Frontscheibe abgedeckte schlanke Schale ansprechen. Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts schließt sich die erkennende Kammer an. Weitere näherliegende, prioritätsältere Muster sind nicht ersichtlich. Wie ein Vergleich der jeweiligen Abbildungen mit dem Verfügungsgeschmacksmuster zeigt, unterscheiden sich die im Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen in ihrem Gesamteindruck weit deutlicher vom Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin als die soeben ausführlich erörterten Entgegenhaltungen, auf die auch die Verfügungsbeklagte den Schwerpunkt ihrer Ausführungen gelegt hat. Der Verfügungsklägerin steht an ihrem schutzfähigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster das ausschließliche Benutzungsrecht
1 GGV zu. Dieser Schutz erstreckt sich
1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Dabei ist unter Berücksichtigung des neuen Formenschatzes nunmehr nur noch von einem mittleren Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Verfügungsgeschmackmusters gab es nur eine geringe Musterdichte und der Entwerfer hatte eine große Gestaltungsfreiheit. Der vorgelegte Formenschatz zeigt gerade, dass es mit der Produktstudie M aus dem Jahr 1995 und dem J aus dem Jahr 2002 sowie dem H-Design aus dem Jahr 2003 nur drei prioritätsältere Muster gab, die bereits einige Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters aufwiesen, wenngleich sie im Gesamteindruck noch deutlich abwichen. Alle anderen Muster lagen weit entfernt. Wegen der geringen Musterdichte hatte der Entwerfer einen großen,
2 GGV zu berücksichtigenden Gestaltungsspielraum, der grundsätzlich dann auch zu einem weiten Schutzumfang des Musters führt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, I ZR 71/08 - Untersetzer, zitiert nach juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Allerdings ist nach Auffassung der Kammer auch der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters vom Formenschatz zu berücksichtigen, an den es sich mehr oder weniger eng anlehnen kann (so wohl auch BGH, Untersetzer, a.a.O.). Vom H-Design, das bereits eine schmale Einfassung des Displays und eine schlichte Linienführung mit glatten Flächen zeigt, ist das Geschmacksmuster durch die harmonischen, viertelkreisförmigen Rundungen und sein schlankes Profil sowie die in die Seitenwände integrierten Anschlussbuchsen beabstandet. Dies führt bei Bemessung des Schutzumfangs letztlich dazu, dass für den informierten Benutzer, der über eine von der tatsächlichen Verwendung für konkrete Produkte losgelöste Geschmacksmusterkenntnis im betroffenen Wirtschaftsbereich verfügt (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.01.2012, Bl. 34 unter Bezugnahme auf EuGH, GRURInt 2012, 43 Tz. 59 - PepsiCo), die Bedeutung des schmalen Rahmens im Lichte des Formenschatzes geringer ist als von der erkennenden Kammer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das D. angenommen. Der Schutzbereich kann daher insgesamt nicht mehr als weit, sondern nur noch als mittel oder normal angesehen werden mit der Folge, dass größere Gestaltungsunterschiede des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken. Das angegriffene Muster F verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster nicht. Es erweckt beim informierten Benutzer nicht denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster und fällt damit nicht in seinen Schutzbereich. Zwar finden sich einige der das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Designelemente mit nur geringen Abweichungen bei dem angegriffenen Tablet-PC der Verfügungsbeklagten wieder. So werden das Muster und die Verletzungsform geprägt durch ihre schlichten, glatten Flächen, die auf jede Verspieltheit verzichten. Es handelt sich bei beiden um ein puristisches, minimalistisches Design. Besonders prägend für den Gesamteindruck sind die Draufsicht und die Schrägansicht. Denn diese sind die Ansichten, denen auch der informierte Benutzer besondere Bedeutung beimessen wird, weil man diese Ansichten bei der Benutzung vornehmlich wahrnimmt. Bei dieser Betrachtung in der Drauf- und Schrägansicht ist augenfällig, dass die glatte spiegelnde Fläche des Displays mit abgerundeten Ecken beim Verfügungsgeschmacksmuster nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird. Gerade hier liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum vorbekannten Formenschatz des I und des J. Zugleich nimmt man das flache Profil und die gefällig abgerundeten Kanten wahr, durch die sich das Verfügungsgeschmacksmuster vom gesamten Formenschatz absetzt. In der Draufsicht und auch in der Schrägansicht stimmen das Verfügungsgeschmacksmuster und das angegriffene Muster nicht überein. Die leichte Rundung der Seitenwand des D, der eine nach oben hin gerade Seitenwand des Verfügungsgeschmacksmusters entgegensteht, ist bei dem F auf den kurzen Seiten weit nach vorne gezogen, so dass ein deutlich breiterer Rand an den Querseiten als an den Längsseiten ins Auge fällt. Dies ist deshalb besonders auffällig, weil dadurch die schlichte Gleichförmigkeit des umlaufenden Randes aufgehoben ist. Außerdem wird diese veränderte Gestaltung noch dadurch hervorgehoben, dass die Lautsprecher nunmehr in diesem verbreiterten Rand so angeordnet sind, dass sie auf der Vorderseite liegen. Dies begründet einen deutlichen Unterschied im Gesamteindruck, da ein prägendes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters der schmale, durch nichts unterbrochene Rand ist, der das Display einfasst. Auch ohne Berücksichtigung der Beschränkung des Schutzbereichs durch das H-Design hat das F damit schon den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters verlassen. Berücksichtigt man nun weiterhin, dass durch das H-Design der Schutzbereich in der bereits dargelegten Weise eingeschränkt ist und damit die Bedeutung der Rundungen der Schale und die Bedeutung der übrigen Designmerkmale zugenommen hat, scheidet eine Geschmacksmusterverletzung schon aus den vom Oberlandesgericht in seinem Berufungsurteil vom 31.01.2012 angegebenen Gründen aus, denen sich die Kammer anschließt. Da nunmehr davon auszugehen ist, dass der informierte Benutzer in Kenntnis des H-Designs weiß, dass er auf Feinheiten zu achten hat und es auf die genaue Ausgestaltung der Schale ankommen kann, wird er wahrnehmen, dass beim Verfügungsgeschmacksmuster die Seitenwände nahtlos in die Rückwand übergehen und so eine Schalenform geschaffen ist, während bei dem angegriffenen Muster die Seitenwände zwar noch um die Unterkante herumgezogen sind, dort aber dann eine Abdeckung in Gestalt einer separaten Rückwand aufgesetzt ist. Das angegriffene Muster hat also einen dreiteiligen Aufbau - Vorderseite, Rückseite und verklammernder Rahmen - der es vom zweiteiligen Verfügungsgeschmacksmuster unterscheidet. Auch wird der informierte Benutzer die Seitenansichten und die Rückansichten bei der Feststellung des Gesamteindrucks in Kenntnis des H-Designs stärker berücksichtigen. Dass die Seitenwand beim angegriffenen Muster komplett gerundet ist, fällt für den Gesamteindruck beim F stärker ins Gewicht als noch beim D, weil hier nicht eine insgesamt schmale Einfassung des Displays geschaffen wird, sondern vielmehr auf den Querseiten ein breiterer Rand. Bei Berücksichtigung der Gestaltung der Seitenwände und der Rückwand prägen zwar zunächst die glatten Flächen, die Rundung zwischen Seitenwänden und Rückwand und das Fehlen zahlreicher zusätzlicher Elemente (Anschlüsse) den Gesamteindruck. Zwischen Rückwand und Seitenwänden sind auch beim angegriffenen Muster keine starken Kanten, breiten Nuten oder Absätze zu finden. Dabei liegt die Oberflächentrennung überwiegend im Rundungsbereich der Unterkante und ist dadurch eher unauffällig. Allerdings findet beim Überwurf, wie die Verfügungsbeklagte das Hineinragen des Rahmens, der die Seitenwände bildet, in die Rückseite treffend bezeichnet, eine Oberflächenteilung auf der Rückwand statt. Der Überwurf begründet daher einen weiteren deutlichen Unterschied zwischen dem Verfügungsgeschmacksmuster und der Verletzungsform. Auch sind für den auf Feinheiten achtenden informierten Benutzer, der die Verletzungsform im Lichte des normalen Schutzbereichs des Verfügungsgeschmacksmusters diesem gegenüberstellt, die Unterschiede bei den Anschlüssen ersichtlich. Schließlich wird er die Unterschiede in den Proportionen der beiden Tablet-PCs wahrnehmen. Der informierte Benutzer wird nach alledem die minimalistische Ausgestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters, bei der das Display in eine einteilige Schale gelegt und auf nicht notwendige Gestaltungselemente verzichtet wurde, beim angegriffenen F nicht wiederfinden und nicht von einem übereinstimmenden Gesamteindruck ausgehen. II. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin hat auch nicht aufgrund der hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 , 4 Nr. 9 lit. a oder lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung. Die Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz finden neben denen der GGV Anwendung (vgl. BGH GRUR 2006, 346 - Jeans II - zitiert nach juris, Rdnr. 7). Denn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt (Art. 96 Abs. 1 GGV, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 31 der Verordnung). Dieses Nebeneinander von Geschmacksmusterschutz und ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist aufgrund der unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen gerechtfertigt (BGH a.a.O.). Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 9 lit a UWG), oder wenn ein Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 9 lit. b
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.