Der Betriebsrat hat auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Tenor Auf die Beschwerde des
§ 87Arbeitszeit Nr. 124 ; 22.10.1991 - 1 ABR 28/91 - AP Betr
VG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 48 ; 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44 ; 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 ; 27.06.1989 - 1 ABR 33/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 35 ; 11.11.1986 - 1 ABR 17/85 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 21 ; 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 9 ).
- bb)Die Voraussetzungen des danach erforderlichen kollektiven Tatbestandes als ungeschriebenes Merkmal der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG sind bislang noch nicht überzeugend konkretisiert worden (vgl. Raab, ZfA 2001, 31, 32). So stellt sich nämlich in Fällen wie hier, wo die Änderung der Lage der Arbeitszeit der einzigen im Betrieb tätigen Reinigungskraft in Rede steht, die Frage, ob es sich dabei um einen kollektiven Tatbestand oder "nur" um eine einzelfallbezogene Rechtsausübung bzw. ein einschließlich von einer bestimmten Person abhängiges Regelungsbegehren geht und deshalb kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eröffnet ist. Vor dem Hintergrund hält es die Kammer für sachgerechter, anhand der allgemein anerkannten Kriterien zur Gesetzesauslegung den Inhalt und die Reichweite jedes einzelnen Mitbestimmungstatbestandes konkret zu bestimmen (vgl. Richardi/Richardi, 13. Aufl., § 87 Rn. 13; siehe auch BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 - NZA 2012, 685 für § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
- cc)Also ist bei der Auslegung des hier einschlägigen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Von besonderer Bedeutung sind sodann Sinn und Zweck der Regelung. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an (vgl. allgemein zu den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen zuletzt z.B. BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08 - AP AGG § 7 Nr. 1 ). Anhand dieser Kriterien gelangt man hier zu dem Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Änderung der Lage der Arbeitszeit seiner einzigen Reinigungskraft mitbestimmungspflichtig ist.
(1)Geht man von der Gesetzesformulierung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aus, wird darin im Singular auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit abgestellt, so dass bei einer wortlautgetreuen Auslegung auch Änderungen bei einem einzelnen Arbeitnehmer erfasst werden.
(2)Entscheidend gestützt wird dieses Ergebnis durch den Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 14.11.2006 - 1 ABR 5/
§ 87Arbeitszeit Nr. 121 ; 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) - AP Betr
VG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 113 ; 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10; zust. z.B. ErfK/Kania,
- Aufl., § 87 BetrVG Rn. 25; Fitting,
- Aufl., § 87 Rn. 101; GK/Wiese,
- Aufl., § 87 Rn. 270) dient § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Ziel, die Arbeitnehmerinteressen an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Die darin zum Ausdruck kommende Schutzfunktion des Betriebsrates hinsichtlich der Wahrung der Freizeitinteressen betroffener Arbeitnehmer ist im konkreten Fall in vollem Umfang gegeben. Denn hier hat der Arbeitgeber bei der getroffenen Entscheidung ausschließlich seine an betrieblichen Bedürfnissen ausgerichteten Erwägungen für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin B2 zur Geltung gebracht, nämlich bessere Anweisungs- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der aus seiner Sicht bis dahin unzureichenden Reinigungsarbeiten der Mitarbeiterin zu schaffen. Demgegenüber sind die vom Betriebsrat zu wahrenden Interessen der Betroffenen, ihre für die Gestaltung des Privatlebens nutzbare Zeit möglichst frei gestalten zu können, unberücksichtigt geblieben. Sie musste sich insoweit ab dem 01.05.2011 nicht unbeträchtliche Einschnitte gefallen lassen, wenn man daran denkt, dass sie an einzelnen Tagen bis zu 2,5 Stunden später anfangen und dementsprechend statt bislang bis längstens 12.15 Uhr jetzt teilweise über die gesamte Mittagszeit bis zu 2,5 Stunden länger arbeiten muss. Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gebieten es also, dass der Betriebsrat in dieser Konstellation mitzubestimmen hat. Im Wege einer teleologischen Reduktion ist davon allgemein nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Änderung der Lage der Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers tatsächlich allein auf dessen spezifische Bedürfnisse und Wünsche zurückgeht (vgl. BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10; Richardi/Richardi, a.a.O., § 87 Rn. 309).Dann hat dieser nämlich erkennbar seine Freizeitinteressen ausreichend selbst gewahrt und bedarf nicht mehr des gesetzlichen Schutzes durch den Betriebsrat - ebenso wie im vergleichbaren Fall einer Versetzung (vgl. BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - NZA 2012, 571 ; 22.11.2005 - 1 ABR 49/04 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 7 ). Diese Voraussetzungen liegen hier aber erkennbar nicht vor.
(3)Auch gesetzessystematische Überlegungen stützen das gefundene Ergebnis. Denn das Bundesarbeitsgericht (19.02.1991 - 1 ABR 21/90 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25 ; 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33) sieht in erheblichen Veränderungen der Lage der Arbeitszeit keine Änderung des Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und verneint deshalb eine beteiligungspflichtige Versetzung nach den §§ 99 ff. BetrVG. Dabei stützt es sich maßgeblich darauf, dass die Arbeitnehmerinteressen durch das als umfassend klassifizierte Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausreichend zur Geltung gebracht werden könnten. Würde man nun im Rahmen des genannten Mitbestimmungsrechts mangels kollektiven Tatbestandes ebenfalls ein Beteiligungsrecht ablehnen, hätte der Betriebsrat von sich aus keinerlei rechtlich verankerte Handlungsmöglichkeiten. Auf betrieblicher Ebene bliebe allein dem betroffenen Arbeitnehmer das durch die Bestimmung des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entscheidend eingeschränkte Beschwerderecht nach den §§ 84 f. BetrVG. II. Der danach zur Entscheidung angefallene Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO war dem Arbeitgeber antragsgemäß wegen einer jeden Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes anzudrohen. Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze von 10.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG wurde gewahrt (vgl. BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/
§ 87Arbeitszeit Nr.
124 ). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Permalink: https://openjur.de/u/455676.html ( https://oj.is/455676 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.