Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit dieses durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist. Die Klägerin trägt auch die übrigen Verfahrenskosten. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen, das zwecks Sammlung alter Kleidungsstücke Kleiderwertstoffboxen (Altkleider- und Schuh-Sammelcontainer) aufstellt. Ihren bei der Beklagten am 24.11.2011 eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für je einen Container mit einer Grundfläche von 1,20 m x 1,20 m an neun Standorten im Gebiet der Beklagten (Urfelder Straße/Ecke Herseler Straße; Auf der Aspel 12; Neue Sandkaul 10; Bahnhofplatz 14; Herler Straße/Ecke Elisabeth-Schäfer-Weg; Schützengildeweg/Ecke Buchheimer Ring; Sigwinstraße/Ecke Normannenweg; Pfarrer-Maybaum-Weg 47; Neufelder Straße 17) lehnte diese mit Bescheid vom 7.12.2011 mit der Begründung ab, die wegen der Óberschreitung des Gemeingebrauchs erforderliche Sondernutzungserlaubnis sei aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie aus stadtgestalterischen Gründen nicht möglich, weil erfahrungsgemäß bei allen Altkleidercontainern und in deren Umfeld die konkrete Gefahr wilder Müllablagerungen bestehe und weil der Klägerin zugemutet werden könne, auf private Grundstücke auszuweichen. Mit ihrer dagegen am 5.1.2012 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Beklagte habe von ihrem Ermessen unzureichend Gebrauch gemacht, weil sie nicht zuvor geprüft habe, ob überhaupt eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Es sei fraglich, ob die Stellplätze Neue Sandkaul 10 und Schützengildeweg/Ecke Buchheimer Ring zum öffentlichen Straßenraum gehörten; sie seien nämlich mit Schotter ausgelegte Grünflächen. Grünflächen gehörten nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Jedenfalls sei das Aufstellen der Container keine Sondernutzung, weil dadurch der Gemeingebrauch anderer nicht beeinträchtigt werde. Eine Beeinträchtigung liege nur dann vor, wenn die Straße wegen der Art der Benutzung durch einen Dritten dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Anforderungen an Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht so wie ohne das Ereignis genügen könne. Das sei bei den Altkleider- und Schuh-Containern nicht der Fall, zumal einige neben bereits aufgestellten Wertstoffcontainern aufgestellt werden sollten. Alle anderen Container würden frontal befüllt, weshalb der Gemeingebrauch Dritter nicht beeinträchtigt werde. Eine Ablehnung hätte deshalb mit der Begründung ergehen müssen, dass es hier keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Danach komme allenfalls eine sonstige Nutzung i.S.d. § 23 StrWG NRW in Betracht, die nach dieser Vorschrift aber dem Zivilrecht unterfalle. Die Behauptung der Beklagten, die Wertstoffcontainer führten zur Gefahr wilder Müllablagerungen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zurücktreten der Interessen der Klägerin habe die Beklagte lediglich pauschal festgestellt. Sie habe nämlich außer Acht gelassen, dass es auch bei Befüllung von auf nichtöffentlichen Flächen stehenden Containern zu einer Nutzung der davor liegenden öffentlichen Fläche kommen könne, wenn dort die Benutzer bei Befüllung der Container stünden. Außerdem sei die Beklagte zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaftsgesetz normierten Müllvermeidung gehalten, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, wozu es u.a. der Wertstoffboxen bedürfe. Die Klägerin sei zur Ausübung ihres entsprechenden Gewerbes zwingend auf Sondernutzungserlaubnisse angewiesen, weil anderenfalls die Gefahr bestehe, dass die Beklagte die Klägerin auch bei Aufstellen von Containern auf privaten Flächen in Anspruch nehme, wenn diese an öffentliche Verkehrsflächen angebunden seien. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des auf die Stellflächen Neue Sandkaul in Köln-Widdersdorf und Neufelder Straße 17 in Köln-Holweide bezogenen Klageantrags beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 7.12.2011 zu verpflichten, der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Kleiderwertstoffboxen auf den in ihrem Antrag vom 24.11.2011 genannten Flächen mit Ausnahme der von den Erledigungserklärungen erfassten Flächen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die geplanten Standorte Neue Sandkaul in Köln-Widdersdorf und Neufelder Straße 17 in Köln-Holweide seien tatsächlich keine gewidmeten Flächen. Solche seien aber die restlichen geplanten Stellflächen. Der geplante Standort Urfelder Straße 11-13/Herseler Straße in Köln-Raderthal befinde sich im plattierten Gehwegbereich der Urfelder Straße, die mit Ratsbeschluss vom 17.12.1971 gewidmet worden sei. Abgesehen davon, dass der Antrag wegen Abweichung der beschriebenen von der eingezeichneten Stellfläche unbestimmt sei, liege der geplante Standort Auf der Aspel in Köln-Widdersdorf auf dem gepflasterten Parkstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg der Straße, deren Hauptzug mit Ratsbeschluss vom 22.5.1980 und deren Abzweigung mit Verfügung vom 19.4.1993 erfolgt sei. Die Wendeanlage neben dem Kinderspielplatz im Pfarrer-Maybaum-Weg in Köln-Höhenhaus sei ausweislich der im Amtsblatt der Beklagten vom 9.8.1993 veröffentlichten Widmungsverfügung als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Benutzungsart gewidmet. Der von der Klägerin geplante Standort auf dem Parkplatz des Bahnhofsplatzes sei mit diesem zusammen 1954 entstanden und habe damals bereits im Eigentum der Stadt gestanden, woraus folge, dass diese Fläche bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes gewidmet worden sei. Widmungsunterlagen seien nicht mehr vorhanden, weil es sich um eingemeindetes Gebiet der ehemaligen Stadt Porz handele. Am 27.10.1986 habe die Beklagte festgestellt, dass es sich bei dem Parkplatz der Bahnhofstraße und dem dahinter liegenden halbkreisförmigen Geländeteil um öffentliches Straßenland handele. Der geplante Standort in der Herseler Straße/Elisabeth-Schäfer-Weg in Köln-Buchheim liege entlang der Herseler Straße in Verlängerung des Parkstreifens. Dieser Bereich sei vor 1962 gewidmet worden. Der Parkstreifen sei eindeutig dem Straßenland zuzurechnen. Der geplante Standort auf dem Schützengildeweg/Buchheimer Ring 2 in Köln-Buchheim befinde sich auf einer befestigten Fläche unmittelbar angrenzend an den Schützengildeweg, der vor 1962 als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Selbst wenn die geplante Stellfläche nicht eindeutig dieser Straße zuzuordnen sei, grenze sie jedoch an diese an. Weil das Befüllen des Containers vom Straßenland her erfolgen müsse, liege nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor. Die Sigwinstraße, auf deren gepflastertem Parkstreifen der geplante Standort liege, sei nach einer Verbreiterung nach einer vor dem Jahr 1962 erfolgten Widmung als öffentliche Straße ohne Benutzungsbeschränkung am 24.3.2004 nochmals förmlich gewidmet worden. Das Aufstellen von Altkleidercontainern unterfalle nicht dem widmungsgemäßen Gebrauch und bedürfe deshalb einer Sondernutzungserlaubnis. Das selbe gelte für die Fälle, in denen zwar die Container selbst nicht auf öffentlichem Straßenland stünden, diese aber von öffentlichem Straßenland her befüllt werden müssten. Wegen der vielfältigen privaten Interessen an der Nutzung öffentlicher Flächen und der gebotenen Gleichbehandlung müssten auch die Anträge der Klägerin abgelehnt werden. Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes durch sie sei nicht erforderlich, weil sie die Wertstoffcontainer auf größeren privaten Flächen wie Supermarkt-Parkplätzen oder Tankstellenflächen aufstellen könne. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege auch nicht gegenüber der Erlaubnis, Altglascontainer auf öffentlichem Straßenland aufzustellen, vor, weil für diese in § 6 Verpackungsverordnung eine Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Abfallentsorgung bestehe, ein Holsystem einzurichten. Kleiderwertstoffboxen führten zu einer Beeinträchtigung des Stadtbilds allein durch ihre dauerhafte Aufstellung als auch wegen häufig festzustellenden Verstreuens nicht mehr in die Container passender oder aus diesen herausgezogener Kleidungsstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist. Im Óbrigen ist die zulässige Klage unbegründet, weil der angefochtene Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse noch auf eine erneute Bescheidung ihrer Anträge. Rechtsgrundlage für die Sondernutzungserlaubnis wie für ihre Ablehnung ist § 18 Abs.1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2.8.2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 = VRS 111, 398 . Das Gericht kann die Entscheidung der Behörde deshalb nur auf die Beachtung der Tatbestandsvoraussetzungen sowie gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf hin überprüfen, ob - entgegen § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Daran gemessen ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit es sich bei einem, mehreren oder sämtlichen noch vom Klageantrag umfassten Stellflächen - wie unstreitig hinsichtlich der von den übereinstimmenden Erledigungserklärungen erfassten Stellflächen - nicht um öffentlich gewidmetes Straßenland handeln sollte, liegt insoweit entgegen der Meinung der Klägerin kein Ermessensfehler der Beklagten vor, sondern fehlte bereits die für eine Sondernutzung erforderliche und damit das Ermessen der Beklagten eröffnende Tatbestandsvoraussetzung einer beabsichtigten Benutzung einer Straße i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Straße i. S. dieser Vorschrift ist nämlich die öffentliche Straße i. S. d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW. Das sind die - seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen am 1.1.1962 - gemäß § 6 StrWG NRW gewidmeten oder die - bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - vorhandenen, nach bisherigem Recht gewidmeten Straßen und Wege i.S.d. § 60 Abs. 1 und 2 StrWG NRW. Soweit die Klägerin meint, in solchen Fällen sei die Ablehnung rechtswidrig, weil sie damit hätte begründet werden müssen, dass sie deshalb einer Sondernutzungserlaubnis nicht bedurft habe, kann ihr das nicht zu einer Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verhelfen, weil eine solche gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW nur für eine den Gemeingebrauch übersteigende Benutzung gerade einer gewidmeten Straße vorgesehen ist. Es besteht indes hinsichtlich der sieben noch vom Klageantrag erfassten geplanten Stellflächen aufgrund der detaillierten, nicht bestrittenen Darlegungen der Beklagten kein Anlass, daran zu zweifeln, dass diese sich auf öffentlichem Straßenland befinden. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihren Container jedenfalls auf der Wendeanlage des Pfarrer-Maybaum-Wegs in Köln-Holweide im versiegelten Bereich und nicht auf einem Grünstreifen aufstellen möchte, gehören entgegen ihrer Meinung auch Grünstreifen zur öffentlichen Straße. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW gehört zur öffentlichen Straße die Bepflanzung. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte Rechtsprechung verhält sich nicht zur Definition der öffentlichen "Straße", sondern im Rahmen anderer Rechtsgebiete zur Beschreibung der öffentlichen "Verkehrsfläche". Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 StR 160/04 -, NZV 2005, 50 (zum öffentlichen Verkehrsraum i.S.d. § 315b Strafgesetzbuch); Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.8.1990 - 1 Ss 98/90 -, NZV 1991, 38 (zu § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung). Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, dass die beabsichtigte Nutzung eine Sondernutzung darstellt, ist ebenfalls erfüllt. Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG, der den Straßenanliegergebrauch regelt. Das Aufstellen von Containern auf einer allein zu Verkehrszwecken gewidmeten öffentlichen Straße ist eine Sondernutzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.7.1999 - 23 B 334/99 -, juris. Denn der Gemeingebrauch i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW liegt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW dann nicht vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie (gemäß ihrer Widmung) zu dienen bestimmt ist. Die Widmungen der hier in Rede stehenden Straßen, Wege und Plätze umfassen mangels entsprechender Bestimmung keine Benutzung durch Container oder sonstige gewerbliche Nutzung, sondern dienen dem Verkehr im üblichen, also im weiteren (auch kommunikativen) Sinne. Die Beeinträchtigung des so definierten Gemeingebrauchs durch das Aufstellen der klägerischen Wertstoffcontainer wäre deshalb nicht nur möglich, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15.7.1999 a. a. O. , oder nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl.
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