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FG Köln, Urteil vom 29. März 2012 - Az. 6 K 1101/08

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er verzog 1993 zunächst ... . Seit 200

Art. 43EGV) ist vorliegend bereits nach ihrem Anwendungsbereich nicht einschlägig.

Denn diese befasst sich mit der Freizügigkeit der selbständig Erwerbstätigen, wobei Tätigkeiten im Rahmen des Kapitalverkehrs ausgenommen sind (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 EWR-Abkommen; Art. 49 Satz 3 AEUV). Erfasst ist damit nur die Rechtsstellung der nicht in abhängiger Stellung beschäftigen Erwerbstätigen („selfemployed“). Die Vorschrift betrifft also gewerbliche Tätigkeiten und die Tätigkeit im Rahmen eines sog. freien Berufes einschließlich der Gründung und Leitung von Unternehmen, nicht aber die Bezieher von Renten jeglicher Art.

  1. b)Dem Kläger kann zudem - ungeachtet der Frage, ob es in seinem konkreten Fall am Ende tatsächlich zu einer doppelten Besteuerung der umstrittenen Renten kommen wird - nicht darin zugestimmt werden, dass europarechtlich ein Verbot der internationalen Doppelbesteuerung bestehe. Der mit dem AEUV aufgehobene Art. 293 EGV (früher Art. 220 EGV 1957) sah zwar u. a. (zweiter Gedankenstrich) als Ziel etwaiger Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft vor. Ein unmittelbar geltender Rechtssatz, auf den sich der Einzelne vor nationalen Gerichten berufen könnte, wird hiermit aber nicht aufgestellt (vgl. EuGH-Urteil vom 12.05.1998 C-336/96 “Gilly”, Slg. 1998, I-2793 ). So existieren über die Art der Beseitigung der Doppelbesteuerung auf Gemeinschaftsebene bisher keine Vereinheitlichungs- und Harmonisierungsbestimmungen und ist bislang kein entsprechendes multinationales Übereinkommen abgeschlossen worden. Die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens ist vielmehr ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Fiskalhoheit. Dabei besteht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich Doppelbesteuerungen zu beseitigen (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-67/08 „Block“, Slg. 2009, I-883 , Rnr. 31). Die Steuersysteme der Mitgliedstaaten - dies gilt auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten - stehen bei den direkten Steuern in einem Wettbewerb um die günstig­sten Stand­ort­be­dingungen. Zwar dürfen auch DBA nicht den gemeinschaftsrechtlichen Dis­kri­mi­nie­rungsverboten zuwider laufen. Es steht den Mitgliedsstaaten aber ansonsten grundsätzlich frei, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das von der Organisation für wirt­schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Muster­ab­kommen wird insoweit von der Rechtsprechung des EuGH als aus der Völker­rechtspraxis entstandene und gemeinschaftsrechtlich vertretbare Möglichkeit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung angesehen. Es ist aber nicht bindend und insofern im vorliegenden Streitfall die Berufung des Klägers auf die gängige Praxis der DBA, Renten im Wohnsitzstaat zu besteuern, nicht durchschlagend.
  2. c)Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 EWR-Abkommen bzw. Art. 63 AEUV,

Art. 56EGV) ist ebenfalls zu verneinen.

Denn der Kläger rügt im Streitfall letztlich allein die fehlende Harmonisierung bei der Besteuerung der Renten zwischen Deutschland und Liechtenstein dadurch, dass beide Länder in den Streitjahren die bestehende Möglichkeit der Besteuerung wahrnehmen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten stellt aber keine die speziellen Grundfreiheiten (hier die Kapitalverkehrsfreiheit) tangierende Diskriminierung dar, wenn diese ihren Grund in der mangelnden Harmonisierung der direkten Steuern dieser Staaten hat (EuGH-Urteile vom 05.07.2005 C-376/03 “D.”, DStR 2005, 1219 , Rnr. 49 - 52; vom 12.05.1998 C-336/96 “Gilly”, Slg. 1998, I-2793 ; BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 27/03 , BFH/NV 2006, 995 jeweils m.w.N.). Die Zuteilung der Besteuerungsrechte als solche wie auch die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, können nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen, sondern lediglich die Ausgestaltung eines bereits zugewiesenen Besteuerungsrechtes in den nationalen Steuerrechtssystemen der Mitgliedstaaten (EuGH-Recht­spre­chung im Ertragsteuerrecht, Ernst & Young, Bonn, Berlin 2005, 182 f.; Saß, DB 1998, 1482). Eine Diskriminierung des Klägers durch die hier einschlägige deutsche Steuernorm - insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit - kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn im Streitfall ist der Kläger aufgrund der deutschen Steuervorschriften nicht in rechtlich relevanter Weise schlechter behandelt worden als ein inländischer Rentenbezieher. So unterliegen auch Rentner mit Wohnsitz im Inland und gleich welcher Staatsangehörigkeit mit ihren Renten der deutschen Besteuerung. Es findet also gerade keine Differenzierung nach dem Wohnort des Rentenbeziehers bzw. dem Sitz des auszahlenden Versicherungsunternehmens statt. Wie bereits dargelegt sind auch bei inländischen Rentenbeziehern Konstellationen in der Vergangenheit denkbar, die einer steuermindernden Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge entgegen gestanden haben können, ohne dass hierdurch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der heutigen Besteuerung entstehen würden. Es gibt zudem keinen zwingenden Rechtsgrundsatz des Steuerrechts, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rentenbesteuerung und der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rentenbeitragszahlungen besteht. Renten können auch dann in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden, wenn - aus welchen Gründen auch immer - eine vorherige Abzugsmöglichkeit der Beitragszahlungen nicht bestanden hat. Auch die Art der Durchführung der Besteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen begegnet keinen Bedenken, wenn sie - wie im Streitfall ausweislich der Erläuterungstexte der angefochtenen Bescheide geschehen - unter Beachtung der im EuGH-Urteil vom 12.06.2003 C-234/01 „Gerritse“ BStBl II 2003, 859 und des BFH-Urteils vom 19.11.2003 I R 34/02 , BFHE 204, 449 , BStBl II 2004, 773 aufgestellten Grundsätze erfolgt. d) Da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV,

Art. 12EGV, Art.

4 EWR-Abkommen) autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden, für die der Vertrag - bzw. hier das EWR-Abkommen - kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (vgl. EuGH-Urteil vom 12.05.1998 C-336/96 “Gilly”, Slg. 1998, I-2793 ), bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung mehr. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/454380.html Kommentare

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