Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob Aufwendungen für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungeni. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind. Der Kläger besitzt zwei Hunde, für die er mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde werden von dem Betreuungsservice an der Wohnung des Klägers abgeholt und nach Ausführung des Auftrags dort wieder abgegeben. Eine Betreuung in der Wohnung des Klägers oder auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück findet nicht statt. Für diese Dienste hatte der Kläger im Jahr 2008 Aufwendungen i. H. v. 2.750 € und im Jahr 2009 Aufwendungen i. H. v. 4.702 €. Der Kläger machte die vorgenannten Aufwendungen in seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 2008 und 2009 als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen in dem ESt-Bescheid 2008 vom 30.09.2009 und dem ESt-Bescheid 2009 vom 21.01.2011 unberücksichtigt. Die gegen diese Bescheide vom Kläger eingelegten Einsprüche waren in Bezug auf das Jahr 2008 lediglich aus anderen, hier nicht streitigen Gründen erfolgreich und wurden im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 31.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete die ablehnende Entscheidung damit, dass die Betreuung der Hunde außerhalb des Haushalts des Klägers stattfinde und die von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzte Nähe zum Haushalt daher nicht gegeben sei. Der Fall sei vergleichbar mit der Tätigkeit einer Tagesmutter, welche ebenfalls nur dann zu den begünstigten Tätigkeiten i. S. d. § 35a EStG gehöre, wenn die Betreuung des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinde. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung der Hundebetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Er ist der Auffassung, dass schon der Umstand, dass seine Hunde zu seinem Haushalt gehören würden, ausreiche, um die Haushaltsnähe der Dienstleistungen zu bejahen, zumal es sich bei der Versorgung der Hunde einschließlich Spaziergängen um Tätigkeiten handele, die zum täglichen Leben dazugehören würden und von ihm - dem Kläger - üblicherweise selbst durchgeführt würden. Dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht zwangsläufig im Haushalt selbst erbracht werden müsse, zeige sich an den Beispielen "Umzug" und "Einkauf von Verbrauchsgütern". Auch die hierbei ausgeübten Tätigkeiten seien als haushaltsnah anerkannt, obwohl sie räumlich nicht im Haushalt ausgeführt werden könnten. Auch das tägliche Ausführen der Hunde lasse sich schon aufgrund der Natur der Sache nur schwer im Haushalt ausführen. Dies ändere aber nichts an dem örtlichen Zusammenhang zum Haushalt, zumal die Hunde dort abgeholt würden. Haushaltsnähe bedeute nicht, dass die Tätigkeiten ausschließlich und in vollem Umfang in der Wohnung, dem Haus oder dem Garten des Steuerpflichtigen ausgeführt werden müssen. Anzumerken sei außerdem, dass in dem Verfahren Finanzgericht Münster 6 K 3010/10 E eine Einigung zwischen dem dortigen Kläger und dem Finanzamt erzielt worden sei, in welcher die Betreuungskosten von Tieren als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt worden seien. Diese Entscheidung sei mit dem Umstand begründet worden, dass Tiere vom Gesetzgeber als Sache angesehen würden und als Bestandteil des Haushalts gelten würden, wodurch die Arbeit mit den Tieren als Dienstleistung für den Haushalt anzuerkennen sei. Der Kläger beantragt, die mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2011 erfolgte ESt-Festsetzung für das Jahr 2008 sowie den ESt-Bescheid 2009 vom 21.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2011 dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2008 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i. H. v. 550,00 € und für das Jahr 2009 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i. H. v. 940,40 € berücksichtigt wird. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den vom Kläger angestellten Vergleich mit Umzugskosten für verfehlt. Die anlässlich eines Umzugs erbrachten Dienstleistungen würden als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, weil der Haushalt eines Steuerpflichtigen an einen anderen Ort verlegt werde und die Tätigkeit damit direkt mit der Haushaltsführung zusammenhänge. Auch die neue Wohnung gehöre bereits zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Es reiche auch nicht aus, dass die Hunde zum Haushalt gehören würden. So seien z. B. die Kosten für die außerhäusige Reinigung von Kleidung vom Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005 , DStRE 2006, 599 ) nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die ESt-Akte Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Klage ist nicht begründet. 1. Die ESt-Festsetzungen 2008 und 2009 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Jahr 2008 geltenden Fassung (EStG 2008) führt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen i. S. d. Satz 2 der Vorschrift sind, auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 €; für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen erhöht sich der Betrag auf 1.200 €. In der im Jahr 2009 geltenden Fassung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (EStG 2009) wurde die Steuerermäßigung auf 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 Euro, erhöht (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2009). Sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG 2008, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009).
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