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LG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - Az. 4b O 274/10

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - er-satzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents EP A Mobilstationen, die von oder im Auftrag der B oder der C her-gestellt oder vertrieben werden, zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden wer-den, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Mobilstationen dazu eingerichtet sind, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, über einen Broadcast Control Chan-nel Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwell-wert zu ermitteln, anhand der für die Nutzerklasse relevanten Zu-griffsklasseninformationen zu ermitteln, ob die Mobilstation unab-hängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf, oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal zum Bespiel RACH, in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird; 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.04.2010 begangen hat und zwar unter Angabe

  1. a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
  2. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  3. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  4. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  5. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu
  6. a)und
  7. b)entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die in Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer be-findlichen und nach dem 17.04.2010 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr ge-brachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder auf Grund der unter Ziffer 3. geltend gemachten Ansprüche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention zu 1) verursachten Kosten trägt die Streithelferin zu 1); die durch die Nebenintervention zu 2) verursachten Kosten trägt die Streithelferin zu 2). IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000.000,00 €. Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit der Nutzerklasse" (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent, welches eine Priorität vom 08.03.1999 in Anspruch nimmt, wurde am 15.02.2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 03.10.2007, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 17.03.2010. Das Klagepatent steht in Kraft. In dem gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahren bestimmte das EPA mit Bescheid vom 08.11.2011 (Anlage K 24) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24./25.04.2012. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist eine Teilanmeldung zu der Anmeldung D, aus der das europäische Patent EP E (nachfolgend: Stammpatent) erteilt wurde. Ursprüngliche Inhaberin des Stammpatents war die F GmbH (nachfolgend: F), von welcher die als Patentverwertungsgesellschaft tätige Klägerin im Mai 2007 ein umfangreiches, u a. das Stammpatent umfassendes Patentportfolio im Bereich der Mobiltelefontechnik erwarb. Mehrere Patente des Patentportfolios waren und sind Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im In- und Ausland, an denen die Klägerin, die Beklagte und/oder die Streithelferinnen beteiligt sind. Teilweise ist/war auch F beteiligt. Mit Urteil vom 18.02.2011 verurteilte das Landgericht Mannheim, Az. 7 O 100/10 , die Streithelferin zu 2) wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb von UMTS-fähigen Mobilfunkgeräten zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung, Vernichtung und zum Schadenersatz (Anlage K 11). Das Berufungsverfahren ist vor dem OLG Karlsruhe, Az. 6 U 29/11 , anhängig. Der High Court of Justice London erkannte mit Urteil vom 16.06.2011, Az. HC10 C01233, auf eine Verletzung des englischen Teils des Klagepatents durch den Vertrieb von UMTS-fähigen Mobilfunkgeräten der Streithelferin zu 2) in Großbritannien (Anlage B&B 7, deutsche Übersetzung Anlage K 23). Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: "Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Mobilstation (5, 10, 15, 20) dazu eingerichtet ist, eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte

(75)zu lesen, über einen Broadcast Control Channel
(25)Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen, aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln, anhand der für die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln, ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf, oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal zum Bespiel RACH, in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird." Die nachstehend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Die Figur 1 stellt bildlich einen Ausschnitt aus einem Telekommunikationsnetz dar. Figur 3c zeigt ein (drittes) Bitmuster für die Zuteilung des Zugriffs auf einen Telekommunikationskanal. Die Beklagte betreibt u.a. Mobilfunknetze nach dem GSM (Global System for Mobile Communications) - Standard und dem UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) - Standard. Zudem vertreibt sie UMTS-fähige Mobiltelefone der Streithelferin zu 1) und der Streithelferin zu 2). F, die Beklagte sowie die Streithelferinnen gehören zu den Mitgliedern des European Telecommunication Standards Institute (ETSI), einem auf Initiative der Europäischen Kommission gegründeten gemeinnützigen Institut in Form einer juristischen Person nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich. Aufgabe der 1988 gegründeten ETSI ist es, bis dato nationale Bestrebungen zur Entwicklung der Mobilfunktechnik zu vereinheitlichen und eine internationale Standardisierung für den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Die grundlegenden Organisationsregelungen von ETSI finden sich in den so genannten "ETSI Directives" (vgl. Auszug gemäß Anlagenkonvolut S&S 4). Annex 6 der ETSI Rules of Procedure (Seite 34-48 der ETSI Directives) befasst sich mit der ETSI lntellectual Property Rights Policy (nachfolgend: ETSI IPR Policy), für die Ziffer 12 ausdrücklich die Anwendung französischen Rechts anordnet. Appendix A von Annex 6 der ETSI Rules of Procedure (Seite 41 der ETSI Directives) beinhaltet seit Dezember 2001 Muster der Lizenzerklärungen, für deren Auslegung, Validität und Einhaltung ebenfalls die Anwendung französischen Rechts vorgegeben ist. Am
  1. Oktober 1997 hatte ETSI ein Schreiben an die Mitglieder versandt, das den Entwurf einer Lizenzerklärung beinhaltete, die wiederum ausdrücklich französischem Recht unterworfen war (Anlage S&S 5). Die Regelungen der ETSI IPR Policy sind für die Mitglieder verbindlich (Art. 14 von Annex 6). Ergänzt werden die Regeln der ETSI IPR Policy durch den so genannten ETSI Guide on lntellectual Property Rights (nachfolgend: ETSI Guide on IPR). Die ETSI-Regelungen sind zwar im Laufe der Jahre leicht angepasst worden, blieben im Kern jedoch nahezu unverändert. Im Vorwort zum ETSI Guide on IPRs (Anlage B&B 21) heißt es in deutscher Übersetzung (Seite 48,
  2. Absatz, siehe Anlage S&S 6): "Dieses Spannungsverhältnis (Ausschlusscharakter gewerblicher Schutzrechte gegenüber weiterer Verbreitung von Standards) ist durch die Verabschiedung der ETSI IPR Policy, wie sie in Annex 6 zu den ETSI Rules of Procedure zu finden ist, durch die ETSI Mitglieder reduziert worden." ETSI verlangte noch während des Standardisierungsprozesses und vor Verabschiedung des Standards die Offenlegung von Patenten, die für den geplanten Standard essenziell sein könnten. Die Offenlegung ist insbesondere in Ziffer 4 der ETSI IPR Policy (Seite 34 von Anlagenkonvolut S&S 4) geregelt. Dort ist die Pflicht festgehalten, Schutzrechte, die für den zu verabschiedenden Standard relevant sein können, so früh wie möglich offenzulegen. Zum anderen wird von jedem Schutzrechtsinhaber - ebenfalls bereits vor Verabschiedung des Standards - die Abgabe einer Lizenzerklärung verlangt, mit der der jeweilige Schutzrechtsinhaber gegenüber ETSI unwiderruflich erklärt, bezüglich sämtlicher seiner Schutzrechte, die er für den entsprechenden Standard als essenziell erachtet, jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zur Benutzung dieser Patente zu erteilen (Ziffer 6.1 der ETSI lPR Policy, Seite 34/35 von Anlagenkonvolut S&S 4).Die ETSI IPR Policy sieht detaillierte Regelungen vor, die dafür Sorge tragen, dass eine patentierte Technologie, bezüglich der eine solche Lizenzerklärung nicht abgegeben worden ist, nicht in den entsprechenden Standard aufgenommen bzw. wieder entfernt wird (vgl. Ziffer 8 der ETSI IPR Policy). Auf der Website der ETSI ist die aus Anlage K 21 ersichtliche Fragen- und Antwortenliste veröffentlicht. F setzte sich während der ETSI-Standardisierung für eine maximale Gesamtlizenzbelastung für die Benutzung des Standards ein (Anlage B&B 22). Sie gab Lizenzerklärungen für zahlreiche Patente und Patentfamilien ab, unter die auch die Erfindung des Klagepatentes fällt (vgl. Anlagenkonvolut S&S 7). Darüber hinaus gab F für alle standardessenziellen Patente zwei Lizenzerklärungen ab (Anlagenkonvolut S&S 8). Zwischen der Streithelferin zu 1) und F fanden zu der Zeit, in der F Inhaberin der Erfindung des Stammpatentes war, Verhandlungen über eine Lizenzierung des gesamten Patentportfolios Fs statt. Bereits im Frühjahr 2005 nahmen die Streithelferin zu 1) und F Lizenzverhandlungen auf. Mit E-Mail vom
  3. Dezember 2005 unterbreitete F ein erstes konkretes Lizenzangebot. Dieses Angebot sah eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 30 Mio. für das betreffende Patentportfolio Fs vor (Anlagenkonvolut S&S 9). Dieses erste Angebot wurde von der Streithelferin zu 1) aus diversen Gründen (ihrer Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Rechtsbeständigkeit zahlreicher Patente und an der Benutzung diverser Patente) abgelehnt. Darüber hinaus sah die Streithelferin zu 1) den geforderten Betrag als zu hoch an. F wiederholte im Laufe der Verhandlungen ihr Angebot einer Gesamtlizenz gegen Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR 30 Mio. (Anlagenkonvolut S&S 10). Die Streithelferin zu 1) unterbreitete am
  4. Juli 2006 ein erstes Gegenangebot in Höhe von USD 4 Mio. (Anlagenkonvolut S&S 11). F wies dieses Angebot jedoch als aus ihrer Sicht unzureichend zurück, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Einigung nicht zustande kam. Mit Schreiben vom
  5. September 2008 verwies die Klägerin auf mehrere anhängige Streitverfahren in den USA und Europa mit anderen Mobiltelefonherstellern und nannte als Richtwert für die künftigen Verhandlungen nunmehr einen Lizenzsatz in Höhe von 7,5 % (Anlagenkonvolut S&S 12). Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2008 erhöhte die Streithelferin zu 1) ihr bisheriges Angebot und erklärte ihre Bereitschaft, einen Pauschalbetrag für das Patentportfolio der Klägerin, einschließlich des Klagepatents, in Höhe von USD 10 Mio. zu zahlen (Anlagenkonvolut S&S 13). Dieses wies die Klägerin als "unseriös" zurück und machte eine Lizenzerteilung von einer nicht zurückzahlbaren Vorabzahlung in Höhe von EUR 100 Mio. sowie einer zusätzlichen Stücklizenz von 2 % abhängig (Anlagenkonvolut S&S 14). Jedenfalls mit der G Ltd. schloss die Klägerin einen Lizenzvertrag, wonach letztere als Lizenzgebühr für die vergangene und künftige Nutzung des Gesamtpakets der Patente und Patentanmeldungen eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 12,5 Mio. zu leisten hatte. Die hiesige Streithelferin zu 1) gab in Patentverletzungsverfahren vor dem LG Mannheim wegen der Verletzung zweier Patente mit den dortigen Klageerwiderungen vom August 2009 unbedingte Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages sowohl über das gesamte von F übernommene Patentportfolio als auch alternativ für die betroffenen Patente und die entsprechende Patentfamilie ab (Anlagenkonvolut S&S 17). Die Klägerin wies diese Angebote zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren vor dem LG Mannheim (Az. 7 0 84/09 ) am
  7. Dezember 2009 übergab die hiesige Streithelferin zu 1) zwei Patentlizenzvertragsangebote (vgl. Anlagenkonvolut S&S 18, Anlage S&S 19). Im vorliegenden Rechtsstreit legt die Streithelferin zu 1) entsprechende Angebote vor (Anlagen S&S 20 und 21). Die hiesige Streithelferin zu 1) erbrachte zur Abweisung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren LG Mannheim, 7 0 94/08 , vom
  8. Februar 2009, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio EUR (vgl. Anlagenkonvolut S&S 22). Die Klägerin gab am
  9. Dezember 2009 die aus Anlagenkonvolut S&S 24 ersichtliche FRAND-Erklärung ab. Unter demselben Datum erfolgte die Presseerklärung der Europäischen Kommission gemäß Anlage S&S
  10. Die Streithelferin zu 2) beschwerte sich gegen das Verhalten der Klägerin bei der Europäischen Kommission (Anlagen B&B 39, 40). Die Kommission gab in diesem Zusammenhang die aus Anlage B&B 41 ersichtliche Presseerklärung ab. Die Streithelferin zu 2) unterbreitete unter anderem die aus Anlagen B&B 42 und B&B 43 ersichtlichen Lizenzangebote. Die Streithelferin zu 2) hinterlegte EUR 5 Mio. zugunsten der Klägerin beim Amtsgericht München gemäß § 372 BGB unter Verzicht auf die Rücknahme (Anlagen B&B 74 - 78). Mit Schreiben vom
  11. März 2011 (Anlage B&B 62) bot die Streithelferin zu 2) der Klägerin ausdrücklich die Annahme des patentspezifischen Lizenzangebots vom
  12. April 2010 in der Fassung vom
  13. März 2011 (Anlagen B&B 42, 43) an und wiederholte dieses Angebot im laufenden Rechtsstreit. Am
  14. Januar 2011 waren 4.618 Patente für den GSM-Standard, 1.249 Patente für dem GPRS-Standard sowie 9.788 Patente für den UMTS-Standard als standardessentiell bei ETSI deklariert (Anlagenkonvolut S&S 29; vgl. auch Anlage B&B 20), wobei sich darunter Doppeldeklarierungen, aber auch allgemeine Lizenzerklärungen, die eine Vielzahl von Patenten erfassen, befinden. Ein Teil der Deklarierungen betrifft möglicherweise nicht standardessenzielle Patente; die Anzahl der tatsächlich standardessenziellen Patente ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und den Vertrieb sämtlicher UMTS-fähiger Mobiltelefone der Streithelferinnen (angegriffene Ausführungsformen), wobei sie eine exemplarische Übersicht UMTS-fähiger Modelle in den Anlagen K 5, K 25 und K 43 zur Akte gereicht hat. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Die angegriffenen Ausführungsformen machten als UMTS-fähige Mobiltelefone von dem UMTS-Standard Gebrauch, wie er insbesondere in den Standarddokumenten ETSI TS 125 211 (Anlage K 6), ETSI TS 125 331 (Anlage K 7, deutsche Übersetzung K 7a) und ETSI TS 125 321 (Anlage K 8, deutsche Übersetzung K 8a) niedergelegt ist. Da die Erfindung nach dem Klagepatent in dem UMTS-Standard umgesetzt worden sei, würden sämtliche angegriffenen Ausführungsformen auch die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen. Hierbei gelte es insbesondere zu beachten, dass Anspruch 1 des Klagepatents als Vorrichtungsanspruch lediglich die Mobilstation, nicht jedoch das Mobilfunknetz betreffe. Entscheidend sei deshalb allein, dass die Mobilstation die Fähigkeit und objektive Geeignetheit aufweise, dass das UMTS-Netz anhand der übermittelten Parameter bestimmen könne, ob die Mobilstation direkt unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits zugreifen dürfe oder ob die Zugriffsberechtigung in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werde. Ob das Netzwerk von dieser Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch mache, sei indes unerheblich. Gleiches gelte für die objektive Geeignetheit der Mobilstation bezüglich des Auslesens der Nutzerklasse von einer SIM (Subscriber Identity Module) - Karte, worunter das Klagepatent funktional jede UMTS-fähige Zugriffsberechtigungskarte verstehe, die Nutzerklassen zur Verfügung stelle, unabhängig davon, wie diese nach der jeweiligen UMTS-Standardversion bezeichnet werde. Die Eignung, über den Broadcast Control Channel (nachfolgend: BCCH) Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen empfangen zu können, verlange keine gemeinsame Verortung der genannten Parameter in einem einzigen Informationselement. Es komme lediglich darauf an, dass der erfindungsgemäße Zugriffsweg mittels dieser Zugriffsinformationen seitens des Netzes bestimmbar sei, wenn der Zugriffswunsch bestehe. Die angegriffenen Ausführungsformen seien fürderhin geeignet, aus den übermittelten Zugriffschwellwertbits den für sie maßgeblichen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, wobei auch die Berücksichtigung anderer Faktoren/Parameter erfindungsgemäß möglich sei. Schließlich wiesen die angegriffenen Ausführungsformen auch allesamt die Fähigkeit auf, den Zugriffsweg entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 zu bestimmen. Hierbei gehe es nicht um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung schlechthin, sondern nur um die Ermittlung des Zugriffsweges seitens der zugriffswilligen Mobilstation. Etwaige vorgelagerte Zugriffsklassensperren oder etwaige nachgelagerte Zugriffsversuche seien ohne Bedeutung. Die beiden Zugriffsalternativen seien nur dadurch gekennzeichnet, dass in dem einen Fall die Zugriffschwellwertbits keine Bedeutung erlangen sollten, in dem anderen Fall hingegen wohl. Wie der Verfahrensablauf bei der ersten Alternative erfolge, sei dem Fachmann überlassen. Nachdem die Klägerin ursprünglich angekündigt hat, auch die Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen zu beantragen, beantragt sie nunmehr, wie zuerkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anhängigen Einspruchsverfahren auszusetzen, höchst hilfsweise, ihr, der Beklagten, zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Die Streithelferin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anhängigen Einspruchsverfahren auszusetzen, höchst hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, äußerst hilfsweise, der Klägerin die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30 Mio. EUR zu gestatten. Die Streithelferin zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anhängigen Einspruchsverfahren auszusetzen, hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, ihr, der Streithelferin zu 2), nachzulassen, etwaige Sicherheitsleistungen durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften zu erbringen. Die Streithelferin zu 2) erachtet den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot als unzulässig. Die Beklagte und die Streithelferinnen stellen eine Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt in Abrede, wobei sie sich grundsätzlich auch den Vortrag der jeweils anderen zu eigen machen: Die Streithelferin zu 1) behauptet, die von der Streithelferin zu 1) stammenden angegriffenen Ausführungsformen seien zwar auch in einem UMTS-Mobilfunknetz betreibbar. Die Klägerin habe jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass die angegriffenen Ausführungsformen, wie das Klagepatent voraussetze, mit einer herkömmlichen (physikalischen) SIM-Karte im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden könnten. Im UMTS-Standard sei die physikalische, aus dem GSM-Netz bekannte SIM-Karte durch eine physikalische UICC (Universal Integrated Circuit Card) - Karte ausgetauscht worden, was - unwidersprochen - im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bereits bekannt gewesen sei. Die UICC-Karte könne - unstreitig - zwei Applikationen aufweisen: zwingend verfüge sie über eine USIM (Universal Subscriber Identity Module) - Applikation, optional auch über eine GSM- oder SIM-Applikation. Letztere entspreche der Funktionalität der physikalischen SIM-Karte am Prioritätstag des Klagepatents. Um im UMTS-Mobilfunknetz betreibbar zu sein, müssten die angegriffenen Ausführungsformen die USIM-Applikation ihrer UICC-Karte ausführen. Die Nutzerklasse sei dann der USIM-Applikation zu entnehmen und nicht der SIM-Applikation. Eine USIM-Session und eine SIM-Session schlössen einander aus. Wenn die SIM-Applikation durchgeführt werde, seien die angegriffenen Ausführungsformen GSM-Mobilstationen. Über eine SIM-Applikation auf der UICC-Karte verfügen - insoweit unstreitig - im Übrigen nur die von der Streithelferin zu 1) stammenden 2G/3G dual mode Ausführungsformen, nicht auch die 3G single mode Mobilstationen. Das Klagepatent gehe des Weiteren davon aus, dass über den BCCH nur ein Schwellwert an alle Mobilstationen übermittelt werde. Dies bedeute, dass die übertragenen Zugriffsschwellwertbits einen Schwellwert repräsentierten. Dies entspreche der in der Vorteilsangabe angestrebten Reduzierung der Übertragungskapazität. Daneben würden auch Zugriffsklasseninformationen übermittelt, die in fester Relation für eine vorgegebene Nutzerklasse stünden, so dass sie also gerade nicht eine Information für alle Nutzerklassen repräsentierten. Dies werde bei den von der Streithelferin zu 1) stammenden Ausführungsformen nicht erreicht. Hierbei komme es auf die unterschiedliche Ausgestaltung von 2G/3G dual mode und 3G single mode Mobilstationen an. Die angegriffenen Ausführungsformen, die ihre Nutzerklasse von der SIM-Applikation der UICC-Karte erhielten, könnten nämlich nicht auf einer Zelle des UTRAN (UMTS Terrestrial Radio Access Network) "lagern", weshalb sie die Systeminformationen, die von dem UTRAN an alle Einheiten übermittelt werden, nicht auswerten könnten. Hinzu trete, dass im UMTS-Standard keine Reduzierung der Übermittlungskapazitäten erreicht werde, da insgesamt 3 Bytes (24 Bitstellen) für die Ermittlung des Schwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen erforderlich seien. Es würde nur 1/8 der tatsächlich in Anspruch genommenen Übertragungskapazität für die Übermittlung der Zugriffsberechtigungsinformationen auf den Zugriffsschwellwert verwendet. 7/8 würden indes auf die Übermittlung der Zugriffsklasseninformation verwendet. Schließlich solle nach den Ausführungsbeispielen des Klagepatents nur ein Zugriffsklassenbit je Nutzerklasse übermittelt werden. Im UMTS-Mobilfunknetz würden hingegen 3 Bitstellen je Nutzerklassen verwendet. Hervorzuheben sei darüber hinaus, dass das Klagepatent eine Mobilstation fordere, die dazu eingerichtet sei, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Hierbei sei eine Abhängigkeit von der Zugriffskontrolle, wie der systematische Zusammenhang des Anspruchs zeige, nicht angestrebt. Das Klagepatent gehe nicht von einer "Entwederoder"-Ermittlung von Zugriffsklasseninformation und Zugriffsschwellwert aus, sondern von einer "Entwederoder"-Ermittlung des Zugriffsrechts. Wenn eine angegriffene Ausführungsform zu einer privilegierten Nutzerklasse gehöre, sei sie nicht dazu eingerichtet, einen Zugriffsschwellwert aus Zugriffsschwellwertbits zu ermitteln. Dies sei für den Zugriff unabhängig vom Zugriffsschwellwert auch gar nicht erforderlich. Die von Anspruch 1 genannten Zugriffswege stünden nicht in einem strengen Alternativverhältnis. Das bekannte Zugriffsklassenverfahren sei ergänzend heranzuziehen. Zunächst sei der Schwellwerttest und sodann sei der Zugriffsklassentest durchzuführen. Wollte man von einem strengen Alternativverhältnis ausgehen, fehle es nach dem UMTS-Standard an dem klagepatentgemäßen Szenario. Eine priorisierte Mobilstation greife nicht auf den von der Klägerin als Zugriffsschwellwertbit definierten Parameter zu; eine nicht priorisierte Mobilstation prüfe nicht, ob sie aufgrund einer Zugriffsklasseninformation zugreifen dürfe. Darüber hinaus meint die Beklagte, der UMTS-Standard verwende ein grundlegend anderes Ordnungsprinzip als das Klagepatent. Mobilstationen würden nicht in Abhängigkeit ihrer Nutzerklasse auf der allen zur Verfügung stehenden einen Ressource priorisiert, sondern es werde für jeden verfügbaren Dienst oder Service eine eigene Ressource auf dem PRACH bereitgestellt. Der PRACH entspreche dem Zugriffskanal des Klagepatents; hier gäbe es indes nicht mehr die Kombination aus Zugriffsklassentest und Zugriffsschwellwerttest. Eine Verwirklichung des Anspruchs 1 scheide schließlich jedenfalls bezüglich der seit dem 1.12.2011 angebotenen und vertriebenen Ausführungsformen der Streithelferin zu 1) aus. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche angegriffene Ausführungsformen der Streithelferin zu 1) für den deutschen Markt nur so eingerichtet, dass sie entsprechend den Vorgaben gemäß Anlage HL 33 arbeiten könnten. Die Streithelferin zu 2), die sich in weiten Teilen auf das von ihr vorgelegte Gutachten ihres Privatgutachters Prof. H (Anlage B&B 1) stützt, ist zunächst der Ansicht, die technische Lehre des Klagepatents beziehe sich nur auf ein UMTS-Mobilfunknetz, wie es im Prioritätszeitpunkt, also am 08.03.1999, vorgesehen gewesen sei. Die angegriffenen Ausführungsformen sind indes - unstreitig - nicht rückwärtskompatibel und können nicht im damals aktuellen Standard-Entwurf, dokumentiert im Release 1999, arbeiten. Der heutige UMTS-Standard, in dem die angegriffenen Ausführungsformen betreibbar seien, sähe - ebenfalls unstreitig - insbesondere eine andere Art der Kodierung der Daten vor, zudem würden andere Parameter übertragen. Die von ihr stammenden angegriffenen Ausführungsformen würden darüber hinaus von ihr - unstreitig - nicht mit einer SIM-Karte vertrieben. Die angegriffenen Ausführungsformen seien auch nicht dazu eingerichtet, eine klagepatentgemäße SIM-Karte auszulesen. Das Klagepatent habe vor allem angesichts des eindeutigen Anspruchswortlauts lediglich SIM-Karten entsprechend dem GSM-Standard im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents vor Augen, nicht hingegen Zugriffsberechtigungskarten anderer Art. Die im derzeitigen UMTS-Mobilfunknetz verwendeten USIM-Karten bzw. UICC-Karten seien keine SIM-Karten. Es handele sich nicht um Synonyme. Dies sei vor allem auch deshalb anzunehmen, weil im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents - unwidersprochen - die USIM für UMTS schon bekannt gewesen ist. Das Klagepatent habe sich gleichwohl ausdrücklich und bewusst für ein Auslesen von SIM-Karten entschieden. Das Klagepatent setze außerdem voraus, dass die über den BCCH empfangenen Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen stets zur selben Zeit und in einem gemeinsamen Datenstrom gesendet werden. Es reiche vor allem angesichts des technischen Grundes, die jeweilige Kanalbelastung zu reduzieren, und wegen des einzigen erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels des Klagepatents, das in Figur 3c gezeigt sei, nicht aus, dass alle relevanten Parameter irgendwann einmal zeitgleich vorlägen. Zudem differenziere das Klagepatent gezielt zwischen Zugriffsschwellwerten und Zugriffsklasseninformationen. Ein und derselbe Parameter könne folglich nicht bei beiden eine Rolle spiele. Da in dem UMTS-Standard die Daten, die nach Ansicht der Klägerin Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen darstellten, in - insoweit unstreitig - zeitlich und logisch getrennten Blöcken unterschiedlich oft gesendet werden, und zudem eine Vermischung der Parameter erfolge, scheide eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents aus. Die erfindungsgemäße Mobilstation müsse des Weiteren dazu eingerichtet sein, nur aus den Zugriffschwellwertbits des empfangenen Bitmusters einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Andere Parameter dürften hierbei nicht einfließen, vielmehr müsse die Schwellwertermittlung unmittelbar, direkt und ausschließlich mittels der Schwellwertbits geschehen. Die Zugriffsschwellwertbits und der Zugriffsschwellwert gäben inhaltlich stets den identischen Parameter und größenmäßig stets dessen identischen Wert wieder. Im UMTS-Standard werde jedoch - insoweit unstreitig - nicht nur auf den von der Klägerin als Zugriffsschwellwertbit qualifizierten Parameter abgestellt, sondern auch auf den von der Klägerin als Zugriffsklasseninformation benannten Parameter und weitere Faktoren. Hierzu gehörten in manchen Zugriffsklassen auch so genannte Skalierungsfaktoren, die für unterschiedliche Mobilstationen unterschiedlich seien. Dies widerspreche indes dem vom Klagepatent postulierten Egalitätsprinzip, wonach der empfangene Schwellwert unterschiedslos für alle Mobilstationen gelten solle. Ebenso könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass in dem Mobilfunknetz der Beklagten keine dynamischen, sondern statische Zugriffsschwellwerte versendet würden. Die von Anspruch 1 vorgegebenen Berechtigungsalternativen stünden in einem strengen Alternativverhältnis, wobei in der ersten Alternative eine kumulative Nichtauswertung von Zugriffsschwellwertbits bzw. Zugriffsschwellwert und Zufallszahl stattzufinden habe. Dem Klagepatent gehe es um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung, also um die Frage, ob die Mobilstation eine Zugriffsberechtigung erhalte oder nicht. Dies sei eine "Hop oder Top" - Entscheidung, wobei der Anspruch nicht allein die konkrete Zugriffssituation vor Augen habe. Im UMTS-Mobilfunkstandard gehe es demgegenüber nicht um das "Ob" des Zugriffs, sondern um das "Wann". Abgesehen davon verwirklichten jedenfalls die vom 17.02.2010 bis zum 17.02.2011 vertriebenen, als "A2" bezeichneten Ausführungsformen, deren Ausgestaltung sich aus der Anlage B&B 9 ergibt, und die nach dem 17.02.2011 vertriebenen, als "C2" beschriebenen Ausführungsformen nicht das Klagepatent. Ab bzw. in den genannten Zeiträumen seien ausschließlich solche angegriffenen Ausführungsformen angeboten und vertrieben worden, die nur dazu eingerichtet gewesen sind bzw. seien, nach den Vorgaben "A2" bzw. "C2" zu arbeiten. Die in der Anlage K 25 aufgeführten Modelle I seien nach der im Londoner Verfahren als "B1" bezeichneten Ausführungsvariante aufgebaut. Auch hier werde ausschließlich die neue "Mapping-Tabelle" wie in "C2" verwendet. Die Streithelferin zu 2) ist zudem der Ansicht, die beantragte Vernichtung (angeblich) patentverletzender Mobiltelefone sei unverhältnismäßig, da die Klägerin ein nicht produzierendes Rechteverwertungsunternehmen ist. Die Streithelferin zu 1) gibt bezüglich einer etwaigen Vollstreckung durch die Klägerin zu bedenken, dass - sofern überhaupt eine Patentverletzung festgestellt werden könnte - die beanspruchte Zugriffsschwellwertauswertung nur einen theoretischen Anwendungsbereich im Geltungsbereich des Patentgesetzes habe. Hierauf ein durchsetzbares Unterlassungsverbot zu stützen, würde den Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, dem keine überwiegenden Gläubigerinteressen gegenüberstünden. Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Ansicht, die von F gegenüber ETSI abgegebenen Lizenzerklärungen hätten nach dem anzuwendenden französischen Recht bis auf Weiteres eine Vertragsbeziehung zwischen F und der Beklagten bzw. den Streithelferinnen begründet, die letztere jeweils berechtige, vom Klagepatent Gebrauch zu machen. Die Anwendung französischen materiellen Rechts auf die von F gegenüber ETSI abgegebenen Lizenzerklärungen führe zu einem unmittelbaren positiven Nutzungsrecht der Beklagten und der Streithelferinnen aufgrund einer stipulation de contrat pour autrui, das diese den geltend gemachten Ansprüchen entgegenhalten könnten, und zwar bereits ohne abschließende Einigung über die Höhe der Lizenzgebühr. Die Klägerin sei an dieses positive Nutzungsrecht gebunden. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagte und die Streithelferinnen, die Klägerin habe die vertraglichen Beziehungen im Rahmen des Patentkaufvertrages übernommen (vgl. Anlage HTC 3). Jedenfalls sei die Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 PatG bzw. gemäß einer entsprechenden französischen Regelung (Art. L 613-8 Code des la Propriété Intellectuelle) an das Nutzungsrecht aufgrund einer stipulation de contrat pour autrui gebunden. Unabhängig von der Anwendung französischen Rechts ergebe sich ein unmittelbares Nutzungsrecht auch in Anwendung deutschen Rechts. Die Klägerin habe sich in der mündlichen Verhandlung am
  15. Februar 2010 in dem Parallelverfahren 6 U 66/09 vor dem OLG Karlsruhe selbst für einen bindenden Übergang von Fs FRAND-Verpflichtungserklärung auf sie, die Klägerin, ausgesprochen. Jedenfalls stünden die von F gegenüber ETSI abgegebenen Erklärungen den geltend gemachten Ansprüchen deshalb entgegen, weil diese jedenfalls seit dem Frühjahr 2005 ein Stillhalteabkommen zwischen F und potentiellen Lizenzsuchern begründet hätten. Auf dieses Stillhalteabkommen könne sich auch die Beklagte gegenüber der Klägerin berufen, weil letztere gemäß § 15 Abs. 3 PatG bzw. §§ 413 , 404 BGB entsprechend gebunden sei. Das Stillhalteabkommen bzw. die FRAND-Erklärung sei nicht durch eine etwaige Übertragung bzw. den Verlust der Inhaberschaft am Klagepatent auflösend bedingt gewesen. Das Stillhalteabkommen erfasse auch Benutzungshandlungen der Beklagten, jedenfalls soweit diese Produkte beträfen, welche von den Streithelferinnen hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden. Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Klagepatent durch die Klägerin sei unter Berücksichtigung des Kartellverbots des Art. 101 AEUV rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Deren Geltendmachung widerspreche nämlich den ETSI-Lizenzerklärungen Fs und der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 1.4 des ETSI Guides on IPR. Ferner meinen die Beklagte und die Streithelferin zu 1), es fehle an der Aktivlegitimation der Klägerin, wenn man zu dem Ergebnis komme, die von F abgegebenen Erklärungen gegenüber ETSI seien nicht auf die Klägerin übergegangen. In diesem Falle sei der Übertragungsvertrag nichtig nach Art. 101 AEUV bzw. § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB. Schließlich machen die Beklagte und die Streithelferinnen folgende kartellrechtlichen Einwendungen geltend: Die Klägerin verstoße gegen Art. 101 AEUV i.V.m. § 33 GWB, weil sie ihnen den Zugang zum Standard unter Erteilung von FRAND-Lizenzen verweigere. Die Klägerin missbrauche zudem ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV bzw. §§ 19 , 20 GWB). Die vom Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) in der Orange-Book-Standard-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen für einen Kartellrechtseinwand wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung seien nicht verallgemeinerungsfähig; vielmehr handele es sich um eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weise diverse Besonderheiten gegenüber dem Orange-Book-Fall auf, weshalb sich eine einszueins-Anwendung der dortigen Voraussetzungen verbiete. Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob weitergehende Verpflichtungen des Nutzers (Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten, und zwar mit im Einzelnen ausformulierten Klauseln; Verzicht auf Geltendmachung fehlender Verletzung bzw. mangelnder Validität) eines standardessentiellen Patents mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Der FRAND-Erklärung der Klägerin komme ein eigenständiger, über den rein kartellrechtlichen Anspruch des Art. 102 AEUV hinausgehender Charakter zu. Die von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren lägen bei weitem über einem marktgerechten Niveau, so dass die Klägerin exzessive Lizenzgebühren verlange. Das Verhalten der Klägerin komme einer Lizenzverweigerung gleich. Es gehe der Klägerin einzig und allein darum, durch Patentverletzungsverfahren so viel Druck auszuüben, dass die Lizenzsucher am Ende nachgeben und die geforderte überhöhte Lizenzgebühr zahlten, um nicht durch die Vollstreckung eines Unterlassungstitels aus dem Markt gedrängt zu werden. Die Klägerin wende ihre Lizenzierungspolitik offensichtlich nicht gleichmäßig und nicht in nichtdiskriminierender Weise an; vielmehr verlange sie in willkürlicher Vorgehensweise exzessive Gebühren. Die Lizenzangebote der Streithelferinnen seien mit der erteilten Samsung-Lizenz vergleichbar, weshalb deren Zurückweisung durch die Klägerin diskriminierend sei. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) meinen hilfsweise, letztere habe die Voraussetzungen gemäß der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfüllt: Insbesondere entspreche eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in der vorliegenden Konstellation einer Hinterlegung nach § 372 BGB. Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) behaupten, Lizenzverhandlungen zwischen der Streithelferin zu 2) und F (vgl. Anlagen B&B 24 bis B&B 38) hätten zu einem abgestimmten Lizenzvertragsentwurf vom 8.11.2005 geführt, in dem lediglich noch die genaue Höhe der FRAND-Lizenzgebühr offen geblieben sei. Sie meinen, das patentspezifische Angebot der Streithelferin zu 2) (Anlagen B&B 42, 43) genüge den "Orange-Book-Kriterien" des Bundesgerichtshofs, wobei sie insbesondere folgende Gesichtspunkte hervorheben: Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents dürften weder vertraglich ausgeschlossen werden, noch dürften diese die Klägerin zur Kündigung des Lizenzvertrages berechtigen. Die Streithelferin zu 2) habe ihren lizenzvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß vorgegriffen: Sie habe unter anderem EUR 35 Mio. auf einem Treuhandkonto bei der J zugunsten der Klägerin hinterlegt (Anlagen B&B 71 - 73) und angeboten, für die Patentfamilie, der das Klagepatent angehört, EUR 5 Mio. zum Zweck der gerichtlichen Hinterlegung vom Treuhandkonto abzurufen (Anlage B&B 44). Die mit diesem Escrow-Agreement vorgenommene Hinterlegung stelle ein der gerichtlichen Hinterlegung vergleichbares Erfüllungssurrogat dar. Insbesondere sei der zugrundegelegte Lizenzsatz in Höhe von 0,0375 %, abbezahlt nach fünf Jahren, ausreichend. Die Klägerin sei an diese zwischen der der Streithelferin zu 2) und F vereinbarte Standardrate gebunden. Im Übrigen sei diese Standardrate objektiv angemessen (vgl. Anlagen B&B 63 - 70). Die Treuhandvereinbarung sei wirksam abgeschlossen worden; die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichner ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug gemäß Anlage B&B
  16. Die Hinterlegung von EUR 35 Mio. im Rahmen einer Treuhandlösung stelle bereits ein überobligatorisches Entgegenkommen der Streithelferin zu 2) dar. Die Streithelferin zu 2) habe ordnungsgemäß abgerechnet; hierzu verweisen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) auf die Aufstellungen gemäß Anlagen B&B 78, 78b sowie B&B
  17. Der in Anlage B&B 78 zugrunde gelegte Zeitraum bis Februar 2010 sei zutreffend, weil dies dem letzten Verhandlungsstand mit F entspreche und die Klägerin keinen anderen Fünfjahreszeitraum festgelegt habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen und den Namen und Anschriften von Abnehmern, da es sich dabei um vertrauliche Geschäftsgeheimnisse der Streithelferin zu 2) handele; zudem sehe Ziffer 5 des Lizenzangebotes der Streithelferin zu 2) ein Auditrecht vor. Ferner habe die Klägerin - unstreitig - bereits die aus Anlage B&B 98 ersichtlichen Angaben zu Mengen, Herstellern, Lieferanten und Vorbesitzern erhalten. Die Hinterlegung von EUR 5 Mio. beim Amtsgericht München sei in jeder Hinsicht ausreichend und angemessen. Die Klägerin verfolge eine missbräuchliche Gesamtstrategie, indem sie die Patente ihres Portfolios mit Hilfe einer Vielzahl von Teilanmeldungen kontinuierlich dem Standard annähere und Teilnehmer mit einer Prozesslawine aus diesem "Patentdickicht" überziehe. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Patentfamilie des Klagepatents der Fall (vgl. Anlage B&B 82). Dabei würden die Ansprüche immer wieder neu modifiziert. Zudem habe die F als Vorgängerin der Klägerin ihre Deklarierungspflichten gegenüber ETSI in einer Weise verletzt, die an die Situation eines "Patent Ambushs" erinnere. Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stehe der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Jedenfalls sei § 139 PatG teleologisch dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Fall keine Unterlassungsansprüche begründet seien. Im Übrigen verstoße dessen Geltendmachung gegen das Lauterkeitsrecht; es handele sich um eine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne der §§ 3 , 4 Nr. 10 UWG. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin müsse auch daran scheitern, dass sie eine rein formale Rechtsstellung ausnutze (§ 242 BGB). Die Beklagte und die Streithelferinnen sind des Weiteren der Ansicht, Anspruch 1 des Klagepatents werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Anspruch sei weder neu noch erfinderisch, zudem gehe sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Rechtsstreit sei deshalb jedenfalls bis zur Entscheidung des EPA im anhängigen Einspruchsverfahren auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadenersatzfeststellung zustehen. Die von den Beklagten und den Streithelferinnen erhobenen lizenzvertraglichen und kartellrechtlichen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag I. 1 auf Unterlassung wegen Patentverletzung ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Geltendmachung einer wortsinngemäßen Patentverletzung genügt es zur Konkretisierung der angegriffenen Ausführungsform, den Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs in die Antragsfassung aufzunehmen. II. Das Klagepatent betrifft - in dem allein geltend gemachten Anspruch 1 - eine Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, die dazu eingerichtet ist, auf einen wahlfreien Zugriffskanal zuzugreifen. Wenn eine Mobilstation eine Verbindung zu einem Mobilfunknetz aufbauen will, muss sie, da für sie im Ruhemodus kein Funkkanal reserviert ist, über eine Basisstation einen Funkkanal anfordern. Dies geschieht üblicherweise über einen so genannten RACH (Random Access Channel), wobei die Kanalanforderung grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen kann. Über den RACH können in der Regel zudem Nachrichten von mehreren Mobilstationen an die Basisstation gesendet werden, mit der Folge, dass Nachrichten verschiedener Mobilstationen miteinander kollidieren können (Anlage K 1, Abs. [0019]). Kommt es zu einer solchen Kollision, findet kein ordnungsgemäßer Empfang der Nachricht in der Basisstation statt, so dass die Basisstation auch keine Bestätigungsinformation an die entsprechende Mobilstation zurücksenden kann. Die Mobilstation sendet daher meist nach einer vorgegebenen Zeit, in der keine Bestätigungsinformation bei ihr eingegangen ist, eine erneute Nachricht zur Kanalanforderung. Auf diese Weise droht eine Überlastung des RACH (Anlage K 1, Abs. [0020]). Diesem bekannten Problem der Überlastung eines Zugriffskanals widmet sich der Stand der Technik dem Klagepatent zufolge mit verschiedenen Verfahren zur Zugriffskontrolle: Aus der DE K ist ein Verfahren zur Zugriffskontrolle auf einen Telekommunikationskanal eines Telekommunikationsnetzes für mindestens eine Teilnehmerstation des Telekommunikationsnetzes bekannt, wobei Informationssignale an die mindestens eine Teilnehmerstation übertragen werden. Die US L erläutert ein local area network (LAN), das einen gemeinsamen Steuerkanal benutzt, über den Steuermeldungen zwischen Modems für jeden der Benutzerknoten eines verteilten Netzwerkes ausgetauscht werden. Zusätzlich zu dem gemeinsamen Steuerkanal ist eine Vielzahl von Datenkanalpaaren vorhanden, um Vollduplex-Verbindungen zwischen beliebigen zwei Netzwerkknoten auszuführen. Weil alle Datenkanalzuteilungen von einem erfolgreichen Gebrauch des Steuerkanals abhängen, wird ein vorgegebenes Steuerkanalzugangschema verwendet, um den Gebrauch des Steuerkanals für alle Nutzer des Netzwerks zu optimieren. Gemäß diesem Schema muss jeder anfordernde Knoten zuerst eine akkumulierte Aktivitätsmessung mit einer Verkehrsdichtenschwelle vergleichen, welche kontinuierlich an die aktuelle Steuerkanalaktivität angepasst wird. Solange die akkumulierte Messung geringer als die Schwelle ist, wird dem anfordernden Benutzerknoten der Zugang zum Steuerkanal gesperrt. Aus der WO M ist ein drahtloses Kommunikationssystem bekannt, bei dem nur eine begrenzte Anzahl von Kanälen für eine Funkzelle mit einer Basisstation zur Verfügung steht. Zur Regelung des Kanalzugangs wird vorgeschlagen, dass die Basisstation die Zahl der Zugriffsversuche ermittelt und Werte für die Zugriffswahrscheinlichkeiten an die einzelnen Teilnehmerstationen über einen gemeinsamen Broadcast Channel oder Steuerkanal überträgt. Die zugriffswillige Teilnehmerstation empfängt über diesen Kanal diese Zugriffswahrscheinlichkeitswerte, wählt aus diesen Werten einen ihrer Prioritätsklasse entsprechend aus und vergleicht ihn mit einer Zufallszahl, um festzustellen, ob der Zugriff auf einen Kommunikationskanal zulässig ist. Gemäß der WO N wird die Steuerung des Überlastungsschutzes in einem zellularen Netzwerk mittels einer zweistufigen Adaption der Persistenz einer Mobilstation durch die Übertragung von Persistenzregeln P für die Langzeitadaption und durch die Übertragung von lastbezogenen Variablen p(i) für die kurzzeitige Adaption von der Basisstation zu der Mobilstation realisiert. Die EP O offenbart eine Zugriffsmethode für eine Mobilstation und eine Basisstation in einem CDMA-Mobilfunksystem, in dem ein gemeinsamer Rückkanal in einen Zugriffskanal und einen Signalisierungskanal aufgeteilt ist. Auf dem Zugriffskanal sendet die Mobilstation mit den zu übertragenden Daten ein Übertragungsanforderungssignal an die Basisstation; auf dem Signalisierungskanal überträgt die Basisstation ein Übertragungsbewilligungssignal an die Mobilstation. Das Übertragungsbewilligungssignal weist der Mobilstation, auf Basis des Auslastungszustandes des Signalisierungskanals und des Zustandes der Häufigkeit der Daten, eine Übertragungszeitsteuerung der Daten und einen für die Übertragung zu verwendenden Spreizcode zu. Die Mobilstation überträgt die Daten sodann in Übereinstimmung mit dem zugewiesenen Spreizcode und der Übertragungszeitsteuerung. In Tdoc SMG2 UMTS-L23 535/98 ist schließlich ein Algorithmus mit dynamischer Persistenz zwecks Interferenzverwaltung und Minimierung der Verzögerung durch die Kontrolle des Zugriffs auf den RACH-Kanal des Systems vorgeschlagen. Das System verbreitet über einen gemeinsamen Downlink-Kanal einen Persistenzwert p, der vom geschätzten Backlog der Benutzer im System abhängig ist. Das User Equipment in einer aktiven Datensitzung liest zuerst den aktuellen Persistenzwert und überträgt ihn auf den nächst verfügbaren RACH-Slot mit einer Wahrscheinlichkeit p. Wird ein Stau auf dem RACH detektiert, wird der Persistenzwert reduziert, so dass die Anzahl der aktiven Benutzer auf dem RACH verringert wird. Während der inaktiven Zeitabschnitte wird der Persistenzwert hingegen erhöht, so dass die Zugriffsverzögerung verbessert wird. Der Vorteilsangabe des Klagepatents ist implizit zu entnehmen, dass die im gewürdigten Stand der Technik bekannten Zugriffskontrollverfahren aus Sicht des Klagepatents mit dem Nachteil behaftet sind, zu hohe Übertragungskapazitäten durch Ermittlung und Übertragung unterschiedlicher Zugriffswahrscheinlichkeitswerte in Anspruch zu nehmen (Anlage K 1, [0009]). Kritik an bekannten Mobilstationen wird nicht erhoben. Die Vorteilsangabe gibt des Weiteren zu erkennen, dass es Aufgabe der Erfindung hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs ist, eine zufällige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Telekommunikationskanal für eine oder mehrere Teilnehmerstationen mittels eines Zugriffsschwellwertes zu gewährleisten, kombiniert mit der Möglichkeit, für mindestens eine Teilnehmerstation, die einer vorgegebenen Nutzerklasse zugeordnet ist, den Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abhängigkeit der Zugriffsklasseninformation für diese Nutzerklasse zu erteilen (Anlage K 1, [0009], [0010]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor: Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden. Die Mobilstation (5, 10, 15, 20) ist dazu eingerichtet, eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte
(75)zu lesen, über einen Broadcast Control Channel
(25)Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen, aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln, anhand der für die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln, ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf, oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal, zum Bespiel RACH, in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. III. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 1, welches eine Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz fordert.
  1. a)Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch, der auf eine Mobilstation gerichtet ist. Diese muss, wie die Zweckangabe "zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz" in Merkmal 1 verdeutlicht, nicht nur die im Anspruch 1 genannten räumlichkörperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein, dass sie für den im Anspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze). Die erfindungsgemäße Mobilstation muss mithin objektiv dazu geeignet sein, in einem UMTS-Mobilfunknetz verwendet zu werden, wobei auch die Geeignetheit zum Betrieb im aktuellen UMTS-Mobilfunknetz anspruchsgemäß ist. Dem Anspruchswortlaut ist eine Einschränkung auf den im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents (08.03.1999) bekannten, im so genannten Release 1999 dokumentierten Standard-Entwurf nicht zu entnehmen. Bei der Zweckangabe ist allein vom Betrieb "in einem" UMTS-Mobilfunknetz die Rede. Der Anspruch ist folglich offen formuliert. Es wird weder ein bestimmter Standard-Entwurf benannt noch in einer anderen Weise eine zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das UMTS-Mobilfunknetz aufgeführt. Auch der Wortsinn des Merkmals 1 gebietet keine Begrenzung der genannten Art. Merkmal 1 dient dazu, die Mobilstation so einzurichten, dass sie in einem UMTS-Mobilfunknetz verwendet werden kann und hierbei die in den weiteren Merkmalen des Anspruchs beschriebene Zugriffskontrolle durchführen kann. Hierfür bedarf es, wie insbesondere die Merkmale 2b bis 2d zeigen, eines zellular aufgebauten UMTS-Mobilfunknetzes, in dem ein wahlfreier Zugriffskanal und ein Signalisierungskanal vorhanden sind. Dass der technische Sinn und Zweck des Merkmals 1 darüber hinaus weitere zwingende Anforderungen an das UMTS-Mobilfunknetz stellt, die über die sonstigen räumlichkörperlichen Vorgaben der weiteren Merkmale des Anspruchs hinausgehen, und die insbesondere auf den im Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes bekannten Standard-Entwurf rekurrieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Streithelferin zu 2) unwidersprochen aufgezeigten Unterschiede zwischen dem aktuellen UMTS-Mobilfunknetz und dem Standard-Entwurf im Release 1999 mögen zwar bestehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit hieraus mit Blick auf den technischen Sinn und Zweck des Merkmals 1 eine Einschränkung auf den im Prioritätszeitpunkt bekannten Standard-Entwurf folgen soll. Der Fachmann - ein Ingenieur mit Hochschulabschluss in den Fachgebieten Elektrotechnik, Informatik oder Physik mit Schwerpunkt Mobilfunkkommunikation und mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilstationen und der Verwendung von Mobilfunkkommunikationsstandards - wird auch nicht bei zurate ziehen der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagepatents zu dem Verständnis gelangen, es komme darauf an, dass die erfindungsgemäße Mobilstation zwingend (auch) in dem UMTS-Mobilfunknetz entsprechend dem Release 1999 betrieben werden kann. Er wird zunächst zur Kenntnis nehmen, dass auch in der Beschreibung des Klagepatents keine bestimmte Version des UMTS-Mobilfunknetzes beschrieben, geschweige denn hervorgehoben wird. Bei der Beschreibung der Ausführungsbeispiele wird zu Figur 1 vielmehr lediglich erläutert, dass ein Mobilfunknetz "normalerweise zellular aufgebaut ist, wobei jede Funkzelle des Mobilfunknetzes von einer Basisstation versorgt wird." (Anlage K 1, Abs. [0016]). Im Rahmen der weiteren Beschreibung der Ausführungsbeispiele wird sodann erklärt, dass die Mobilstationen Telekommunikationsdienste üblicherweise über den RACH, also einen wahlfreien Zugriffskanal, anfordern oder zugänglich machen (Anlage K 1, Abs. [0019] ff.), und dass die Basisstation Informationssignale über einen Signalisierungskanal, z. B. als BCCH, überträgt. Voraussetzungen des UMTS-Mobilfunknetzes, die sich nur in dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten Entwurf des Standards fanden und auf die es zur Verwirklichung der technischen Lehre zwingend ankommen würde, werden hingegen an keiner Stelle der Beschreibung erwähnt. Auch die Beklagte und die Streithelferinnen vermögen insoweit keine Beschreibungspassagen zu benennen, die ihre Ansicht stützen können. Selbst der Privatgutachter der Streithelferin zu 2), Prof. H, gelangt zu dem Ergebnis, dass es nicht auf den UMTS-Standard-Entwurf gemäß Release 1999 ankommt (Anlage B&B 1). Angesichts dessen wird der Fachmann der Zweckangabe nicht den Sinn beimessen, dass die Mobilstation auf jeden Fall (auch) in dem damals bekannten UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden können muss. Er wird stattdessen auch den Betrieb in einem technisch fortentwickelten UMTS-Mobilfunknetz, das ihm in seinen Einzelheiten im Prioritätszeitpunkt noch nicht bekannt war, als erfindungsgemäß ansehen, zumal es zu seinem allgemeinem Fachwissen gehört, dass der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständige UMTS-Standard ständiger Weiter- und Fortentwicklung unterworfen ist und, damit er funktioniert, unterworfen werden musste.
  2. b)Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Mobilstationen, die unstreitig UMTS-fähig und damit in einem, nämlich dem aktuellen UMTS-Mobilfunknetz betreibbar sind. Dies genügt aus den unter
  3. a)dargelegten Gründen. Gleichfalls verwirklicht ist Merkmal 1a, wonach es sich bei dem UMTS-Mobilfunknetz um ein solches handeln muss, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden werden. Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv dazu geeignet, in einem solchen UMTS-Mobilfunknetz betrieben zu werden. Merkmal 1a konkretisiert das UMTS-Mobilfunknetz, in dem die erfindungsgemäße Mobilstation betrieben können werden muss. Das Mobilfunknetz muss mehrere Nutzerklassen unterscheiden. Eine Nutzerklasse im Sinne des Klagepatents ist die Klassifizierung der Mobilstation im Hinblick auf die Nutzung des Zugriffskanals. Mit der Klassifizierung wird die Möglichkeit eröffnet, eine Unterscheidung zwischen Mobilstationen verschiedener Nutzerklassen zu treffen. Die Einteilung der Mobilstationen, d.h. der Nutzer des Netzes, in mehrere Klassen ist eine Voraussetzung dafür, dass bei konkreten Kanalanforderungen darüber entschieden werden kann, ob die anfragende Mobilstation allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nutzerklasse zum Zugriff berechtigt ist. Auf diesem Wege können bestimmte Gruppen von Nutzern, beispielsweise Mobilstationen von Notdiensten der Polizei oder Feuerwehr, beim Zugriff auf den Kanal unabhängig von der zufälligen Verteilung priorisiert werden (Anlage K 1, Abs. [0010], [0021] ff.). Ob eine vorgegebene Nutzerklasse beim Zugriff tatsächlich bevorzugt wird, entscheidet sich erst durch die, über den BCCH an die Mobilstation übermittelten, für die jeweilige Nutzerklasse geltenden Zugriffsklasseninformationen. In dem UMTS-Mobilfunknetz müssen angesichts dieser Zuordnung von Zugriffsklasseninformation zu einer Nutzerklasse mehrere Nutzerklassen unterschieden werden. Das Klagepatent verlangt ein UMTS-Mobilfunknetz, in dem "mehrere", d. h. mindestens zwei Nutzerklassen unterschieden werden. Auf eine genaue Anzahl legt es sich nicht fest. Dies ist angesichts der klagepatentgemäßen Funktion der Nutzerklassen auch nicht erforderlich. Eine unterschiedliche Behandlung von Mobilstationen ist bereits dann möglich, wenn mindestens zwei unterschiedliche Nutzerklassen vorhanden sind. Dementsprechend wird auch in der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele ein UMTS-Mobilfunknetz beschrieben, in dem zwei verschiedene Nutzerklasse vorhanden sind (Anlage K 1, Figur 1, Abs. [0021] ff.) Eine von der Unterscheidung der Nutzerklassen im UMTS-Mobilfunknetz zu trennende Frage ist, ob die Mobilstation einer Nutzerklasse und wenn ja, welcher und wie vielen angehört. Anspruch 1 des Klagepatents verlangt als auf die Mobilstation gerichteter Vorrichtungsanspruch mit seinem Merkmal 1a nur, dass die Mobilstation geeignet ist, in einem nutzerklassenunterscheidenden UMTS-Mobilfunknetz betrieben zu werden. Dies ist der Fall, wenn die Mobilstation dazu eingerichtet ist, von dem UMTS-Mobilfunknetz übermittelte Zugriffsklasseninformationen für eine Nutzerklasse zu empfangen und entsprechend der Merkmalsgruppe 2 zu verwenden. Für welche Nutzerklassen das UMTS-Mobilfunknetz im Zeitpunkt des konkreten Zugriffswunsches welche Zugriffsklasseninformationen sendet, und ob die anfragende Mobilstation überhaupt einer Nutzerklasse zugeordnet ist (Anlage K 1, Abs. [0031] f.), ist für die technische Lehre des Vorrichtungsanspruchs hingegen ohne Belang.
  4. b)Die angegriffenen Ausführungsformen sind UMTS-fähig; sie können mithin in dem aktuellen UMTS-Standard betrieben werden. Dieser unterscheidet zwischen mehreren Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents, da nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 011 (Anlage K 9/9a) eine Zuweisung sämtlicher Mobilstationen in so genannte Access Classes, die von 0 bis 9 bzw. bis 15 reichen, erfolgt. Dies ist eine Klassifizierung der Nutzer des Mobilfunknetzes. Welche Access Service Class diesen Access Classes im Zugriffszeitpunkt von dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten zugeteilt ist, ist ebenso wie der Umstand, dass die Mobilstationen nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 011 (Anlage K 9/9a) mehreren Access Classes angehören können, für das hier in Rede stehende Merkmal aus den dargelegten Gründen unerheblich. Mit Blick auf den Einwand der Beklagten, die Zugehörigkeit zu mehreren Access Classes könnte bei dem erfindungsgemäßen Zugriffsklassentest dazu führen, dass zwei sich widersprechende Ergebnisse über ein etwaiges Zugriffsrecht ermittelt würden, ist zusätzlich auf Abschnitt 8.5.13 des Standards ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) hinzuweisen. Hiernach soll die Mobilstation, wenn sie Mitglied mehrerer Access Classes ist, die Access Service Class für die höchste Access Class Nummer wählen. Einander widersprechende Ergebnisse treten folglich nicht auf. Die angegriffenen Ausführungsformen machen ebenso Gebrauch von Merkmal 2a des Klagepatents, weil sie so eingerichtet sind, dass sie eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte im Sinne des Klagepatents lesen können. Unter einer SIM-Karte versteht das Klagepatent jede Identifikationsmodul-Karte, von welcher die Nutzerklasse gelesen werden kann. Die Beklagte und die Streithelferinnen verweisen zwar zu Recht auf den Wortlaut des Anspruchs, in dem von einer SIM-Karte und nicht nur von einer Zugangsberechtigungskarte die Rede ist, sowie auf den unwidersprochen gebliebenen Umstand, dass am 08.03.1999 physikalische SIM-Karten gemäß dem GSM-Standard zwecks Identifikation der Mobilstation bekannt waren und dass für das im Entwurf befindliche UMTS-Mobilfunknetz die Verwendung von UICC-Karten mit USIM- und SIM-Applikation geplant war. Darüber hinaus heben sie richtigerweise hervor, dass bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels eine SIM-Karte als Beispiel einer Zugriffsberechtigungskarte (Anlage K 1, Abs. [0024]) bezeichnet wird. Gleichwohl wird den Fachmann dies letztlich nicht zu dem Verständnis leiten, bei der Verwendung des Begriffs "einer SIM-Karte" handele es sich um eine Festlegung oder eine Auswahlentscheidung verbunden mit einem Verzicht, die zwingend dazu führt, dass die erfindungsgemäße Mobilstation so eingerichtet sein muss, dass sie ausschließlich im Betrieb eines UMTS-Mobilfunknetzes von einer SIM-Karte nach dem GSM-Standard im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents die Nutzerklasse lesen können muss. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt beigemessen werden, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie es grundsätzlich angebracht ist, nämlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Entscheidend ist der technische Sinngehalt, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist (BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 - Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 /11). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Fachmann zunächst verstehen, dass das Merkmal 2a die Fähigkeit der Mobilstation statuiert, eine Nutzerklasse lesen zu können. Dies ist erforderlich, weil in dem erfindungsgemäßen UMTS-Mobilfunknetz gemäß Merkmal 1a mehrere Nutzerklassen unterschieden werden, und für die Nutzerklassen unterschiedliche Zugriffsklasseninformationen übermittelt werden können, die - entsprechend dem Merkmal 2d - Auswirkungen für den Zugriff der Mobilstation haben können. Die erfindungsgemäße Mobilstation muss deshalb eingerichtet sein, lesen zu können, ob und wenn ja, welcher Nutzerklasse sie angehört, damit sie anhand der für ihre Nutzerklasse geltenden Zugriffsklasseninformationen die Zugriffsalternative ermitteln kann. Hierzu bedarf es, wie der Fachmann weiterhin erkennt, eines "Ortes", an dem sich die vorgegebene Nutzerklasse befindet und von der Mobilstation gelesen werden kann. Insoweit gibt der Anspruch "eine SIM-Karte" an, die üblicherweise als das Identifikationsmodul einer Mobilstation dient, und schreibt dieser die Funktion zu, die Zugriffsberichtigungsdaten in Form der Nutzerklasse zwecks Lesen zur Verfügung zu stellen. Hierin erschöpft sich der technische Sinn und Zweck der SIM-Karte nach Merkmal 2a. Es wird vor allem weder konkret vorgeben, wie und wo die Nutzerklasse auf der SIM-Karte genau abgelegt sein muss, noch auf welche Art und Weise das Lesen der Nutzerklasse zu erfolgen hat. Dies spiegelt sich auch in der Beschreibung des Klagepatents wider, in welcher zu bevorzugten Ausführungsbeispielen - abgesehen von dem bereits erwähnten Absatz [0024] - nur von der "Zugangsberechtigungskarte 75", und nicht von SIM-Karte, gesprochen wird (Anlage K 1, Abs. [0026], [0030], [0031], [0037]). Stets wird der dort erwähnten Zugangsberechtigungskarte allein die Funktion zugewiesen, die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse (oder Prioritätsklasse) bereit zu halten, ohne weitere Einzelheiten zu erläutern. Dass es für das zur Verfügung Stellen und Lesen der Nutzerklassen zu dem genannten Zweck auf spezielle Eigenschaften und/oder auf eine spezielle Ausgestaltung einer SIM-Karte gemäß dem GSM-Standard im Prioritätszeitpunk des Klagepatents ankommt, ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Derartige Eigenschaften werden nirgends thematisiert. Auch die Beklagte und die Streithelferinnen tragen dies nicht vor. Ebenso wenig finden sich in dem Klagepatent Anhaltspunkte dafür, dass Fortentwicklungen und/oder die bekanntermaßen für das UMTS-Mobilfunknetz geplante UICC-Karte mit USIM- und GSM-Applikation, die dem Fachmann in ihrer im Prioritätszeitpunkt bekannten Ausgestaltung geläufig war, aus technischen Gründen gerade nicht als "Ort" für das zur Verfügung Stellen und das Lesen der Nutzerklasse in Frage kommen. Die UICC-Karte mag zusätzliche Merkmale bereithalten, wie etwa weitere Zugangsberechtigungen für bestimmte Dienste, Identifier für weitere Dienste oder andere Speicherorte/Speicherformen. Dies nimmt ihr indes nicht die Eignung, den technischen Zweck des Merkmals 2a zu erfüllen und als Nutzerklassen bereithaltende Zugriffsberechtigungskarte zu fungieren. Die Beklagte und die Streithelferinnen haben im Hinblick auf den technischen Zweck auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Der Privatgutachter der Streithelferin zu 2), Prof. H, ist der Auffassung, dass dem Klagepatent keine Beschränkung auf eine SIM-Karte im Prioritätszeitpunkt zugrunde liegt (Anlage B&B 1). Abrundend ist zu bemerken, dass bei Zugrundelegen des Verständnisses, dass es auf eine SIM-Karte gemäß dem GSM-Standard im Prioritätszeitpunkt zwingend ankommt, ein gewisser Widerspruch zu dem Erfordernis des Merkmals 1 auftreten würde, wonach die Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz geeignet sein muss. Mit einer SIM-Karte gemäß dem GSM-Standard im Prioritätszeitpunkt ist dies nicht möglich, wie der Fachmann weiß. Er wird deshalb bemüht sein, die Merkmale des Anspruchs in einen sinnvollen Zusammenhang zu stellen und so zu verstehen, dass sie auch technisch Sinn ergeben. Ausgehend von dem dargelegten Verständnis ist Merkmal 2a bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Da die Mobilstation nur dazu eingerichtet sein muss, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, steht es der Erfüllung des Merkmals nicht entgegen, dass die Streithelferinnen ihre jeweiligen angegriffenen Ausführungsformen ohne SIM-Karte vertreiben. Es reicht aus, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet sind, eine SIM-Karte im Sinne des Klagepatents zu lesen. Dies ist der Fall. Die angegriffenen Ausführungsformen sind dazu eingerichtet, ihre Nutzerklasse im Betrieb des UMTS-Mobilfunknetzes von einer UICC-Karte mit einer USIM-Applikation zu entnehmen. Bei der UICC-Karte mit USIM-Applikation handelt es sich um ein Identifikationsmodul, das der oben genannten Funktion entspricht. Im Tatsächlichen ist unstreitig, dass von der USIM-Applikation die Nutzerklasse gelesen werden kann. Die Streithelferin zu 1) hat im Übrigen die UICC-Karte, u.a. in der mündlichen Verhandlung, auch als "anderes physikalisches Format einer SIM-Karte" bezeichnet. Nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 011 (Anlage K 9/9a) sind die Nutzerklassen, die Access Classes, "in der SIM/USIM" gespeichert. Dies gilt für alle UMTS-fähigen Mobilstationen; auf die vorgetragene Unterscheidung von 2G/3G dual mode und 3G single mode Ausführungsformen kommt es folglich nicht an. 4) Merkmal 2b, wonach die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, über einen BCCH Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, wird von den angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls verwirklicht.
  5. a)Die Einrichtung der Mobilstation zum Empfang der Zugriffsschwellwertbits und der Zugriffsklasseninformationen dient dazu, die Mobilstation dazu in die Lage zu versetzen, den Zugriff entsprechend dem Merkmal 2d ermitteln zu können. Die Zugriffsberechtigungsinformationen sind die notwendigen Voraussetzungen für die Ermittlung der erfindungsgemäßen Zugriffsalternative. Da das Klagepatent sowohl die Möglichkeit vorsieht, dass die Mobilstation ihre Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt (Merkmal 2d(ii)), als auch die Möglichkeit, dass der Zugriff unabhängig von übermittelten Zugriffsschwellwertbits infolge der Zugehörigkeit zu einer bevorzugten Nutzerklasse (Merkmal 2d (i)) zu ermitteln ist, muss die Mobilstation dazu geeignet sein, beide genannten, vom UMTS-Mobilfunknetz über den Signalisierungskanal übermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen, zu empfangen. Die Zugriffsklasseninformationen sind nach dem Klagepatent diejenigen Informationen, die den von der SIM-Karte zu lesenden Nutzerklassen zuzuordnen sind. Mit ihnen erfolgt die Information, welche Nutzerklasse welche Rechte zum Zugriff hat (Anlage K 1, Abs. [0010], [0021], [0027]), eventuell mit der Folge, dass einer Mobilstation einer vorgegebenen Nutzerklasse wegen der übermittelten Zugriffsklasseninformationen ein Zugriff unabhängig von den gesendeten Zugriffsschwellwertbits gewährt wird. Unter einem Zugriffsschwellwertbit versteht das Klagepatent eine binär kodierte Information bzw. einen Bitwert, aus dem der Zugriffsschwellwert zu ermitteln ist (Merkmal 2c)), welcher sodann als Schwelle beim Zugriff der Mobilstation auf den Zugriffskanal fungiert (Anlage K 1, Abs. [0024] ff., [0033] f.). In welcher konkreten Form - außer binärer Kodierung - die Zugriffsberechtigungsinformationen übertragen werden, ob sie zeitgleich und/oder in einem einzigen Datenstrom gemeinsam übertragen und empfangen werden, gibt der Anspruch nicht zwingend vor. Der Anspruchswortlaut enthält lediglich die Verknüpfung "und", wodurch klargestellt ist, dass die Mobilstation so eingerichtet sein muss, dass sie - aus den dargelegten Gründen - beide Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen kann. Eine zeitliche Komponente ist in dieser Verknüpfung ebenso wenig enthalten wie eine gemeinsame Verortung in einem einzigen Informationselement. Im Anspruchswortlaut finden sich insbesondere auch keine Begriffe wie z. B. "zusammen", "in einem Signal", "gleichzeitig", die dem Fachmann den Anhalt bieten könnten, ein zeitgleicher und gemeinsamer Empfang in einem Datenstrom / einer Nachricht sei zwingende Voraussetzung für die erfindungsgemäße Lehre. Ein derartiges Verständnis wird der Fachmann auch nicht entwickeln, wenn er sich die technische Funktion des Merkmals 2b vor Augen führt. Es geht darum, dass die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen kann, um den Weg des Zugriffs - nach Merkmal 2d(
  6. i)oder 2d(
  7. ii)- bestimmen zu können. Diese - allein erforderliche - Eignung der Vorrichtung zum Empfang der Informationen ist unabhängig davon, ob und wenn ja, welche konkreten Daten vom UMTS-Mobilfunknetz tatsächlich übertragen werden. Die Ermittlung der Zugriffsalternative gemäß Merkmal 2d ist in dem Zeitpunkt erforderlich, in dem ein Zugriffswunsch besteht und dementsprechend die Mobilstation den Zugriff auf den wahlfreien Zugriffskanal fordert. Anspruch 1 bezweckt demgegenüber nicht, die Mobilstation so einzurichten, dass sie in einer Ruhephase ohne konkreten Zugriffswunsch theoretische Zugriffsmöglichkeiten oder dass sie eine einmalige und stets gültig bleibende Zugriffsalternative ermitteln kann. In dem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsalternative zu ermitteln ist, ist es nicht von Bedeutung, ob die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen getrennt oder gemeinsam empfangen wurden und/oder wann der Empfang erfolgte. Zwar haben die Patentanwälte der Streithelferin zu 2) in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben, dass die erfindungsgemäße Mobilstation sowohl Zugriffsschwellwertbits als auch Zugriffsklasseninformationen empfangen haben soll, die eine Zugriffskontrolle auf den wahlfreien Zugriffskanal auf der Grundlage der tatsächlich vorhanden Situation gewährleisten. Dies gilt vor allem in Notsituationen, in denen das UMTS-Netz schnell reagieren muss und in denen gerade eine Überlastung des Zugriffskanals droht. Jedoch ist zunächst zu bedenken, dass eine aktuelle Situation auch dann berücksichtigt werden kann, wenn in einem kurzen zeitlichen Abstand die Informationen getrennt empfangen werden. Auch die Patentanwälte der Streithelferin zu 2) erklärten, dass insbesondere eine Notsituation berücksichtigt werden kann, wenn die Zugriffsklasseninformationen und die Zugriffschwellwertbits in unterschiedlichen Datensätzen mit einem zeitlichen Abstand von beispielsweise einer 1 Sekunde empfangen würden. Auch für diese Situation bedarf es zum ordnungsgemäßen Funktionieren mithin nicht zwingend des zeitgleichen Empfangs in einem Datensatz. Soweit die Vertreter der Streithelferin zu 2) eine zeitliche Differenz von ca. 1 Sekunde noch als "zeitgleich" bewerteten, vermag die Kammer dies nicht zu teilen. Auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes empfangene getrennte Datensätze werden nicht zeitgleich und gemeinsam empfangen. Auch bei diesen könnte, worauf die Streithelferin zu 2) des Weiteren hingewiesen hat, die getrennte Übermittlung dazu führen, dass einer der Datensätze nicht ankommt bzw. noch nicht angekommen ist, wenn die Mobilstation den Zugriff fordert. Zu einer bestimmen Zeitspanne bzw. zeitlichen Differenz, die gleichwohl noch als zeitgleich angesehen werden könnte, verhält sich das Klagepatent überdies nicht. Die anspruchsgemäße Lehre ist auch nicht nur auf etwaige Notsituationen beschränkt, sondern erfasst jede Situation, die bei einem Zugriffswunsch vorliegt. Die Mobilstation ermittelt zu diesem Zeitpunkt anhand der empfangenen Zugriffsberechtigungsinformationen die Zugriffsalternative, unabhängig davon, wann und wie sie empfangen wurden. Darüber hinaus kann auch hier nicht außer Acht gelassen werden, dass Anspruch 1 die Einrichtung der Mobilstationen betrifft und Merkmal 2b lediglich den Empfang der genannten Informationen. Wie das UMTS-Mobilfunknetz wann welche Zugriffsberechtigungsinformationen tatsächlich überträgt und ob mangels nicht oder nicht zeitnah übermittelter Daten der tatsächlichen Zugriffssituation des Zugriffskanals keine Rechnung getragen werden kann, ist demgegenüber nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht Absatz [0009] des Klagepatents, in dem es heißt: "Die Zugriffskontrolle nimmt ein Minimum an Übertragungskapazitäten für die Übertragung der Informationssignale in Anspruch, da lediglich die Übertragung des Zugriffsschwellwertes bewirkt wird." Diese Aussage betrifft das Verfahren der Zugriffskontrolle, nicht den Vorrichtungsanspruch. Ein zwingendes Erfordernis des zeitgleichen und gemeinsamen Empfangs erwächst schließlich nicht aus Figur 3c. Die Figur 3c zeigt, wie Absatz [0034] des Klagepatents am Anfang klarstellt, ein "zweites" Ausführungsbeispiel, dem die in den Ansprüchen definierte Erfindung zugrunde liegt, und das ein "drittes" Bitmuster ist. Dieses Bitmuster hat eine Länge von 13 Bit und umfasst sowohl Zugriffsschwellwertbits als auch Zugriffsklassenbits. Wird dieses Bitmuster vom UMTS-Mobilfunknetz übertragen, so empfängt die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen in einem Datensatz, mithin (auch) zeitgleich. Selbst dann, wenn es sich bei der Figur 3c um das in der Klagepatentschrift einzige beschriebene Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäß empfangenen Bitmusters handeln sollte, könnte dieses nur dann den Sinngehalt des Anspruchs 1 beschränken, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ausführungsform ausnahmsweise den Schutzbereich des Anspruchs begrenzt, weil dessen technische Lehre das Einhalten der Vorgaben des Ausführungsbeispiels zwingend voraussetzt (BGH GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt kann die technische Wirkung von Merkmal 2b auch dann erzielt werden, wenn ein getrennter Empfang der beiden Zugriffsberechtigungsinformationen erfolgt. Ferner wird in Absatz [0036] des Klagepatents zunächst darauf hingewiesen, dass (auch) im dritten Bittmuster die verwendeten Anzahlen von Bits für den Zugriffsschwellwert S, die Zugriffsklasseninformation Z0, Z1, Z2, Z3, den Prioritätsschwellwert P und die Teilnehmerdiensteinformation D0, D1, D2 lediglich beispielhaft zu verstehen sind und beispielsweise zum umfangreicheren Signalisieren erhöht und zur Bandbreitenreduktion verringert werden können. In diesem Fall ändere sich gegebenenfalls auch die Gesamtlänge. An diese Aussage schließt sich der Satz an: "Gegebenenfalls können einzelne der Informationskomponenten auch gänzlich ausgelassen werden.". Diese Angabe macht den Fachmann mithin darauf aufmerksam, dass auch das in Figur 3c dargestellte Bitmuster bezüglich seiner Informationskomponenten nicht zwingend ist; es kann auch eine Informationskomponente weggelassen werden. Dass unter einer solch wegzulassenden Informationskomponente nur der Prioritätsschwellwert P und/oder die Teilnehmerdiensteinformation D0, D1, D2 zu verstehen ist, ist nicht ersichtlich. Absatz [0036] stützt demnach das aufgrund des Wortlautes und der technischen Funktion gewonnene Verständnis von Merkmal 2b. Soweit unter Bezugnahme auf Absatz [0009] ausgeführt wurde, über den BCCH würde(
  8. n)an alle Mobilstation nur ein Schwellwert bzw. einen Schwellwert repräsentierende Zugriffschwellwertbits übermittelt, daneben sei die Übermittlung von Zugriffsklasseninformationen vorgesehen, die sich je nach Nutzerklassen unterscheiden, erschließt sich nicht, weshalb daraus eine Einschränkung des Merkmals 2b hergeleitet werden sollte. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch. Die erfindungsgemäße Mobilstation muss nur dazu eingerichtet sein, beide übermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen zu können und die erfindungsgemäße Zugriffskontrolle durchzuführen. Eine irgendwie geartete Beschränkung dahingehend, dass die Mobilstation nur geeignet sein darf, ein bestimmtes Bitmuster, mit einer bestimmten Anzahl an Bits und/oder einem bestimmten Verhältnis von Zugriffschwellwertbits zu Zugriffsklassenbits zu empfangen und für die Zugriffskontrolle zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Das Klagepatent bietet dafür keinerlei Anhalt. Im Anspruch findet sich von all dem nichts. Der Verweis auf Ausführungsbeispiele und Bezugszeichen bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die technische Lehre des Klagepatents aus technischen Gründen zwingend die Einhaltung der Vorgaben der Ausführungsbeispiele - die überdies nur das übermittelte und empfangene Bitmuster betreffen - voraussetzt. Die angegriffenen Ausführungsformen sind im UMTS-Mobilfunknetz betreibbar. Sie sind infolge dessen dazu eingerichtet, über einen BCCH übermittelte Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen.
  9. aa)Im Standard ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) ist in Abschnitt 8.5.13 das so genannte "Mapping der Access Classes zu Access Service Classes" (nachfolgend: "AC to ASC mapping") beschrieben. Hiernach wird jeder Access Class eine Access Service Class zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund des Informationselements "AC to ASC mapping", welches in dem so genannten System Information Block (nachfolgend: SIB) Type 5 oder 5bis gesendet wird. In dem SIB sind Systeminformationen zusammengefasst, die das Netzwerk über die Basisstation auf dem BCCH an alle Mobilstationen übermittelt. Der nachfolgend eingeblendeten Tabelle des Abschnitts 8.5.13 kann entnommen werden, wie die Zuordnung der Access Service Classes zu den Access Classes erfolgt: In der Tabelle bezeichnet "n.IE" eine Access Service Class Zahl i in dem Bereich 0 bis 7 zur Access Class. So kann bspw. die Access Class 12 durch das vierte Informationselement IE einer von acht Access Service Classes 0 bis 7 zugeordnet werden, wobei die Access Classes 0 bis 9 in einer Gruppe zusammengefasst sind und damit gemeinsam einer der acht Access Service Classes von 0 bis 7 zugeordnet werden. Bei den Access Service Classes handelt es sich um Zugriffsklasseninformationen im Sinne des Klagepatents, weil sie den vorgegebenen, von der SIM-Karte zu lesenden Nutzerklassen (Access Classes) zugeordnet sind, und Informationen für das Zugriffsrecht der jeweiligen Nutzerklasse enthalten.
  10. bb)Nach Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a), der die "Einrichtung der Access Service Classes" betrifft, sendet das UMTS-Netzwerk in dem SIB 7 ein so genanntes dynamisches Persistenzniveau N mit den Werten 1 bis 8. Aus dem übermittelten dynamischen Persistenzniveau N werden (von der Mobilstation) die so genannten Persistenzwerte Pi der Access Service Classes abgeleitet. Dies erfolgt nach der feststehenden Formel P(N) = 2 -(N-1) und ist in der nachfolgend eingeblendeten Tabelle zusammengefasst: Das von der Mobilstation empfangene dynamische Persistenzniveau N stellt sich demnach als Zugriffsschwellwertbit im Sinne des Klagepatents dar, weil aus ihm, wie später noch erläutert wird, der Zugriffsschwellwert Pi ermittelt wird.
  11. cc)Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis bleiben die Einwände der Beklagten und der Streithelferinnen im Zusammenhang mit Merkmal 2b ohne Erfolg. Die angegriffenen Ausführungsformen sind dazu eingerichtet, die im SIB 5 und SIB 7 übermittelten Access Service Classes und das dynamische Persistenzniveau N zu empfangen. Ob das UMTS-Mobilfunknetz die Zugriffsberechtigungsinformationen tatsächlich sendet und wenn ja, wie oft, in welchem Block und wann und mit welchem Wert, ist, wie ausgeführt, für das in Rede stehende Merkmal ohne Belang. Die räumliche und zeitliche Separierung der Parameter in unterschiedliche SIBs ändert an der Eignung der angegriffenen Ausführungsformen ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Tabelle "AC to ASC mapping" des SIB 5 nur im Rahmen des Einloggens und sodann erst wieder nach max. 6 Stunden empfängt. Ebenso ohne Relevanz ist es, wie die Beklagte und die Streithelferinnen - überwiegend in anderem Zusammenhang - vorbringen, dass in dem Mobilfunknetz der Beklagten im SIB 7 stets der "fixe" Wert 1 als dynamisches Persistenzniveau N übertragen werde und für alle Access Classes das Mapping auf die Access Service Class # 0 erfolge. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nichts an der - allein erforderlichen - Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen ändern, die unstreitig übermittelten Informationen in SIB 5 und SIB 7 empfangen zu können. Schließlich ist auch dann von einem merkmalsgemäßen Empfang der Zugriffsberechtigungsinformationen durch die angegriffenen Ausführungsformen auszugehen, wenn eine Zugriffsklasseninformation bei der Zugriffskontrolle auch Bedeutung für den Zugriffsschwellwert erlangt. Das Privatgutachten von Prof. H (Anlage B&B 1) führt die Kammer nicht zu einer anderen Überzeugung. Der Privatgutachter vertritt zwar die Ansicht, bei dem Standard ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) handele es sich um ein zum Klagepatent gegensätzliches Verfahren. Diese Ansicht fußt indes nicht auf einer anderen Bewertung des Tatsachenvortrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorrichtung, sondern resultiert aus einer nach Auffassung der Kammer patentrechtlich unzutreffenden Auslegung des Merkmals 2b. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen ferner Merkmal 2c, wonach die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Die Mobilstation muss dazu geeignet und in der Lage sein, einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, weil dieser für die Zugriffskontrolle gemäß Merkmal 2d(
  12. ii)benötigt wird. Da es sich bei den empfangenen Zugriffsschwellwertbits um binär kodierte Informationen handelt, der Zugriffsschwellwert indes als ein Dezimalwert verstanden wird, der einer Auswertung zuzuführen ist, muss der Zugriffsschwellwert ermittelt werden. Diese Ermittlung muss, worauf die Beklagte und die Streithelferinnen zu Recht hinweisen, nach dem Anspruchswortlaut "aus den Zugriffschwellwertbits" erfolgen. Sie müssen mithin auf jeden Fall die Grundlage der Ermittlung bilden. Die Kammer kann dem Schluss, schon der Wortlaut ("aus") verbiete die Berücksichtigung anderer Parameter oder Faktoren bei der Ermittlung des Zugriffsschwellwerts, allerdings nicht beitreten. Auch wenn der Anspruch keine weiteren Parameter oder Faktoren benennt, die bei der Ermittlung einfließen, so bedeutet dieses Schweigen nicht automatisch ein zwingendes Gebot dahingehend, ausschließlich und unmittelbar nur die genannten Zugriffsschwellwertbits bei der Ermittlung verwenden zu dürfen. Der Anspruchswortlaut eröffnet vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit zusätzliche Faktoren/Parameter zu berücksichtigen, zumal lediglich von einem "ermitteln" die Rede ist und nicht von einem "umwandeln" oder "umrechnen". Wie bzw. mit/in welchen (rechnerischen) Schritten die Ermittlung zu erfolgen hat, wird nicht konkretisiert. Die Art und Weise der Rechenimplementierung steht mithin im Belieben des Fachmanns. Der technische Sinn der Ermittlung des Zugriffsschwellwerts aus den Zugriffsschwellwertbits gemäß Merkmal 2c schließt die Berücksichtigung anderer Faktoren, insbesondere so genannter Skalierungsfaktoren, die für unterschiedliche Mobilstationen zu unterschiedlichen Zugriffsschwellwerten führen können, desgleichen nicht aus. Merkmal 2c ist Voraussetzung für die Zugriffskontrolle gemäß Merkmal 2d(ii). Bei dieser Zugriffsalternative muss ein Zugriffsschwellwert zur Verfügung stehen, der einer Auswertung, einem Zufallsvergleich zugeführt werden kann. Diese Funktion erfüllt die Ermittlung des Zugriffsschwellwerts unabhängig davon, ob ausschließlich die Zugriffsschwellwertbits oder auch noch weitere Faktoren/Parameter eingeflossen sind. Es werden auch in beiden Konstellationen die vom Klagepatent in Absatz [0009] genannten Vorteile erzielt. Eine zufällige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Mobilfunkkanal für eine oder mehrere Teilnehmerstationen wird jeweils erreicht. Soweit das Minimum an Übertragungskapazität als Vorteil beschrieben wird, ist erneut darauf hinzuweisen, dass Anspruch 1 auf die Mobilstation und nicht auf die Datenübertragung im UMTS-Mobilfunknetz gerichtet ist. Abgesehen davon soll nach dem genannten Absatz das Minimum an Übertragungskapazitäten erreicht werden, weil die Zugriffskontrolle "lediglich durch Übertragung des Zugriffsschwellwerts bewirkt wird." Es wird folglich auf den Zugriffsschwellwert abgestellt, nicht darauf, dass nur Zugriffsschwellwertbits übertragen werden dürften. Einen klaren Hinweis für das Verständnis, dass Zugriffschwellwert und Zugriffsschwellwertbits stets nur eine unmittelbare, ausschließliche identische Abbildung voneinander sein dürften, bietet die Vorteilsangabe dem Fachmann folglich nicht. Der Fachmann wird auch nicht deshalb zu dem Verständnis gelangen, die Berücksichtigung anderer Parameter/Faktoren führe aus dem Schutzbereich des Anspruchs heraus, weil bei den im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispielen stets nur die Zugriffsschwellwertbits zur Ermittlung des Zugriffsschwellwerts herangezogen werden (Anlage K 1, Abs. [0024] f.) oder auch ausgeführt wird: "durch die Zugriffsschwellwert-Bits S3, S2, S1, S0 wird der Zugriffschwellwert binär kodiert." (Anlage K 1, Abs. [0033]). Es handelt sich lediglich um bevorzugte Ausführungsbeispiele, die den offener gehaltenen Anspruch nicht einschränken. Sinn und Zweck gebieten kein eingeengtes Verständnis unter dem Wortsinn. Dies gilt auch soweit die Streithelferin zu 2) ein "Egalitätsprinzip" postuliert. Dass Anspruch 1 der zwingende Gedanke zugrunde liegt, der empfangene Schwellwert solle für alle Mobilstationen gleich gelten, so dass alle Mobilstationen die gleichen "Gewinnchancen" bei der "Zugriffslotterie" hätten, ist nicht zu erkennen. Zwar finden sich sowohl in Absatz [0023] als auch in Absatz [0024] des Klagepatents Beschreibungspassagen, die für eine Gleichbehandlung sprechen könnten, wenn es dort heißt, dass "alle Mobilstationen die gleichen Informationen zur gleichen Zeit erhalten" und "Wird die Zufalls- oder Pseudozufallszahl R mittels einer gleich verteilten Zufallsfunktion aus dem entsprechenden Intervall ... gezogen, so ist die Wahrscheinlichkeit zum Zugriff auf den RACH 30 für alle Mobilstationen …. gleich". Diese konkreten Vorgaben haben jedoch keinen zwingenden Niederschlag im Anspruch 1 gefunden. Der Anspruch ist auf die Mobilstation gerichtet, die eine bestimmte Eignung aufweisen muss. Die Übertragung der Daten ist demgegenüber nicht Gegenstand des Anspruchs. Wann die Mobilstation die Zugriffsschwellwerte empfängt, ist zeitlich nicht zwingend festgelegt. Sie muss allein zur Ermittlung des Zugriffsschwellwertes in dem Zeitpunkt eingerichtet sein, in dem ein Zugriffswunsch besteht und die Zugriffsalternative ermittelt werden muss. Welche Zugriffsschwellwerte empfangen werden, ist nicht festgelegt. Dass alle Mobilstationen stets nur dieselben Daten empfangen können sollen, mit denen dann jede Mobilstation nur denselben Zugriffsschwellwert ermitteln können soll, steht gleichfalls nicht im Anspruch. Schließlich verhält sich der Anspruch nicht dazu, wie eine Zufallsvergleichszahl gewonnen wird. Das Gutachten des Privatsachverständigen Prof. H (Anlage B&B 1) veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Sichtweise. In Hinsicht auf das Verständnis von Merkmal 2c setzt der Privatgutachter nicht den zutreffenden patentrechtlichen Maßstab an. Das Verständnis des Fachmanns zur Bedeutung eines Vorrichtungsanspruchs bildet sich insbesondere nicht nur aus Ausführungsbeispielen und auch nicht aus einem (beispielhaft) beschriebenen Verfahren. Die angegriffenen Ausführungsformen sind dazu eingerichtet, im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden zu können. Sie sind damit auf der Grundlage des vorgenannten Verständnisses geeignet, aus empfangenen Zugriffschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. In dem bereits erwähnten Abschnitt 8.5.12 "Einrichtung der Access Service Classes" des Standards ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) ist niedergelegt, dass in der Mobilstation aus dem dynamischen Persistenzniveau N für die Access Service Classes 1 bis 7 nach der feststehenden Formel P(N) = 2 -(N-1) ein Persistenzwert Pi abgeleitet wird. Der Access Service Class 0 wird der Persistenzwert Pi 1 zugeordnet. Das dynamische Persistenzniveau N (Zugriffsschwellwertbits im Sinne des Klagepatents) ist demnach die Grundlage für die Ermittlung des Persistenzwertes Pi. Dieser Wert regelt die Zugriffswahrscheinlichkeit und wird - wie im Folgenden noch erläutert wird - in einer Zugriffsschwellwertauswertung in der Mobilstation mit einer Zufallszahl verglichen. Er bildet die Schwelle für den Zugriff. Der Persistenzwert Pi ist deshalb als erfindungsgemäßer Zugriffsschwellwert anzusehen. Dass der Persistenzwert Pi für die Access Service Classes 1 bis 7 mittels einer mathematischen Berechnungsnorm ermittelt wird, ist aus den dargelegten Erwägungen für die Verwirklichung des Anspruchs 1 ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass das "AC to ASC Mapping" Berücksichtigung findet und bei den Access Service Classes 2 bis 7 noch der Skalierungsfaktor si berücksichtigt werden kann, wobei hier hinzutritt, dass der Skalierungsfaktor si nicht stets, sondern nur optional übermittelt wird (Abschnitt 8.5.12., Absatz 5). Desgleichen ohne Relevanz ist, dass im Fall der Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi stets auf 1 gesetzt wird. Auch insoweit verlieren die angegriffenen Ausführungsformen nicht die - allein erforderliche - Eignung und Fähigkeit, das in SIB 7 übermittelte dynamische Persistenzniveau N als Grundlage für die Ermittlung des Persistenzwertes Pi zu nehmen. Auf den konkret übermittelten Wert kommt es nicht; für den Fall, dass der Zugriff von einer Zugriffsschwellwertauswertung abhängt, wird der Zugriffsschwellwert nach wie vor ermittelt. Gegen die Verwirklichung des Merkmals 2c spricht auch nicht der Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen, in dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten würde im SIB 7 immer der feste Wert "1" gesendet und alle Access Classes seien einheitlich auf die Access Service Class "0" gesetzt. Selbst wenn dies zuträfe, was seitens der Klägerin bestritten wird, würde dies nicht zu einer erfolgreichen Verteidigung führen. Maßgeblich ist allein die Ausgestaltung und Geeignetheit der angegriffenen Ausführungsformen. Sie haben keinen Einfluss auf den Inhalt der vom UMTS-Mobilfunknetz übermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen; sie differenzieren ihre Tätigkeit auch nicht danach. Ihre unstreitige Eignung, in dem UMTS-Standard betrieben werden zu können, orientiert sich nicht an den einzelnen übermittelten Werten oder daran, ob der einzelne Mobilfunkbetreiber von allen Möglichkeiten des Standards in jeder konkreten Situation Gebrauch macht. Für den Fall, dass ein Mobilfunknetzbetreiber die übermittelten Werte ändert, müssen die angegriffenen Ausführungsformen weiterhin entsprechend eingerichtet sein. Nach Merkmal 2d ist die Mobilstation erfindungsgemäß dazu eingerichtet, anhand der für die Nutzerklassen relevanten Zugriffsklasseninformationen zu ermitteln, ob sie (
  13. i)unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal zugreifen darf, oder ob (
  14. ii)die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Auch dieses Merkmal verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen. Die erfindungsgemäße Mobilstation muss (nur) die Fähigkeit und die Eignung aufweisen, anhand der vom UMTS-Mobilfunknetz übertragenen Zugriffsklasseninformationen, die der jeweiligen Nutzerklasse der Mobilstation zugeordnet werden können müssen, bestimmen zu können, ob der Zugriff auf einen wahlfreien Zugriffskanal gemäß der Alternative 2d(
  15. i)oder der Alternative 2d(
  16. ii)erfolgt. Merkmal 2d betrifft den Zugriff auf einen wahlfreien Zugriffskanal, der beispielsweise der RACH sein kann. Bei diesem Zugriff konkurriert die Mobilstation mit anderen Mobilstationen und es kann, wie das Klagepatent bei der Erläuterung des Standes der Technik (bspw. Abs. [0004] ff., [0009]) sowie im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele (bspw. Abs. [0020] f.) hervorhebt, zu einer Überlastung des Zugriffskanals kommen. Zur Regelung des Zugriffs ist die erfindungsgemäße Zugriffskontrolle vorgesehen, zu deren Durchführung die Mobilstation eingerichtet sein muss. Entscheidend ist die Situation, in der die Mobilstation auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen will. Es geht nicht darum, in einer Ruhephase theoretische Zugriffsmöglichkeiten zu eruieren. Ebenso wenig steht eine einmalige und stets gültig bleibende Zugriffsberechtigung im Raum. Die Kanalaus- oder belastung und die damit verbundenen Zugriffsmöglichkeiten sind für eine Mobilstation nur insoweit von Interesse, als dass die Mobilstation einen Kanal anfordert. Eine Regulierung des Zugriffs und die Bestimmung, ob der Zugriff nach der Alternative 2d(
  17. i)oder 2d(
  18. ii)zu erfolgen hat, ist deshalb allein für diesen Zeitpunkt von Bedeutung. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die Auslastung des UMTS-Mobilfunknetzes ständig verändert und die übertragenen Informationssignale dies berücksichtigen. Zu unterschiedlichen Zeiten können unterschiedliche Informationssignale übertragen werden, worauf auch Absatz [0038] des Klagepatents ausdrücklich hinweist. Etwaige Zugriffskontrollen, die vor oder nach dem konkreten Zugriffswunsch zusätzlich möglich sind oder durchgeführt werden, sind demnach für die technische Lehre des Anspruchs 1 ohne Relevanz. Merkmal 2d(
  19. i)und Merkmal 2d(
  20. ii)stehen in einem Alternativverhältnis, wie bereits der Wortlaut des Anspruchs ("oder") zu erkennen gibt. Der Zugriff soll entweder unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits möglich sein oder in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werden. Die erste Alternative, Merkmal 2d(i), stellt, wie der Fachmann unschwer erkennt, den vom Klagepatent bezweckten Vorteil, dass vorgegebene einzelne Nutzerklassen bevorzugt werden können, sicher (Anlage K 1, Abs. [0010]). Anhand der für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen soll die betreffende Mobilstation unabhängig von der zufälligen Verteilung durch entsprechende Zugriffsschwellwertinformationen priorisiert auf den Kanal zugreifen können (Anlage K1, Abs. [0010], [0037]). Wenn die Mobilstation nicht einer Nutzerklasse angehört, die bevorzugt werden soll, erhält sie nach der technischen Lehre den Zugriff nur in Abhängigkeit der Zugriffsschwellwertauswertung. Dies stellt die zweite Alternative, Merkmal 2d(ii), sicher. Merkmal 2d gibt damit keine Verfahrensreihenfolge und insbesondere keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne vor, dass zuerst ein Schwellwerttest und dann ein Zugriffsklassentest durchgeführt werden müsste. Der Anspruch 1 ist allein auf eine Vorrichtung gerichtet, die dazu eingerichtet sein muss, anhand empfangener Zugriffsklasseninformationen die richtige Zugriffsalternative zu ermitteln. Die objektive Eignung genügt. Irgendwelche zeitlichen Einschränkungen sind dem Anspruch nicht zu entnehmen. Derartiges folgt auch nicht aus den Figuren 4a bis 4c bzw. der dazugehörigen Beschreibung in Absatz [0037] des Klagepatents. Die Beschreibung betrifft bevorzugte Ausführungsbeispiele, deren konkreten Vorgaben gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des Zugriffs in erfindungsgemäßer Weise nur dann funktioniert, wenn die einzelnen Vorgaben der Ausführungsbeispiele eingehalten werden. Ebenso wenig lässt sich ein zweistufiges Verfahren im angesprochenen Sinne mit dem Stammpatent begründen, wobei dahin stehen kann, ob das Stammpatent ein solches Verfahren überhaupt beinhaltet. Für die Auslegung des hier in Rede stehenden Anspruchs 1 ist allein das Klagepatent maßgeblich; ein Rückgriff auf das davon zu unterscheidende Stammpatent verbietet sich. Aus der Gesamtbetrachtung der beiden Alternativen entnimmt der Fachmann des Weiteren, dass der Zugriffsschwellwert gemäß Merkmal 2c zwingend nur für das Merkmal 2d(
  21. ii)benötigt wird. Bei dieser Alternative soll der Zugriff "in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt" werden, d. h. hier ist der Zugriffsschwellwert notwendige Voraussetzung. Demgegenüber ist der Zugriffsschwellwert bei der ersten Alternative, Merkmal 2d(i), letztlich nicht von Interesse. Hier entscheidet die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse. Dies bringt auch der Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck. Bei der Alternative 2d(
  22. i)werden nämlich allein die Zugriffschwellwertbits, folglich (nur) die Grundlage des Zugriffsschwellwerts, genannt. Der Fachmann wird im Anschluss hieran allerdings nicht zu dem Verständnis gelangen, bei einem Zugriff nach Merkmal 2d(
  23. i)sei eine Auswertung von Zugriffsschwellwertinformationen, Zugriffsschwellwert und/oder Zufallszahl verboten. Auch wenn der Zugriffsschwellwert bei dieser Alternative letztlich nicht von Interesse ist, lässt sich daraus kein zwingendes Gebot der "kumulativen Nichtauswertung" folgern. Der Fachmann nimmt zur Kenntnis, dass der Anspruch 1 nur davon spricht, dass der Zugriff von der Mobilstation "unabhängig" von empfangenen Zugriffschwellwertbits ermittelt werden soll. Es wird folglich das Ergebnis normiert. Wie diese "Unabhängigkeit" umgesetzt werden soll, schreibt der Anspruch demgegenüber nicht vor. Im Wortlaut findet sich insbesondere keine "Nichtauswertung". Eine darauf gerichtete zwingende Voraussetzung erwächst auch nicht aus dem Wortsinn des Anspruchs. Merkmal 2d(
  24. i)dient dazu sicher zu stellen, dass Mobilstationen, die einer bevorzugten Nutzerklasse angehören, den Zugriff auf den Kanal erhalten, auch wenn sie aufgrund der zufälligen Verteilung mittels Zugriffsschwellwert nicht zum Zugriff berechtigt wären (Anlage K 1, Abs. [0010]). Zum Erreichen dieses Zwecks ist die "kumulative Nichtauswertung" nicht zwingend erforderlich. Er ist auch dann gewahrt, wenn eine Zugriffsschwellwertauswertung zwar stattfindet, diese jedoch vorhersehbar und gewollt keine Konsequenzen entfacht, weil der Zugriff gleichwohl von der Nutzerklasse abhängt. Wenn sich die durchgeführte Zugriffsschwellwertauswertung nicht durchsetzen kann, sondern vorhersehbar und gewollt letztlich ohne Belang ist, mag sie zwar überflüssig sein, sie ist jedoch nicht schädlich oder verboten. Ein dahingehendes Verbot folgt auch nicht aus dem in Absatz [0009] des Klagepatents aufgeführten Vorteil, die Zugriffskontrolle nehme ein Minimum an Übertragungskapazität für die Übertragung der Informationssignale in Anspruch. Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Diese Vorteilsangabe betrifft nicht den Vorrichtungsanspruch, welcher sich allein mit der Einrichtung der Mobilstation befasst, nicht jedoch mit der Übertragung der Daten bzw. den Übertragungskapazitäten im UMTS-Mobilfunknetz. Merkmal 2d(
  25. ii)gibt keine konkrete Art und Weise der Zugriffsschwellwertauswertung vor. Es ist allein die Eignung der Mobilstation gefordert, in Abhängigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung die Zugriffsberechtigung zu ermitteln, ohne dass im Einzelnen festgelegt wäre, wie die Auswertung mit welchen Schritten vorzunehmen ist. Anspruch 1 ist kein Verfahrensanspruch. Daran ändern auch die Ausführungsbeispiele bspw. in den Absätzen [0024] f., [0034] des Klagepatents nichts. Soweit in den Ausführungsbeispielen die Tätigkeit der Auswerteeinheit weiter beschrieben wird, insbesondere das Ziehen einer Zufalls- oder Pseudozufallszahl R, hat dies keine Aufnahme in den weiter gefassten Anspruch gefunden. Schließlich kann auch im Zusammenhang mit Merkmal 2d dem Klagepatent kein Egalitätsprinzip oder Skalierungsverbot entnommen werden. Es kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Das Gutachten des Privatgutachters Prof. H (Anlage B&B 1) veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Sichtweise, da in diesem nach Ansicht der Kammer nicht die zutreffenden patentrechtlichen Maßstäbe angesetzt werden. Ausgehend von diesem Verständnis ist eine Verwirklichung des Merkmals 2d durch die UMTS-fähigen angegriffenen Ausführungsformen anzunehmen.
  26. aa)Im Standard ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) ist, wie bereits erläutert, in Abschnitt 8.5.13 das über den SIB 5 gesendete "AC to ASC mapping" beschrieben, wonach jeder Access Class eine Access Service Class zugeordnet wird. Mit jeder Access Service Class werden gemäß Abschnitt 8.5.12 des genannten Standards Persistenzwerte Pi verbunden, die aus dem in dem SIB 7 gesendeten dynamischen Persistenzniveau N gemäß der oben genannten Berechnungsformel abgeleitet werden. Wie gleichsam bereits dargetan sind die Access Classes die Nutzerklassen im Sinne des Anspruchs 1, das "AC to ASC mapping" die Zugriffsklasseninformationen, das dynamische Persistenzniveau N die Zugriffsschwellwertbits und der Persistenzwert Pi der Zugriffsschwellwert im Sinne des Anspruchs 1. Die Einrichtung der Access Service Classes erfolgt standardgemäß entsprechend der bereits oben gezeigten Tabelle des Abschnitts 8.5.12. Hieraus wird ersichtlich, dass zwischen der Access Service Class 0 und den übrigen Access Service Classes unterschieden wird. Während für die Access Service Class 0 unabhängig von dem dynamischen Persistenzniveau N der Persistenzwert Pi von der Mobilstation stets auf 1 gesetzt wird, wird für die Access Service Classes 1 bis 7 der Persistenzwert Pi auf der Grundlage des dynamischen Persistenzniveaus N ermittelt. Aufgrund der für N mitgeteilten Werte 1 bis 8 ergeben sich mittels der Berechnungsformel für P(N) Zahlen zwischen 1/128 und 1. In Abschnitt 11.2.2 des Standards ETSI 125 321 (Anlage K 8/8a) wird die "Steuerung der RACH-Übertragungen für den FDD-Modus" beschrieben. Im zweiten Absatz dieses Abschnittes wird der Persistenzwert Pi als "Übertragungswahrscheinlichkeit" bezeichnet und im vierten Absatz des Abschnittes wird erläutert, dass die Entscheidung, ob der Übertragungsprozess in dem vorliegenden Übertragungsintervall gestartet wird oder nicht, auf dem Persistenzwert Pi basiert. Der Zugriff ist mithin von dem Persistenzwert Pi abhängig. Mit Blick auf die Access Service Classes wird in Abschnitt 11.2.1 des genannten Standards angegeben, dass deren Nummerierung der Prioritätenfolge entspricht, wobei die Access Service Class 0 die höchste und die Access Service Class 7 die niedrigste Priorität genießt. Die Access Service Class 0 wird beim Notruf oder aus Gründen gleicher Priorität verwendet. Der Persistenzwert Pi wird von der Mobilstation mit einer willkürlichen Zufallszahl R verglichen, wie es in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 11.2.2.1 des Standards ETSI 125 321 gezeigt ist: Der in der Abbildung 11.2.2.1 beschriebene Ablauf des Zugriffskontrollverfahrens ist nach dem Standard zwingend. Dies stellt der erste Satz des ersten Absatzes des - insoweit unstreitig zwingenden - Abschnittes 11.2.2 klar, indem dort angeführt ist: "The RACH transmissions are controlled by the UE MAC sub layer als outlined in figur 11.2.2.1" (in der deutschen Fassung: "Die RACH-Übertragungen werden durch die UE-MAC-Unterschicht gesteuert, wie in Abbildung 11.2.2.1 dargelegt."). Sodann heißt es: "Note: The figure shall illustrate the operation of the transmission control procedure as specified below." (in der deutschen Fassung: "Anmerkung: Die Abbildung zeigt den Vorgang des Übertragungssteuerungsprozesses, wie nachstehend aufgeführt.”). Soweit sich daran der Satz anschließt: "It shall not impose restrictions on implementation.” (in der deutschen Fassung: "Sie auferlegen keine Implementierungsbeschränkungen"), wird damit keine Unverbindlichkeit des abgebildeten Verfahrens postuliert. Es wird vielmehr nur klargestellt, dass die konkrete Implementierung des Zugriffskontrollverfahrens bzw. die konkrete Programmierung der einzelnen Schritte nicht zwingend vorgeschrieben sind. Dies berücksichtigend führt die standardgemäße Mobilstation mithin einen Persistenztest durch, in welchem sie den Persistenzwert Pi mit der Zufallszahl R (Random Number) vergleicht. Wenn die Zufallszahl kleiner oder gleich Pi ist, ist ein Zugriff möglich. Ist sie größer, erfolgt kein Zugriff. Da bei der Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi 1 ist, die Zufallszahl R indes zwischen 1/128 und 1 liegt, wird der Access Service Class 0 stets vorhersehbar und gewollt der Zugriff gewährt. Bei den übrigen Access Service Classes ist das Ergebnis des Persistenztestes hingegen offen. Für die Access Service Classes 1 bis 7 erfolgt der Zugriff auf den Kanal deshalb in Abhängigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung gemäß Merkmal 2d(ii). Die Access Service Class 0 darf demgegenüber im Sinne des Merkmals 2d(
  27. i)unabhängig von den empfangenen Zugriffschwellwertbits auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen. Dem steht nicht entgegen, dass auch hier der Persistenzwert Pi dem Vergleich mit der Zufallszahl zugeführt wird. Dies ist nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 unschädlich. Maßgeblich ist, dass trotz dieses Schrittes wegen des gesetzten Persistenzwertes Pi von vornherein feststeht, dass der Persistenzwert Pi sich gegen die Zufallszahl R durchsetzen wird. Damit entscheidet nicht der Vergleich über den Zugriff, sondern der Umstand, dass die Mobilstation anhand der für ihre Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen ermittelt hat, dass sie zugreifen darf. Das "AC to ASC mapping" wird durch dieses Verfahren im Übrigen nicht zu einem Zugriffsschwellwert; aufgrund seiner Funktion verbleibt es bei der Einordnung als Zugriffsklasseninformation.
  28. bb)Der von der Streithelferin zu 2) vorgebrachte Einwand, bei dem UMTS-Mobilfunkstandard stehe nicht die Frage, ob ein Zugriff erfolge, zur Debatte, sondern nur die Frage, wann die Mobilstation zugreifen darf, bleibt ohne Erfolg. Anspruchsgemäß ist der Zeitpunkt des konkreten Zugriffs auf den wahlfreien Zugriffskanal maßgeblich. In diesem Zeitpunkt sind die standardgemäßen Mobilstationen dazu in der Lage, die Zugriffskontrolle durchzuführen. Sie müssen dies auch tun, und zwar auch dann, wenn sie sich in der von der Streithelferin zu 2) beschriebenen Warteschleife befinden. In Anbetracht des maßgeblichen Zeitpunktes sowie des Umstandes, dass Anspruch 1 lediglich die Einrichtung der Mobilstation zur erfindungsgemäßen Zugriffskontrolle verlangt, verfangen auch die Hinweise auf das im UMTS-Mobilfunknetz so genannte Access Class Barring nicht. Ob eine Mobilstation hiernach (in einer konkreten Situation) ausgesperrt ist, lässt nicht ihre grundsätzlich vorhandene Fähigkeit entschwinden, standardgemäß zu arbeiten. Vor- oder nachgelagerte weitere Zugriffskontrollen schließt Anspruch 1 nicht aus. Ebenso wenig steht der Verwirklichung von Merkmal 2d der erste Satz des ersten Absatzes des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 (Anlage K 7/7a) entgegen, in dem geschrieben steht: "Die PRACH-Ressourcen (…) können zwischen verschiedenen Zugangs-Dienst-Klassen unterschieden werden, um unterschiedliche Vorzugsrechte für die RACH-Nutzung bereitzustellen." Soweit die Beklagte vorbringt, hieraus ergebe sich, dass der Standard ein grundlegend anderes Ordnungsprinzip als das Klagepatent verwende und die Mobilstationen würden nicht in Abhängigkeit ihrer Nutzerklasse auf der allen Mobilstationen zur Verfügung stehenden einen Ressource priorisiert, sondern es würde für jeden verfügbaren Dienst oder Service eine eigene Ressource auf dem PRACH bereitgestellt, wobei es beim Zugriff auf den PRACH die klagepatentgemäß vorgesehene Kombination aus Zugriffsklassentest und Zugriffsschwellwert nicht gebe, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Auch wenn Anspruch 1 eine Zugriffskontrolle mit Blick auf einen wahlfreien Zugriffskanal, um den mehrere Mobilstationen konkurrieren können, enthält, ist ein (bestimmtes) "Ordnungsprinzip" nicht Gegenstand des Merkmals 2d. In welcher Art und Weise der Zugriffskanal geordnet und/oder organisiert ist, ist nicht zwingend vorgegeben. Absatz 1 des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 ist zudem nur eine mögliche Aufteilung des RACH auf verschiedene Access Service Classes zu entnehmen, da im ersten Satz nur von "können" die Rede ist und im sich daran anschließenden Satz ausgeführt wird, dass mehr als eine Access Service Class oder alle Access Service Classes dem gleichen Zugangsslot/dem Platz für Signaturen im FDD oder den Rahmenzuweisungs-/Kanalisierungscodes in 3.84 Mcps TDD oder Rahmenzuweisungs-/SYNC-UL-Codes in 1.28 Mcps TDDD zugewiesen werden können. Es wird mithin jeder einer Access Service Class zugeordneten Nutzerklasse eine jeweilige PRACH-Ressource zugewiesen. Diese Ressourcen können einander überlappen oder zusammenfallen. Es gibt demnach einen allgemeinen RACH. Entsprechendes ist Abschnitt 11.2.1 des ETSI TS Standards 125 321 (Anlage K 8/8a) geregelt. Der dortige Absatz 1 gibt an, dass die physikalischen Ressourcen (d.h. Zugangsslots etc.) zwischen verschiedenen Access Service Classes aufgeteilt werden, um verschiedene Prioritäten der RACH-Verwendung zu ermöglichen, wobei es möglich ist, dass mehr als eine Access Service Class oder sämtliche Access Service Classes dem gleichen Zugangsslot/dem Platz für die Signaturen oder dem SYNCI-Code zugewiesen sind. Da es sich bei der Unterscheidung der PRACH-Ressourcen für einzelne Access Service Classes mithin nur um eine Möglichkeit nach dem Standard handelt und standardgemäße Mobilstationen auch auf einem gemeinsamen RACH konkurrieren können, und für den Vorrichtungsanspruch 1 das Eingerichtet-Sein der Mobilstation genügt, spricht Absatz 1 des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 nicht gegen eine Verwirklichung von Merkmal 2d.
  29. cc)Auch die von der Streithelferin zu 2) - jedenfalls ab Erteilung des Klagepatents - vertriebenen, als "A2" bezeichneten Ausführungsformen sind dazu eingerichtet, den Zugriff gemäß Merkmal 2d zu bestimmen. Die angegriffenen Ausführungsformen "A2" gemäß Anlage B&B 9 beinhalten eine Verzögerungsberechnungsmethode, um zu bestimmen, wann mit dem PRACH Übertragungsvorgang begonnen werden soll. Dabei wird eine Wartezeit "n" gemäß der nachfolgend eingeblendeten Gleichung berechnet: R ist eine Zufallszahl, die von der Mobilstation gezogen wird. Pi ist der Persistenzwert. Nach n x 10 ms wird, sofern sich während der Wartezeit die Sendeparameter nicht verändern, die L1-PRACH-Übertragungsprozedur eingeleitet. Wenn n = 0 ist, ist der sofortige Zugriff erlaubt. Gleiches gilt, wenn n < 1, da die Brüche immer abgerundet werden. Die Bedingung n < 1 ist immer dann erfüllt, wenn der Betrag des Nenners größer ist als der Betrag des Zählers. Dies ist rechnerisch immer der Fall, wenn Pi > R ist. Wenn n > 0, erfolgt der Zugriff erst nach einer Wartezeit. Die Wartezeit beträgt maximal eine Zehntelsekunde. Auch eine Mobilstation, die dazu eingerichtet ist, anhand dieses Ablaufs den Zugriff zu ermitteln, ist erfindungsgemäß. Das Merkmal 2d bestimmt lediglich, dass die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, dass der Zugriff bei der Alternative 2d(
  30. i)unabhängig von den Zugriffsschwellwertbits und bei der Alternative 2d(
  31. ii)in Abhängigkeit von einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Wie diese "Unabhängigkeit" oder "Abhängigkeit" im Einzelnen ermittelt wird, lässt der Anspruch offen. Er schließt insbesondere nicht das Vorsehen einer Wartezeit aus, auch nicht, wenn auf den aktuellen Zugriffswunsch abzustellen ist. Wie der Zugriffskanal "strukturiert" ist, ist ebenso wenig vorgegeben wie der Zugriff auf einen (bestimmten) Slot. Gleichfalls wird keine konkrete Formel und/oder eine bestimmte Art und Weise eines Zugriffsschwellwertauswertungsvergleichs als zwingend normiert. Dass eine Wartezeit bzw. eine Verzögerungszeit nach der in der Anlage B&B 9 genannten Formel bestimmt wird, führt mithin nicht per se aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Formel zur Berechnung der Wartezeit nur zwei Variablen aufweist, nämlich R (Zufallszahl) und Pi (Persistenzwert). Diese beiden werden mittels der Gleichung zueinander in Verhältnis gesetzt. Es findet also auch hier ein Vergleich von R und Pi statt, der über den Zugriff entscheidet. Dass dieser Vergleich ein indirekter ist, ist ohne Bedeutung. Der Anspruch macht zu der Art und Weise eines vorzunehmenden Vergleichs keine zwingenden Angaben. Wenn der Mobilstation die Access Service Class 0 zugeordnet ist, darf sie beim Ablauf nach Anlage B&B 9 unabhängig von dem dynamischen Persistenzniveau N auf den Zugriffskanal zugreifen. Für die Access Service Class 0 ist Pi gemäß der Tabelle in Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI 125 331 auf 1 gesetzt, danach erfolgt - nach dem unwidersprochenen Klägervortrag, der zudem mit Ziffer 7 der Anlage B&B 9 in Einklang steht - eine Multiplikation mit 32768. Bei Pi > R ist n nach der genannten Formel kleiner als 1 und wird damit auf 0 abgerundet. Der sofortige Zugriff ist möglich; das dynamische Persistenzniveau N hat keine Konsequenz für den Zugriff. Die Alternative 2d(
  32. i)ist damit gegeben. Wenn der Mobilstation eine Access Service Class von 1 bis 7 zugeordnet ist, wird die Zugriffsberechtigung bei dem Ablauf nach Anlage B&B 9 in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellauswertung ermittelt. Pi wird mittels der im Standard genannten Formel P(N) = 2-(N-1) errechnet; das dynamische Persistenzniveau N ist demnach auch hier Grundlage. Pi wird sodann gemäß Anlage B&B 9 auf Werte zwischen 1 und 32768 umgerechnet. Nur wenn Pi größer R ist, darf die Mobilstation sofort zugreifen, wenn Pi kleiner ist, verliert sie den Vergleich mit der Zufallszahl R und ein Zugriff ist erst später möglich. Der Zugriff basiert hier auf dem Vergleich. Die Alternative 2d(
  33. ii)ist damit gegeben.
  34. dd)Die Klägerin wendet sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, mit der Klage auch gegen den Vertrieb der von der Streithelferin zu 2) stammenden Mobilstationen, in denen die als "C2" bezeichnete Alternativlösung umgesetzt worden sein soll. Auf der Grundlage des hierzu vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist da

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