AG 1870 trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seines maßgebenden Vorfahren durch diese Eintragung beruft. Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am
Brasilien ausgewandert.
einer Erklärung der "Gesellschaft der Freunde von Brusque" vom Museum und historischen Archiv des Itajai-Mirim-Tales vom
denen Johann Philipp L. und Hermann L. bei der Überprüfung der Konsulatsmatrikel aus Joinville (erst ab 1914), Juiz de Fora, Porto Alegre, Rio de Janeiro, Santos und Sao Paulo sowie des Passregisters aus Francisco do Sul nicht
gewiesen werden konnten. Von den ehemaligen Konsulaten Blumenau/Francisca und Desterro/Florianopolis seien keine Unterlagen erhalten. Die Reichskonsulate hätten dem Immatrikulierten auf Antrag einen Matrikelschein ausgestellt. Dieser habe ein Jahr Gültigkeit besessen und habe somit gegebenenfalls immer wieder neu beantragt werden müssen. Die Matrikeleintragung selbst habe keiner Erneuerung bedurft. Sie sei nur im Todesfall, dauerhaftem Fortzug aus dem Konsularbezirk, Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder auf Antrag des Eingetragenen gelöscht worden. Das BVA bat den Kläger zu 1. um Vorlage einer Bescheinigung über den Nichterwerb der brasilianischen Staatsangehörigkeit auf Antrag durch Johann Philipp L. sowie um
weise über die Eintragung in die Konsulatsmatrikel für Johann Philipp L. und Hermann L. . Der Kläger zu
kommen während des
kommen hätten die deutsche Bundes- und Staatsangehörigkeit um 1880 verloren, weil sie sich damals zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufgehalten hätten. Eine Unterbrechung des Fristlaufs durch Matrikeleintragung habe der Kläger zu 1. nicht
gewiesen. Seinen dagegen gerichteten Widerspruch wies das BVA
dem
AG 1870 selbst eintragungspflichtig geworden. Diese Vorschrift sei auch auf im Ausland geborene Kinder anwendbar, die sich niemals im Gebiet des Deutschen Reiches aufgehalten hätten. Mangels
weises einer Matrikeleintragung habe er seine deutsche Staatsangehörigkeit, falls sie bis dahin noch bestanden haben sollte, zehn Jahre später, also im Jahr 1906, verloren. Dieser Verlust habe sich auch auf den 1903 geborenen Sohn Paulo Julio L. erstreckt. Für die Matrikeleintragung trügen die Kläger die Beweislast. Eine Beweislastumkehr ergebe sich nicht daraus, dass die Matrikelbücher des Reichskonsulats Blumenau infolge höherer Gewalt vernichtet seien. Dieser Umstand mache einen Eintragungsnachweis nicht unmöglich. Vielmehr komme
den vom Kläger zu 1. selbst eingeholten Auskünften des politischen Archivs des Auswärtigen Amtes auch ein Matrikelschein als Eintragungsbeleg in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zu seiner Überzeugung stehe fest, dass sich Johann Philipp L. rechtzeitig innerhalb von zehn Jahren
dem Verlassen des Auswandererschiffes in die Matrikel des zuständigen Reichskonsulats habe eintragen lassen. Das ergebe sich aus der Aussage des Klägers zu
gewiesen sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Beklagte unter anderem diese letztgenannte sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend, Hermann L. sei niemals selbst eintragungspflichtig geworden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie räumen inzwischen ihre Beweislast für eine Matrikeleintragung ihrer Vorfahren ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere die Stellungnahme der Kläger vom
GO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des BVA vom
diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Kläger können diese Feststellung nicht beanspruchen, weil sie neben ihrer brasilianischen Staatsangehörigkeit nicht zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese haben sie insbesondere nicht durch Geburt von ihrem jeweiligen Vater erworben. Der Abstammungserwerb des Klägers zu 1. und seines Vaters Guido L. richtete sich
StAG 1913.
dieser Vorschrift erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters. Sowohl der Kläger zu
AG
AG 1870 wurde die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlosch mit deren Verlust.
AG 1870 erwarben die ehelichen Kinder eines Deutschen durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgte, die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Hermann L. hat hiernach durch seine eheliche Geburt am 1. Oktober 1875 in Brusque die Reichsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater Johann Philipp L. erworben, wenn dieser an diesem Tag die Reichsangehörigkeit besaß. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Johann Philipp L. bis zu seiner Auswanderung
Brasilien in der Zeit zwischen 1861 und 1863 die Eigenschaft als preußischer Untertan
den §§ 1 und 2 des preußischen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie den Eintritt in fremde Staatsdienste (prStAG 1842) vom
Eintritt der Volljährigkeit Hermann L
den §§ 13 Nr. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 StAG
StAG 1842.
den §§ 13 Nr. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wurde von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Reichsgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathscheines befand, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet (Satz 2). Sie wurde unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats (Satz 3).
AG 1870 erstreckte sich der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befanden. Hermann L. hat seine deutsche Reichsangehörigkeit spätestens mit dem 1. Oktober 1906
AG 1870 verloren. Diese Vorschrift war auf ihn anwendbar, obwohl er bereits in Brasilien geboren war (A.). Die Zehnjahresfrist begann für ihn abweichend von Satz 2 spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit an seinem 21. Geburtstag am 1. Oktober 1896 (B.). Sie wurde nicht
Satz 3 durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats unterbrochen (C.). Der Staatsangehörigkeitsverlust Hermann L1. erstreckte sich zugleich auf seinen 1903 geborenen Sohn Paulo Julio L. (D.). A. § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 war entgegen der Auffassung der Kläger auf Hermann L. anwendbar, obwohl er in Brasilien geboren war und zu keinem Zeitpunkt in das Gebiet des Deutschen Reichs gereist ist. Die Vorschrift fand auch auf im Ausland geborene Kinder eines deutschen Reichsangehörigen Anwendung, die das Reichsgebiet niemals betreten haben. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die aus ihrer Entstehungsgeschichte ableitbar sind. Danach sollte der Verlusttatbestand "das durch die lange Abwesenheit tatsächlich zerrissene Band der Nationalität auch rechtlich auflös[en]", "auf der anderen Seite" aber auch dafür sorgen, "daß diejenigen, welche ausdrücklich und mit Bewußtsein den Willen bekunden, dem Vaterlande auch im Auslande dauernd anzugehören, die Möglichkeit gewährt werde, diese Absicht auszuführen." Motive zum StAG 1870, Stenogr. Ber. I, S. 153 - 160, zitiert
Cahn, a. a. O., S. 8, 137 f.. Die mit diesen Worten umschriebene Klarstellungsfunktion sollte die Vorschrift erklärtermaßen auch gegenüber
geborenen Auswandererkindern erfüllen. Das ergibt sich aus der Aussage, "daß die Bestimmung des § 21 auch gegen solche Kinder eines Norddeutschen, welche im Auslande geboren sind und das Bundesgebiet niemals betreten, also auch niemals ‚verlassen‘ haben, in Anwendung kommt". Diese Aussage ist Bestandteil der Motive des historischen Gesetzgebers und entgegen der Auffassung der Kläger nicht lediglich eine hierzu geäußerte Meinung in der damaligen Kommentarliteratur. Sie bringt zudem die beschriebene doppelte Zweckrichtung der Vorschrift, das tatsächlich zerrissene Band der Nationalität unter Aufrechterhaltung einer realistischen Beibehaltungsmöglichkeit auch rechtlich aufzulösen, speziell für
geborene Auswandererkinder konsequent zum Ausdruck. Am Maßstab dieser Zweckrichtung war der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 für die Anwendung dieser Bestimmung auf
geborene Auswandererkinder zu eng gefasst, soweit er den Staatsangehörigkeitsverlust an ein "Verlassen" des Reichsgebietes knüpfte. Solche Auswandererkinder erfüllten das genannte Tatbestandsmerkmal, wenn sie von einem deutschen Auswanderer abstammten, der im Zeitpunkt ihrer Geburt im Ausland seine Reichsangehörigkeit noch besaß. Entgegen der Auffassung der Kläger schließt auch der systematische Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 die Anwendung des Satzes 1 auf
geborene Auswandererkinder nicht aus. Denn der historische Gesetzgeber war sich des Problems durchaus bewusst, dass das Gesetz keine Regelung des Fristbeginns für diese Kinder enthielt und insbesondere die Regelung des Fristbeginns in Satz 2 auf sie nicht anwendbar war. Das ergibt sich aus der auf § 21 Abs. 2 Satz 1 StAG 1870 bezogenen Aussage in den Motiven: "Dieser Satz erschöpft freilich nicht alle Fälle, in welchen Zweifel z. B. über den Beginn der Verlustfrist während der Minderjährigkeit der Kinder entstehen können. Es dürfte sich jedoch von selbst verstehen, die Entscheidung solcher Fälle der Praxis zu überlassen und das Gesetz selbst von Kasuistik freizuhalten." Motive zum StAG 1870, a. a. O., S. 138. Mit der hier vertretenen Auslegung, § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 sei auch auf
geborene Auswandererkinder anwendbar, folgt der Senat der Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in der Kaiserzeit, der historischen Kommentarliteratur sowie der erstinstanzlichen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit. RG, Urteil vom 5. November 1897 Rep. 3226/97 , RGSt 30, 297
AG 1870 begann für Hermann L. spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit an seinem
AG 1870 nur bei selbst ausgewanderten Personen möglich. Für Minderjährige hatte der Gesetzgeber die Regelung des Fristbeginns vielmehr, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich der Praxis überlassen. In der Zeit
der Reichsgründung herrschte nämlich tiefgreifender Streit um die Frage, ob der Verlusttatbestand des zehnjährigen Auslandsaufenthalts die Geschäftsfähigkeit des Auslandsdeutschen voraussetzte. Dieser Streit führte auf die grundlegendere Frage
dem Rechtscharakter des Verlusttatbestandes (Ausdruck eines konkludenten Nationalitätsverzichts oder Folge des Auslandsaufenthalts als eines rein tatsächlichen Zustands). Die Verwaltungspraxis der deutschen Staats- und Reichsbehörden stellte lange Zeit auf die Volljährigkeit als Fristbeginn ab und führte damit die Rechtsauffassung und Rechtsübung fort, die sich in Preußen auf dem Boden des prStAG 1842 herausgebildet hatte. Erst um die Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert setzte sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des PrOVG zunehmend die letztgenannte Auffassung durch. Dazu vgl. RG, Urteil vom 16. November 1897 Rep. 2915/97 , RGSt 30, 326
AG 1870 nicht dadurch
Satz 3 dieser Vorschrift unterbrochen, dass er sich in die Matrikel eines Reichskonsulats eintragen ließ. Für eine solche Eintragung Hermann L1. haben die Kläger weder direkte (I.) noch indirekte
weise vorgelegt (II.). Der Senat kann sie auch nicht
den Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen (III.). So verbleibt es bei der Beweislast der Kläger für diese entscheidungserhebliche Tatsache (IV.). I. Ein direkter
weis für eine Matrikeleintragung Hermann L1. lässt sich nicht erbringen. Seine Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats konnte ein im Ausland wohnhafter Deutscher unmittelbar
weisen durch Vorlage des Matrikelbuchs oder eines unbefristet ausgestellten Reisepasses oder Heimatscheins oder eines Matrikelscheins (Patentes). OVG NRW, Beschluss vom
eigenen Angaben während des Zweiten Weltkriegs gemeinsam mit den Personenstandsdokumenten vernichtet, weil diese Papiere als Hinweise auf ihre deutsche Abstammung ihre Sicherheit gefährdet hätten. Heute noch lebende Zeitzeugen eines Besuches Hermann L1. im zuständigen Reichskonsulat und einer dortigen Matrikeleintragung für seine Person gibt es nicht mehr. II. Ebenso wenig haben die Kläger Indizien
gewiesen, welche indirekt den Schluss auf eine Matrikeleintragung Hermann L1. zulassen. Als solche indirekte
weise kommen Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle den Eintragungspflichtigen als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat. Eine solche Nationalitätsangabe rechtfertigt den Schluss auf eine vorherige Eintragung in die Konsulatsmatrikel, weil anzunehmen ist, dass sich der Standesbeamte oder sonstige Amtsinhaber vor Aufnahme dieser Feststellung in die Urkunde vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Betreffenden, etwa durch Vorlage von Ausweispapieren, überzeugt hat. VG Köln, Urteil vom 8. August 2006 10 K 4977/05 , S. 7 des Urteilsabdrucks. Im Fall der Kläger fehlen auch solche indirekten
weise einer Matrikeleintragung Hermann L1. vollständig. Die Geburts- und Heiratsurkunden ihrer väterlichen Vorfahren, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt haben, sind sämtlich erst in der Zeit
1992 erstellt und enthalten keine Angabe von deren jeweiliger Staatsangehörigkeit. Auch die Angaben, welche der Kläger zu
dem dort auch damals schon geltenden Geburtsortprinzip (ius soli) erworben hatte. Dies hat der Kläger zu
den §§ 13 Nr. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 nicht in das RuStAG 1913 zu übernehmen, sondern den Staatsangehörigkeitsverlust fortan an den Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu knüpfen (heute § 25 StAG). Die genannte Feststellung des Reichstags widerlegt zugleich die pauschale Gegenbehauptung der Kläger im Schriftsatz vom 19. Oktober 2009, der Verlust der Reichsangehörigkeit
AG 1870 stelle "keinen Regelfall dar", die sie ohnehin nur im Zusammenhang mit ihrer ursprünglichen Rechtsbehauptung einer Beweislast der Beklagten für die Matrikeleintragung gemacht haben. III. Der Senat kann eine Eintragung Hermann L1. auch nicht
den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen. Diese Grundsätze lassen es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt. Sie ermöglichen es, eigenen Erklärungen der beweisbelasteten Partei größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis der Fall ist, und den Beweiswert einer Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Allein der Tatsachenvortrag der Partei kann dann zur Zuerkennung des Klageanspruchs führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 5 C 3.05 , BVerwGE 126, 283 , juris, Rdn. 29 (DVL Ukraine); Urteil vom 29. Juni 1993 9 C 40.92 , NVwZ-RR 1994, 295 , juris, Rdn. 13 (jüdischer Geschichtsprofessor aus Lemberg); Beschluss vom 24. März 1987 9 B 307.86 , juris, Rdn. 2; Urteil vom 16. April 1985 9 C 109.84 , BVerwGE 71, 180 , juris, Rdn. 16 (Asylanerkennung Dev Yol); OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 12 A 1842/06 , juris, Rdn. 10. Grundlage einer Tatsachenfeststellung
diesen Grundsätzen kann nur eine Aussage des Beteiligten über einen tatsächlichen Hergang sein, den dieser aus eigenem Erleben oder aus sicherer Quelle kennt. Erklärungen, die auf Vermutungen basieren, reichen nicht aus. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O. , Rdn. 29 m. w.
w.; OVG NRW, Beschluss vom
Eintritt seiner Volljährigkeit beim deutschen Konsulat in Blumenau in die Matrikel hat eintragen lassen". Dass René Werner L. dieses Wissen aus eigenem Erleben gewonnen hat, behaupten die Kläger nicht. Vielmehr legt der Hinweis auf die Gespräche mit seiner Mutter die Annahme nahe, dass er sein Wissen von ihr erworben hat. Ob ihr Wissen auf eigenem Erleben beruht, haben die Kläger ebenfalls nicht mitgeteilt. Schließlich hat bereits das Verwaltungsgericht die Kläger zutreffend auf die Unsubstantiiertheit ihres Beweisantrags für die Behauptung hingewiesen, "die Vorfahren" hätten sich "registrieren lassen". Diesen Substantiierungsmangel haben die Kläger auch mit der Erneuerung dieses Beweisantrags als Beweisanregung im Schriftsatz vom
geborener Auswandererkinder meinen, wäre diese Auffassung zudem (auch als vermeintlicher Rechtsstandpunkt des BVA) unzutreffend. IV. Die materielle Beweislast für die Eintragung Hermann L1. tragen die Kläger, wie auch sie selbst inzwischen einräumen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verlustgrundes in § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870, welche die Beklagte gegebenenfalls zu beweisen hätte, sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Denn zweifelsohne stammte Hermann L. von einem deutschen Auswanderer ab und hat sich als Volljähriger zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufgehalten. In tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft ist hier lediglich die Unterbrechung
Satz 3. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Unterbrechung tragen die Kläger entgegen ihrer ursprünglich vertretenen Auffassung die Beweislast. Denn bei der Matrikeleintragung
AG 1870 handelt es sich um eine für den jeweiligen Kläger günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland
Satz
dieser Fassung erstreckte sich der
AG 1870 eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zustand, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befanden. Hermann L. stand kraft elterlicher Gewalt die gesetzliche Vertretung seines minderjährigen Sohnes zu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist bei ihm auch davon auszugehen, dass der Sohn sich im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 StAG 1870 "bei dem Ausgetretenen befand". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/455731.html ( https://oj.is/455731 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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