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LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11

Eine arbeitsvertragliche Klausel über die Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten ist dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme,

§ 307Nr 22a; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10 - LAGE § 12 BBi

G 2005 Nr. 1; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406). Davon musste nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der nicht weiter bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die Klägerin biete vergleichbare Fortbildungen ein bis zwei Mitarbeitern jährlich an, ausgegangen werden. Es handelt sich damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 307 ff BGB, unabhängig davon, dass der beklagte Arbeitnehmer funktionell einem Verbraucher gleichgestellt wird und damit auch die einmalige Verwendung der Klausel, die angesichts der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB enthaltenen Fiktion als von der Klägerin als Unternehmerin aufgestellt gilt, nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu einer vollen Einbeziehung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305c Abs. 2, 306 bis 309 BGB führt (vgl. BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406). Es entspricht ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, dass sich Rückzahlungsklauseln, die als allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen haben, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind. (vgl. nur BAG 18.11.2008, 3 AZR 192/07 , DB 2009, 853 ; 23.01.2007, 9 AZR 482/06 , NZA 2007, 748 ; 11.04.2001, 9 AZR 610/05 ; NZA 2006, 2134 ; LAG Hamm, 14.01.2011 - 7 Sa 1386/

§ 307Nr 22a; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10 - LAGE § 12 BBi

G 2005 Nr. 1; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07 , NZA 2008, 1004 ). Um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei ist ein genereller und typisierender Maßstab anzulegen, der vom Einzelfall losgelöst ist. Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07 , NZA 2008, 1004 ; 11.04.2006, 9 AZR 610/05 , NZA 2006, 2134 ). Zwar sind einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07 , NZA 2008, 1004 ; 11.04.2006, 9 AZR 610/05 , NZA 2006, 2134 ; 24.06.2004, 6 AZR 383/03 ; BAGE 111, 157 ; LAG Hamm 14.01.2011 - 7 Sa 1386/

§ 307Nr.

22a). Unwirksam sind sie allerdings dann, wenn sie die grundgesetzlich über Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränken. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05 , NZA 2006, 2134 ; 05.12.2002, 6 AZR 539/01 , BAGE 104, 125 ; LAG Hamm 14.01.2011 - 7 Sa 1386/

§ 307Nr.

22a). b) Auf Seiten des Arbeitgebers ist insoweit zunächst das Interesse beachtenswert, eine vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation grundsätzlich für seinen Betrieb nutzen zu können. Dies lässt es berechtigt erscheinen, einem auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05 , NZA 2006, 2134 ; 19.02.2004, 6 AZR 552/02 , BAGE 109, 345 ). Dem steht das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, seinen Arbeitsplatz frei wählen zu können, ohne mit der Last einer Kostenerstattung konfrontiert zu sein. Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. nur BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05 , NZA 2006, 2134 , 16.03.1994, 5 AZR 339/92 , NZA 1994, 937 ; LAG Hamm 14.01.2011 - 7 Sa 1386/

§ 307Nr 22a).

Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass die Weiterbildung des Beklagten zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie für den Beklagten einen geldwerten Vorteil darstellt. So ist zu berücksichtigen, dass sich die Fortbildung über einen Zeitraum von 2 Jahren erstreckt hat. Innerhalb dieser Zeit wurde der Beklagte für die Zwecke der Fortbildung an 191 Tagen von der Arbeit freigestellt. Bereits dieser erhebliche zeitliche Umfang indiziert die Qualität der durch die Weiterbildung erworbenen Befähigung. So ist es anerkannt, dass vor allem aus der Dauer einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme auf deren Qualität zurückgeschlossen werden kann (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - NZA 2003, 559 ; 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - BB 2002, 628 ; LAG Schleswig-Holstein - 23.09.2008 - 5 Sa 203/08 - ArbuR 2009, 103). Darüber hinaus kann die Gegenleistung für die Bindung an den Arbeitgeber, die durch die Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst wird, auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - NZA 2003, 559 ). Auch dies ist hier gegeben. Zwar hat der Beklagte zunächst bestritten, dass es infolge der Fortbildung zu einer höheren Eingruppierung gekommen ist. Doch hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung zur Frage der Eingruppierungsrelevanz der Fortbildung unter Vorlage der Gehaltsmitteilungen des Klägers für die Monate Mai und Juni 2008 vorgetragen, der Beklagte sei als Gesundheits- und Krankenpfleger zunächst aus der Entgeltgruppe 7 a Fallgruppe 1 PEGP.BAT- KF (Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF) bezahlt worden, um ihn sodann nach Abschluss seiner Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie entsprechend der Entgeltgruppe 9 a Fallgruppe 9 zu vergüten. Der Beklagte hat dazu ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keine weitere Erklärung abgegeben. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, sofern sich nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien ergeben. Die Absicht des Bestreitens war angesichts der dem Beklagten ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, sich zu erklären, nicht ersichtlich. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie höher eingruppiert worden, ist damit als zugestanden anzusehen. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge vom 31.08.2004 und 16.06.

  1. Wurde die Vergütungsgruppe des Beklagten zunächst mit "BAT-KF KR Va, Fg. 7" angegeben, lautet die Entgeltgruppe nunmehr "BAT-KF 9a, Fg. 9". Die im Übrigen unkonkrete Behauptung des Beklagten, die besonderen Belastungen einer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie würden regelmäßig lediglich mit einer Leistungszulage kompensiert, ohne dass potentielle Arbeitgeber eine solche Fachausbildung für diese Tätigkeit verlangen würden, ändert daran nichts. Der Beklagte steht dem Arbeitsmarkt nach abgeschlossener Ausbildung nicht nur als Gesundheits- und Krankenpfleger zur Verfügung, sondern eben auch als Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie. Dies verbessert die Arbeitsmarktsituation des Beklagten - auch unter Berücksichtigung seines bereits fortgeschrittenen Alters - schon deshalb, weil er nun über eine weitere Qualifikation verfügt, mit der er am Arbeitsmarkt werbend tätig werden kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es die Klägerin abgelehnt hat, dem Beklagten die Aufgabe der Stationsleitung zu übertragen. Der Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, dass alleine die Übertragung einer solchen Aufgabe eine fortbildungsadäquate Tätigkeit gewesen wäre. c) Gleichwohl geht der Abwägungsprozess geht zu Lasten der Klägerin aus. In den Abwägungsprozess sind nicht nur die Bestimmungen in der Rückzahlungsklausel an sich einzustellen, sondern auch die sonstigen Umstände und Voraussetzungen, die die Rückzahlung auslösen sollen (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05 , NZA 2006, 2134 m.w.N.). Dazu gehört neben dem Umfang der Fortbildung und deren Dauer auch die Höhe des Rückzahlungsbetrags und dessen Abwicklung (BAG 23.04.1986 - 5 AZR 159/85 - NZA 1986, 741 ; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406, 409). Rechtsunwirksam kann eine Klausel unter Berücksichtigung des "Wie" (vgl. Düwell/Ebeling, DB 2008, 406) der Klausel insbesondere dann sein, wenn eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld fehlt (vgl. BAG 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 23.04.1986 - 5 AZR 159/85 - NZA 1986, 741 ; 29.06.1962 - 1 AZR 343/61 - AP GG Art. 12 GG Nr. 25; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406). Hier fehlt zwar eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld nicht. Doch ist eine Klausel, die eine ratierliche Kürzung vorsieht, dann unangemessen benachteiligend, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen. Dies wendet der Beklagte zu Recht ein, der das Arbeitsverhältnis vier Monate vor Ablauf des Bindungszeitraums durch eine Eigenkündigung beendet hat, sich aber gleichwohl einer Rückzahlungsforderung ausgesetzt sieht, die im Hinblick auf die zunächst eingeklagte Forderung seinen monatlichen Verdienst um etwa das Dreifache überstiegen hat. Auch nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz übersteigt die Klageforderung den Bruttomonatsverdienst noch um etwa das Doppelte. Das Arbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 23.04.1986 - 5 AZR 159/85 - NZA 1986, 741 ) angenommen, bei einer zulässigen Gesamtbindungsdauer von drei Jahren sei eine ratierliche Kürzung von einem Drittel der angefallenen Fortbildungskosten pro Jahr nicht zu beanstanden. Dem folgt die Berufungskammer unter Berücksichtigung einer an § 307 Abs. 1 BGB orientierten Inhaltskontrolle nicht. Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt dies das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. Anerkannt ist, dass ein Arbeitnehmer umso geringer an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen ist, je länger er im Unternehmen bleibt und je stärker der Arbeitgeber die von ihm getätigte Investition nutzen kann (Düwell/Ebeling, DB 2008, 406, 410). In der Literatur wird es als sachgerecht angesehen, auf eine monatliche Staffelung abzustellen, wenngleich dies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung als rechtlich nicht geboten angesehen wird (Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch,
  2. Aufl. 2011, § 176 Rn 28; ErfKom-Preis,
  3. Aufl. 2012, § 611 BGB Rn 443; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406, 410). Die Kammer hält eine ratierliche Kürzung, die bei einer dreijährigen Bindungsdauer eine ausdifferenziertere und damit kürzere als einjährigen Staffelung vorsieht, nicht nur für sachgerechter, sondern auch für einzig rechtlich zulässig, um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Es ist kein überzeugender Einwand, eine ausdifferenziertere Staffelung sei schon deshalb nicht nötig, weil ein Arbeitnehmer auch bei einer auf monatliche Zeiträume abstellenden Ratierlichkeit einwenden könnte, eine auf noch kürzere Zeiträume abstellende Verringerung der Rückzahlungspflicht könne für ihn im Einzelfall noch vorteilhafter sein (so aber BAG 23.04.1986 - 5 AZR 159/85 - NZA 1986, 741 a.E.). Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Der Monatszeitraum ist eine im Arbeitsleben bekannte Größenordnung. Auf ihn wird ganz überwiegend für die Berechnung von Kündigungsfristen abgestellt, wie sich § 622 Abs. 2 BGB entnehmen lässt. Tarifvertragliche Ausschlussfristen orientieren sich regelmäßig an Monatszeiträumen. Die Arbeitsvergütung wird üblicherweise in Monatsabschnitten bemessen. Es ist nicht einsichtig, angesichts dessen anzunehmen, eine sehr vergröbernde Staffelung sei zu akzeptieren, weil eine an im Arbeitsleben übliche Zeitabschnitte orientierte pro rata temporis-Regelung sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen könnte, davon abweichende, weiter ausdifferenzierte Staffelungen könnten im Einzelfall eine noch günstigere Regelung bewirken. Nicht unangemessen benachteiligend ist aber nur eine Regelung, die die wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt. Ein schützenswertes Interesse der Arbeitgeberin daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar. Ein solches Interesse mag aus Gründen der Vereinfachung bei geringen Fortbildungskosten gegeben sein. Übersteigt die Rückzahlungsschuld allerdings das monatliche Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches, vermag dies nicht mehr durchzuschlagen. Auch höchstrichterlich wird gesehen, dass eine aufgrund einer tarifvertraglichen Bestimmung vorgesehene Drittelung der Rückzahlungsschuld, die sich auf einen dreijährigen Bindungszeitraum bezieht, eine sehr grobe und wenig ausdifferenzierte Regelung darstellt, weshalb es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen. Zugleich wird festgehalten, dass jedenfalls die Tarifvertragsparteien mit der damaligen Regelung die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten hätten (BAG 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Es mag offen bleiben, ob dies für eine tarifvertragliche Regelung nach wie vor zutrifft, die bei langer Bindungsdauer lediglich eine Drittelung der Rückzahlungsschuld vorsieht. Dafür mag sprechen, dass Tarifverträge von gleichberechtigten Partnern ausgehandelt werden und die Institutsgarantie des Art. 9 GG genießen. Deshalb kann angenommen werden, dass in der tariflichen Regelung eine ausgewogene und auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigende Regelung gefunden wurde, die eine weitere Vertragsgestaltung gestattet, als sie den Arbeitsvertragsparteien zugestanden wird (vgl. ErfKom-Preis,
  4. Aufl. 2012, § 310 BGB Rn 8). Sind jedoch bereits die Tarifvertragsparteien an die Grenze ihrer weiten Gestaltungsfreiheit gestoßen, überschreitet der Verwender einer allgemeinen Geschäftsbedingung diese, wenn er eine den Tarifvertragsparteien gerade noch zugelassene, vergröbernde Drittelung der Rückzahlungsschuld zur Grundlage einer von ihm gestellten Vertragsbedingung macht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Klägerin fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg erhobenen Klage sowie die Kosten der erfolgreichen Berufung des Beklagten zur Last. Die Revision war aus den Gründen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/454455.html ( https://oj.is/454455 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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