Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 5.gerechtfertigt, soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, weil die Beklagten zu 1. und 3. bis 5. es unterlassen haben, die Ei
§ 2Abs. 1 des Mietverschaffungs- und- einstandsvertrags zwischen der B AG und der F1 Fonds-Projekt Gmb
H vom
- Dezember 2003 gegen die B AG besteht, mit Ablauf des
- August 2028 ausmacht, - der Schadensersatzanspruch der L4- GbR gemäß § 280 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO wegen der Kündigung des Mietvertrags zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH und der L4-GbR über das Objekt in L2, L-Str., S-Str., I-Str. vom
- Juli/
- September 2005, hilfsweise der Haftungsanspruch,
§ 2Abs. 1 lit. b) des Mietverschaffungs- und -einstandsvertrags zwischen der B AG und der F1 Fonds-Projekt Gmb
H vom
- Dezember 2002 gegen die B AG besteht, mit Ablauf des
- März 2026 ausmacht, - der Schadensersatzanspruch der M-GbR gemäß § 280 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO wegen der Kündigung des Mietvertrages zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH und der M-GbR über das Objekt in M, Q-Str./Q-Gäßchen/O-markt/Q-hof vom 11./
- April 2006, durch den Insolvenzverwalter mit Wirkung zum
- Dezember 2009, hilfsweise der Haftungsanspruch,
§ 2Abs. 1 des Mietverschaffungs- und -einstandsvertrags zwischen der B AG und der F1Fonds-Projekt Gmb
H vom
- Dezember 2002 gegen die B AG besteht, mit Ablauf des
- Januar 2027 ausmacht, - der Schadensersatzanspruch der N-GbR gemäß § 280 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO wegen der Kündigung des Mietvertrags zwischen der B AG, der L1Vermietungsgesellschaft mbH, der B AG und der N-GbR über das Objekt N T-Platz vom
- Juli/
- September 2005 durch den Insolvenzverwalter mit Wirkung zum
- Dezember 2009, hilfsweise der Haftungsanspruch,
§ 2Abs. 1 lit. a) des Mietverschaffungs- und -einstandsvertrags zwischen der B AG und der F1 Fonds-Projekt Gmb
H vom
- Dezember 2002 gegen die B AG besteht, mit Ablauf des
- September 2026 ausmacht, und - der Schadensersatzanspruch der N-GbR gemäß § 280 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO wegen der Kündigung des Mietvertrags zwischen der B AG, der L1Vermietungsgesellschaft mbH und der Q-GbR über das Objekt in Q C-Str., K-Str., H-Str. und E-Str. vom 6./
- Oktober 2004 durch den Insolvenzverwalter mit Wirkung zum
- Dezember 2009, hilfsweise der Haftungsanspruch,
§ 2Abs. 1 des Mietverschaffungs- und -einstandsvertrags zwischen der B AG und der F1Fonds-Projekt Gmb
H vom
- Dezember 2001 gegen die B AG. IV.Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts wegen der Nachteile aus - dem Mietvertrag zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH, der B AG und der N-GbR über das Objekt N T-Platz vom
- Juli/
- September 2005, - dem Mietvertrag zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH und der L4 GbR über das Objekt in L2, L-Str., S-Str., I-Str. vom
- Juli/
- September 2005, - dem Mietvertrag zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH und der M-GbR über das Objekt in M, Q-Str./Q-Gäßchen/O-markt/Q-hof vom 11./
- April 2006, - dem Mietvertrag zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH und der X-GbR über das Objekt in X T-Str., E-Str.,L1-Str. und L-Gasse und 6 vom
- Mai 2007, und - dem Mietvertrag zwischen der B AG, der L1 Vermietungsgesellschaft mbH und der Q-GbR über das Objekt in Q C-Str., K-Str., H-Str., E-Str. vom 6./
- Oktober 2004 samt Nachträgen, keine Leistung an sich verlangen kann und soweit die vorgenannten Nachteile nicht von dem Schaden umfasst sind, den der jeweilige Beklagte gemäß den Klageanträgen aus der Klageschrift vom
- Juli 2010 deswegen zu ersetzen hat, weil er es unterließ, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der B AG geltend zu machen, die am Abschluss der Grundstückskaufverträge, der Projektentwicklungsverträge und derMietverschaffungsverträge über die streitgegenständlichen Objekte am
- Dezember 2001,
- Dezember 2002 und
- Dezember 2003 beteiligt waren, beantragt der Kläger,
- die Beklagten zu 1 und 3 bis 5 zu verurteilen, - an Herrn Rechtsanwalt X handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 Vermietungs- gesellschaft mbH i.L., F, B-Str. , ... F einen Betrag in Höhe von EUR 134.360.786,52 zu zahlen, und zwar - in voller Höhe als Gesamtschuldner unter sich, und in Höhe eines Betrages von EUR 119.484.913,15 als Gesamt- schuldner mit dem Beklagten zu
- den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 3 bis 5 zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt X handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 Vermietungsgesellschaft mbH i.l., F, B-Str., ... F, einen Betrag in Höhe von EUR 119.484.913,15 zu zahlen. Den Hilfsantrag zu II. stellt der Kläger im vorgenannten Fall mit der Maßgabe, dass der jeweilige Betrag hilfsweise an Herrn Rechtsanwalt X handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 Vermietungsgesellschaft mbH i.l., F, B-Str., ... F, zu zahlen ist. V.
- Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts wegen der Nachteile aus der Veräußerung des Objekts in X T-Str., E1-Str., L1-Str. und L-Gasse , an die X-GbR keine Leistung an sich verlangen kann und diese Nachteile nicht von dem Schaden umfasst sind, den der jeweilige Beklagte gemäß den Klageanträgen aus der Klageschrift vom
- Juli 2010 deswegen zu ersetzen hat, weil er es unterließ, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der B AG geltend zu machen, die am Abschluss der Grundstückskaufverträge, der Projektenwicklungsverträge und der Mietverschaffungsverträge am
- Dezember 2001,
- Dezember 2002 und
- Dezember 2003 beteiligt waren, beantragt der Kläger, die Beklagten zu 1 und 3 bis 5 als Gesamtschuldner zu verteilen, an Herrn Rechtsanwalt X handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F i.l., F, B-Str., ... F, hilfsweise an die P1 Vermögensverwaltung GmbH, N, einen Betrag in Höhe von EUR 13.957.508,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts wegen der Nachteile aus der Veräußerung des Objekts in N, T-Platz, an die N-GbR keine Leistung an sich verlangen kann und diese Nachteile nicht von dem Schaden umfasst sind, den der jeweilige Beklagte gemäß den Klageanträgen aus der Klageschrift vom 7.Juli 2010 deswegen zu ersetzen hat, weil er es unterließ, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der B AG geltend zu machen, die am Abschluss der Grundstückskaufverträge, der Projektentwicklungsverträge und der Mietverschaffungsverträge über die streitgegenständlichen Objekte am
- Dezember 2001,
- Dezember 2002 und
- Dezember 2003 beteiligt waren, beantragt der Kläger, die Beklagten zu 1 und 3 bis 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die L1 Immobilien AG & Co. KG, F, einen Betrag in Höhe von EUR 9.977.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts wegen der Nachteile aus der Veräußerung des Objekts in Q C-Str., K-Str., H-Str. und E-Str. an die Q-GbR keine Leistung an sich verlangen kann und diese Nachteile nicht von dem Schaden umfasst sind, den der jeweilige Beklagte gemäß den Klageanträgen aus der Klageschrift vom 7.Juli 2010 deswegen zu ersetzen hat, weil er es unterließ, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der B AG geltend zu machen, die am Abschluss der Grundstückskaufverträge, der Projektentwicklungsverträge und der Mietverschaffungsverträge über die streitgegenständlichen Objekte am
- Dezember 2001,
- Dezember 2002 und
- Dezember 2003 beteiligt waren, beantragt der Kläger, die Beklagten zu 1 und 3 bis 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die L1 Immobilien AG & Co. KG, F, einen Betrag in Höhe von EUR. 2.333.493,37 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben zunächst hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachter Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede ist von der Nebenintervenientin für alle Beklagten erweitert worden auf die Abtretung eventueller Ansprüche der F GmbH vom 13.04.2012 (Anlage K 316). Die Beklagten vertreten die Auffassung, es sei abzustellen auf den Eintritt der objektiven Tatumstände des behaupteten Pflichtenverstoßes, auf Kenntnis und eine abgeschlossene Schadensentwicklung komme es nicht an. Die angebliche „Weisung“ zum Abschluss der Mietverträge sei nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits am 11.01.2005 erteilt worden, mithin mehr als 5 Jahre vor Eingang der Klage (07.07.2010). Hinsichtlich des unterbliebenen Regresses sei auf die ersten Beschlüsse (11.5.2005 und 23.05.2005) abzustellen, weil sich der - unterstellte - Schaden danach nicht mehr vergrößert habe. Der Beklagte zu
- weist darauf hin, dass er, was unstreitig ist, bereits am 07.04.2005 endgültig aus dem Vorstand ausgeschieden sei. Hinsichtlich der Mietverträge bestreiten die Beklagten zu 1.- 5., dass es rechtlich möglich gewesen wäre, die Verträge nicht zu unterzeichnen, ohne sich Schadensersatzforderungen auszusetzen. Sie behaupten hierzu, die ursprünglich projektierte Zeitplanung sei in keinem der fünf Fälle eingehalten worden. Dies habe darauf beruht, dass L massive Änderungswünsche gehabt habe, ein Verschulden der Vermietungsgesellschaften habe nicht vorgelegen. Daher habe man sich auf Fristverlängerungen für die Mietoptionen einlassen müssen. Im Übrigen wäre die B AG andernfalls aufgrund der Mietverschaffungsverträge zur Zahlung der Mieten verpflichtet gewesen. Diese Verträge seien ebenso wie die Kaufverträge nicht formunwirksam, weil es beurkundungsbedürftige Nebenabreden nicht gegeben habe. Die unstreitige Zahlung von 25 Millionen Euro sei keine „Provisionszahlung“, sondern eine „Markteintrittsprämie“ gewesen, die unabhängig von den Mietverschaffungsverträgen/ Grundstückskaufverträgen gezahlt worden sei.Es habe auch keine Veranlassung bestanden, überhaupt zu prüfen, ob die Verträge endgültig oder abänderbar waren. Es habe vielmehr eine Mitteilung der Rechtsabteilung der B AG gegeben, dass die Verträge sämtlich unterzeichnet seien. Der Hinweis, dass entsprechende vorherige Zustimmung durch den Aufsichtsrat oder den ständigen Ausschuss des Aufsichtsrates fehle, führe nach außen hin nicht zur Unwirksamkeit. Im Übrigen sei die Zustimmung nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte zu
- keinen wesentlichen Einfluss in den Fondgesellschaften gehabt habe. Die Beklagten zu
- und
- behaupten, bei dem Schreiben vom 11.01.2005 an die L1 Vermietungsgesellschaft habe es sich nicht um eine „Weisung“, sondern um eine interne Notiz gehandelt. Diese habe einen rein bilanziellen Hintergrund gehabt. Die letztlich abgeschlossenen Mietverträge (September 2005 bis Mai 2007) seien inhaltlich völlig anders ausgestaltet gewesen und beruhten nicht auf der internen „Weisung“ vom 11.01.
- Die Beklagten zu 1-5 behaupten weiter, es seien Nachverhandlungen mit Herrn F geführt worden, die aber gescheitert seien. Insoweit beziehen sie sich auf das Protokoll der Vorstandssitzung vom 21.02.2005 (Anlage K 66), in dem es heißt: „Herr Q3 weist darauf hin, dass sich die Verhandlungen mit Herrn S1 von P sehr schwierig gestalten und in Folge des Ausscheidens der beiden bisherigen Verhandlungsführer V und T3 keine ausreichende Transparenz im Unternehmen vorhanden sei“. In einer vom Kläger vorgelegten Präsentation vom 09.03.2009 (Anlage K 181) findet sich der Hinweis: „Anlässlich des Termins bei Herrn F am 20.01.2005 stellte dieser klar, dass es aus seiner Sicht keinerlei Anspruch ihm gegenüber gebe. Nicht zuletzt sei ein Anspruch schon deshalb verwirkt, als dieser unter der Voraussetzung gestanden habe, dass Herr V auch weiterhin Vorstandsvorsitzender der L AG bleibt, was nicht der Fall sei.“ Die Beklagten zu
- bis
- tragen weiter vor, die Mietverschaffungsverträge hätten auch aus wirtschaftlichen Gründen umgesetzt werden müssen, weil die fünf Standorte für Umsatz und Ertrag von unverzichtbarer Bedeutung gewesen seien und die F-Fonds ansonsten an Wettbewerber hätte vermieten können, eine Stilllegung der Häuser hätte mehr als 600 Mio € gekostet. Außerdem hätten die Standorte auch deshalb gesichert werden müssen, weil die Gewerkschaft ansonsten einem Sanierungskonzept mit Einsparungen von 769 Mio € nicht zugestimmt hätte. Bei Nichtumsetzung der Verträge hätten Schadensersatzansprüche von F gedroht. Auch hinsichtlich der Eigentumsumschreibung für das Haus X tragen die Beklagten zu
- und 3.-.
- vor, es habe keine Veranlassung zu einer rechtlichen Prüfung bestanden, weil alle Beteiligten von der Wirksamkeit der Verträge ausgegangen seien. Der Umschreibungsantrag sei längst gestellt gewesen, wann das Grundbuchamt die Eintragung vornehme, sei weder bekannt, noch zu beeinflussen gewesen. Im Übrigen wäre allenfalls die Durchführung des Vertrages X noch zu verhindern gewesen, weil hinsichtlich der vier anderen Objekte bereits Heilung durch Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch eingetreten sei. Die Beklagten zu
- und
- -
- sind der Ansicht, eine Pflichtverletzung im Rahmen des Absehens von Regressnahme gegen frühere Organmitglieder liege aus mehreren Gründen nicht vor, da die vorgenommene Abwägung zwischen Regress und dem Wohl der Gesellschaft pflichtgemäß durchgeführt worden sei. Man habe sich auf die Gutachten des Prof. Dr. N3 verlassen dürfen, das Ergebnis der Gutachten sei auch zutreffend. Zur rechtlichen Problematik haben die Beklagten in diesem Zusammenhang ein Gutachten des Prof. Dr. I1 vorgelegt. Dieser gelangt in seiner rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom 07.02.2012 zu dem Ergebnis, dass die von den Beklagten getroffene Entscheidung im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen aus dem „ARAG/Garmenbeck“-Urteil stehe und nicht pflichtwidrig sei. Jedenfalls, so der Gutachter, liege kein schuldhaftes Handeln vor, weil die Beklagten sich hinreichend mit den Gutachten des Prof. Dr. N3 befasst hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 5 (Blatt 2211 ff der Gerichtsakte) verwiesen.Darüberhinaus legen die Beklagten ein Gutachten des Prof. Dr. C2 vom 14.03.2012 vor, das sich mit der „Ermittlung möglicher ökonomischer Auswirkungen einer Regressnahme früherer Organmitglieder der L AG“ befasst. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, dass die möglichen Ergebnisse und Reaktionen der Börse, der Kapitalgeber und der Kunden kaum vorhersehbar waren, jedenfalls aber in allen Bereichen eine hohe Unsicherheit bestanden habe. Prof. C2 vertritt die Auffassung, dass die L AG es sich in der damaligen kritischen Finanzsituation nicht hätte leisten können, diese Risiken einzugehen, da sie nicht in der Lage gewesen wäre, mögliche negative Auswirkungen, z.B. ein Wegbrechen der Finanzierung durch Lieferanten oder andere Kapitalgeber, aufzufangen. Dies wäre allenfalls bei einer sehr großen realisierbaren Schadensersatzforderung vertretbar gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1.87 (Blatt 2906 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Hierzu tragen die Beklagten ergänzend vor, wenn Pflichtverletzungen der früheren Organmitglieder vorlegen hätten (fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates), so wären diese vorsätzlich gewesen, d.h., die D & O Versicherung hätte nicht zahlen müssen. Es wären daher höchstens 10 Mio € im Regressweg zu erlangen gewesen. Alle Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger habe nach wie vor einen Schaden der Insolvenzschuldnerin nicht schlüssig dargelegt: Er habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ein Schaden auf der Ebene von B entstanden sei, da -unterstellte- Schäden bei der L1 Vermietungsgesellschaft bzw. bei den Objektgesellschaften eingetreten seien. Dass B als Gesellschafterin am Vermögen beteiligt war, spiele keine Rolle, weil es sich bei der Wertminderung der Geschäftsanteile um einen nicht ersatzfähigen Reflexschaden handele. Auch der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führe nicht dazu, dass der Schaden bei B eingetreten sei, da keine Verlustausgleichszahlungen geleistet worden seien. Schließlich helfe auch die Abtretung der Ansprüche nicht weiter, weil der Vermietungsgesellschaft keine abtretbaren Ansprüche gegen die Beklagten zugestanden hätten. Im Übrigen seien die Abtretungserklärungen unwirksam, und zwar wegen eines Verstoßes gegen § 181 BGB (Herr Dr. H hat für beide Gesellschaften unterschrieben) und wegen sittenwidriger Schmälerung der Insolvenzmasse der einen Gesellschaft. Der Schaden sei auch wegen der Insolvenz von B entfallen. Die Insolvenzquote sei verschwindend gering, der Kläger sei, wenn sein Vortrag zutreffe, dass die vereinbarten Mieten überhöht seien, verpflichtet, die Verträge als teilweise unentgeltliche Leistung anzufechten. Gleiches gelte für die Kaufverträge, wenn der Kläger meine, dass die Kaufpreise zu gering seien. Das vom Kläger dargestellte Szenario eines Nachverhandelns mit F für den Fall, dass die Mietverträge nicht geschlossen oder die Eigentumsumschreibung X verhindert worden wäre, sei „abwegig“. Der Kläger habe keine nachvollziehbaren Argumente dafür vorgebracht, warum F einseitig habe nachgeben sollen. Hinsichtlich X sei es unzutreffend, dass eine andere wirtschaftliche Verwendung für F schwer möglich gewesen wäre. Es habe sich -was unstreitig ist - um ein Einkaufszentrum mit vollständiger Fremdvermietung gehandelt. Das Verhalten der Vermietungsgesellschaft in der Insolvenz (neue Verträge mit geringeren Mieten) lasse keine Rückschlüsse auf ein hypothetisches Verhalten im Jahr 2005 zu. Im Falle der L3 Messehallen habe es sich um eine völlig andere Konstellation gehandelt. Aus damaliger Sicht habe für den Fond als Erwerber und Vermieter keine Veranlassung bestanden, sich in neuen Verhandlungen auf günstigere Konditionen einzulassen. Es erscheine daher realistischer, dass das Geschäft hinsichtlich X nicht zustande gekommen wäre und das Objekt anderweitig veräußert worden wäre. Die Berechnung des Klägers zu den angeblich marktgerechten Preisen sei in vielen Punkten fehlerhaft. Der Kläger argumentiere rückblickend und lasse die besonderen Umstände des zwischen dem F-Fond und B vereinbarten Gesamtgeschäfts außer Acht, weil er nicht berücksichtige, dass es sich um ein Paket aus Verkauf, Renovierung, Rückanmietung, Nebenleistungen, Zuschüssen und Provisionen gehandelt habe. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei schon deshalb nicht verwertbar, weil es sich über Rohbaumieten verhalte. Auch die Berechnungen des Klägers hinsichtlich der marktgerechten Kaufpreise seien falsch. Insoweit wird insbesondere auf die Seiten 38-42 des Schriftsatzes vom 16.02.2012 verwiesen. Auch sei es fehlerhaft, in die Schadensberechnung für X einen Betrag von 71,175 Mio € als zur Tabelle angemeldeten Schadensersatz mit einzustellen. Diese vom Kläger selbst im Insolvenzverfahren bestrittene Forderung sei nicht belegt, es sei unsicher, ob die zurzeit gezahlte Miete marktüblich sei und wie das Mietniveau sich in den nächsten 18 Jahren (vereinbarte restliche Laufzeit des Mietvertrags) entwickle. Der Gutachter des Klägers habe schließlich bei der Berechnung der Vermögenslage für das Grundstück X in der hypothetischen Welt den Wert des Grundstücks (angegeben mit 49,5 Mio €) doppelt in Ansatz gebracht, nämlich einerseits im Rahmen der „Sonstigen Vermögensvorteile“ nach Rückabwicklung des Kaufvertrages (Eigentum am Grundstück), andererseits in Form des zu erzielenden Kaufpreises bei einem Verkauf im Rahmen von Highstreet I. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Projektentwicklungsvergütung von 10,2 Mio € an die P Gruppe hätte zurückgezahlt werden müssen. Allein bei Berücksichtigung dieser Punkte entfalle ein Schaden für X. In Bezug auf den Schaden, der durch den unterlassenen Regress entstanden sein könnte, bestreiten die Beklagten, dass die Ausgangsverträge aus damaliger Sicht überhaupt wirtschaftlich nachteilig waren. Sie weisen darauf hin, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mündlich eine Beteiligung von L an Drittgeschäften der P Gesellschaften vereinbart worden sei. Mit den dabei zu erzielenden Gewinnen hätten etwaige Verluste aus den Mietverträgen kompensiert werden sollen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.04.2012 weiter dazu vorgetragen, warum ein Schaden bei B entstanden sein soll, er hat ferner Hilfsanträge hierzu gestellt.Soweit die Beklagten das Schadensgutachten des Klägers angegriffen haben, hat der Kläger eine Stellungnahme seines Gutachters vorgelegt, die er sich zu Eigen macht. Es wird verwiesen auf die Anlage K
- Die Beklagten haben beantragt, ihnen Gelegenheit zu geben, zum Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2012 noch Stellung nehmen zu können. Gemäß § 313 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als der Kläger Schadensersatz deshalb begehrt, weil die Beklagten zu
- und
- bis
- die Eigentumsumschreibung für das Objekt X nicht verhindert haben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I.Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 93 Abs.2, Abs.1, 116 AktG (in der im Jahr 2005 geltenden Fassung) wegen des Abschlusses der Mietverträge und wegen des unterlassenen Regresses gegen frühere Organmitglieder.
- Verjährung Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind zwar nicht verjährt, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 13.04.2011 und in der Verfügung vom 22.03.2012 hingewiesen hat. Denn die Verjährungsfrist von fünf Jahren, § 93 Abs.6 AktG, war bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Mietverträgen gilt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann. Der Anspruch ist entstanden, sobald er durch Klage (auch Feststellungsklage) gegen ein Vorstandsmitglied geltend gemacht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein (BGH NJW 1987, 1887 ; NJW 1994, 323 ), es muss aber jedenfalls ein Schaden entstanden sein, ein bloßes Schadensrisiko reicht nicht aus. Der Schaden entsteht aber erst, wenn eine rechtliche Verbindlichkeit bejaht werden kann, was nicht vor dem rechtsverbindlichen Abschluss der ersten Mietverträge der Fall war. Denn vorher bestanden keine Ansprüche auf (überhöhte) Mietzinszahlungen. Die Mietverträge sind nach dem 07.07.2005, nämlich für N und L2 am 8.9.2005, für M am 13.04.2006 und für X am 15.05.2007, unterschrieben worden. Ansprüche wegen des Mietvertrags für Q werden in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Dass der Beklagte zu
- bereits am 07.04.2005 endgültig als Organ der Gesellschaft ausgeschieden ist, spielt für die Frage der Verjährung keine Rolle. In Bezug auf die Ansprüche, die wegen unterlassener Inanspruchnahme ehemaliger Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, ist für den Beginn der Frist auf den Eintritt der Verjährung der nicht geltend gemachten Ansprüche abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Unterlassen erst in dem Moment abgeschlossen ist, in dem die gebotene Handlung spätestens hätte erfolgen können (vgl. Mertens in Kölner Kommentar zum Aktienrecht,
- Auflage, § 93 Rdn. 203; Hopt, Großkommentar zum Aktienrecht, 4.Auflage, § 93 Rdn. 443, 444.) Bezogen auf die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs stellt der Eintritt der Verjährung die absolute Grenze dar. Eine zeitliche Vorverlegung dieser Grenze könnte nach Auffassung der Kammer nur dadurch bewirkt werden, dass die Geltendmachung der Ansprüche bereits vor Verjährungseintritt rechtsverbindlich ausgeschlossen wird. Das war nicht der Fall, weil für einen wirksamen Verzicht gemäß § 93 Abs. IV Satz 3 AktG jedenfalls die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich gewesen wäre, die nicht eingeholt wurde.Die ersten Ansprüche gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder betrafen das Objekt Q. Sie sind seit dem 04.12.2006 verjährt. Ansprüche wegen der anderen Objekte sind erst später verjährt. Etwaige Regressansprüche verjähren erst nach Klageerhebung, nämlich frühestens am 04.12.
- Mietverträge Der Kläger hat gegen die Beklagten zu
- -
- keine Schadensersatzansprüche, weil sie den Abschluss der Mietverträge nicht verhindert, sondern angeblich sogar initiiert (Beklagte zu
- und 4.) haben. Denn insoweit ist eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Gemäß § 93 Abs.1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Aufgabe des Vorstands ist es, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (z.B. Spindler in Münchener Kommentar zum Aktienrecht,
- Auflage, § 93 Rdn. 25). Bei der Prüfung, ob diese Aufgabe erfüllt wurde, ist eine Betrachtungsweise ex ante anzulegen (Spindler, a.a.O. Rnd. 24). Der Vorstand ist auch verpflichtet, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungen zu schaffen, wobei die routinemäßige Anforderung von Sachverständigengutachten nicht gefordert wird (Spindler, a.a.O., Rdn. 47/48), es allerdings auf der anderen Seite bei wichtigen Entscheidungen geboten ist, zuvor umfassenden Rechtsrat einzuholen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1670 für den Fall der Einbringung eigener Aktien in die Gesellschaft als Sacheinlage). Der Kläger wirft den Beklagten nicht vor, in Kenntnis einer Nichtverpflichtung den Abschluss der Mietverträge initiiert bzw. nicht verhindert zu haben. Vielmehr geht sein Vorwurf dahin, dass die Beklagten sich nicht sachkundig gemacht haben, wie sie weitere Schäden durch den Abschluss der ungünstigen Ursprungsverträge noch hätten verhindern können. Zur Einleitung einer solchen Prüfung bestand aber im Jahr 2005 für die Beklagten - abgesehen von der Immobilie X - keine Veranlassung. Denn die Verträge Q, N, L2, M waren durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden, etwaige Formmängel sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch des Mietverschaffungsvertrages waren hierdurch geheilt (hierzu weiten unten). Es gab keine Hinweise der mit der Sache befassten Rechtsabteilung der B AG oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (C) dahingehend, dass die Ausgangsverträge nicht eingehalten werden mussten. Im Gegenteil waren weitreichende Drohverlustrückstellungen in den Bilanzen für die Verträge gebildet worden, die C hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verträge nach ihrer Einschätzung verlustreich waren und dies als feststehend dargestellt. Die heutigen rechtlichen Erwägungen des Klägers dazu, warum es Möglichkeiten gegeben haben sollte, die Mietverträge nicht abzuschließen, mussten die Beklagten in der damaligen Situation nicht anstellen, weil sie hierfür keine Anhaltspunkte hatten. Gerade der hiesige Rechtsstreit zeigt, dass nur unter ganz bestimmten Bedingungen überhaupt daran hätte gedacht werden können, die Verträge, die letztlich nur einen Vollzug der Ausgangsverträge darstellten, nicht zu schließen, ohne hierdurch einer Haftung aus den Mietverschaffungsverträgen ausgesetzt zu sein. Selbst wenn die Beklagten gewusst hätten, dass es - dies wird an dieser Stelle unterstellt - Einwendungen gab, die gegen die Mietverträge und die Mietverschaffungsverträge erfolgreich hätten erhoben werden können, so hätten sie - aus damaliger Sicht - aufgrund eines wirtschaftlichen Zwangs den Abschluss der Mietverträge nicht verhindern müssen. Welche Konsequenzen eine Weigerung, die Mietverträge abzuschließen, gehabt hätte, war nämlich unüberschaubar, der Kläger stellt hierzu noch heute verschiedene Szenarien auf, die er für mehr oder weniger wahrscheinlich hält. Dass es erfolgreiche Nachverhandlungen mit den F-Fonds gegeben hätte, ist aus Sicht der Kammer reine Spekulation des Klägers, insbesondere kann aus dem Verhalten in der Insolvenz nicht geschlossen werden, dass die Vermieterinnen auch im Jahr 2005 bereit gewesen wären, die Mieten zu reduzieren. Im Übrigen ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Protokollen, dass Gespräche zu Nachverhandlungen mit Herrn F geführt wurden, die aber nicht erfolgreich waren. Damit war die Nichtunterzeichnung der Mietverträge jedenfalls mit dem Risiko verbunden, das Eigentum an den Häusern verloren zu haben und die Häuser - ohne Mietverträge - nicht weiter nutzen zu können. Dass dies weitreichende Konsequenzen gehabt hätte, liegt auf der Hand. Der Kläger hat zwar die von den Beklagten hierzu vorgetragenen hypothetischen Folgen fehlender Mietverträge überwiegend bestritten, dies ändert aber nichts daran, dass die Situation damals unübersehbar war und eine Entscheidung auch nicht bis zur Klärung der Folgen (Schließung, Arbeitsplätze, Ersatzimmobilien, Tarifverträge) hinausgezögert werden konnte. Wenn der Kläger heute anführt, dass andere Immobilien hätten angemietet werden können, Häuser zum Teil auch entbehrlich gewesen seien und man mit der Gewerkschaft neu hätte verhandeln können, so übersieht er, dass dies einen erheblichen Zeitaufwand erfordert hätte; was in dem Schwebezustand geschehen wäre, trägt der Kläger nicht vor. Hinzu kommt, dass das Verhältnis zu Herrn F im Januar 2005 bereits nicht mehr gut war, so dass man mit einer rechtlichen Auseinandersetzung und einem weiteren Schwebezustand mit den entsprechenden Unwägbarkeiten und einer Verunsicherung der Kunden und Geschäftspartner hätte rechnen müssen.
- Regress Der Kläger hat gegen die Beklagten zu
- und
- -
- keine Ansprüche wegen eines nicht vorgenommen Regresses gegen frühere Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob früheren Mitgliedern des Aufsichtsrates oder des Vorstandes des L Konzerns Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Kauf- und Mietverschaffungsverträge vorzuwerfen sind und hierdurch ggf. Schäden bei der Insolvenzschuldnerin oder anderen mit ihr verbundenen Unternehmen entstanden sind. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Beklagten aus heutiger Sicht objektiv ihre Pflicht, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, verletzt haben, indem sie etwaige Ansprüche gegen die Verantwortlichen verjähren ließen. Denn den Beklagten kann jedenfalls keine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglied bzw. als Mitglied des Vorstandes zur Last gelegt werden, weil sie sich auf die Ergebnisse der Gutachten des Prof. Dr. N 3, die Richtigkeit der Auskunft der S Bank und die Empfehlung der Rechtsabteilung des Konzerns verlassen durften, nachdem sie sich kritisch mit den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auseinander gesetzt hatten. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes: a)Der Bundesgerichtshof hat in der zu diesem Problemkreis erlassenen Grundsatzentscheidung vom 21.04.1997 (sog. ARAG/Garmenbeck Urteil, veröffentlicht z.B. in BB 1997, 1169 -1172) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufsichtsrat für die Frage, ob gegen ein Vorstandsmitglied Regress genommen werden solle, ein unternehmerisches Ermessen nicht in Anspruch nehmen könne. Da diese Entscheidung allein dem Unternehmenswohl verpflichtet sei, das grundsätzlich die Wiederherstellung des geschädigten Gesellschaftsvermögens verlange, werde der Aufsichtsrat von der Geltendmachung voraussichtlich begründeter Schadensersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Vorstand nur dann ausnahmsweise absehen dürfen, wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen. Diese Voraussetzung werde im allgemeinen nur dann erfüllt sein, wenn die Gesellschaftsinteressen und -belange, die es geraten erscheinen lassen, keinen Ersatz des der Gesellschaft durch den Vorstand zugefügten Schadens zu verlangen, die Gesichtspunkte, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind. Als zu berücksichtigende Interessen kämen in Betracht: Negative Auswirkungen auf Geschäftstätigkeit und Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit, Behinderung der Vorstandsarbeit und Beeinträchtigung des Betriebsklimas. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ergangen im Zusammenhang mit einer Klage, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses. In der Literatur ist streitig, ob im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Vorstandsmitglieder die gleichen engen Vorgaben gelten oder ob nicht hier ein größerer Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist und inwieweit eine gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung geboten bzw. zulässig ist. Hüffer (AktG 2010, § 111 Rdn 4b) weist darauf hin, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nur dann vorliegen könne, wenn das Verhalten „objektiv vorwerfbar“ sei, der Prognosecharakter der Entscheidung des Aufsichtsrates müsse stärker berücksichtigt werden. Thümmel (Zu den Pflichten des Aufsichtsrates bei der Verfolgung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Vorstand einer AG, DB 1997, 1117ff) vertritt den Standpunkt, der Aufsichtsrat habe nur die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung. Liege eine gewissenhafte Prüfung vor, was durch die Einholung externer Stellungnahmen dokumentiert werden könne, so mangele es an der Pflichtwidrigkeit, auch wenn das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt anderer Auffassung ist. Fehleinschätzungen im Hinblick auf das Unternehmenswohl sind danach nur dann vorwerfbar, wenn vernünftige Gründe überhaupt nicht dargestellt werden oder die angeführten Gründe offenbar neben der Sache liegen. In der von den Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vertritt Prof. I1 die Auffassung, dass dem Aufsichtsrat ein gewisses Entscheidungsermessen zugebilligt werden müsse, er habe allerdings zu prüfen und zu bewerten, welche Folgen eine etwaige Verfolgung von Schadensersatzansprüchen für die Gesellschaft habe. Die Entscheidung des Aufsichtsrates sei nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, eine volle Überprüfung scheide aber insoweit aus, als die konkrete Bewertung der gegen den Regress sprechenden Gesichtspunkte streitig sei. Herr Prof. G vertritt in der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme die Auffassung, dass es unumgänglich sei, die Anknüpfungstatsachen, die der Aufsichtsrat zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, einer vollen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Es könne nämlich erst dann ein Ermessen des Aufsichtsrates einsetzten, wenn die gegeneinander abzuwägenden Umstände festgestellt seien.Die herrschende Meinung ist dahingehend einig, dass das Privileg der „Business Judgement Rule“ jedenfalls für die zu treffende Entscheidung des Aufsichtsrates nicht gelte (vgl. z.B. Spindler/Stilz, AktG, 2.Auflage, § 116 Rdn. 48), wobei aber dem Aufsichtsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Problem - soweit erkennbar - noch nicht behandelt worden. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des Aufsichtsrates (Gleiches muss für den Vorstand gelten) nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Entscheidend ist, dass es auf die Frage ankommt, ob die Beklagten in der damaligen Situation (exante) richtig gehandelt haben, wobei sie letztlich eine Prognoseentscheidung zu treffen hatten. Dieser Aspekt wird besonders in der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. C2 deutlich. Dieser hat in seinem 40-seitigen Gutachten eindrucksvoll herausgearbeitet, dass es - zu damaliger Zeit - nicht sicher voraussehbar war, welche Konsequenzen eine Klage gegen die früheren Organmitglieder haben könnte. Die von dem Gutachter Prof. N3 beschriebenen Effekte waren nicht auszuschließen, andererseits hätte die Klageerhebung auch zu positiven Reaktionen führen können. Die Beklagten befanden sich damit in der Situation, entweder von der Verfolgung der Regressansprüche abzusehen und sich selbst damit einer Gefahr von Schadensersatzansprüchen auszusetzen (siehe hiesiges Verfahren) oder aber die Ansprüche durchzusetzen mit der Gefahr, dass die Gesellschaft großen Schaden erleidet, was sich aber erst im Nachhinein herausgestellt hätte. Dabei ist auch zu sehen, dass die Rechtsfragen, die mit der Entscheidung verbunden waren, nämlich insbesondere die Frage, welche konkreten Anforderungen denn an die Vorbereitung der Entscheidung zu stellen sind, bis heute nicht geklärt sind. In Anbetracht dieser Konfliktlage versteht die Kammer die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs so, dass die Entscheidungsträger der Gesellschaft das „Für und Wider“ eines Regresses abwägen müssen, sich hierzu kompetenten Rat einholen müssen, der nicht kritiklos übernommen werden darf, und davon ausgehend eine aus damaliger Sicht vertretbare Entscheidung treffen müssen, die keinesfalls von persönlichen Gründen getragen sein darf. b)Diese Voraussetzungen haben die Beklagten erfüllt, indem sie drei Gutachten des Prof. N 3 (allgemein anerkannter Aktienrechtler und Herausgeber eines Großkommentars) eingeholt, in den Gremien diskutiert und ausgewertet haben. Nach den vorliegenden Protokollen der Sitzungen ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagten hätten das Gutachten kritiklos übernommen, ohne sich selbst damit auseinander zu setzen, nicht berechtigt. Alle Beklagten haben in der entscheidenden Sitzung des ständigen Ausschusses/Aufsichtsrates Fragen bzw. Anmerkungen zu den gutachterlichen Feststellungen, die ausführlich dargestellt wurden, gemacht. Den Beklagten lag ferner das Schreiben der S Bank vor, in dem Auswirkungen auf den Börsenkurs und die Kapitalgeber jedenfalls nicht ausgeschlossen wurden. Schließlich gab es eine Empfehlung der Rechtsabteilung des Konzerns und die Nachfrage hierzu, ob denn auch alles abschließend bewertet und geklärt sei, was bejaht wurde. Die von Prof. N3 dargestellten Gründe, die gegen eine Inanspruchnahme der Organmitglieder sprachen, sind für die Kammer nachvollziehbar und nicht von der Hand zu weisen. Sie werden gestützt durch das Schreiben der S Bank. Die Kammer sieht nicht, was die Beklagten weiter zur Absicherung ihrer Entscheidung hätten unternehmen müssen/können.Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagten eine zu geringe Entscheidungsgrundlage gehabt hätten, weil sie sich z.B. nicht über die Personen, gegenüber denen Regress zu nehmen sei, und über die Eintrittspflicht der D & O Versicherung hinreichend selbst informiert hätten, folgt die Kammer dem nicht. Denn es war im Ergebnis unerheblich, ob noch Ansprüche gegen weitere frühere Vorstandsmitglieder bestanden und inwieweit Ansprüche realisierbar waren. Die drohende Gefahr für das Gesellschaftswohl war nämlich aus Sicht der Beklagten (ex ante) aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen so erheblich, dass weitere Informationen nicht mehr eingeholt werden mussten, weil sich das Ergebnis der Entscheidung hierdurch nicht geändert hätte. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Prof. Dr. I1 in seinem Gutachten vom 07.02.2012 an.Ob die Einschätzung, zum Wohle der Gesellschaft von einem Regress abzusehen, im Ergebnis richtig war, ist jedenfalls bei der Frage des Verschuldens der Beklagten nicht zu überprüfen. c)Soweit der Kläger geltend macht, das Ergebnis der Gutachten sei vom Beklagten zu
- so gewollt gewesen und bewusst so gesteuert worden, ergeben sich dafür keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es - auch aus heutiger Sicht - keine Anzeichen dafür, dass es sich um ein „Gefälligkeitsgutachten“ gehandelt haben könnte. Zwar hat der Beklagte zu
- den Gutachter beauftragt, dies war aber auch seine Aufgabe als Aufsichtsratsvorsitzender. Er hat im Übrigen unwidersprochen vorgetragen, den Gutachter vorher nicht gekannt zu haben und ihn aufgrund einer Empfehlung der Rechtsabteilung des Konzerns ausgewählt zu haben. Es ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu
- Interesse daran gehabt haben sollte, dass aufgrund seiner Beteiligung an den Fondgesellschaften, die nicht beherrschend war, von einem Regress abgesehen werden sollte. Denn die finanzielle Situation der Fondgesellschaften wäre hiervon nicht betroffen gewesen.Dass der Beklagte zu
- über besseres Wissen zur Lage der Gesellschaft und den Auswirkungen eines Regresses verfügte, das er den übrigen Beklagten vorenthielt, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. II. Sonstige Ansprüche gegen den Beklagten zu
- Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu
- aus § 117 AktG oder § 823 Abs.2 BGB sind vom Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden. Der Kläger hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, der Beklagte zu
- habe seinen Einfluss auf die übrigen Organmitglieder ausgenutzt, habe bewusst zum Schaden der Gesellschaft und aus eigenen wirtschaftlichen Motiven gehandelt. Dieser pauschale Vortrag ist für den Beklagten zu
- nicht einlassungsfähig, der Vortrag ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. III. Eigentumsumschreibung X Der Kläger hat gegen die Beklagten zu
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- dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gemäß § 93 Abs.2 AktG, weil sie als Vorstandsmitglieder ihre Pflichten aus § 93 Abs.1 AktG verletzt haben, indem sie die Eigentumsumschreibung für das Grundstück in X nicht verhindert haben. Der Anspruch ist nicht gemäß § 93 Abs.6 AktG verjährt. Denn das Eigentum wurde erst am 25.10.2005 im Grundbuch umgeschrieben. Dies liegt weniger als 5 Jahre vor Zustellung der Klage. 1.Die Beklagten zu
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- handelten pflichtwidrig i.S.v. § 93 Abs.1 AktG, indem sie keine Bemühungen unternahmen, die Eigentumsumschreibung für das letzte Grundstück (X) noch zu verhindern und dadurch eine Heilung der formnichtigen Verträge zu vereiteln. Anders als im Falle der Unterzeichnung der Mietverträge lag es nämlich hier sehr nahe, dass die Ausgangsverträge, die noch nicht vollzogen waren, formnichtig waren, da wesentliche Absprachen nicht beurkundet worden waren, was allgemein bekannt war. Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 07.04.2005 (Anlage K 68 Seite 9) ist hierzu nämlich festgehalten: „Wesentliche Vertragsbestandteile, nämlichdas Rückkaufsrecht bezüglich der Fonds-Immobilien zum Buchwert,-die hälftige Teilung der ersparten Kosten sowiedie konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Vermarktung von Drittimmobilienwurden nicht schriftlich fixiert.“ Formbedürftig i.S.v. § 311 b BGB sind beim Grundstückskaufvertrag alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, gleichgültig ist dabei, ob es sich um eine objektiv wesentliche oder unwesentliche Abrede handelt. Hätten die Parteien aber das Veräußerungsgeschäft auch ohne den nicht beurkundeten Teil abgeschlossen, so ist der Formmangel gemäß § 139 BGB unschädlich (Palandt, BGB, 70.Auflage, § 311b Rdz. 25). Die Beklagten stellen nicht ernsthaft in Abrede, dass das Rückkaufsrecht und die Teilung der ersparten Kosten als wesentliche Vertragsbestandteile gemäß § 311 b BGB der Beurkundungspflicht unterlagen. Soweit der Beklagte zu
- geltend macht, die Nebenabreden seien „rechtlich unverbindlich“ gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen ergibt sich aus den Protokollen, dass darüber gesprochen wurde, dass die Verträge mit den Nebenabreden nicht so ungünstig seien, zum anderen ist sogar versucht worden, noch nachträglich eine schriftliche Fixierung einzelner Abreden zu erreichen. Beide Reaktionen wären nicht verständlich, wenn die Nebenabreden aus Sicht von L nur unverbindlich gewesen wären.Damit unterlagen sie der Beurkundungspflicht. Denn die Kostenteilung betraf einen Teil der Gegenleistung, die grundsätzlich zu beurkunden ist. Die wirksame Vereinbarung eines Rückkaufsrechtes muss nach allgemeiner Meinung die für den Kaufvertrag vorgeschriebene Form erfüllen (Palandt, a.a.O., § 456 Rdn.9). Ob auch die „Drittgeschäftsabrede“ mit hätte beurkundet werden müssen, kann dahinstehen, weil der Kaufvertrag, der mit dem Mietverschaffungsvertrag eine Einheit bildete, in jedem Fall aus den oben dargestellten Gründen nur unvollständig beurkundet und damit bis zur Heilung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig war. Für die Beklagten zu
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- als Personen des Wirtschaftslebens und Kaufleute musste sich der Formmangel aufdrängen, sie hätten in diesem Fall zumindest eine umfassende rechtliche Prüfung veranlassen müssen. Dies wäre auch zeitlich noch möglich gewesen, da die Eigentumsumschreibung erst im Oktober 2005 erfolgte, während die Informationen über nicht beurkundete Nebenabreden bereits spätestens im April 2005 vorlagen. Die rechtliche Prüfung war umso mehr geboten, als es bekannt war, dass die Durchführung der schriftlich fixierten Ausgangsverträge voraussichtlich zu hohen Verlusten führt (Drohverlustrückstellungen, Bericht der C vom 21.04.2005) und man sich darüber einig war, dass die zu erwartenden Verluste nur durch die mündlichen Vereinbarungen kompensiert werden konnten. Anders als im Fall der Mietverträge bestand auch hier kein erhebliches wirtschaftliches Risiko, weil das Eigentum an der Immobilie und damit auch deren Nutzungsmöglichkeit noch beim L Konzern verblieben war, weil die Eigentumsumschreibung, wie bereits dargestellt, noch nicht vollzogen war. Eine Verhinderung der Eigentumsumschreibung X wäre auch rechtlich möglich gewesen, obwohl die Auflassung erklärt und der Umschreibungsantrag gestellt war. Zwar konnte der Eintragungsantrag nicht einseitig zurückgenommen werden, aber der Veräußerer kann bei unvollständiger Beurkundung die Auflassung bis zur Eintragung kondizieren, es sei denn, er hat den Formmangel bei Vertragsabschluss gekannt, § 814 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 71.Auflage,§ 311b, Anm. 51). Es kann mittels einstweiliger Verfügung ein Erwerbsverbot erwirkt werden, § 888 BGB. Gemäß § 93 Abs.2 AktG haften die Beklagten zu
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- als ehemalige Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin gesamtschuldnerisch.
- Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt Folgendes: a)Die Verhinderung der Heilung der Verträge für X hätte nicht dazu geführt, dass die Heilung der übrigen vier Verträge unterblieben wäre. Denn hinsichtlich dieser Verträge war die Eintragung der Erwerbsgesellschaften als neue Eigentümer im Grundbuch bereits vollzogen worden. Selbst wenn die Drittgeschäftsabrede Bestandteil aller Verträge war und später im Hinblick auf das Geschäft X noch geändert wurde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn es ist davon auszugehen, dass spätestens mit der Auflassungserklärung für das Grundstück X im Dezember 2003 auch die Drittgeschäftsabrede ihrem Umfang nach (mündlich) fixiert war und damit ggf. für alle Verträge feststand. Dann aber hatte die Eintragung im Grundbuch für die Grundstücke L2 (März 2004), Q (April 2004), N (Dezember 2004) und M (März 2005) zur Folge, dass die entsprechenden Verträge insgesamt geheilt und mit ihrem gesamten Inhalt gültig waren. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und Änderungen und Ergänzungen (z.B. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311b Rdn. 55). Selbst wenn die Bedingungen der Drittgeschäftsabrede nach der Auflassung der vier Grundstücke und vor der Eintragung im Grundbuch im Hinblick auf das Grundstück X noch modifiziert worden sein sollten, ändert auch dies nichts, weil Änderungen des Kaufvertrages nach Auflassung nicht mehr formbedürftig sind (Palandt, a.a.O., § 311b Rdn. 44). Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn die fünf Kaufverträge nach dem Willen der Parteien eine Einheit bildeten. Dann nämlich träte die Heilung erst mit Eintragung aller Grundstücke ein, sofern nicht nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB eine Teilauflassung bereits zu einer teilweisen Heilung führt (Palandt, a.a.O., § 311b Rdn. 48; BGH NJW 2000, 2017 ). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat aber nicht schlüssig dargelegt, dass die Parteien bei Abschluss der fünf Verträge ein einheitliches Rechtsgeschäft abschließen wollten. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sich aus den Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte der Wille ergäbe, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander „stehen und fallen“ sollten (Palandt, BGB, 70.Auflage, § 139 Rdn.5). Hiergegen spricht zunächst, dass es in allen fünf Vertragsurkunden, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich tragen, keinen Hinweis auf weitere noch zu veräußernde Häuser oder einen Zusammenhang mit anderen Verträgen gibt. Im Gegenteil ist unstreitig, dass Q als „Pilotprojekt“ bezeichnet wird. Zwischen dem Abschluss der einzelnen Verträge liegen zum Teil erhebliche Zeitspannen, es sind jeweils unterschiedliche Vertragsparteien beteiligt, sowohl auf Verkäufer, wie auf Käuferseite. Bei den zu renovierenden Häusern lagen unterschiedliche wirtschaftliche Gegebenheiten vor. Auch kaufmännische Überlegungen, die die Kammer sachkundig beraten durch die Handelsrichter anstellen kann, sprechen gegen einen Verknüpfungswillen. Es ist z.B. kaum vorstellbar, dass die Parteien das Risiko eingehen wollten, dass die endgültige Wirksamkeit des Vertrages Q (geschlossen 2001) von dem Vertrag X (geschlossen 2003) abhängen sollte, obwohl in der Zwischenzeit bereits Umbaumaßnahmen für Q durchgeführt wurden. Im Ernstfall hätte bei einem Scheitern des letzten Vertrages alles rückabgewickelt werden müssen, mit bei Vertragsschluss nicht absehbaren Folgen. Soweit der Kläger vorträgt, die Verträge seien aufgrund der „Drittgeschäftsabrede“ zu einer Einheit verknüpft worden, ist sein Vorbringen zum einen unsubstantiiert, zum anderen auch widersprüchlich. Denn der Vortrag, er, der Kläger, „gehe davon aus“, dass die Drittgeschäftsabrede nach dem Kaufvertrag X der Höhe nach angepasst worden sei, ist letztlich spekulativ und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Hierfür sind keine greifbaren objektiven Anhaltspunkte vorgetragen, keine Urkunden vorgelegt worden. Wenn der Kläger im Rahmen der Schadensbetrachtung im Übrigen die Auffassung vertritt, die Drittgeschäftsabrede sei nicht zu berücksichtigen, weil sie viel zu unkonkret (weich) gewesen sei, so spricht dies sogar dagegen, dass die Abrede nach jedem neuen Kaufvertrag der Höhe nach angepasst wurde, weil dies vorausgesetzt hätte, dass man mit konkreten Zahlen gearbeitet und feste Absprachen getroffen hätte. b) Welcher Schaden dadurch entstanden ist, dass der Vertrag X durchgeführt wurde, ist offen und bedarf umfangreicher Beweiserhebung, weshalb die Kammer sich entschlossen hat, gemäß § 304 ZPO insoweit ein Grundurteil zu erlassen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Frage des Haftungsgrundes zunächst obergerichtlich abschließend klären zu lassen oder aber vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Höhe über eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln. Der Erlass eines Grundurteils ist gemäß § 304 ZPO zulässig. Der Anspruch des Klägers ist nach Grund und Höhe streitig, nur der Grund ist entscheidungsreif. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dahingehend, dass aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten zu
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- im Rahmen der Durchführung der Verträge für das Objekt X ein Schaden entstanden ist. Die hohe Wahrscheinlichkeit ergibt sich daraus, dass Drohverlustrückstellungen gebildet wurden und man sich, wie oben bereits ausgeführt, darüber einig war, dass die Grundstücksgeschäfte nur dann nicht verlustreich waren, wenn man die „Drittgeschäftsabrede“, die letztlich nicht durchgeführt wurde, hinzunimmt. Auch im Rahmen der Erwägungen zum Regress wurde durchgehend davon ausgegangen, dass Schäden entstanden waren. Eine derartige hohe Wahrscheinlichkeit reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Erlass eines Grundurteils aus ( BGHZ 110, 196 ,201; BGHZ 126, 217 ,219). Schadensrechtlich (§§ 249f f BGB) ist die Gesellschaft so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verträge X nicht durchgeführt worden wären. Das vom Kläger zu diesem Szenario vorgelegte Gutachten (Anlage K 240), weist einen „wahrscheinlichen Schaden“ von rund 46 Mio € bzw. rund 30 Mio €, abhängig davon, für welche Verwertung man sich entschieden hätte, aus. aa)Der Schaden entfällt nicht deshalb, weil über das Vermögen der B AG inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn der Gesellschaft stand gegen die Beklagten jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung von Verpflichtungen gegenüber der Käuferin und Vermieterin aus den Mietverschaffungsverträgen zu, soweit diese Verpflichtungen sich letztlich im Vermögen der B AG als Schaden ausgewirkt haben. Bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass dieser Befreiungsanspruch sich im Falle des Konkurses in einen Zahlungsanspruch auf den vollen Betrag der Schuld und nicht bloß der dem Gläubiger gebührenden Konkursquote umwandelt (RG 71, 363; 81, 212; 139, 321). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung bestätigt (BGH, Urteil vom 22.09.1971, VIII ZR 38/70 ; Urteil vom 16.09.1993, IX ZR 255/92 ) und darauf hingewiesen, dass eine Befreiung des Regressschuldners durch den Konkurs auch deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil dieser andernfalls einen durch nichts gerechtfertigten Gewinn erziele. Dem schließt die Kammer sich an. bb)Der Schaden entfällt auch nicht deshalb, weil die Verträge betreffend das Objekt X möglicherweise vom Kläger angefochten werden können. Denn die Entscheidung, ob Geschäfte der Insolvenzschuldnerin anzufechten sind, trifft der Insolvenzverwalter allein nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse. Dabei hat er die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des jeweiligen Vorgehens abzuschätzen (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Auflage, § 129 Rdn. 192). Der Insolvenzverwalter ist z.B. nicht verpflichtet, einen Anfechtungsprozess zu führen, ehe er die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 64 Abs.2 GmbHG geltend macht (z.B. BGH, NJW 1996, 850 ; OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2005, 1 U 164/04 ). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger kann wählen, welche Rechte er geltend macht. Ob er etwaige Insolvenzanfechtungsrechte an die Beklagten abtreten muss, was er jetzt mit den Hilfsanträgen getan hat, ist im Rahmen des Betragsverfahrens zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.Soweit der Kläger den Übergang der Mietverträge auf B bereits angefochten hat, steht noch nicht fest, ob die Anfechtung Erfolg hat. Hierdurch würde im Übrigen auch nur ein Teil des Schadens entfallen. cc)Der Kläger hat spätestens mit Schriftsatz vom 16.04.2012 schlüssig dargelegt, dass bei der B AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, weil die Verträge für das Objekt X durchgeführt wurden. Dieser Schaden kann - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - aus der Haftung im Rahmen des Mietverschaffungsvertrages und der Einstandspflicht für die Erfüllung des Kaufvertrags, die unmittelbar bei der Insolvenzschuldnerin liegt, eingetreten sein, ferner dadurch, dass die Insolvenzschuldnerin in die Mietverträge eingetreten ist und schließlich durch die Anmeldung der Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren. Was Letztere betrifft, so hat der Kläger nunmehr substantiiert dargelegt, wie die angemeldete Forderung für X (rund 71,2 Mio €) errechnet wurde und warum die Rechnung nach seiner Behauptung zutrifft. Er ist ebenfalls der Behauptung der Beklagten, der Wert der Immobilie sei in der hypothetischen Betrachtung doppelt berücksichtigt worden, substantiiert entgegengetreten. Ob die Schadensberechnung des Sachverständigen des Klägers letztlich zutrifft und ob alle Vor- und Nachteile des Geschäftes berücksichtigt sind, bleibt der Klärung im Betragsverfahren vorbehalten. Hierzu muss eine umfassende Prüfung durch einen neutralen, vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen erfolgen, nachdem ggf. durch die Vernehmung von Zeugen geklärt wurde, wie man das Grundstück voraussichtlich verwertet hätte, wenn es nicht zur Durchführung des Vertrages gekommen wäre. Unabhängig davon kann der Kläger jedenfalls Zahlung an die beteiligten Tochtergesellschaften verlangen, sofern die Verluste dort nicht ausgeglichen wurden -was ebenso noch zu prüfen sein wird, wie die Frage, ob wirksame Forderungsabtretungen der Tochtergesellschaften vorliegen. Hierzu bedarf es weiterer Klärung, ob Ansprüche der Tochtergesellschaften gegen die Beklagten gegeben sind, ob ein Verstoß gegen § 181 BGB vorliegt (
- Abtretung) und ob Verjährung eingreift (
- Abtretung). Es ist erst im Betragsverfahren zu klären, inwieweit der Kläger Zahlung an die Insolvenzmasse oder an die weiteren Gesellschaften, bei denen der Schaden zunächst eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1996, 6 U 11/95 , veröffentlicht in JURIS, dort Rdn. 89ff), verlangen kann. Zwar gehört grundsätzlich die Aktivlegitimation zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und ist vor Erlass eines Grundurteils festzustellen. Hiervon kann aber aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich im Betragsverfahren (auch) ein Anspruch zu Gunsten der Klagepartei ergibt und wenn die Klärung der Aktivlegitimation mit tatsächlichen oder rechtlichen Problemen verbunden ist (Musielak in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
- Auflage, § 304 Rdn. 18; Elzer in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO, 2012, § 304 Rdn. 27 und 29). Beides ist vorliegend der Fall. Denn zum einen hängt die Aufteilung des Schadens letztlich von der noch offenen Schadensbewertung ab, zum anderen ist jedenfalls ein Teil des Schadens aufgrund der Verpflichtung aus den Mietverschaffungsverträgen und der übernommenen Einstandspflicht für die Erfüllung der Kaufverträge auch bei der Insolvenzschuldnerin entstanden. Ob die vorgenommenen Abtretungen durchgreifen, bedarf weiterer Aufklärung. c) Den Beklagten musste keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zum letzten Schriftsatz des Klägers eingeräumt werden. Denn sie hatten ausreichend Gelegenheit, zu der prozessualen Frage eines Grundurteils Stellung zu nehmen, was sie auch getan haben. Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2012 Rechtsausführungen enthält, waren diese entweder bereits Gegenstand früherer Schriftsätze der Beklagten oder aber hierüber ist im Grundurteil noch nicht entschieden worden (Aktivlegitimation). Soweit der Kläger in dem Schriftsatz Sachvortrag zur Höhe der Schadensersatzforderung gebracht hat, der noch nicht Gegenstand früherer Schriftsätze war, ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beklagten diesen bestreiten, was sie (pauschal) auch getan haben. Insoweit können die Beklagten im Betragsverfahren konkret Stellung nehmen. Die Kammer hat lediglich geprüft, ob nach dem ergänzenden Vorbringen des Klägers ein Schaden bei der Insolvenzschuldnerin oder den Tochtergesellschaften mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schlüssig dargelegt ist, was zu bejahen war. Eine weitere Stellungnahme der Beklagten hierzu war nicht erforderlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 ZPO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu
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- sowie über die Gerichtskosten kann erst erfolgen, wenn feststeht, zu welcher konkreten Zahlung die Beklagten verurteilt werden. Permalink: http://openjur.de/u/454910.html Kommentare
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