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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2012 - 3d A 317/11.O

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei-der Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kl

in eine Position begäbe, die sich nach Übernahme der EMRK als Unionsrecht als nur schwer korrigierbarer Irrweg darstellen würde. Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom

  1. November 2008 - 34503/97 - ausdrücklich zwischen Beamten ("civil servants") und Arbeitnehmern ("contractual employeers") unterschieden. Während die türkische Regierung - wie im vorliegenden Fall das beklagte Land - auf den Status der Beschäftigten abgestellt habe, habe der EGMR auf die wahrgenommene Funktion abgestellt. Auch dann wenn nicht hoheitlich tätige Beschäftigte formal denselben Status haben wie Polizisten oder besondere Personen der Staatsverwaltung, könne ihnen das Streikrecht nicht vorenthalten werden. Die Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Kaya und Seyhan . /. Türkei betreffe beamtete Lehrkräfte, deren Teilnahme an einem nationalen Aktionstag mit einer disziplinarischen Verwarnung belegt worden sei. Ein signifikanter Unterschied zur vorliegend zu beurteilenden Teilnahme an Warnstreiks sei nicht erkennbar. Der EGMR stelle entscheidend auf die Funktion des Beamten und nicht auf dessen Status ab. Beamtete Lehrkräfte würden in Nordrhein-Westfalen kaum hoheitliche Tätigkeiten ausüben. Die Zeugnisse würden nicht durch die Lehrer, sondern durch den Schulleiter unterschrieben. Zuständig für Versetzungsentscheidungen sei die Klassen- und Jahrgangsstufenkonferenz. Einzelbewertungen, wie Klassenarbeiten und Vorzensuren, seien lediglich unselbständige Verfahrenshandlungen, die die eigentliche Entscheidung nur vorbereiten. Auch die Entscheidung über die Schulaufnahme liege nicht in den Händen der Lehrkräfte, sondern bei der Schulleitung. Die EMRK sei als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes heranzuziehen. Die Besonderheit liege darin, dass die EMRK interpretativ auf die Grundrechte einwirke, mithin die Änderung bisheriger Auslegungen einzelner Artikel bewirken könne. Die Grenze einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung sei sehr weit gezogen. Ein Streikverbot sei für Beamte einfachgesetzlich nicht geregelt. Verfassungsrechtlich sei das Streikverbot kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es handele sich hierbei allein um ein Produkt der Exekutive, über das der Reichstag nie abgestimmt habe. Im Übrigen sei es nicht zwingend, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik, die jahrzehntelang durch Richterrecht entwickelt und fortentwickelt worden seien, im Verhältnis "eins zu eins" auf den Beamtenbereich übertragen werden. Vielmehr bedürfe es auch in diesem Fall einer Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung, die möglicherweise zu eigenen Regeln für den Beamtenstreik führen oder zumindest Abweichungen und Besonderheiten, die dem Status der Beamten und seinen gesetzlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, zulassen. Durch den Einfluss europäischen Unionsrechts sei das Beamtenrecht bereits erheblich transformiert worden. So werde bei Arbeitnehmerschutzrechten nicht mehr zwischen "normalen" Arbeitnehmern und Beamten differenziert. Spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom
  2. Oktober 1997 - Rs C-1/95 - sei klargestellt, dass Beamte Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts seien. Die daraus resultierenden vielfältigen Neuerungen, gegen die sich Teile der Verwaltungsgerichtsbarkeit lange Zeit erheblich gesträubt hätten, seien in das Beamtenrecht integriert worden, ohne dieses grundsätzlich in Frage zu stellen. Entsprechendes dürfte für die hier zur Entscheidung stehende Frage gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Die Disziplinarkammer hat zu Unrecht die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung L. vom
  3. Mai 2010 aufgehoben. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Der erkennende Senat trifft hinsichtlich der im Berufungsverfahren erforderlichen Tatsachenfeststellungen die gleichen Feststellungen wie bereits die Disziplinarkammer und verweist insoweit zunächst auf die auf S. 2 bis 3 des Urteilsabdrucks dargestellten und im Wesentlichen auch oben im Tatbestand wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Dieser Sachverhalt ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Danach hat die Klägerin am
  4. Januar,
  5. und
  6. Februar 2009 ohne Genehmigung ihres Dienstherrn während ihrer Unterrichts- und Dienstzeit an von der GEW organisierten Warnstreiks teilgenommen. Der Teilnahme an diesen Warnstreiks ging jeweils ein Gespräch der Klägerin mit der Konrektorin der Schule am
  7. Januar 2009 sowie mit der Schulleiterin am
  8. Januar 2009 voraus. Mit Schreiben vom
  9. Februar 2009 teilte die Schulleiterin der Klägerin mit, dass ihr als Beamtin kein Streikrecht zustehe und aus diesen Gründen auch der Bitte um eine Unterrichtsfreistellung für den
  10. Februar 2009 nicht nachgekommen werden könne. B. Die Klägerin hat durch die ungenehmigte Teilnahme an den Warnstreiks während ihrer Dienstzeit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen i.S.d. §§ 83 Abs. 1 Satz 1 u. 2 i.V.m. §§ 57 Satz 1 u. 3, 58 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum
  11. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.). Dieses Dienstvergehen der Klägerin ist von der Bezirksregierung L. zu Recht mit der hier streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom
  12. Mai 2010 mit einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 Euro geahndet worden. I. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom
  13. Juni 2009 - BeamtStG - (BGBl. S. 1010) am
  14. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  15. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 , vom
  16. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173 , und vom
  17. August 2009 - 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1; OVG NRW, Urteile vom
  18. September 2011 - 3d A 1489/09.O - und vom
  19. Februar 2011 - 3d A 331/10 .O -. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (

§ 47Beamt

StG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. II. Die Klägerin hat durch ihre ungenehmigte Teilnahme an den Streiks gleich in vierfacher Hinsicht gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Welche Pflichten der Beamte zu beachten hat, ergibt sich aus dem konkreten Pflichtentatbestand, der in den Beamtengesetzen, einer allgemeinen Verwaltungsregelung oder in einer Einzelanweisung enthalten sein kann. 1. Durch die ungenehmigte Teilnahme an den Streiks hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Dienstpflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG NRW a.F.,

§ 34Satz 1 Beamt

StG). Der Beamte hat dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Beamte seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit voll einzubringen und die Dienstaufgaben engagiert zu erfüllen. Vgl. Nds. OVG, Urteile vom

  1. Dezember 2010 - 20 LD 3/09 -, DÖV 2011, 243, und vom
  2. Mai 2010 - 20 LD 13/08 -, DVBl. 2010, 927 . Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen, indem sie an drei Tagen ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist und gegenüber den ihr anvertrauten Schülern keinen Schulunterricht erteilt hat.
  3. Zugleich hat die Klägerin durch die ungenehmigte Streikteilnahme ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.,

§ 34Satz 3 Beamt

StG) verletzt. Zu den Dienstpflichten eines Lehrers - der wie hier nicht durch seinen Dienstherrn von seiner Unterrichtsverpflichtung befreit ist - gehören angesichts des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (§ 2 SchulG NRW) der Unterricht, die Erziehung und Betreuung der ihm anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schüler (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Der Lehrer soll die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Februar 2011 - 3d A 331/10 .O -; Nds. OVG, Urteile vom
  2. Dezember 2010 - 20 LD 3/09 -, a. a. O., und vom
  3. Juni 2010 - 20 LD 3/08 -, juris. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen, indem sie ohne Genehmigung dem Unterricht fernblieb und sich auch nicht darum gekümmert hat, ob der Unterricht von anderen Lehrern übernommen werden konnte oder ob die Pflichtstunden zum Nachteil der ihr anvertrauten Schüler ausfallen mussten. Ein derartiges Verhalten ist mit dem Erziehungsauftrag eines beamteten Lehrers und dem beamtenrechtlichen Selbstverständnis nicht vereinbar. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten nicht die besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit offenbart, die für die Erfüllung des Erziehungsauftrags der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler unbedingt erforderlich ist.
  4. Ferner hat die Klägerin durch die ungenehmigte Teilnahme an den Streiks gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.). Ein Beamter bleibt dem Dienst im Sinne dieser Regelung fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgegebenen Zeit nicht am Ort seiner dienstlichen Tätigkeit erscheint. Dieser Vorschrift liegt - ebenso wie § 9 Abs. 1 BBesG - die formale Pflicht zum Dienstantritt am Dienstort zugrunde, d.h. die Pflicht, "wenigstens zum Dienst zu erscheinen". Vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 1979 - 1 D 108.78 -, BVerwGE 63, 315 . Die Dienstpflicht der Klägerin als Lehrerin ergab sich zum Zeitpunkt ihre Teilnahme an den Warnstreiks im Jahr 2009 in zeitlicher und örtlicher Hinsicht aus den §§ 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vom
  6. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung vom
  7. April 2008 (GV. NRW. S. 400) und wurde konkretisiert durch den von der Schulleitung festgesetzten Wochenstundenplan. Die Klägerin, die ohne Genehmigung an den drei Warnstreiks teilgenommen hat und insoweit ihrer konkretisierten Unterrichtsverpflichtung an diesen drei Tagen nicht nachgekommen ist, hat damit gegen ihre Dienstleistungspflicht verstoßen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - zumindest teilweise für eine anderweitige Betreuung der Schüler durch die Schulleitung gesorgt werden konnte, denn dies ändert nichts an der dem Lehrer obliegenden höchstpersönlichen Verpflichtung, den nach dem Stundenplan vorgesehenen Unterricht zu erteilen oder zumindest anzubieten. Ein Beamter darf über seine persönliche Dienstleistungspflicht weder nach eigenem Gutdünken disponieren noch darf er als Lehrer eigenmächtig die durch den Stundenplan festgelegten Dienstzeiten ändern.
  8. Die Klägerin hat ferner durch ihre ungenehmigte Streikteilnahme gegen ihre Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG a.F.,

§ 35Satz 2 Beamt

StG) verstoßen. Sowohl im Gespräch mit der Konrektorin der Schule am

  1. Januar 2009 und der Schulleiterin am
  2. Januar 2009 ist sie darauf hingewiesen worden, dass sie an den Warnstreiks nicht teilnehmen darf. Gleichwohl nahm die Klägerin an den Warnstreiks am
  3. Januar 2009 und
  4. Februar 2009 teil. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2009 teilte die Schulleiterin der Klägerin nochmals mit, dass sie für die Teilnahme an dem Warnstreik am
  6. Februar 2009 nicht von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt wird. Entgegen dieser Anordnung nahm die Klägerin gleichwohl auch an diesem Warnstreik teil und kam auch insoweit ihrer Unterrichtsverpflichtung und ihrer Gehorsamspflicht nicht nach. III. Die Klägerin hat vorsätzlich gegen die vorstehend dargestellten Dienstpflichten verstoßen. Zum einen handelt es sich bei diesen Dienstpflichten um beamtenrechtliche Kernpflichten, die ohne Weiteres für einen Beamten und die Klägerin als Lehrerin einzusehen waren. Zum anderen ist der Klägerin im Vorfeld der Streiks durch die Gespräche mit der Konrektorin und der Schulleiterin sowie das Schreiben vom
  7. Februar 2009 hinreichend deutlich klargemacht worden, dass sie für die Teilnahme an den Warnstreiks nicht vom Unterricht freigestellt wird. Hierüber hat sich die Klägerin bewusst und gewollt hinweggesetzt. Ihre Behauptung, es sei nicht - auch nicht mittelbar - ihre Zielsetzung gewesen, dass es zu Unterrichtsausfall komme, ändert daran nichts. Die Klägerin hat sich hier nicht außerhalb der Unterrichtszeiten (z.B. nach Unterrichtsende oder in den Ferien) an entsprechenden Aktionen der GEW oder anderer Vereinigungen beteiligt, sondern während der Unterrichtszeit, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen, so dass ihr bewusst war, dass sich ihr (ungenehmigtes) Verhalten auf den von ihr abzuleistenden Unterricht auswirkte. Sie musste damit rechnen, dass nicht sämtliche Unterrichtsstunden durch andere Lehrer aufgefangen werden konnten, die ihrerseits ihrer Dienst- und Unterrichtspflicht nachkamen. Dies hat die Klägerin durch ihre ungenehmigte Streikteilnahme an drei Tagen letztlich in Kauf genommen. IV. Die Arbeitsniederlegung der Klägerin wegen der Teilnahme an den Warnstreiks am
  8. Januar 2009,
  9. Februar 2009 und
  10. Februar 2009 war weder verfassungsrechtlich (1.) noch völker- und europarechtlich (2.) und auch nicht mit Blick auf § 103 LBG a.F. (3.) gerechtfertigt.
  11. Die in Art. 9 Abs. 3 GG normierte Koalitionsfreiheit begründet für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland kein Streikrecht (a.). Die Koalitionsfreiheit wird hinsichtlich der Beamten in der Bundesrepublik Deutschland durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien eingeschränkt (b.). a. Beamte sind - wie alle anderen Bürger auch - Grundrechtsträger. Der persönliche Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht eingeschränkt, so dass auch den Beamten die in dieser Verfassungsnorm verankerte Koalitionsfreiheit im Grundsatz zusteht. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom
  12. November 1965 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 19, 303 ; Kutzki, Beamte und Streikrecht - eine aktuelle Bestandsaufnahme, DÖD 2011, 169; Gooren, Das Ende des Beamtenstreikverbots, ZBR 2011, 400

(401). Art. 9 Abs. 3 GG schützt den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  1. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 , und vom
  2. April 1999 - 1 BvR 2203/93 u.a. -, BVerfGE 100, 27; Urteil vom
  3. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26 . Beamte können sich insoweit wie ihre Kolleginnen und Kollegen im privatrechtlich geregelten Arbeitnehmerbereich gewerkschaftlich organisieren. Dies wird von Niemandem in Frage gestellt und Beamte organisieren sich auch in Deutschland in einer Vielzahl von berufsständischen Vereinigungen (vgl. z.B. BDR, BDZ, BLBS, dbb, DPolG, DSTG, GdP, GdV, VDR, VBB etc.). Die Klägerin selbst hat sich im vorliegenden Fall der GEW angeschlossen. Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt, die für die Sicherung des Bestands der Koalitionen unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  4. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202 , vom
  5. April 1996 - 1 BvR 712/86 -, BVerfGE 94, 268 , und vom
  6. November 1995 - 1 BvR 601/92 -, BVerfGE 93, 352 , und beinhaltet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und nach allgemeiner Ansicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. März 1993 - 1 BvR 1213/85 -, BVerfGE 88, 103 ; Scholz, in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 9 Rdnr. 309, auch das Recht zur Führung von Arbeitskämpfen (insbesondere Streikmaßnahmen). b. Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt indes noch nicht, dass sich auch Beamte - wie hier die Klägerin - auf ein Streikrecht berufen können. Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit unterliegt, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, verfassungsimmanenten Beschränkungen zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen, denen im gleichen Maße verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  8. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 -, NZA 2007, 394 , und vom
  9. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212 . Die kollidierenden Verfassungsrechte sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der praktischen Konkordanz so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Die Grenzen zulässiger Beeinträchtigungen sind überschritten, soweit einschränkende Auslegungen und Regelungen nicht zum Schutz anderer gleichrangiger Rechtsgüter von der Sache her geboten sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  10. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 -, a. a. O., vom
  11. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 , und vom
  12. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, a. a. O. Vor diesem Hintergrund wird die Koalitionsfreiheit der Beamten in der Bundesrepublik Deutschland durch die ebenfalls mit Verfassungsrang - in Art. 33 Abs. 5 GG - verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien geprägt und eingeschränkt. Nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Unter den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" i.S.d. Verfassungsnorm ist der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  13. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 ; Beschlüsse vom
  14. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 , und vom
  15. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  16. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 , vom
  17. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249 , und vom
  18. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 , und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom
  19. Februar 1994 - 1 D 65.91 -, BVerwGE 103, 70 , - 1 D 48.92 -, DokBer B 1994, 231, vom
  20. Mai 1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 20, vom
  21. Dezember 1980 - 1 D 86.79 -, BVerwGE 73, 97 , vom
  22. November 1979 - 1 D 84.78 -, BVerwGE 63, 293 , und vom
  23. November 1978 - 1 D 82.77 -, BVerwGE 63, 158 ; Beschluss vom
  24. September 1977 - 1 DB 12.77 -, BVerwGE 53, 330 , sowie einer Vielzahl von Obergerichten, vgl. OVG NRW, Urteil vom
  25. September 2007 - 1 A 3529/06 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom
  26. Oktober 1988 - Bs I 195/88 -, DÖV 1989, 127; OVG Berlin, Urteil vom
  27. Februar 1986 - D 16.85 -, Die Personalvertretung 1986, 283, ist die Unzulässigkeit des Beamtenstreiks - auch in Form von "Warnstreiks", der gezielten Verlangsamung der Arbeitsleistung ("goslow"), Dienst nach Vorschrift (worktorule"), der unberechtigten Krankmeldungen ("sickout") etc. und ungeachtet ihrer Dauer - als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich bestimmt. Das Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hat zum einen historische Wurzeln (aa.), beruht zum anderen auf grundlegend systemimmanenten dienstrechtlichen Unterschieden zwischen privatrechtlich geregelten Angestelltenverhältnissen und dem öffentlichrechtlich geregelten Dienstverhältnis der Beamten (bb.) und ist zudem in der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates (cc.) begründet. aa. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und mithin die Institution des deutschen Berufsbeamtentums werden durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht um ihrer selbst willen geschützt. Die Verfassungsbestimmung konserviert nicht "das Gestrige", sondern übernimmt nur die tradierten und funktionswesentlichen Grundstrukturen des Berufsbeamtentums. Der Parlamentarische Rat verstand das Berufsbeamtentum insoweit als ein Instrument zur Sicherung von Rechtsstaat und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Hierfür erschien ihm ein auf Sachwissen gegründeter, unabhängiger Beamtenapparat, der die Funktionsfähigkeit des Staates sicherstellt, unerlässlich. Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsstaats verbunden. War der Beamte ursprünglich als sog. "Fürstendiener" allein dem Regenten verpflichtet, vgl. Brakensiek, Fürstendiener, Staatsbeamte, Bürger, 1999, S. 18, 49, 159, 440, im Internet allgemein zugänglich unter: http://books.google.de/books?id=xZArNL-o724C&printsec=frontcover&hl=de& source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v= snippet&q=Beamte&f=false, so veränderten sich unter dem Einfluss der Ideen der Französischen Revolution und der napoleonischen Fremdherrschaft im
  28. und
  29. Jahrhundert die politischen Strukturen und der Beamte wandelte sich zum "Staatsdiener". Von diesem Verständnis ging auch das "Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten" vom
  30. Februar 1794 in den §§ 68 ff. unter "Zehnter Titel. Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats" in bezug auf die "Civilbeamten" aus. Vgl. Textabdruck des ALR im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_II_10.pdf Bayern folgte diesen Ansätzen, indem es im Jahr 1805 als erster deutscher Staat die Rechte der Beamten durch eine Dienstpragmatik sicherte und die Eingriffsmöglichkeiten der Krone einschränkte. Vgl. Krauss, Herrschaftspraxis in Bayern und Preussen im
  31. Jahrhundert, 1997, S. 189, im Internet allgemein zugänglich unter: http://books.google.de/books?id=xnX80Q8NiSQC&pg=PA189&lpg=PA189&dq=Bayern+Dienstpragmatik+1805+Beamte&source=bl&ots=-ggXY9QBdl&sig=O7_dkju0s_TNI9P7Au_O1K_On6A&hl=de#. In der bayerischen Verfassung vom
  32. Mai 1818 wurden diese Beamtenrechte unter § 6 "Titel V. Von Besondern Rechten und Vorzügen" unter Bezugnahme auf das Edict über die Verhältnisse der Staatsdiener (Beilage IX. zur Verfassungsurkunde) erneut bekräftigt. Vgl. im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.verfassungen.de/de/by/bayern18-index.htm. Gemäß § 1 des Edicts über die Verhältnisse der Staatsdiener wurde der Beamte ausdrücklich als "Staats"diener bezeichnet, dessen Stand durch das "Anstellungs-Rescript" erworben wird. Entsprechende Regelungen enthielt auch das Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom
  33. März 1873, ReichsGesetzbl. 1873, S. 61, auch im Internet allgemeinzugänglich unter: http://www.documentarchiv.de/ksr/1873/reichsbeamterechtverhaeltnisse_ges.html, entsprechendes galt für das Reichsbeamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom
  34. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907, S. 245) und der F.v.
  35. Juli 1922 (Reichs-Gesetzbl. I 1922, S. 590), - Reichsbeamtengesetz, im folgenden RBeamtG -. Nach § 4 RBeamtG erhielt der Reichsbeamte eine Anstellungs-Urkunde und nach § 3 RBeamtG war jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. Das Reichsbeamtengesetz enthielt in den §§ 5 ff. Regelungen zu den Einkünften, in den §§ 55 f. zur Pension, in den §§ 61 ff. zur zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand und in den §§ 80 ff. zu Disziplinarverfahren. In § 13 RBeamtG wurde ausdrücklich ausgeführt, dass jeder Reichsbeamte für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich ist. Bereits im
  36. und zu Beginn des
  37. Jahrhunderts war damit die Treuepflicht des Beamten und die Ausgestaltung einer grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichteten Tätigkeit, die durch einen besonderen förmlichen Akt (i.d.R. einer Ernennung) übertragen wird, ein Grundprinzip des Beamtenrechts. Auch die Besoldung des Beamten sah man bereits in dieser Zeit nicht als Leistungsentgelt, sondern als Unterhalt an. Man besoldete den Inhaber einer bestimmten Rangstufe, und das in der Höhe, die für eine standesgemäße Lebensführung angemessen war. Im Volksmund war die Rede vom "sicheren Brot". Vgl. Henning, Die deutsche Beamtenschaft im
  38. Jahrhundert, 1984, S. 24, im Internet allgemein zugänglich unter: http://books.google.de/books?ei=r_w5T57TKYrltQaW8eXYBg&hl=de&id=sQVLAQAAIAAJ&dq=beamtenrecht+sichere+brot+19.+jahrhundert&q=Brot+. Historisch findet sich bereits hier die Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips, wonach die Dienst- und Versorgungsbezüge des Beamten so zu bemessen sind, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechenden Entwicklung der Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum von der Verfassung und den Gesetzen zugewiesenen Aufgabe im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Vgl. zum Inhalt des Alimentationsprinzip: BVerfG, Beschluss vom
  39. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, a. a. O. Die Aufgabe des Beamten war (und ist es auch heute), Verfassung und Gesetze im Interesse des Bürgers umzusetzen. Die Alimentation und die Anstellung auf Lebenszeit bieten insoweit die hinreichende persönliche Unabhängigkeit und stehen seit jeher in einem synallagmatischen Verhältnis zur Treuepflicht des Beamten. Der Wesensinhalt dieser beamtenrechtlichen Grundzüge ist zur Zeit der Weimarer Verfassung erhalten und weiter konkretisiert worden. Art. 129 Satz 3 der Verfassung des deutschen Reichs vom
  40. Juli 1919 - am
  41. August 1919 ausgefertigt und am
  42. August 1919 in Kraft getreten (im Folgenden Weimarer Reichsverfassung - WRV -) -, vgl. im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html, bestimmte, dass die wohlerworbenen Rechte der Beamten unverletzlich sind. Art. 129 Satz 1 WRV regelte, dass die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit erfolgt. Art. 130 Satz 1 WRV beinhaltete die Regelung, dass Beamte Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei sind. In Art. 130 Satz 2 WRV war bestimmt, dass den Beamten die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet wird. Der Rat der Volksbeauftragten - die Übergangsregierung des Deutschen Reichs vom
  43. November 1918 bis zum
  44. Februar 1919 - verkündete in seinem Aufruf an das deutsche Volk vom
  45. November 1918 mit Gesetzeskraft unter Ziff. 2 folgendes: "Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht für Beamte und Staatsarbeiter". Vgl. Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom
  46. November 1918, in: Reichs-Gesetzbl. 1918,
  47. In der Kabinettssitzung der Reichsregierung vom
  48. April 1919 führte Reichsminister Gothein aus, dass "seines Erachtens die Koalitionsfreiheit nicht notwendig das Streikrecht in sich schließe. Die Beamten seien lebenslänglich angestellt und könnten daher kein Streikrecht haben, ebensowenig wie ihnen gegenüber ein Aussperrungsrecht bestehe". Reichsminister Schiffer stimmte zu und führte aus, eine von Preußen abweichende Stellungnahme des Reichs sei übrigens gar nicht möglich. Vgl. Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik zum Thema Streikrecht der Beamten, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.bundesarchiv.de/aktenreichskanzlei/1919-1933/0000/sch/sch1p/kap1_2/kap2_43/ para3_1.html#d8e
  49. Im Zuge des Eisenbahnerstreiks im Jahr 1922 verbot der Reichspräsident mit einer auf Art. 48 Abs. 2 WRV gestützten Notverordnung vom
  50. Februar 1922, vgl. Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn vom
  51. Februar 1922, in Reichs-Gesetzbl. 1922, 187; auch im Internet allgemein zugänglich abrufbar unter: http://www.documentarchiv.de/da/fsnotverordnungen_reichspraesident.html, die Arbeitsniederlegung. In § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist ausgeführt: "Den Beamten der Reichsbahn ist ebenso wie allen übrigen Beamten nach dem geltenden Beamtenrechte die Einstellung oder Verweigerung der ihnen obliegenden Arbeit verboten." Diese Verordnung ist - nach entsprechender Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und den Gewerkschaften, die zugesichert haben, sämtliche Streikmaßnahmen aufzugeben - durch weitere Verordnung vom
  52. Februar 1922, vgl. Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom
  53. Februar 1922 über das Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn, in: Reichs-Gesetzbl. 1922 I, S. 205; auch im Internet allgemein zugänglich abrufbar unter: http://www.documentarchiv.de/da/fsnotverordnungen_reichspraesident.html, aufgehoben worden. In der Folgezeit wurden in Straf-, Disziplinar- und Schadensersatzprozessen die Gerichte aller Gerichtszweige mit der Arbeitsniederlegung durch Beamte befasst, und alle Reichsobergerichte (ebenso wie das Preußische Oberverwaltungsgericht) bestätigten ein Streikverbot für Beamte. Dies wurde auf die dem Beamten gegenüber dem Staate obliegende Gehorsams-, Treue- und Dienstpflicht gestützt. Ein Streikrecht der Beamten könne nicht anerkannt werden, "weil es unvereinbar ist mit der Stellung eines Beamten in einem geordneten Rechtsstaate. Der Beamte steht zum Staate nicht in einem nur privatrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern die Anstellung begründet ein öffentlichrechtliches Gewaltverhältnis mit besonderen Pflichten der Treue, des Gehorsams und der gewissenhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben". Vgl. Reichsgericht, Urteile vom
  54. Februar 1927 - 574/26 IV. -, JW 1927, 1249, und vom
  55. Oktober 1922 - III 402/22 -, RGSt 56, 419
(422); Urteile des Reichsdisziplinarhofs, in: Schulze-Simons, Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofes, 1926, S. 21, 77, 405; Preuß. OVG, Urteil vom 17. Januar 1924 - D. U. 7/22 -, in: Entscheidungen des Preuß. OVG Bd. 78, 448
(452); siehe auch: Kittner, Arbeitskampf: Geschichte, Recht, Gegenwart, 2005, S. 435 f. 442 ff., im Internet allgemein zugänglich unter: http://books.google.de/books?hl=de&id=JoeyAAAAIAAJ&dq=Kittner&q=445; Zum Streik der Eisenbahner 1922, in: Arbeiterpolitik 2007, 14, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.labournet.de/diskussion/geschichte/eisenbahn1922.pdf. Die Treuepflicht des Beamten ist seither bis heute ein prägendes Strukturmerkmal des Berufsbeamtentums, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 , und neben dem Alimentationsprinzip (dazu noch unter bb.) die tragende verfassungsrechtliche Säule für ein Streikverbot der Beamten als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis - das auf eigenen Antrag erfolgt; niemand wird zu dem Beamtenverhältnis gezwungen - wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom
  2. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329 . Als Korrelat hat der Dienstherr - aus dem zuvor aufgezeigten Gesamtzusammenhang der Historie und der beamtenrechtlichen Grundsätze - dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Denn mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verliert der Beamte grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit, weil der Staat die ganze Arbeitskraft des Beamten und damit seine volle Hingabe fordert. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenversorgung bilden also die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher sowie wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Dies ist zugleich die vom Staat festzusetzende Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte ihm - mit seiner ganzen Arbeitsleistung - treu zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist der Beamte dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet und hat bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurückzustellen. Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG - wie das Streikrecht -, sind ihm vor dem Hintergrund seiner historisch und durch das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis geprägten Treuepflicht verwehrt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  3. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O., und vom
  4. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -, a. a. O.; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 2010, Rdnr.
  5. bb. In diesem Zusammenhang steht ein Streikrecht der Beamten auch im Widerspruch zu dem Alimentationsprinzip und dem Lebenszeitprinzip als jeweils weitere tragende Säulen des Berufsbeamtentums und als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Vgl. zum Alimentationsprinzip im Allgemeinen: BVerfG, Beschlüsse vom
  6. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 , und vom
  7. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372 ; siehe auch Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht,
  8. Aufl., 2007, S. 710, 711; im Internet allgemein zugänglich unter: http://books.google.de/books?id=2sL25Rl7d-MC&printsec=frontcover&dq=Wichmann/langer&hl=de#v=onepage&q=Alimentationsprinzip&f=false.; zum Lebenszeitprinzip im Allgemeinen: BVerfG, Beschluss vom
  9. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom
  10. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. -, BVerwGE 129, 272 m.w.N. Der Streik ist ein Arbeitskampfmittel von Arbeitnehmern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Streik ist insoweit nur rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft organisiert ist, sich gegen die andere Tarifvertragspartei richtet, die Friedenspflicht des gültigen Tarifvertrags erloschen ist, alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten einschließlich der Schlichtung ausgeschöpft sind und der Arbeitskampf nur in notwendigem Maße und fair betrieben wird. Vgl. BAG, Urteile vom
  11. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 -, BAGE 58, 364 , vom
  12. März 1985 - 1 AZR 468/83 -, juris, Beschluss vom
  13. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292 . Mit einem Streik soll auf den Arbeitgeber in "Augenhöhe" Druck ausgeübt werden. Denn ohne die Möglichkeit der Druckausübung durch Streiks oder sonstige Kollektivmaßnahmen wären Tarifverhandlungen nichts anderes als "kollektives Betteln". Vgl. BAG, Urteil vom
  14. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 -, BAGE 33, 140 ; Gooren, Das Ende des Beamtenstreikverbots, ZBR 2011,
  15. Hier zeigen sich aber die systemimmanenten grundlegenden Unterschiede zwischen einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis und dem öffentlichrechtlich geregelten Dienstverhältnis eines Beamten. Die Besoldung des Beamten ist keine Verhandlungsposition, die zwischen Tarifvertragsparteien auf "Augenhöhe" geregelt werden könnte. Die Regelung der Besoldung und Versorgung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 BeamtVG). D.h., der Gesetzgeber legt einseitig die Besoldung und Versorgung der Beamtenschaft fest. Im Hinblick auf die Beamten fehlt insoweit systembedingt von vornherein eine verhandelbare und tariffähige Situation. Ein Streik der Beamten würde sich mithin gegen den Gesetzgeber selbst richten, wobei zu berücksichtigen ist, das der Dienstherr in einer Vielzahl von Fällen (vgl. z.B. die Kommunalbeamten etc.) überhaupt nicht Besoldungsgesetzgeber ist. Die einseitige Festsetzung der Besoldung der Beamten durch den Gesetzgeber ist ein Kernstrukturprinzip des Beamtenwesens, das historisch verbürgt auf Unterhalt sowie Alimentation entsprechend dem Dienstrang und damit der Bedeutung und Verantwortung des Beamten angelegt ist. Zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis und gerade nicht - wie bei Tarifparteien - ein Gleichgewicht der Kräfte. Insbesondere stellt die Besoldung als Alimentation nicht "Vergütung", "Entgelt" oder "Lohn" für zu erbringende oder erbrachte Leistungen dar, wie es aber bei den privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnissen der Angestellten und Arbeiter der Fall ist. Dies zeigt sich auch im Krankheitsfall. Während privatrechtlich beschäftigte Angestellte oder Arbeiter, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind, (ungeachtet von etwaigen tarifrechtlichen Sonderbestimmungen) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit - maximal 6 Wochen - weiter zahlt und ab der
  16. Woche von der Krankenkasse ein der Höhe nach geringeres Krankengeld beziehen, haben die Personen in öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, wie u.a. die Beamten, im Krankheitsfall ohne entsprechende Fristen einen fortbestehenden Anspruch auf (ungekürzte) Besoldung, da in diesem Beschäftigungsverhältnis der Unterhalts- und Alimentationscharakter im Vordergrund steht. Eine Vergleichbarkeit dieser Beschäftigungssysteme besteht nicht. Insbesondere fehlt es im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage der systembedingten Unterschiede zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen an entsprechenden tariffähigen Zielen, die im Rahmen eines Arbeitskampfes einer Verhandlung zugänglich wären. Der Arbeitskampf passt auch im Übrigen nicht in die verfassungsrechtlich vorgegebene Systematik des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses. Denn unter Paritätsgesichtspunkten - die im Tarifrecht maßgeblich sind - wäre eine Streikmaßnahme von Beamten gegenüber den Dienstherrn ein ungleicher Kampf. Wer sich zum Arbeitskampf entschließt, muss dem Grunde nach auch das Risiko dieses Kampfes tragen. Vgl. BAG, Beschluss vom
  17. Januar 1955 - GS 1/54 -, BAGE 1, 291 . Der Arbeitnehmer trägt (unabhängig von einem etwaigen Streikgeld der Gewerkschaft) das Risiko des Lohnausfalls und riskiert ggfs. sogar seinen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber riskiert neben dem Produktionsausfall die Gefahr steigender Verluste und Schäden bis zum wirtschaftlichen Zusammenbruch. Der streikende Beamte hat aufgrund des Lebenszeitprinzips eine unkündbare Stellung und aufgrund des Alimentationsprinzips hätte er selbst während eines Arbeitskampfes - wenn man diesen als legitim ansehen würde - gegenüber dem Dienstherrn einen Anspruch auf weitere Alimentation. Der Beamte würde durch eine Streikmaßnahme mithin keinerlei Risiko tragen. Der Dienstherr - der im Übrigen auch nicht immer Besoldungsgesetzgeber ist (z.B. bei Kommunalbeamten etc.) - wäre de lege lata wehrlos dem Streik ausgesetzt. Dies würde dem im Arbeitsrecht geprägten Prinzip der Arbeitskampfparität widersprechen und das Risiko des Arbeitskampfes einseitig zugunsten des Beamten erleichtern. Vgl. Isensee, Beamtenstreik, Zur Zulässigkeit des Dienstkampfes, 1971, S. 44 f. Hier schließt sich letztlich auch der Kreis der Argumentation, denn die (bereits unter aa. abgehandelte) Treuepflicht des Beamten dient insoweit auch dem Schutz des Dienstherrn, der seinem Beamten eine amtsangemessene Besoldung, eine laufbahnentsprechende Beschäftigung und einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen hat. Es handelt sich damit zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn um ein öffentlichrechtlich verbürgtes gegenseitiges Geben und Nehmen. Im Übrigen bedarf auch der Beamte zum Schutz seiner Rechte keiner "Arbeitskampfbefugnisse" wie der privatrechtlich Beschäftigte. Ist der Beamte mit Maßnahmen seines Dienstherrn nicht einverstanden, steht ihm nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 BeamtStG (zuvor § 126 Abs. 3 BRRG) die Möglichkeit des Widerspruchs und im Anschluss der Verwaltungsrechtsweg offen. Ist der Beamte der Ansicht, dass sein Nettoeinkommen nicht mehr ausreicht, um ihm und seiner Familie eine amtsangemessene Besoldung zu ermöglichen, kann er - im Gegensatz zu einem Angestellten oder Arbeiter - eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation im Wege einer Feststellungsklage gegen seinen Dienstherrn geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  18. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, Buchholz 11 Art. 57 Nr. 1, vom
  19. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 ; Beschluss vom
  20. Mai 2011 - 2 B 22.10 -, juris. Ein solcher Weg ist den privatrechtlich Beschäftigten verschlossen, so dass diese - im Gegensatz zu Beamten - auf Arbeitskampfmaßnahmen angewiesen sind, um ihren Interessen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen. cc. Das aus der Treuepflicht, dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip ableitbare Streikverbot der Beamten dient zudem der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Der Beamte hat die Einhaltung und Ausführung der staatlichen Regelungen sicherzustellen. Die Aufgabe der Beamten besteht gerade darin, die staatliche Ordnung im Rahmen der Eingriffsverwaltung, aber auch bei der Gewährung staatlicher Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, die in besonderer Weise den Bürgerinnen und Bürgern dient, funktionsfähig zu halten. Vor diesem Hintergrund sieht das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 den Beamtenstatus als besonderes öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich vor. Alle wichtigen Aufgabenbereiche des Staates sollen durch die Tätigkeit der Beamtenschaft in ihrer Struktur aufrechterhalten und voll funktionsfähig bleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  21. September 1984 - 1 D 38.84 -, BVerwGE 76, 193, vom
  22. Dezember 1980 - 1 D 86.79 -, BVerwGE 73, 97 , und vom
  23. November 1979 - 1 D 84.78 -, BVerwGE 63, 293 ; OVG Berlin, Urteil vom
  24. Februar 1986 - D 16.85 -, a. a. O.; Lindner, Dürfen Beamte doch streiken ?, DÖV 2011, 305
(306); Heesen, Streikrecht für Lehrer ?, ZfPR 2000,
  1. c. Das Streikverbot, das - wie die vorstehenden Ausführungen zu aa. bis cc. zeigen - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, ist nicht nur - wie der Wortlaut in Art. 33 Abs. 5 GG nahe legen könnte -, vgl. hierzu: Gooren, a. a. O., S. 403, zu "berücksichtigen", sondern auch zu beachten. Diese "Berücksichtigungspflicht" hat nicht bloßen "Appellcharakter" und ihr mangelt es auch nicht an der insoweit erforderlichen Verbindlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die zum Kernbestand der Strukturprinzipien gehörenden Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  2. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, a. a. O., vom
  3. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, BVerfGE 61, 43 , vom
  4. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203 , und vom
  5. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -, a. a. O. Sicherlich wird nicht jedwede beamtenrechtliche Regelung, die bereits seit längerer Zeit besteht, von der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist das gewachsene Berufsbeamten"tum". Geschützt sind insoweit nur diejenigen Regelungen und Grundsätze, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 . Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses gehörten - wie bereits oben dargestellt - seit jeher die Treuepflicht des Beamten, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  7. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O., und vom
  8. Mai 1973 - 2 BvL 13/73 -, a. a. O., und das Alimentationsprinzip, vgl. BVerfG, Urteil vom
  9. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris; Beschlüsse vom
  10. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 , und vom
  11. November 1980 - 2 BvL 7/76 u.a. -, BVerfGE 55, 207 . Das Grundgesetz selbst nimmt in Art. 33 Abs. 4 (Dienst- und "Treue"-verhältnis) auf den Begriff der Treue des Beamten Bezug. Der Grund für das Festhalten an diesem hergebrachten Grundsatz liegt auf der Hand: Der moderne "Verwaltungsstaat" mit seinen ebenso vielfältigen wie komplizierten Aufgaben, von deren sachgerechter, effizienter, pünktlicher Erfüllung das Funktionieren des gesellschaftlichpolitischen Systems und die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens der Gruppen, Minderheiten und jedes Einzelnen Tag für Tag abhängt, ist auf einen intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenkörper angewiesen. Ist auf die Beamtenschaft kein Verlass mehr, so sind die Gesellschaft und ihr Staat in kritischen Situationen "verloren". Den Beamten und den Staat verbindet ein besonderes Band. Vor diesem Hintergrund kann das - wie oben aufgezeigt - historisch und funktionell begründete Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Treuepflicht des Beamten in ihrer Struktur und ihrem Wesensgehalt wegfiele. Das hergebrachte Berufsbeamtentum würde sich, wenn den Beamten ein Streikrecht zustünde, im wesentlichen nicht mehr grundlegend von einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis unterscheiden. Das Beamtentum als solches wäre dann überflüssig. Ebenso überflüssig wäre dann das Alimentationsprinzip als weiterer Kernbestand der beamtenrechtlichen Struktur. Warum soll der Dienstherr weiterhin zur Alimentation (insbesondere Besoldung, Versorgung, Beihilfe) verpflichtet sein, wenn im Gegenzug das Korrelat, nämlich die Treuepflicht des Beamten durch ein Streikrecht perforiert und in seinen Grundzügen aufgehoben wäre ? Dies zeigt, dass das Streikverbot für Beamte zum Kernbestand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört und damit von dem einfachen Gesetzgeber, den Gerichten, der Verwaltung und den Beteiligten dieses öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Dienstherr und Beamter) zu beachten ist. Vgl. in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom
  12. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O. Die mit dem
  13. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
  14. August 2006 ( BGBl. I S. 2034 ) der bis dahin geltenden Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG angefügte sogenannte "Fortentwicklungsklausel" hat nichts daran geändert, dass bei der Regelung und Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind. Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbildes des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben des Grundgesetzes. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  15. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 , und vom
  16. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom
  17. Dezember 2009 - 10 A 10507/09 -, Schütz BeamtR ES/C I Nr.
  18. Schon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass bei der Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Regelung und Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - also auch das Alimentationsprinzip, die Treupflicht und das Streikverbot für Beamte - zu berücksichtigen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung enthält die "Fortentwicklungsklausel" lediglich einen Auftrag an den Gesetzgeber, das öffentliche Dienstrecht fortzuentwickeln, nicht aber den hierfür geltenden Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, abzuändern. Vgl. Seifert, Recht auf Kollektivverhandlungen und Streikrecht für Beamte, KritV 2009, 357
(374). Dieses Ergebnis anhand des Wortlauts wird durch die Entstehungsgeschichte der "Fortentwicklungsklausel" bestätigt (vgl. BT-Drucks 16/813, S. 8 und 10). Eine Verschiebung der verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis war damit von vornherein nicht beabsichtigt. Vielmehr heißt es hierzu ( BT-Drucks 16/813, S. 10 ): "Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind auch weiterhin zu berücksichtigen. Unberührt bleibt die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums." In der abschließenden Aussprache der
  1. Sitzung des Deutsche Bundestags vom
  2. Juni 2006 (Plenarprotokoll 16/44, S. 4258) betonte die Bundeskanzlerin ausdrücklich: "... Deshalb möchte ich an dieser Stelle noch einmal betonen, dass es für uns sehr wichtig ist, dass weiterhin die im Grundgesetz verankerten so genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten sollen. ...". d. Auch für eine funktionsbezogene Differenzierung des Streikverbots für Beamte ergibt sich aus dem Grundgesetz keine Grundlage. Art. 33 Abs. 4 GG bestimmt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dieser "Funktionsvorbehalt" begründet kein Recht des Einzelnen, sondern enthält eine objektivrechtliche Verfassungsregelung. Vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. IV, Art. 33 Rdnr.
  3. Um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse handelt es sich jedenfalls, wenn Befugnisse zum Grundrechtseingriff im engeren Sinne ausgeübt werden, die öffentliche Gewalt also durch Befehl oder Zwang unmittelbar beschränkend (Eingriffsverwaltung) auf grundrechtlich geschützte Freiheiten einwirkt. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, juris. Wie weit der Begriff der hoheitsrechtlichen Befugnisse über diesen engen Bedeutungsgehalt hinausreicht, ist durch das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht geklärt, vgl. zum Meinungsstand in der Literatur: Masing, in: Sachs, GG, Bd. II,
  5. Aufl., 2006, Art. 33 Rdnr. 64, und bedarf hier im vorliegenden Fall auch keiner Auslegung durch den Senat. Dass Lehrer - wie die Klägerin - auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können und dies mit dem Funktionsvorbehalt in Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar ist, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürfen, ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O. Dass mithin Angestellte und Beamte zum Teil dieselben Aufgaben übernehmen, rechtfertigt verfassungsrechtlich jedoch keine Differenzierung danach, jedenfalls für diejenigen Beamten, die nicht dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen sind, ein Streikrecht anzunehmen. Das Beamtenverhältnis ist seit jeher statusbezogen. Es wird begründet durch eine Ernennung (vgl. § 8 LBG NRW a.F., § 8 BeamtStG). Die Rechte (§§ 85 f. LBG NRW a.F., §§ 43 ff. BeamtStG) und Pflichten (§§ 55 ff. LBG NRW a.F., §§ 33 ff. BeamtStG) der Beamten sind typisierend bestimmt und zwar unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte gerade ausübt. Der Beamtenstatus kennt keine Klassifizierung und ist nicht aufspalt- und teilbar. Die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ist unabhängig von der Tätigkeit, die er ausübt, und gewissermaßen Geschäftsgrundlage für seine auf eigenen Antrag erfolgte Ernennung zum Beamten. Der Polizeibeamte oder Beamte im Ordnungsamt hat die gleichen beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten wie der beamtete Lehrer oder der Kommunalbeamte in dem Liegenschaftsamt oder im Beschaffungswesen. Auch die rechtliche Stellung des Beamten ist im einzelnen unabhängig von der Tätigkeit, die er ausübt. Das Beamtenrecht i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG und der Bundes- und Landesgesetze kennt keine funktionsbezogenen Beamtenkategorien mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Den Beamten in der Leistungsverwaltung trifft dieselbe Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn wie den Beamten in der Eingriffsverwaltung. Umgekehrt gelten auch das Alimentationsprinzip und das Lebenszeitprinzip zugunsten des Beamten unabhängig davon, in welchem Tätigkeitsbereich er eingesetzt ist. Eine funktionsbezogene Differenzierung wäre ein Aliud und künstliches Konstrukt, das mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht zu vereinbaren ist. Die Beamtenschaft sitzt insgesamt "im selben Boot". Würde man dem Beamten in der Eingriffsverwaltung ein Streikrecht absprechen und dem Beamten in der Leistungsverwaltung oder den beamteten Lehrern ein Streikrecht zusprechen, wären - abgesehen von den sozialen Spannungen - gleichheitswidrige Unterscheidungen zwischen dienstrechtlich Gleichgestellten eingeführt. Vgl. Isensee, a. a. O., S. 104 f. Ein Verwischen der beamtenrechtlichen Strukturprinzipien durch Mischung mit Elementen aus privatrechtlich geregelter Beschäftigungsverhältnissen widerspricht den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Im öffentlichen Dienst ist daher klar zwischen dem Beamtenverhältnis einerseits und dem Angestellten- bzw. Arbeiterverhältnis andererseits - mit seiner jeweiligen rechtlich geregelten Ausprägung (Rechte- und Pflichtenverhältnis einerseits durch Gesetz, andererseits durch Vertrag oder Tarifvertrag geregelt) - zu unterscheiden. Eine Mischform beider Systeme sieht das deutsche Recht nicht vor. Vgl. auch mit zutreffenden Argumenten: VG Osnabrück, Urteil vom
  7. August 2011 - 9 A 1/11 -, ZBR 2011, 389 . Dem Dienstherrn bleibt es damit unbenommen im öffentlichen Dienst - wie hier im Schulwesen in Bezug auf Lehrer - Angestellte einzustellen. Er ist dann den besonderen institutionellen Vorgaben nicht unterworfen, die das Grundgesetz mit der Einrichtung des Berufsbeamtentums verbindet. Entscheidet sich der Dienstherr indes für eine Verbeamtung des Bediensteten - hier einer Lehrerin -, so ist das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen. In bezug auf das Schulwesen hat die Übernahme der Lehrkräfte ins Beamtenverhältnis für den Dienstherrn viele - insbesondere auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Dementsprechend liegt es in seinem Gestaltungsspielraum, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen. Das Beamtenverhältnis erlaubt dem Dienstherrn einen flexiblen Einsatz der Beschäftigten. Der Handlungsspielraum besteht auch in Bezug auf die örtliche Verwendung, weil das Beamtenrecht die Versetzung eines Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse ermöglicht. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet und zum Einsatz kollektiver Druckmittel wie des Streiks nicht befugt. Er hat seinen Dienstherrn loyal zu unterstützen und ist auch bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten nicht frei. Schließlich untersteht der Beamte der Disziplinargewalt des Dienstherrn. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  8. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O. Die Doppelrolle des Staates als tariffähiger Arbeitgeber gegenüber den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst auf der einen Seite und als Dienstherr gegenüber den Beamten auf der anderen Seite ändert an der statusbezogenen Sichtweise mit Blick auf das Streikverbot der Beamten nichts. Dem steht insbesondere auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231 , entgegen, in der einem beurlaubten Fernmeldebeamten während seiner Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft der Telekom AG ein Streikrecht zugesprochen wurde, weil er - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - während seiner Beurlaubung nach Tarif, d.h. privatrechtlich, bezahlt worden ist. Die Dienstleistungspflicht und die Besoldungsansprüche ruhten für die Zeit der Beurlaubung, so dass kein Grund ersichtlich war und ist, dem in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden beurlaubten Beamten das Streikrecht gegenüber dem privaten Arbeitgeber nach Art. 9 Abs. 3 GG abzusprechen. Dieser Fall ist aber nicht vergleichbar mit dem eines Beamten, der - wie die Klägerin - nicht beurlaubt ist, sondern in einem aktiven Beamtenverhältnis der Treue- und Dienstleistungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn unterliegt. Der vorliegende Fall bietet auch unter Berücksichtigung der Besonderheit der Beschäftigung im Schulwesen keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Gerade auch im Schulbereich ist das Streikverbot für beamtete Lehrer notwendig und sinnvoll. Bei dem Schulwesen handelt es sich nicht lediglich um einen schlicht fiskalischen Bereich, sondern um ein öffentlichrechtliches Rechte- und Pflichtenverhältnis (vgl. § 42 Abs. 1 SchulG NRW). Das Schulwesen unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 GG der staatlichen Aufsicht. Der Staat hat den Schulfrieden sicherzustellen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  10. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 -, juris, und vom
  11. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 ; BVerwG, Beschluss vom
  12. Dezember 2008 - 2 B 46.08 -, NJW 2009, 1289 , und ihm obliegt der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (vgl. auch § 2 SchulG NRW). Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  13. April 2002 - 1 BvR 279/02 -, DVBl. 2002, 971 ; BVerwG, Urteil vom
  14. November 2011 - 6 C 20.10 -, Städte- und Gemeinderat 2012, 29; OVG NRW, Beschluss vom
  15. Juli 2010 - 19 A 590/08 -, juris. Lehrer - wie die Klägerin - erfüllen diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates. Sie haben dabei die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schüler. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  16. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 . Ein Streik durch beamtete Lehrer im Bildungsbereich richtet sich faktisch nicht gegen den Dienstherrn, sondern benachteiligt die Menschen, die sich im Bildungsprozess befinden, also die Schülerinnen und Schüler, die ohne jeden Einfluss sind auf solche Bereiche, die Gegenstand von Arbeitskampfmaßnahmen sind, also Bezahlung, Arbeitszeit etc. Vgl. Heesen, a. a. O., S.
  17. Der Schul- und Unterrichtsteilnahmepflicht der Schülerinnen und Schüler (vgl. §§ 34 ff., 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) - die auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 und 5 SchulG NRW) - entspricht die Unterrichts- und Dienstleistungspflicht der beamteten Lehrer. Der Staat wäre schlichtweg nicht in der Lage, seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen und auch im Hinblick auf die minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Stichwort "Sichere Schule") seiner Betreuungspflicht nachzukommen, wenn er zur Erfüllung dieser Pflichten nicht wenigstens auf die zur besonderen Treue verpflichteten beamteten Lehrer zurückgreifen könnte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch das Streikverbot die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der beamteten Lehrer ansonsten unangetastet bleibt. Auch wenn Lehrer durch die wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden, bei der an einer S. eingesetzten Klägerin sind dies 28 Stunden, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG v.
  18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch VO v.
  19. Juli 2011 (SGV. NRW. 223), sowie die Unterrichtsvorbereitung, die Unterrichtsnachbearbeitung, Elternsprechtage, Klassenfahrten etc. stark dienstlich beansprucht sind, bleibt in den Ferien und sonstigen unterrichtsfreien Zeiten ausreichend Möglichkeit, sich für die Belange des Schulwesens und der eigenen Besoldung einzusetzen.
  20. Ein Streikrecht für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland lässt sich auch nicht aus dem Völker- oder Europarecht herleiten. a. Ein Streikrecht für deutsche Beamte ergibt sich insbesondere nicht aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). aa. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Konvention keine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG). Vgl. BVerfG, Urteil vom
  21. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BGBl. I 2011, 1003 = NJW 2011, 1931 ; Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar,
  22. Aufl., 2011, Einleitung Rdnr.
  23. Der Bundesgesetzgeber hat der EMRK aber jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (vgl. Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
  24. August 1952 , BGBl. II S. 685 ; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom
  25. Dezember 1953, BGBl. 1954 II S. 14 , am
  26. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; inzwischen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  27. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198 ). Damit hat der Gesetzgeber die EMRK in deutsches Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die EMRK und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  28. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, a. a. O.; Beschlüsse vom
  29. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 , und vom
  30. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u.a. -, BVerfGE 82, 106 . Diese Rangzuweisung bedeutet, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der EMRK sind aber kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes und bieten insoweit eine Orientierungshilfe. Die Grenzen dieser Auslegung ergeben sich jedoch aus dem Grundgesetz. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  31. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, a. a. O. Die Aufgabe des EGMR ist es sicherzustellen, dass die Vertragsparteien der EMRK die durch die Ratifizierung übernommenen Verpflichtungen einhalten. Der EGMR kann Konventionsverletzungen feststellen und den Unterzeichnerstaat nach Art. 41 EMRK zum Ersatz immateriellen Schadens verurteilen, vgl. EGMR, Urteil vom
  32. Juli 2009 - 8453/04 -, NVwZ 2010, 1015 ; BVerwG, Beschluss vom
  33. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris; Meyer-Ladewig, EMRK, a. a. O. Art. 41 Rdnr. 1 ff., hat jedoch nicht die Vollstreckungsbefugnis das der Konvention entgegenstehende innerstaatliche Recht selbst aufzuheben. Die Entscheidungen des EGMR besitzen insbesondere keine Gesetzesqualität, vielmehr spricht Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Verfahrensparteien ("inter partes") an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus ("res iudicata"). Vgl. BVerfG, Urteil vom
  34. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, a. a. O. bb. Weder aus der EMRK noch aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein Streikrecht für deutsche Beamte ableiten
(1). Aber selbst wenn man aus dem Konventionsrecht ein Streikrecht auch für Beamte - oder zumindest für diejenigen Beamten, die nicht hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen - ableiten würde, steht dem jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 33 Abs. 5 GG - als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums - verbürgte Streikverbot für Beamte entgegen. Die Regelungen der EMRK stehen in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes unterhalb des Grundgesetzes und können somit das verfassungsunmittelbare Streikverbot für Beamte nicht in Frage stellen
(2).
(1)Ausgehend vom Wortlaut ist weder im ursprünglichen Text der EMRK noch in den Zusatzprotokollen ein Streikrecht als Grund- oder Menschenrecht ausdrücklich genannt. Vgl. auch Lindner, a. a. O. S. 306; B. / Schubert, in: Karpenstein, EMRK, 2012, Art. 11 Rdnr. 53; Fütterer, Das Koalitions- und Streikrecht im EU-Recht nach dem Wandel der Rechtsprechung des EGMR zur Koalitionsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK (Demir und Baykara und andere), EuZA 2011, 505
(511). In Art. 11 Abs. 1 EMRK ist bestimmt, dass jede Person das Recht hat, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Ein Streikrecht - insbesondere für Beamte - findet sich in dem Text ausdrücklich nicht. Allerdings ist der Rechte- und Wertekatalog der EMRK nicht isoliert an dem Wortlaut der Konvention zu messen, sondern im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des zur Interpretation der EMRK berufenen EGMR zu sehen. Der EGMR hat im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland als Verfahrenspartei in keiner Entscheidung die Feststellung getroffen, dass das Streikverbot der deutschen Beamten gegen Bestimmungen der Konvention - namentlich Art. 11 EMRK - verstoße. Auch den einschlägigen Entscheidungen des EGMR kann nach Auffassung des erkennenden Senats, anders das VG Kassel, Urteil vom
  1. Juli 2011 - 28 K 1208/10 .KS.D -, AuR 2011, 375 , nicht entnommen werden, dass das Streikverbot für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland konventionswidrig sei. So hat der EGMR in dem Verfahren Schmidt und Dahlström . /. Schweden, vgl. EGMR, Urteil vom
  2. Februar 1976 - 5589/72 , EGMR 1, 172; im Internet auch allgemein zugänglich abrufbar unter: http://www.eugrz.info/pdf/EGMR22.pdf, zur Rdnr. 36 der Entscheidungsgründe ausgeführt: "Das Streikrecht, das in Art. 11 nicht ausdrücklich verankert ist, kann durch das innerstaatliche Recht einer Regelung unterworfen werden, die so gestaltet ist, dass sie seine Ausübung in bestimmten Fällen einschränkt". Eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung hat der EGMR in dem Verfahren Wilson und National Union of Journalists . /. Vereinigtes Königreich, vgl. EGMR, Urteil vom
  3. Oktober 2002 - 30668/96 , 30671/96 , 30678/96 , Rdnr. 46, im Internet allgemeinzugänglich unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&portal=hbkm&action=html&highlight= 30668/96 &sessionid=86181956&skin=hudocen, vollzogen, indem er die Beschränkungen eines Streiks an den Rechtfertigungsgründen des Art. 11 Abs. 2 EMRK gemessen hat und ausführte, dass zu einem System freiwilliger Kollektivverhandlungen auch das Recht gehört, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der hier angefochtenen Entscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht Kassel, vgl. VG Kassel, Urteil vom
  4. Juli 2011 - 28 K 1208/10 .KS.D -, a. a. O., und Teile der Literatur, vgl. Löber, Anmerkung zu dem hier in Rede stehenden Urteil des VG Düsseldorf vom
  5. Dezember 2010 - 31 K 3904/10 .O -, AuR 2011, 76; Niedobitek, Denationalisierung des Streikrechts - auch für Beamte ? - Tendenzen im europäischen und im internationalen Recht -, ZBR 2010, 361
(367); Lörcher, Das Menschenrecht auf Kollektivverhandlung und Streik - auch für Beamte, AuR 2009, 229 f., aus der Rechtsprechung des EGMR in dem Verfahren Demir und Baykara . /. Türkei, vgl. EGMR, Urteil vom
  1. November 2008 - 34503/97 , NZA 2010, 1425 , AuR 2009, 269 , im französischen Originaltext im Internet allgemein zugänglich unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp ?item=1&portal=hbkm&action=html& highlight= 34503/97 &sessionid=86181956& skin=hudocen, eine völkerrechtliche Gewährleistung des Streikrechts auch für Beamte abgeleitet. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Im Kern ging es in diesem Verfahren darum, dass es nach Ansicht des EGMR der Auslegung des Art. 11 EMRK widerspreche, wenn Angehörige des öffentlichen Dienstes keine Gewerkschaften bilden und keine Tarifverhandlungen mit ihrem Arbeitgeber führen dürfen. Die Einschränkungen in Art. 11 Abs. 2 EMRK seien eng auszulegen. Gemeindebedienstete seien danach grundsätzlich keine "Angehörigen der Staatsverwaltung" i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK. Der EGMR hat unter Rdnr. 158 der Entscheidungsgründe ausdrücklich klargestellt, "Quant aux arguments des requérants tirés de l'insuffisance des dispositions de la nouvelle législation du point de vue des droits syndicaux des fonctionnaires, la Cour rappelle que l'objet de la présente requête ne s'étend pas au fait que la nouvelle législation turque n'impose pas à l'administration l'obligation de conclure des conventions collectives avec les syndicats de fonctionnaires, ni au fait que ces derniers n'ont pas le droit de grève en cas de nonaboutissement des négociations collectives. ", dass Fragen des Verbots des Streikrechts im öffentlichen Dienst - damit auch eines Beamtenstreikrechts - nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Vgl. EGMR, Urteil vom
  2. November 2008 - 34503/97 , ausführlich in: AuR 2009, 269
(273)und im französischen Originaltext, a. a. O. Deutlicher kann ein Gericht die Grenzen des Verfahrensgegenstandes kaum formulieren. Ein völkerrechtlich verankertes Streikrecht für Beamte oder bestimmte Kategorien von Beamten lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass Art. 11 EMRK auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Geltung entfaltet und dass dem EGMR eine Differenzierung danach vorschwebt, ob Beschäftige im öffentlichen Dienst Staatsgewalt im eigentlichen Sinne ("...droit pour les fonctionnaires des administrations locales non détenteurs de pouvoirs étatiques de mener des négociations collectives pour la détermination de leur rémunération et de leurs conditions de travail a été reconnu dans la majorité des Etats contractants ...", vgl. Rdnr. 151 im französischen Originaltext, a. a. O.). ausüben. Die Unterzeichnerstaaten sollen dabei frei bleiben, ihr Rechtssystem so zu organisieren, dass sie repräsentativen Gewerkschaften möglicherweise eine besondere Rechtsstellung gewähren. Angehörige des öffentlichen Dienstes müssen von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen, wie andere Arbeitnehmer diese Rechte haben, unbeschadet der rechtmäßigen Einschränkungen, die den Angehörigen der Staatsverwaltung i.S. von Art. 11 Abs. 2 EMRK auferlegt werden können ("… en principe, devenu l'un des éléments essentiels du « droit de fonder avec d'autres des syndicats et de s'affilier à des syndicats pour la défense de ses intérêts » énoncé à l'article 11 de la Convention, étant entendu que les Etats demeurent libres d'organiser leur système de manière à reconnaître, le cas échéant, un statut spécial aux syndicats représentatifs. Comme les autres travailleurs, les fonctionnaires, mis à part des cas très particuliers, doivent en bénéficier, sans préjudice toutefois des effets des « restrictions légitimes » pouvant devoir être imposées aux « membres de l'administration de l'Etat » au sens de l'article 11 …", vgl. Rdnr. 154 im französischen Originaltext, a. a. O). Hieraus zieht der EGMR in der Entscheidung Demir und Baykara . /. Türkei die Schlussfolgerung, dass die türkischen Gemeindebediensteten den Einschränkungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK nicht unterlägen (...dont cependant les requérants en l'espèce ne font pas partie ...", vgl. Rdnr. 154 im französischen Originaltext, a. a. O) . Abgesehen davon, dass diese Entscheidung sich nicht mit dem Streikrecht im öffentlichen Dienst auseinandersetzt und nur inter partes (s.o.) im Verhältnis zur Türkei Bindung entfaltet, sind die Rechtsverhältnisse in der Türkei - die allein Gegenstand der Entscheidung waren - offenkundig auch nicht ohne Weiteres auf die Rechtsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland übertragbar, denn Bedienstete in den Kommunalverwaltungen üben in Deutschland durchaus Staatsgewalt aus (vgl. in der Eingriffsverwaltung: z.B. Bedienstete im Ordnungsamt, Bauordnungsamt, Gewerbeaufsicht - durch Erlass von ordnungsrechtlichen Bescheiden und Anordnungen -, im Bereich der Gemeindekasse - durch den Erlass von Abgabenbescheiden und Vollstreckungsmaßnahmen - etc., aber auch im Bereich der Leistungsverwaltung z.B. Sozialämter - Gewährung von Sozialhilfe durch Bescheid -, Wirtschaftsförderung - Subventionsgewährung durch Bescheid -, BAföG-Leistungen durch Bescheid, Elterngeldgewährung durch Bescheid etc.). Es kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es sich hierbei um hoheitliche Maßnahmen des Staates und damit der Staatsverwaltung handelt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen . /. Türkei. Vgl. EGMR, Urteil vom
  1. April 2009 - 68959/01 , AuR 2009, 274, NZA 2010, 1423 ; im französischen Originaltext im Internet allgemeinzugänglich unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp? item=2&portal=hbkm&action=html&highlight= 68959/01 &sessionid=86181956&skin=hudocen. In dieser Entscheidung hat der EGMR entschieden, dass ein von Gewerkschaften organisierter Streik von dem Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK erfasst sei. Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass die türkische Regierung "allen" Beschäftigten des öffentlichen Dienstes per Runderlass untersagt hatte, an einem Tag an landesweiten Streiks im Rahmen von gewerkschaftlichen Aktionen mit Versammlungen und Demonstrationen teilzunehmen. Der EGMR sah hierin einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK. Das Streikrecht sei aber nicht absolut. Es könne von Voraussetzungen abhängig gemacht und beschränkt werden. So könne es mit der Gewerkschaftsfreiheit vereinbar sein, Streiks von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu verbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausüben. Ein Streikverbot könne also bestimmte Gruppen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes betreffen, dürfe aber nicht insgesamt für den öffentlichen Dienst - wie hier - ausgesprochen werden. Vorschriften über das Streikverbot müssten so eindeutig und begrenzt wie möglich die Gruppe der betroffenen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bestimmen. Die türkische Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die umstrittene Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der angefochtenen Entscheidung, ebenso wie das VG Kassel, Urteil vom
  2. Juli 2011 - 28 K 1208/10 .KS.D -, a. a. O., und Teile der Literatur: Lörcher, Beamtenstreikrecht zum ersten Mal grundsätzlich anerkannt, Der Personalrat 2011, 452; Niedobitek, a. a. O. S. 367; Lörcher, a. a. O., AuR 2009, 229 f.; siehe auch: Polakiewicz/Kessler, Das Streikverbot für deutsche BeamtInnen auf dem Prüfstand der Europäischen Menschenrechtskonvention, von der Klägerin zur Gerichtsakte gereicht, hieraus "völker- bzw. europarechtlich" ein generelles Streikrecht für Beamte - oder zumindest für diejenigen, die keine hoheitsrechtliche Funktionen ausüben - ableitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich hierbei um Fehlinterpretationen des Urteils, die zum einen aus unterschiedlichen Übersetzungen der Originalfassung der Entscheidung herrühren und die zum anderen nicht berücksichtigen, dass der EGMR in diesem Fall eine Beweislastentscheidung getroffen hat. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung des EGMR (vgl. Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung des EGMR vom
  3. Juli 2006, BGBl. II, S. 693 , vom
  4. Oktober 2010, BGBl. II, S. 1198 , und vom
  5. April 2011, im Internet unter: http://www.bmj.de/ SharedDocs/Downloads/EN/Verfahrensordnung_des_Gerichtshofs.pdf;jsessionid=0279BC91967AD494E 198BDA4EA11493C.1_cid155?_blob=publicationFile) sind die Amtssprachen des Gerichtshofs Englisch und Französisch. Die hier vorliegenden deutschen Übersetzungen der Entscheidung des EGMR vom
  6. April 2009 - AuR 2009, 274 und NZA 2010, 1423 - sind nicht von dem Gerichtshof autorisiert und können keinen Anspruch auf vollständige Authentizität erheben. Der Begriff "fonctionnaires" in der französischen Originalfassung des Urteils ist in der deutschen Fassung von Buschmann/Lörcher mit "Beamte/r/n" übersetzt worden [AuR 2009, 274
(275)], während Meyer-Ladewig/Petzold in ihrer deutschen Fassung den Begriff mit "Angehörige/n des öffentlichen Dienstes" übersetzt haben [ NZA 2010, 1423 (1423, 1424, 1425)]. Diesen Begrifflichkeiten kommt gerade in der Rechtssprache eine besondere Bedeutung zu. In herkömmlichen Deutsch-Französisch Wörterbüchern und Online-Übersetzungsportalen wird der Begriff "fonctionnaire" zwar häufig mit "Beamter" übersetzt, vgl. http://de.pons.eu/dict/search/results/?q= fonctionnaire&l=defr&in=&lf=de&kbd=fr ; http://dictionnaire.reverso.net/francaisallemand/fonctionnaire/forced, allerdings handelt es sich hierbei nicht um rechtstechnische Übersetzungen. Bei diesen umgangssprachlichen Übersetzungen wird nicht zwischen Staatsbediensteten (Beamte, Angestellte und Arbeiter) und Beamten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis im Rechtssinne unterschieden. In einschlägigen Rechtswörterbüchern, vgl. Doucet, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache
  1. Französisch - Deutsch, Band 1,
  2. Aufl. 2007, Begriff: fonctionnaire (S. 362), siehe auch: Paepke, Im Übersetzen leben, 1986, S. 262, zu fonction publique - fonctionnaire, im Internet allgemein zugänglich unter: http://books.google.de/books?id=RF7OgGghOPsC&pg=PA262&dq=fonction+%C3%B6ffentlicher+Dienst&hl=de#v=onepage&q=fonction&f=false, wird der Begriff "fonctionnaire" mit zwei Bedeutungen übersetzt, nämlich zum einen im engeren Sinne mit Beamter - beamtenrechtlich aber "agent titulaire" (vgl. Doucet S. 362, 34) - und zum anderen im weiteren Sinne mit Amtsträger, Inhaber eines öffentlichen Amtes, Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Dies entspricht im Übrigen auch der eigenen differenzierten Diktion des EGMR. Im Verfahren Pellegrin . /. Frankreich, vgl. EGMR, Urteil vom
  3. Dezember 1999 - 28541/95 , Rdnr. 62, NVwZ 2000, 661
(663); im französischen Originaltext im Internet allgemeinzugänglich unter: http://cmiskp.echr.coe. int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html& highlight= 28541/95 &sessionid=86181956 &skin=hudocen, hatte der EGMR zwischen den verschiedenen Bediensteten im öffentlichen Dienst zu unterscheiden, nämlich den Angestellten des öffentlichen Dienstes und den Beamten ("Dans la présente affaire, les parties ont tiré argument de la distinction qui existe en France, comme dans d’autres Etats contractants, entre les deux catégories d’agents au service de l’Etat, à savoir les agents contractuels et les agents titulaires", vgl. französischer Originaltext, a. a. O.). Die Beamten wurden hier mit "agents titulaires" bezeichnet, so dass der EGMR in dem Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen . /. Türkei zur Überzeugung des Senats den Begriff - wie in der Übersetzung von Meyer-Ladewig/ Petzold, a. a. O. - im Sinne der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" verwendet hat. Vgl. zutreffend auch: Lindner, a. a. O., S. 307 (Fn. 22). Hiervon ausgehend stellt das Streikverbot für Beamte in Deutschland kein Streikverbot für den gesamten öffentlichen Dienst dar. Nur im letzten Fall würde der EGMR auf der Basis dieses Urteils einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 EMRK sehen. In der Bundesrepublik Deutschland sind im öffentlichen Dienst neben den Beamten auch Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Die Angestellten und Arbeiter - deren Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu dem der Beamten privatrechtlich geregelt ist - haben auf der Grundlage der nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Streikrecht, so dass nicht der gesamte öffentliche Dienst einem Streikverbot unterliegt. Im Hinblick auf die unterschiedlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnisse - privatrechtlich auf der einen Seite und öffentlichrechtlich auf der anderen Seite -, ist das Streikverbot für Beamte in Deutschland hinreichend bestimmt und begrenzt. Ein Streikrecht für Beamte oder zumindest diejenigen Beamten, die Hoheitsgewalt ausüben, ergibt sich mithin aus der Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen . /. Türkei nicht. Abgesehen davon hat der EGMR in diesem Verfahren eine Beweislastentscheidung getroffen und nicht gesagt, dass das Streikrecht im öffentlichen Dienst nicht beschränkt werden könne. Im Gegenteil, unter Rdnr. 32 der Entscheidungsgründe hat der EGMR ausgeführt, dass das Streikrecht nicht absolut sei. Es könne von Voraussetzungen abhängig gemacht und beschränkt werden. Am Ende der Entscheidungsgründe unter Rdnr. 32 hat er ausgeführt, dass die türkische Regierung "nicht nachgewiesen" habe, dass die umstrittene Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war ("La Cour relève que le Gouvernement n’a pas démontré la nécessité dans une société démocratique de la restriction incriminée", vgl. im französischen Original, a. a. O.). Auch dies ist nicht auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland übertragbar, denn im deutschen Recht ist - wie bereits oben dargelegt - das Streikverbot für Beamte ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns zu den verfassungsrechtlichen Kernstrukturprinzipien gehört. Dass der Staat zumindest mit einem Teil seiner Beschäftigten im öffentlichen Dienst in jeder Lebens- und Notsituation handlungsfähig bleibt, ist gerade zur Aufrechterhaltung und Sicherung der demokratischen Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland notwendig, historisch verbürgt und verfassungsrechtlich verankert. Im Übrigen ergibt sich auch mit Blick auf das Prozessverhalten der Türkei in dem Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen . /. Türkei keinerlei Aussagewert für das deutsche Beamtenrecht. Unzulänglichkeiten der Prozessführung eines am Verfahren beteiligten Konventionsstaates, der - wie hier die Türkei - die Notwendigkeit eines (im Übrigen generellen) Streikverbots im öffentlichen Dienst nach Auffassung des EGMR nicht hinreichend dargelegt hat, kommt kein Aussagewert im Hinblick auf die Rechtslage in den anderen Konventionsstaaten - hier insbesondere der Bundesrepublik Deutschland - zu. Der EGMR hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass das Streikrecht von Voraussetzungen abhängig gemacht und eingeschränkt werden kann, wenn es denn notwendig ist. Dass ein Streikverbot für einen Teil des öffentlichen Dienstes - nämlich die Beamten - in der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, ist bereits oben ausgeführt worden. Ein Streikrecht für deutsche Beamte lässt sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Kaya und Seyhan . /. Türkei, vgl. EGMR, Urteil vom 15. September 2009 - 30946/04 , im Internet allgemein zugänglich unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html&highlight= 30946/04 %20%7C%2030946/04&sessionid=86840536&skin=hudocen, ableiten. Abgesehen davon, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Verfahrenspartei war, lässt sich der Entscheidung bereits nicht entnehmen, dass es sich bei den Beschwerdeführern dieses Verfahrens um Beamte - vergleichbar dem deutschen Recht - gehandelt hat bzw. dass das Bestehen eines entsprechenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses von entscheidungserheblicher Bedeutung war und dass die Rechtslage in der Türkei mit der deutschen Rechtslage insoweit überhaupt vergleichbar ist. Die Beschwerdeführer waren Lehrer und Mitglieder im Gewerkschaftsbund der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Kesk). Am 11. Dezember 2003 nahmen sie einem Aufruf der Kesk folgend an einem nationalen Aktionstag teil, um gegen den Gesetzentwurf über die Organisation des öffentlichen Dienstes zu protestieren, der im türkischen Parlament debattiert wurde. Auf der Grundlage des Art. 125 (A) des Gesetzes Nr. 657 erhielten sie am 15. Januar 2004 zum Zwecke der Verteidigung der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten eine "Warnung" als Disziplinarmaßnahme. Der EGMR sah keine notwendige Rechtfertigung in dieser Maßnahme und stellte u.a. eine Verletzung des Art. 11 EMRK fest, sah aber keine Veranlassung für eine Entschädigung. Dieser Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass der EGMR von einem Streikrecht für deutsche Beamte ausgeht oder dass er aus Art. 11 EMRK ein solches Streikrecht für deutsche Beamte ableitet. Dass in dem Verfahren Kaya und Seyhan . /. Türkei gegen die Beschwerdeführer eine "Warnung" nach dem türkischen "Beamten"-gesetz ausgesprochen wurde, besagt nicht, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Beamte - vergleichbar dem deutschen Beamtenrecht - gehandelt hat. Denn gemäß Art. 128 und 129 der türkischen Verfassung (im Internet allgemein abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/tr/ index.htm) und dem türkischen Gesetz Nr. 657 v. 14. Juli 1965 (RG Mr- 12056 v. 23. Juli 1965; vgl. auch Gutachten Dr. D. S2. für das Arbeitsgericht L. v. 18. Dezember 2003 - Az: 14
(1)Ca 7860/01, im Internet allgemein abrufbar unter: www.tuerkeirecht.de/downloads/ gutachtenarbgkoeln.pdf) unterliegen in der Türkei - im Gegensatz zu dem deutschen Recht - neben Beamten ("memur") auch die übrigen Angestellten ("sözlesmeli personel") und Arbeiter ("isci") im öffentlichen Dienst dem Disziplinarrecht. Der Entscheidung lässt sich mithin nicht entnehmen, dass die beiden Lehrer Beamte - vergleichbar dem deutschen Recht - waren oder dass der EGMR hier bewusst eine Entscheidung im Hinblick auf Beamte getroffen hat. Die Entscheidung beinhaltet - zumal sie sich auch auf die Türkei bezieht - insbesondere keinen Tenor dahingehend, dass sich beamtete Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland auf ein nach Art. 11 EMRK völkerrechtlich verankertes Streikrecht berufen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland ein generelles Streikverbot für Lehrer nicht besteht, da diejenigen Lehrer, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, ein Streikrecht haben. Darüber hinaus zeigt der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, dass die türkische Rechtslage nicht mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, denn in dem Verfahren Kaya und Seyhan . /. Türkei ging es um einen sog. "politischen" Streik, da sich die Streikenden gegen einen Gesetzentwurf gewandt haben und sich damit nicht für ein tariffähiges Ziel eingesetzt haben. Derartige "politische" Streiks sind in Deutschland, vgl. hierzu im Einzelnen: BAG, Urteile vom
  1. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 -, BAGE 62, 171 , und vom
  2. März 1985 - 1 AZR 468/83 -, BAGE 48, 160 ; Beschluss vom
  3. Oktober 1984 - 1 AZR 126/81 -, DB 1985, 1239 ; ArbG Osnabrück, Urteil vom
  4. Juni 1996 - 4 Ga 10/96 -, NZA-RR 1996, 341 ; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. II, Art. 9 Rdnr. 375; Schweiger/Brandl, Der Kampf um Arbeit, 2010, S. 60, selbst für Angestellte und Arbeiter nicht von der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG erfasst, da solche Streikmaßnahmen nicht tariffähigen Zielen und damit nicht der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Hierbei handelt es sich um ein verfassungsrechtlich verankertes Kernstrukturprinzip in der Bundesrepublik Deutschland und um eine historisch und rechtspolitisch gewachsene Besonderheit im deutschen Rechtssystem. Die insoweit die Türkei betreffende Entscheidung zeigt damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Vergleichbarkeit zum deutschen Rechtssystem - insbesondere Beamtenrecht - auf, noch lassen sich - mangels einer entsprechenden Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen - hieraus völkerrechtliche Rückschlüsse daraus ziehen, dass auch den deutschen Beamten mit Blick auf Art. 11 EMRK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG ein Streikrecht zustehen müsse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Cerikci . /. Türkei. Vgl. EGMR, Urteil vom
  5. Juli 2010 - 333222/07, im Internet allgemein zugänglich unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html&highlight= 33322/07 %20%7C%2033322/07&sessionid=86846802&skin=hudocen, Zum einen ist auch hier die Bundesrepublik Deutschland nicht Verfahrenspartei gewesen. Zum anderen kann der in dieser Entscheidung verwendete Begriff "agents publics" (vgl. Nr. 13 der französischen Originalfassung, a. a. O.) ebenfalls sowohl Beamter als auch Angestellter des öffentlichen Dienstes bedeuten, vgl. Doucet, a. a. O., S. 34 zum Begriff "agent public", und das türkische Gesetz Nr. 657 betrifft - wie bereits oben ausgeführt - alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Beamte, Angestellte und Arbeiter), so dass auch dieser Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Beamten - vergleichbar dem deutschen Recht - gehandelt hat oder dass ein Beamtenstatus des Beschwerdeführers in diesem Verfahren überhaupt von Relevanz war. Der Sachverhalt zeigt auch im Übrigen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht keine Vergleichbarkeit zur deutschen Rechtslage auf. Es ging in dem Verfahren Cerikci . /. Türkei um die Teilnahme an einem nationalen Aktionstag am
  6. Mai 2007, um den Tag der Arbeit zu feiern. In der Bundesrepublik Deutschland ist der
  7. Mai bekanntlich ein gesetzlicher Feiertag, so dass eine Teilnahme an entsprechenden Aktionen auch für Beamte - soweit sie nicht zu Feiertagsdienst eingeteilt sind - unproblematisch wäre. Inwieweit sich hieraus eine Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage und insbesondere ein Streikrecht für beamtete Lehrer - wie die Klägerin - ableiten soll, ist nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man den in dem Verfahren Cerikci . /. Türkei entschiedenen Sachverhalt auf einen normalen Arbeitstag in der Bundesrepublik Deutschland übertragen würde, lässt sich hieraus ein Streikrecht für deu

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