Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am
(28)der Präambel sowie Art. 1 und 3 der Richtlinie). Letzterer verlangt von den Mitgliedsstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind; diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und insbesondere keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen; darüber hinaus müssen sie wirksam verhältnismäßig und vor allem für den Verletzer abschreckend sein. Hätte die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf den Lauf der Vollstreckungsverjährungsfrist keinen Einfluss, verlöre ein gerichtlicher Anspruch auf Ausspruch eines Verbotes weiterer Schutzrechtsverletzungen gegen einen im Ausland ansässigen Verletzer einen wesentlichen Teil seiner abschreckenden Funktion; diese beruht bei Unterlassungsansprüchen im Wesentlichen gerade auch darauf, dass der Verletzer sicher damit rechnen muss, dass gegen ihn bei weiterer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verhängt und dann auch beigetrieben wird. Dass der Gesetzgeber in dem am
- September 2008 in Kraft getretenen der Umsetzung der Richtlinie dienenden Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nur materiellrechtliche Ansprüche modifiziert bzw. neu eingeführt hat, ohne die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung dieser Ansprüche zu verschärfen, steht dem nicht entgegen. Richtlinienkonform ausgelegt muss vor diesem Hintergrund die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens zur Durchsetzung eines Ordnungsmittelbeschlusses im Ausland dem Aussetzen der Zwangsvollstreckung gleichgestellt werden, die nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB zum Ruhen der Verjährung für die Dauer der Aussetzung führt. Dem steht entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung nicht entgegen, dass die Vollstreckungsverjährung für die Beitreibung von Zwangs- und Ordnungsgeldern im EGStGB und damit in einer Norm des Strafrechts geregelt ist. Die genannte Richtlinie verlangt, dass die gegen Verletzer gewerblicher Schutzrechte gerichteten Rechtsbehelfe u.a. abschreckend sind; hierfür kommt es auf den Erfolg an und nicht darauf, in welchem Gesetz sie vorgesehen sind. Sämtliche Maßnahmen, mit denen auch Schutzrechtsverletzungen verfolgt werden können, müssen nach dem Willen der Richtlinie so beschaffen sein, dass sie den Verletzer künftig zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Dazu gehört auch, dass die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mit Hilfe von Ordnungsgeldern gegen ausländische Vollstreckungsschuldner nicht daran scheitern darf, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes schon verjährt ist, bevor das nach dem am Sitz des Schuldners geltenden nationalen Recht erforderliche Anerkennungsverfahren beendet ist, obwohl der Vollstreckungsgläubiger und die mit der Anerkennung befassten Stellen die Angelegenheit nicht zögerlich behandelt haben. bb) Ebenso muss auch ein Ruhenstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB angenommen werden, weil ohne erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Ordnungsgeld im Ausland nicht beigetrieben werden, die Vollstreckung also nicht begonnen werden kann. Sollte Art. 9 Abs. 2 EGStGB nicht ohnehin in diesem Sinne auszulegen sein, ist jedenfalls auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zuletzt deshalb geboten, weil die Richtlinie auch insoweit am
- April 2006 hätte in nationales Recht umgesetzt sein müssen, diese Umsetzung aber jedenfalls im Umfang ihres Art. 3 Abs. 2 nur unvollständig erfolgt ist, soweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ansprüche im Fall eines ausländischen Vollstreckungsschuldners wegen ihrer häufig fehlenden Durchsetzbarkeit kaum als abschreckend angesehen werden könnten und dieses Ergebnis durch eine richtlinienkonforme Auslegung vermieden werden kann. Das bedeutet für die Klägerin im Streitfall, dass sie, da Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten ist, nach wie vor dem Anspruch des beklagten Landes auf Zahlung des Ordnungsgeldes unterliegt und ihre Feststellungsklage folglich unbegründet ist. Darin liegt keine Ungleichbehandlung im Ausland ansässiger Vollstreckungsschuldner; diese werden gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vollstreckungsschuldnern nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Dass im Ausland ansässige Vollstreckungsschuldner erst zu einem späteren Zeitpunkt sich auf Vollstreckungsverjährung berufen können liegt darin begründet, dass der Ordnungsmittelbeschluss im Ausland ein Anerkennungsverfahren durchlaufen muss, bevor er dort vollstreckt werden kann. Im Gegensatz zum in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vollstreckungsschuldner ist der ausländische Schuldner für die Zeit des Anerkennungsverfahrens noch vor einer zwangsweisen Beitreibung des gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes geschützt. Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung für die Dauer des Anerkennungsverfahrens berücksichtigt in angemessener Weise, dass in diesem Zeitraum eine Vollstreckung nicht möglich ist, während derer der ausländische Schuldner vor einer Zwangsvollstreckung geschützt ist. Dass sich der Ablauf der Verjährungsfrist entsprechend verlängert, ist ebenso wie bei anderen bisher von Art. 9 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfassten Fallgestaltungen die zwingende Folge des zwischenzeitlichen Ruhens und keine ungerechtfertigte Schlechterstellung des jeweils betroffenen Vollstreckungsgläubigers. III. Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 , 108 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschlüssen unabhängig von der Dauer eines im Ausland betriebenen Anerkennungsverfahrens abläuft, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO ist. Dr. B. S. K. Permalink: https://openjur.de/u/455061.html ( https://oj.is/455061 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.