sich die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der ab dem
es zur Stellung eines Beihilfeantrages, in dessen Folge die in Rede stehende Rechtsfrage geklärt werden könne, nicht kommen werde, da seine Ehefrau vorsorglich zu 100% privat krankenversichert sei. Mit Schreiben vom 12. April 2005 erklärte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E,
für das Jahr 2005 eine Beihilfegewährung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Ehefrau des Klägers im Jahre 2004 nach dessen eigenen Angaben ein den Betrag von 18.000 Euro übersteigendes Jahreseinkommen bezogen habe. Für das Jahr 2006 sei eine Aussage erst möglich, wenn der Steuerbescheid für das Jahr 2005 vorliege. Unter dem 25. August 2005 bat der Kläger sodann erneut um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids, woraufhin die Präsidentin des Oberlandesgerichts E ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitteilte,
Voraussetzung für eine rechtsverbindliche Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die in der Person seiner Ehefrau entstanden seien, ein prüfbarer Antrag sei. Am 14. Februar 2006 erhob der Kläger Klage, mit der er die Feststellung begehrte,
Beihilfeanträge, die krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau beträfen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum
das beklagte Land über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum
es sich bei dem gesetzlichen Begriff der Einkünfte, von deren Höhe nach § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW die wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners abhänge, um den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Jahr 1975 geltenden Fassung handele. Diesen gesetzlichen Rahmen habe der Verordnungsgeber verlassen, indem er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der
die Verneinung seiner entsprechenden Beihilfeansprüche durch das beklagte Land rechtswidrig gewesen sei. Durch die rechtswidrige Verneinung eines Beihilfeanspruchs für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau seien ihm in der Zeit ab Januar 2005 ganz erhebliche finanzielle Nachteile entstanden. Diese resultierten daraus,
seine Ehefrau auf Grund der rechtswidrigen Entscheidung des beklagten Landes daran gehindert gewesen sei, eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen. Sie habe stattdessen eine private Vollversicherung abschließen müssen. Demzufolge habe nicht nur das beklagte Land die Übernahme erheblicher Krankenkosten im fünfstelligen Bereich erspart; der Abschluss einer privaten Vollversicherung habe darüber hinaus auch zu erheblichen finanziellen Nachteilen für ihn selbst geführt, weil die monatlich zu entrichtenden Versicherungsbeiträge für die Versicherung seiner Ehefrau bei der notgedrungen abgeschlossenen Vollversicherung deutlich höher ausgefallen seien, als sie bei Abschluss einer beihilfekonformen Krankenversicherung zum 1. Januar 2005 ausgefallen wären. Die dadurch bedingten Mehrkosten und finanziellen Nachteile hätten sich im Laufe der Jahre auf 27.807,96 Euro summiert. Die betreffenden Mehraufwendungen gingen auch zu seinen Lasten, da er die Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung seiner Ehefrau getragen habe. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich bereits aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung seines ursprünglichen, mittlerweile durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig feststehenden Beihilfeanspruchs auf Übernahme der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau. Zu der Leistungscharakteristik des Beihilfeanspruchs gehöre nicht nur die Erstattung von bestimmten Einzelaufwendungen nach der BVO NRW; denkgesetzlich notwendig vorgelagert sei die grundsätzliche Zusage des Dienstherrn, im Krankheitsfall einen Teil der Aufwendungen zu übernehmen. Diese Deckungszusage gehöre zum Beihilfeanspruch; sie ermögliche es dem Beamten, eine wesentlich günstigere Krankenversicherung, angepasst an das Beihilfeversprechen, abzuschließen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folge zwingend, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgestellt worden sei,
ihm ein derartiger Beihilfeanspruch für seine Ehefrau auch schon in der fraglichen Zeit zugestanden habe; diesen Anspruch habe das beklagte Land nicht erfüllt. Dem stehe auch nicht entgegen,
er keinen Antrag auf Gewährung von Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau gestellt habe. Gerade diese Möglichkeit sei ihm durch die Erklärung des beklagten Landes, die Beihilfeberechtigung für entsprechende Aufwendungen nicht anzuerkennen, genommen worden. Er hätte also nur dann Beihilfeanträge zu Gunsten seiner Ehefrau stellen können, wenn er sich dazu entschlossen hätte, lediglich eine (hypothetisch) beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen, sämtliche krankheitsbedingten Aufwendungen bei seinem Dienstherrn anzumelden und in Anbetracht der auf Grund der Erklärungen seines Dienstherrn mit Sicherheit zu erwartenden Antragsablehnungen gegen jeden Ablehnungsbescheid Rechtsschutz zu suchen. Dies sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen. Da die entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn in der ursprünglich geschuldeten Form, nämlich in der Form der Gewährung von Deckungsschutz für Krankheitskosten zur rechten Zeit, wegen des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr erfüllbar sei, trete nach allgemeinen Grundsätzen an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung mindestens als Surrogat der Ersatz ihres Wertes. Dieser Wert entspreche vorliegend den Mehraufwendungen, die für einen Schutz im Wege einer Versicherung, den sonst die Beihilfe gewährleisten würde, erforderlich seien. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. September 2010, dort Seiten 14 bis 16, nebst Anlagen Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 109 bis 111 und Bl. 113 ff.) Weiter ergebe sich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie einfachgesetzlich in § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verankert und verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) garantiert sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beinhalte insbesondere die Verpflichtung, durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften dafür Sorge zu tragen,
von Seiten der versorgungsberechtigten Beamten eine sachgerechte Krankheitsvorsorge mit angemessenem Aufwand betrieben werden könne. Diesen Vorgaben sei das beklagte Land durch die Anwendung der nach der rechtskräftigen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsunwirksamen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW nicht gerecht geworden. Auch dies begründe zu seinen Gunsten im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die ihm durch den Abschluss einer nichtbeihilfekonformen Krankenversicherung für seine Ehefrau entstanden seien, entsprechende Ausgleichsansprüche unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden,
die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge der Beamten abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert sei. Eine Sperrwirkung könnten die Beihilfevorschriften naturgemäß nur für solche Sachverhalte entfalten, die sie auch ausdrücklich regelten. Der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die dadurch entstünden,
die Beihilfeberechtigung wie hier - bereits dem Grunde nach rechtswidrig verneint worden sei, sei in der BVO NRW selbst nicht geregelt, was einen Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ermögliche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berührten unzumutbare Belastungen des Beamten den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Diese Zumutbarkeitsschwelle sei hier deutlich überschritten. Durch den Abschluss einer nicht beihilfekonformen Versicherung seien ihm Mehraufwendungen zwischen 413,44 Euro und 594,34 Euro im Monat entstanden. Das für einen Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erforderliche Verschulden des Dienstherrn sei auch nicht wegen der sog. Kollegialgerichtsregel - hier mit Blick auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom
diese sich nicht spezifisch auf die Frage der Ermächtigungsgrundlage bezogen hätten, könne das beklagte Land nicht entlasten. Unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverwaltungsgerichts wäre zu erkennen gewesen,
für das Beihilferecht auf gesetzlicher Ebene u.a. hinreichend vorgegeben sein müsse, für welche Personen der Beamte Beihilfe beanspruchen könne. Auch das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden des beklagten Landes sei hier gegeben. Bei einer Pflichtverletzung werde das Vertretenmüssen nach schuldrechtlichen Rechtsgrundsätzen grundsätzlich vermutet. Der Annahme eines Verschuldens könne auch nicht entgegengehalten werden,
das Bundesverwaltungsgericht seine beihilferechtliche Rechtsprechung erst mit Urteil vorn
die Einordnung auch der nicht zu versteuernden Anteile der gesetzlichen Rente eines Ehegatten eines Beihilfeberechtigten als beihilferechtlich bedeutsame Einkünfte nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. gedeckt gewesen sei.
sich Verordnungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen müssten, sei aber verfassungsrechtliches Allgemeingut. Vor diesem Hintergrund zähle gerade die Prüfung, ob eine verordnungsrechtliche Neuregelung mit der einschlägigen Verordnungsermächtigung vereinbar sei, zu den zentralen Prüfungspflichten eines jeden Verordnungsgebers.
das Finanzministerium dieser zentralen Prüfungsverpflichtung beim Erlass der
es die aktuellere Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Wesentlichkeitstheorie im Bereich des Beihilferechts nicht zum Anlass genommen habe, die durch die 19. Änderungsverordnung geschaffene Vorschriftenlage auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen. Insoweit sei zu beachten,
der schadensbegründende Sachverhalt im Falle des Klägers bei Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
weitere Rechtsverletzungen zumindest nicht ausgeschlossen seien. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch folge ferner aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar stelle das System der Beihilfe für sich genommen keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar und sei daher nicht unmittelbar verfassungsrechtlich abgesichert. Es sei jedoch unbezweifelt,
die Beihilfe, so wie der Gesetzgeber sich nun einmal für sie entschieden habe, zur Alimentation gehöre. In der Rechtsprechung sei auch anerkannt,
zur Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall das Niveau amtsangemessener Alimentation unterschritten sei, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Versorgungsleistungen sowie der in diesen Bereichen erfolgten Einschnitte vorzunehmen sei. Hier habe er durch die rechtsfehlerhaften Beihilfeentscheidungen monatliche Mehrbelastungen von durchschnittlich deutlich mehr als 500,00 Euro zu tragen. Diese Einbußen seien substantiell; er erleide dadurch eine finanzielle Schlechterstellung wie bei einer Zurückstufung um mehr als zwei Besoldungsämter. Entsprechend sei das Niveau amtsangemessener Alimentation bei ihm in der Zeit ab Januar 2005 unterschritten. Der Wert der vorenthaltenen Alimentationsleistung manifestiert sich in dem, was er zu deren Ersatz sozusagen durch "Einkauf am freien Markt" hätte aufwenden müssen. Schließlich ergebe sich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch aus dem Grundsatz der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierüber sei nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mitzuentscheiden. Das beklagte Land habe sowohl durch den Erlass der nichtigen 19. Verordnung zur Änderung der BVO NRW als auch durch die Erklärung,
im Falle des Klägers die BVO NRW in dieser Fassung zur Anwendung gelange, gleich in zweifacher Hinsicht in schuldhafter Weise gegen bestehende Amtspflichten verstoßen. Auch hier sei ein Verschulden des beklagten Landes gegeben und könne auf die sog. Kollegialgerichtsregel nicht zurückgegriffen werden. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich insbesondere aus den Gesichtspunkten des Bereicherungsrechts. In der Zeit vom
für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eröffnet sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Beihilfeanspruch des Klägers auf den Ausgleich der Mehrkosten, die seiner Ehefrau dadurch entstanden seien,
sie zum
über Anträge des Klägers zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung zu entscheiden sei. Der Kläger habe jedoch bisher keinen Antrag auf Gewährung von Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau gestellt. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründe keinen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherung für seine Ehefrau. Eine landesrechtliche Vorschrift, die einen entsprechenden Anspruch vorsehe, bestehe nicht. Im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge der Beamten sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert, die Zuschüsse zu den Kosten einer privaten Krankenversicherung nicht vorsähen. In jedem Fall sei ein Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung wegen der sog. Kollegialgerichtsregel ausgeschlossen.
diese auch bei Maßnahmen oberster Dienstbehörden Anwendung finden könne, sei in der Rechtsprechung, etwa in Bezug auf Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen oder im Hinblick auf die hamburgische Beihilfeverordnung, anerkannt. Auch unabhängig hiervon bestehe kein Verschulden. Eine Amtspflichtverletzung und entsprechend eine Fürsorgepflichtverletzung lägen nicht vor, wenn ein Beamter nach einer gewissenhaften Prüfung und aufgrund von vernünftigen Überlegungen zu einer vertretbaren Meinung komme. Bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung sei nicht erkennbar gewesen,
das Bundesverwaltungsgericht in dem später erlassenen Urteil vom 17. Juni 2004 die Notwendigkeit hervorheben würde,
der Gesetzgeber den Kreis der Personen bestimmen müsse, für den ein Beamter Beihilfeleistungen erhalte. Dementsprechend habe im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung kein Anlass bestanden, an der Tragfähigkeit der Ermächtigungsgrundlage in § 88 LBG NRW a.F. zu zweifeln. Erst recht sei die Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in seinem Urteil vom
die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom
er Primärrechtsschutz in der Form hätte in Anspruch nehmen müssen,
er unter Verzicht auf eine entsprechende Vollversicherung Anträge auf Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau hätten stellen und gegen deren Ablehnung hätte gerichtlich vorgehen müssen. Selbst wenn man alle diese Fragen im Sinne des Klägers entscheidet, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Soweit die Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes darin zu sehen sein sollte,
es durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW dahingehend geändert hat,
Renten des berücksichtigungsfähigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Einkünfte anzusetzen sein sollten, obwohl § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. als allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage den Begriff der Einkünfte im Sinne des steuerrechtlichen Einkünftebegriffs verwendete, mangelt es an einem Verschulden der jeweils handelnden Bediensteten des beklagten Landes. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamten- bzw. Soldatenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektivabstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet,
ein Amtsinhaber die Sach- und Rechtslage gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung auf Grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann, so kann daraus auch dann nicht ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden, falls die behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt wird. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich zudem als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, juris Rdn. 24. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Für einen vorsätzlichen Rechtsverstoß bestehen keine Anhaltspunkte. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht ansatzweise ersichtlich,
die streitige Rechtsänderung vorgeschlagen worden wäre, obwohl die mangelnde Übereinstimmung mit § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. vorher erkannt worden wäre. Auch der Kläger hat dies nicht geltend gemacht, sondern sich vielmehr darauf gestützt,
eine solche Überprüfung gar nicht stattgefunden habe.
die handelnden Bediensteten bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung hätten erkennen müssen,
2 LBG NRW a.F. nicht als Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtige Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW hätte herangezogen werden können, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu festzustellen. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen,
die handelnden Bediensteten hätten erkennen müssen,
mit dem Begriff der Einkünfte in § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. allein der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte gemeint war. Ein derartiges Verständnis dieser Norm war jedoch auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht geboten. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 im Einzelnen ausgeführt hat, gab es vielmehr gute Gründe dafür, eine solche Verengung des Einkünftebegriffs in § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. nicht anzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen.
sich gleichwohl die gegenteilige Sichtweise, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
diese Rechtsprechung im Schwerpunkt erst im Laufe des Jahres 2008 ihre weitere Präzisierung erfahren hat - vgl. die Nachweise in Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 -, juris, Rdn. 9 -, kann nicht festgestellt werden,
die für den Erlass der
der angenommenen Problematik der ausreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage mit dem Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG Rechnung zu tragen ist, nicht zu den Sorgfaltspflichten, die die zuständigen Bediensteten aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatten. Unabhängig hiervon ist die mangelnde Voraussicht der von dem Bundesverwaltungsgericht letztlich vorgenommenen Auslegung des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. auch deshalb nicht schuldhaft, weil sich nach Auffassung des Gerichts die Heranziehung der bis dahin geltenden Bestimmung der Beihilfeverordnung zur Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage weder aus normhierarchischen Gründen noch im Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge aufdrängte. Auch der Wortlaut des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG a.F. ("für einen Ehegatten, der nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, werden Beihilfen nur gewährt, wenn durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt") und der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der im Jahre 1977 geltenden Fassung ("Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen ... in Krankheitsfällen ... für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten im Kalenderjahr der Antragstellung dreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt"), aus deren vermeintlich weitgehender Übereinstimmung nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die inhaltliche Übernahme der Verordnungsregelung durch den Gesetzgeber folgen soll, legten eine solche Auslegung nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht so nahe,
die mangelnde Erkenntnis als schuldhaft zu werten sein könnte. Kann nach alledem nicht festgestellt werden,
die für das beklagte Land handelnden Bediensteten bei dem Erlass der
2 LBG NRW a.F. keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellte. Soweit der Kläger weiter unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorprozess darauf abstellt,
die Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW durch die
das beklagte Land die Rechtmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der
selbst auf der Grundlage dieser Entscheidung aus den oben bereits dargelegten Gründen keine Verpflichtung bestand, zu erkennen,
2 LBG NRW a.F. in der Weise auszulegen sein sollte, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2009 festgestellt hat. Unabhängig hiervon hätte selbst eine etwaige Erkenntnis der diesbezüglichen Problematik nicht zwingend zu einer für den Kläger günstigen Regelung geführt, da dem Mangel einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage auch durch deren Änderung durch den Gesetzgeber hätte Rechnung getragen werden können. Dementsprechend kann auch die Kausalität einer etwaigen diesbezüglichen Fürsorgepflichtverletzung für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht festgestellt werden. Sonstige Anhaltspunkte für ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Für einen jenseits möglicher Schadensersatzansprüche bestehenden Zahlungsanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht keine Rechtsgrundlage. Ob sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB ergibt, kann hier nicht entschieden werden, da diese Frage gemäß Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 VwGO nicht der Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Gerichts überantwortet ist. Aus § 17 Abs. 2 GVG folgt insoweit nichts anderes; § 17 Abs. 2 Satz GVG bestimmt klarstellend ausdrücklich,
Da der Kläger seinen Schadensersatzanspruch jedenfalls auch auf den Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt hat, der der Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Gerichts unterfällt, kam auch eine Trennung und Verweisung dieses Teils des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte nicht in Betracht. Vgl. zu Letzterem Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, zu § 17 GVG Rdn. 5. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht als Anspruch auf Wertersatz als Surrogat eines Beihilfeanspruchs des Klägers. Dem steht schon entgegen,
die Vorschriften der Beihilfeverordnung die Gewährung von Beihilfe nur zur bestimmten, vornehmlich krankheitsbedingten Aufwendung vorsehen (vgl. § 2 Abs. 1 BVO NRW). Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe zur Versicherungsprämien enthält die Beihilfeverordnung nicht und enthielt sie auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht. Eine Übertragung der zivilrechtlichen Regelungen über den Anspruch auf das Surrogat des ursprünglichen Anspruchs kommt nicht in Betracht, da das Beihilferecht entsprechende Regelungen nicht enthält und auch nicht auf diese zivilrechtlichen Regelungen verweist. Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Wertersatz als Surrogat eines Beihilfeanspruchs, weil ihm für die krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau in dem in Rede stehenden Zeitraum keine Beihilfeansprüche zustanden. Zum ersten hat der Kläger keine diesbezüglichen Anträge gestellt, ohne die aber eine Beihilfe nicht gewährt werden kann (vgl. 13 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW). Zum Zweiten hätten ihm auch materiell keine Ansprüche zugestanden, da seine Ehefrau in dieser Zeit in vollem Umfang krankenversichert war und deshalb nicht erkennbar ist,
ihr noch Aufwendungen verblieben wären, für die der Kläger hätte Beihilfe beanspruchen können (vgl. § 12 Abs. 7 BVO NRW). Ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, seine Ehefrau in einem geringeren Maße privat krankenzuversichern, entsprechende Beihilfeanträge zu stellen und insoweit jeweils um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt,
ihm eine solche Vorgehensweise nicht zumuten war, ändert dies nichts daran,
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe aus den genannten Gründen nicht erfüllt waren und deshalb nur Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen, die jedoch hier aus den o.g. Gründen nicht durchgreifen. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich festgestellt,
das beklagte Land über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden habe. Zu den weiteren Voraussetzungen der Gewährung einer Beihilfe verhält sich das Urteil weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen. Dementsprechend enthält es auch nicht die Feststellung,
dem Kläger für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch zustünde. Eine "Deckungszusage" sieht weder das Beihilferecht vor noch ist sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Schließlich folgt der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch gründet sich auf Rechtsfehler in Bezug auf beihilferechtliche Regelungen. Diese aber bilden einschließlich der diesbezüglichen Sekundäransprüche, wie etwa entsprechender Schadensersatzansprüche, einen abgeschlossenen Regelungskomplex und schließen insoweit einen Rückgriff auf (allgemeine) Alimentationsansprüche aus. Steht dem Kläger demnach der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls nicht begründet. Angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit den in dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüchen hält das Gericht die in der Erweiterung des Klagebegehrens um die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs liegende Klageänderung zwar für sachdienlich; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aber nicht zu. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Grundsatz des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs als öffentlichrechtlicher Ausprägung des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Im Hinblick auf den in Rede stehenden Teil der krankheitsbedingten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers hat das beklagte Land nichts ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers erlangt. Die Erstattung dieser Aufwendungen durch die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers erfolgte auf der Grundlage der zwischen der Versicherung und der Ehefrau des Klägers bestehenden vertraglichen Beziehung, also mit Rechtsgrund. Das beklagte Land hat zudem nichts auf Kosten des Klägers erlangt, weil diesem aus den o.g. Gründen für die in Rede stehenden Aufwendungen keine Beihilfeansprüche zustanden. Im Übrigen hat auch nicht etwa der Kläger die diesbezüglichen Aufwendungen getätigt, sondern die Krankenversicherung seiner Ehefrau, und ist der Kläger mithin diesbezüglich allein mittelbar durch die Versicherungsprämien belastet. Insoweit aber hat keine Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des beklagen Landes stattgefunden. Eine andere Rechtsgrundlage für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Dementsprechend steht ihm auch insoweit kein Zinsanspruch zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/454101.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.