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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - L 19 AS 34/12 NZB

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22.11.2011 - S 21 AS 413/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten s

§ 6Abs. 1 Nr. 1 Alg

II-V als angemessener Versicherungsbeitrag i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 durch den Verordnungsgeber bestehen keine Bedenken (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R = juris Rn 26f zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 3 Nr. 1 AlgII-V). Mit dem festgelegten Betrag von 30,00 EUR sollen die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Die Festlegung des Betrages von 30,00 EUR liegt nach Auffassung des BSG noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers. Ebenso sind jährlich anfallende geförderte Altersvorsorgebeiträge i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a. F. anteilig auf den Monat umzulegen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Festlegung der Bagatellgrenze auf 50,

§ 1Nr. 1 Alg

II-V a. F. und der Festsetzung einer Versicherungspauschale auf 30,

§ 6Abs. 1 Nr. 1 Alg

II-V ist nicht erkennbar. Eine Regelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R = juris Rn 26 m.w.N.). Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V a. F. und § 6 Abs.1 Nr. 1 AlgII-V dienen unterschiedlichen Regelungszwecken - Konkretisierung der Höhe des privilegierten Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. sowie der Festsetzung eines Pauschalbetrages als Absetzbetrag i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II a. F. - und regeln unterschiedliche Sachverhalte. § 1 Nr. 1 AlgII-V a. F. erfasst nur Einnahmen, die nicht monatlich anfallen, und jährlich nicht den Gesamtbetrag von 50,00 EUR übersteigen. Damit setzt § 1 Nr. 1 AlgII-V a. F. einen Höchstbetrag, der in einem Jahr nicht überschritten werden darf, fest. Demgegenüber regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V die Höhe eines von mehreren in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. vorgesehenen Absetzbeträge von Einkommen, die sowohl auf einmalige als auch auf laufenden Einnahmen anzuwenden ist, und konkretisiert die Höhe von angemessenen privaten Versicherungsbeiträgen. Die Höhe der Absetzbeträge von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen, das die Bagatellgrenze des § 1 Nr. 1 AlgII-V a. F. überschreitet, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Hilfebedürftige neben der Versicherungspauschale von 30,00 EUR die Tatbestandsvoraussetzungen weiterer Absetzbeträge i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II a. F. erfüllt oder nicht. Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Klägerin nicht gerügt. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den obigen Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/454654.html ( https://oj.is/454654 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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