Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob in 2004 und 2007 Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Holzhandel“ anzuerkennen sind. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im ... 2004 meldete er ein Gewerbe Holzhandel und Vermittlung von Holzhandelsgeschäften an. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte er hieraus einen Verlust in Höhe von 16.002,09 € geltend. Laut Einnahme-Überschussrechnung beruht der Verlust auf Wareneinkaufskosten (inkl. Nebenkosten) denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen. Die Kläger wurden zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig. In 2005 und 2006 fielen laut Steuererklärungen für das angemeldete Gewerbe weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben an. In 2007 brachte der Kläger erneut Wareneinkaufskosten und einen daraus resultierenden Verlust von 16.359,67 € in Ansatz. Mit der Steuererklärung reichte er eine als „Rundholz-Kaufvertrag“ bezeichnete Urkunde aus Dezember 2007 ein. Danach erwarb der Kläger von der M Anlagen GmbH eine nach 6 Jahren, 11 Jahren bzw. 16 Jahren zu liefernde Menge Teakholz. Im Einzelnen verpflichtete sich die Firma M, in den Jahren 2013 10,5 qm, in 2018 32 qm und in 2023 37,8 qm Teakholz mit einem bestimmten Durchmesser und Baumalter am Hochseehafen T (Brasilien) zu liefern. Zur Sicherung des geleisteten Kaufpreises wurde nach den Vereinbarungen im Vertrag einem Treuhänder Sicherungseigentum an Teak-Baumbeständen bestellt, die nicht mit dem zu übereignenden Rundholz identisch waren. Auf ihrer Homepage wirbt die Firma M mit einer rentierlichen Vermögensanlage in Sachwerten (vgl. www.lignumag.de). Der Anleger zahle -so die Ausführungen der Firma M- einen bestimmten Kaufpreis. Sie investiere das Geld des Anlegers in Pflanzungen, ernte und vermarkte das Holz und überweise den Erlös nach Verkauf mit einer voraussichtlichen Rendite von jährlich 4 % bis 12 % an den Anleger zurück. Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei der in 2007 geleisteten Zahlung um Anschaffungskosten aus einem Termingeschäft bzw. um eine Kapitalanlage handelt und erkannte den angesetzten Verlust aus Gewerbebetrieb nicht an (Einkommensteuerbescheid 2007 vom 14.04.2009). Da die Aufforderung, nähere Angaben zu dem in 2004 getätigten Wareneinkauf zu machen, ohne Reaktion geblieben war, ließ er außerdem den in 2004 vorläufig berücksichtigten Verlust außer Ansatz (geänderter Einkommensteuerbescheid vom 09.06.2009). Die gegen die genannten Steuerbescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 führte der Beklagte aus, der Kläger habe sich nicht wie ein Händler verhalten. Es liege keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Die Anschaffung laut Vertrag aus 2007 sei ein typisches Warentermingeschäft, was durch den Internetauftritt der Firma M bestätigt werde. Es handele sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeit, die sich als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung (Rendite) darstelle. Aufgrund der Nichtvorlage der in 2004 abgeschlossen Verträge müsse davon ausgegangen werden, dass in 2004 die gleichen Verhältnisse vorgelegen hätten. Die Kläger haben daraufhin fristgerecht Klage erhoben. Sie vertreten die Auffassung, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rundholzkaufverträgen mit Tochterunternehmen der M-Gruppe als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen seien. Mit der Klage haben sie den Kaufvertrag über den in 2004 getätigten Wareneinkauf bei der M Investitionen AG nachgereicht. In 2004 wurde danach -nach gleichem Muster wie in 2007- eine festgelegte, in 2013, 2019 und 2025 zu liefernde Menge Robinien-Rundholz erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.10.2004 verwiesen. Die Kläger machen geltend, die Betätigung im Holzhandel sei als gewerblich zu qualifizieren. Bei den abgeschlossenen Verträgen handele es sich jeweils um einen Sachkauf, ähnlich wie bei den in der Landwirtschaft üblichen Kaufverträgen über die Ernte auf dem Halm. Der Kläger beteilige sich mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr. Wegen des langen Heranwachsens der Ware bedürfe es erst im Zeitpunkt der Erntereife weiterer Aktivitäten am Markt. Die Einschaltung eines branchenerfahrenen Zwischenhändlers sei gängig, das Unterhalten eines Geschäftslokals, Lagerplatzes nebst Personal bzw. einer kaufmännische Verwaltung somit nicht erforderlich. Die niederländische Holzvermarktungsfirma G, mit der die Firma M seit vielen Jahren zusammenarbeite, leite Anfragen von Käufern an die Plantagenverwaltungen weiter. Zu den Erntezeitpunkten gebe es mit ziemlicher Sicherheit verschiedene Offerten, die den einzelnen Inhabern der Holzkaufverträge bei Interesse zugeleitet würden. Im digitalen Zeitalter sei zum Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit der Besitz eines Laptops nebst Drucker ausreichend. Das jährliche Wachsen des Rohstoffes Holz sei naturbedingt eine nachhaltige Tätigkeit. Während der Periode des Wachstums könne der Kläger nichts weiter tun, als das Erreichen der Erntereife abzuwarten. Jeder Kaufvertrag über eine bestimmte Menge Rundholz ziehe gemäß dem vorliegenden Vertragswerk drei Verkäufe nach sich. Nach der Rechtsprechung zu „Ein-Objekt Gesellschaften“ liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts bereits bei Erwerb des Wirtschaftsgutes eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe. Im Streitfall liege eine unbedingte Veräußerungsabsicht vor. Die langfristigen Ertragsaussichten im Handel mit Edelhölzern seien positiv, die Anlage krisensicher und renditestark. Aufgrund der Preisentwicklung in der Vergangenheit könne mit einem Totalgewinn gerechnet werden. Die Firma M weise absichtlich nicht darauf hin, dass Holzkaufverträge auch zu gewerblichen Zwecken der Kunden abgeschlossen werden könnten. Damit solle vermieden werden, dass interessierte Kunden den Eindruck haben könnten, es würde ein sog. „Steuersparmodell“ angeboten. Letztendlich bestimme jeder Käufer selbst, ob er im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung oder als Gewerbetreibender tätig werden möchte. Ergänzend verweisen die Kläger auf das Urteil des Hessischen FG vom 22.04.2009 6 K 2821/02 (mittlerweile aufgehoben durch BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09 , BStBl II 2011, 524 ) betreffend die umsatzsteuersteuerliche Unternehmereigenschaft eines Sammlers von Oldtimern. Mit der Gewerbeanmeldung habe der Kläger von vornherein zum Ausdruck gebracht, dass er gewerblicher Händler sei. Die Kläger beantragen, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 vom 09.06.2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 14.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.12.2010 dahingehend zu ändern, dass der erklärte Verlust aus gewerblichem Holzhandel erklärungsgemäß anerkannt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen Verkehr sei in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Der gelegentliche Ankauf von Rundholz und die nach Jahren vorgesehene Veräußerung entsprächen nicht dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache. Der Kläger habe eine Geldanlage getätigt. Die Aussage, jeder Käufer könne letztlich selbst entscheiden, ob er gewerblich oder vermögensverwaltend tätig sei, treffe nicht zu. Bei identischer Sachverhaltsgestaltung müsse zwingend auch eine identische Beurteilung erfolgen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb außer Ansatz gelassen.
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