Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 geltend. Die Beklagte betreibt einen Lackierbetrieb in E. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2010 (Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.06.2011) ab, da diese in ihrer Zeitungswerbung "mit verschiedenen gewerblichen und handwerklichen Leistungen und außerdem mit der Erstellung von EDV-Gutachten" warb. Sie beanstandete unter Bezugnahme auf im Einzelnen zitierte Kommentarstellen und Urteile, dass die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 UWG verstoße. Denn die werbliche Verknüpfung einer Sachverständigentätigkeit mit der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks sei irreführend, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in irriger Weise annehme, der Gewerbetreibende sei auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als am Verkauf interessierter Geschäftsmann. Zudem schreibe der angesprochene Verkehrskreis dem Werbenden aufgrund der Verknüpfung eine - tatsächlich nicht gegebene - überdurchschnittliche Sach- und Fachkunde auch bezüglich der übrigen Dienstleistungen zu. Die Beklagte gab daraufhin am 27.05.2010 eine - von der Klägerin vorformulierte und der Abmahnung vom 20.05.2010 angefügte - strafbewehrte "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" (Anlage 2 zur Klageschrift vom 10.06.2011) ab. In dieser verpflichtete sich die Beklagte, "1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für den Lackier-Karosserie-Fachbetrieb mit Sachverständigenleistungen (z.B. Gutachten) zu werben, 2. für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR (viertausend) zu zahlen, ...". Die Klägerin nahm die Erklärung mit Schreiben vom 28.05.2010 (Anlage 3 zur Klageschrift vom 10.06.2011) an. Ende des Jahres 2010 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte im Internet auf ihrer Internetseite "Internetadresse" mit folgendem Text (Anlage zum Schriftsatz vom 13.03.2012) warb: "Wir stellen uns vor N-GmbH steht für Qualitätslackierung, Unfallschadenbeseitigung, LKW-Lackierung, mit EDV-Schadensgutachten, ..." Unter Bezugnahme hierauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2010 (Anlage 4 zur Klageschrift vom 10.06.2011) erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 € bis zum 03.01.2011 auf. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf das Vertragsstrafeversprechen vom 27.05.2011 stützen. Denn sie sei im Wege des Schadensersatzes zur Aufhebung der Vertragsstrafenvereinbarung verpflichtet (§§ 311 , 280 BGB), womit dem Klageanspruch der Einwand des § 242 BGB entgegen stehe. Die Klägerin habe in ihrem Abmahnschreiben die Rechtslage falsch dargestellt und die Beklagte so zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veranlasst. Die Angabe der Beklagten in ihrem Internetauftritt, dass EDV-Schadensgutachten gefertigt würden, stelle keine unzulässige Verknüpfung einer Sachverständigentätigkeit mit der Werbung für sonstige Dienstleistungen dar. Von einer Sachverständigentätigkeit könne nur ausgegangen werden, wenn die Beklagte die Bezeichnung "Sachverständiger" führen würde. Allein der Hinweis, EDV-Schadensgutachten zu fertigen, lasse nicht den Eindruck entstehen, mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als Geschäftsmann zu sein, zumal nach dem Wortlaut der Formulierung das EDV-Schadensgutachten Teil der Lackierleistung sei. Der Hinweis auf die Erstellung von Gutachten sei ohne die Bezeichnung als Sachverständiger nicht zu beanstanden. Auch die in dem Abmahnschreiben angegebenen Fundstellen trügen nicht die von der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung. Durch die unrichtige Darstellung der Rechtslage habe die Klägerin eine vorvertragliche Pflichtverletzung begangen. Das Verschulden werde nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Es sei nicht erkennbar, wieso die Klägerin bei sorgfältiger Überprüfung der Rechtslage die Unrichtigkeit ihrer Rechtsansicht nicht habe erkennen können. Hiergegen richtet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt: Sie (die Klägerin) habe die Beklagte schon nicht unberechtigt abgemahnt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein relevanter Unterschied zwischen Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit. Der Begriff des Gutachters und der des Sachverständigen würden gleich definiert. Mit beiden Begriffen würden Personen bezeichnet, die über eine besondere Sachkunde auf einem bestimmten Fachgebiet verfügen und die unabhängig, neutral und objektiv eine Stellungnahme abgeben würden. In den Augen der angesprochenen Verkehrskreise sei "Gutachter" und "Sachverständiger" das Gleiche. Beiden werde Vertrauen entgegengebracht. Es bestehe allenfalls insoweit ein Unterschied, als man einen von einem Gericht oder einer Behörde bestellten Gutachter üblicherweise als Sachverständigen bezeichne. Aber auch wenn man eine unberechtigte Abmahnung unterstellen wolle, ergäbe sich daraus keinesfalls die vom Landgericht gesehene Rechtsfolge. Denn durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei ein Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen zustande gekommen, der für den Schuldner nur unter engen Voraussetzungen kündbar, möglicherweise anfechtbar sei. Dass eine unberechtigte Abmahnung dazu führe, dass der Schuldner dem Vertragsstrafeversprechen § 242 BGB entgegenhalten könne, weil der Schuldner aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen Anspruch auf Aufhebung des Vertragsstrafeversprechens habe, sei jedoch nicht vertretbar. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck der Abmahnung, weiteren Streit zwischen den Parteien zu vermeiden, unvereinbar. Selbst der durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewegte Schuldner müsse durch gestaltende Erklärung erst den zustande gekommenen Vertrag beseitigen, bevor er die Erfüllung verweigern könne. Im Übrigen sei es eine Frage der Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung, ob ein späteres Verhalten den Vertragsstrafeanspruch auslöse. Danach ergebe sich jedoch nicht, dass die Beklagte ihr Vertragsstrafeversprechen nur für den Fall der berechtigten vorausgegangenen Abmahnung habe abgeben wollen. Es komme nicht darauf an, ob dem Gläubiger hinsichtlich der Verletzungshandlung, deren Unterlassung versprochen wurde, ein durchsetzbarer gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Die Klägerin beantragt deshalb, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Klägerin I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Die Klägerin habe zu Unrecht abgemahnt. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Hinweis auf EDV-Gutachten keine unzulässige Verknüpfung von Sachverständigentätigkeit mit der Werbung für sonstige Dienstleistungen darstelle. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass ein EDV-Gutachten auf eine Sachverständigentätigkeit eines Betriebes des Lackierereihandwerks schließen lasse. Ein EDV-Gutachter sei nämlich nichts anderes als ein Gutachter, der im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung über spezielle Kenntnisse verfüge. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein Lackierer mit der Tätigkeit eines öffentlichen und vereidigten Sachverständigen seines Handwerkes werben würde. Es werde auch bestritten, dass jemals von dem Wort Gutachter oder Sachverständigengutachter die Rede gewesen sei. Die Klägerin versuche insoweit einen Sachverhalt zu kreieren, der zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Denn hier sei lediglich das Wort EDV-Gutachter verwendet worden. Das Wort Gutachten habe nach einer ersten Recherche 31 Synonyme, von denen keines auf die Tätigkeit eines vereidigten Gutachters schließen lasse. Eine zu Unrecht und rechtsgrundlos erfolgte Abmahnung dürfe nicht dazu führen, dass der Abmahnende den Anspruch auf die Vertragsstrafe erhalte. Denn eine solche sei nur für den Fall vereinbart worden, dass es zu einer weiteren Verfehlung komme, die im Sinne des UWG als wettbewerbsverzerrend gilt. Liege keine Wettbewerbsverzerrung vor, falle der Rechtsgrund für die Vertragsstrafe weg. Die Beklagte habe daher jederzeit ihre unter den falschen Voraussetzungen abgegebene Willenserklärung im Sinne einer arglistigen Täuschung anfechten dürfen. Das Gericht habe zu Recht angenommen, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden wäre, wenn die Beklagte sich nicht in einer irrigen Annahme befunden hätte, die allein durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufen worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Denn die zulässige Klage ist begründet. I. Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist die seitens der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 27.05.2010. Spätestens mit der ausdrücklichen Annahme der Erklärung am 28.05.2010 durch die Klägerin haben die Parteien einen Unterlassungsvertrag geschlossen. Dieser beinhaltet das insoweit gemäß § 344 BGB akzessorische Vertragsstrafeversprechen der Beklagten, für das es nicht lediglich einer einseitigen Erklärung, sondern einer vertraglichen Abrede bedurfte (Palandt-Sprau, 71. Aufl., Vorb. v. § 339 BGB, Rn. 3). Damit ist zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen, an dessen Inhalt sich beide Parteien prinzipiell festhalten lassen müssen. Pacta sunt servanda. 1. Die Beklagte hat demgegenüber keine erheblichen rechtsvernichtenden Einwendungen geltend gemacht. Hierbei scheitert eine Anfechtung der Beklagten schon daran, dass bislang die hierfür gemäß § 143 BGB unabdingbare Anfechtungserklärung nicht vorliegt. Zudem fehlt es aber auch am notwendigen Anfechtungsgrund.
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