GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde wie hier hinsichtlich des Bescheides vom 18.04.2012 über die Rücknahme der in der Zeit vom 05.03.2002 bis zum 12.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide und hinsichtlich der Rückforderung demzufolge zuviel gezahlter Beihilfen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach und Rechtslage, dass der mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmä-ßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale und hier erfüllte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung
GO gegeben hat, wobei es auf die Tragfähigkeit der Begründung als solche nicht ankommt. Hier überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides jedenfalls in großen Teilen. Der angefochtene Bescheid über die Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung von Beihilfeleistungen erweist sich bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage überwiegend als offensichtlich rechtswidrig und nur zum Teil als offensichtlich rechtmäßig. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakte), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Zwar fehlt es der angefochtenen Rücknahmeverfügung nicht an der notwendigen Bestimmtheit
VfG, denn durch sie ist zweifelsfrei festgelegt, dass alle im Zeitraum vom 05.03.2002 bis 12.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide zurückgenommen werden, womit für die Antragstellerin eindeutig erkennbar ist, welche Bescheide (nämlich alle im genannten Zeitraum ihr gegenüber ergangenen Bescheide) und in welchem Umfang (nämlich vollumfänglich) diese Bescheide aufgehoben werden sollen. Auch steht es der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor seiner Bekanntgabe nicht angehört worden ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen
VfG NRW von der Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakt abgesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein etwaiger Mangel
VfG NRW noch im Widerspruchsverfahren und/oder im Gerichtsverfahren geheilt werden kann. Die Rücknahme der im genannten Zeitraum erteilten Beihilfebescheide ist allerdings jedenfalls in großen Teilen materiell offensichtlich rechtswidrig, weil nicht im Ansatz erkennbar ist, dass und in welchem Umfang die aufgehobenen Beihilfebewilligungsbescheide rechtswidrig waren. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin in dem von der Rücknahme betroffenen Zeitraum tatsächlich Anspruch auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen hatte und einzelnen Beihilfeanträgen (jedenfalls auch) echte bzw. unverfälschte Rechnungsbelege beigegeben wurden, mit anderen Worten Beihilfeleistungen in einem gewissen Umfang zu Recht erbracht worden sind. Damit bedürfte es aber zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ergangener Beihilfegewährungen eines nachvollziehbaren und durch geeignete Urkunden unterlegten Vortrags des Antragsgegners, mit welchen Beihilfeanträgen dem LBV gefälschte Rechnungen vorgelegt wurden, also Aufwendungen geltend gemacht wurden, die der Antragstellerin in Wirklichkeit nicht entstanden waren. An dieser notwendigen Darlegung fehlt es aber jedenfalls für einen Großteil des hier in Rede stehenden Zeitraums. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass er eine solche konkrete Ermittlung, in welchem Umfang die ergangenen Beihilfebescheide im genannten Zeitraum rechtswidrig sind, nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat er sich bei seiner Entscheidung maßgeblich von dem Vermerk des KHK N vom 15.01.2012 leiten lassen, wonach sich der in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2011 aufgrund gefälschter Rechnungen zu Unrecht ausgezahlte Anteil an der insgesamt ausgezahlten Beihilfe auf 82,95 % belief und davon auszugehen sei, dass im Zeitraum Februar 2002 bis Mai 2006 ein ähnlicher Anteil an Beihilfeleistungen aufgrund gefälschter Rechnungen ausgezahlt worden sei. Eine wie vorliegend vom LBV vorgenommene Schätzung, etwa 80% aller Belege, die zu den Beihilfeanträgen der Antragstellerin eingereicht wurden, seien gefälscht gewesen, ist zur Ermittlung dessen, durch welchen Bescheid in welchem Umfang rechtswidrig Leistungen gewährt wurden, schon vom Ansatz her völlig untauglich. Wenn der Antragsgegner aus der Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann hätte gefälschte Rechnungsbelege eingereicht, die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte, die erfolgten Beihilfebewilligungen, also die Antragstellerin begünstigende Verwaltungsakte, seien rechtswidrig und das LBV sei deshalb befugt, diese Verwaltungsakte zurückzunehmen, so bedarf es der ins Einzelne gehenden Darlegung und des Nachweises, mit welchem Antrag der Ehemann der Antragstellerin (der Antragsteller im Parallelverfahren 26 L 874/12 ) bzw. die Antragstellerin gefälschte Rechnungen eingereicht hat und welche Bewilligungen auf diesen Belegen beruhen. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, von den Darlegungs und Beweislastgrundsätzen sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Unerweislichkeit der Rücknahmevoraussetzungen auf einem treuwidrigen Verhalten der Begünstigten beruhe. Zu den Folgen einer Beweisvereitelung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
VfG NRW berufen. Es bedarf insoweit nicht der Feststellung, ob die Antragstellerin selbst positive Kenntnis davon hatte, dass ihr Ehemann den von ihr unterschriebenen Beihilfeanträgen gefälschte Arzt- und Medikamentenrechnungen bzw. Rezepte beifügte.
VfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Gleiches gilt nach Nr. 3 der Vorschrift, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Erwirken durch unrichtige Angaben im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns, vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom
VfG NRW im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob die in sonstigen Fällen für die Rücknahme einzuhaltende Jahresfrist eingehalten worden ist. Der Antragsgegner hat das ihm hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat, wie sich aus dem Bescheid vom 18.04.2012 ergibt, den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt, der grundsätzlich auch ein Absehen von der Rücknahme der Bewilligung erlaubt hätte. Er hat hierzu jedoch ausgeführt, dass nichts dafür spreche, dass die Rücknahme zu einer unbilligen Härte führen würde. Weiterer Ausführungen bedurfte es in Anbetracht des grob rechtswidrigen und nur wegen Verjährung strafverfolgungsfrei gestellten Verhaltens des Ehemannes der Antragstellerin nicht. Da die Rechtswidrigkeit der genannten Bewilligungsbescheide auf strafrechtsrelevantem Verhalten beruht, kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner den Maßstab der Verhältnismäßigkeit durch das Abstellen auf den Prüfungsmaßstab "unbillige Härte" unzulässig verengt hätte. Die Rücknahme der oben aufgeführten Bewilligungsbescheide in dem genannten Umfang verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Es kann auch nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, der Antragsgegner habe durch das Schreiben vom 13.10.2011 einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, Beihilfebescheide, die außerhalb des strafrechtliche abgeurteilten Zeitraums ergangen seien, würden vom LBV nicht aufgehoben werden. Das genannte Schreiben bringt unter Bezugnahme auf ein mit dem Prozessbevollmächtigten geführtes Gespräch über die freiwillige Rückzahlung von zu Unrecht erlangten Beihilfeleistungen die Erwartung zum Ausdruck, dass der Betrag auf das angegebene Konto bei der Westdeutschen Landesbank überwiesen wird. Hierin erschöpft sich der Bedeutungsgehalt des Schreibens. Auch die im Bescheid vom 18.04.2012 verfügte Rückforderung ist rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 4.171,52 Euro nicht übersteigt. Die Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfen richtet sich bei Landesbeamten nach § 80 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. § 812 Abs. 1 BGB bestimmt, dass zur Herausgabe verpflichtet ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Beihilfen sind im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG demnach zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist hier im Umfang von 4.171,52 Euro der Fall, weil die oben genannten Beihilfebescheide ganz bzw. teilweise aufgehoben worden sind, die Rücknahme sofort vollziehbar ist und mithin für die Zahlung von insgesamt 4.171,52 Euro eine rechtliche Grundlage fehlt. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), weil sie - ebenso wie ihr Ehemann - nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB der verschärften Haftung unterliegt.
G steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger der Leistung ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer acht gelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn Überzahlungen deshalb unbekannt geblieben sind, weil sich der Kontoinhaber überhaupt nicht um das Konto gekümmert hat. BVerwG, Urteil vom
Oktober 2011 eine vorbehaltlose Rückforderung in Höhe von 381.213,08 Euro geltend gemacht habe, die von den Eheleuten erfüllt worden sei, kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Die Geltendmachung der Rückforderung verstößt ganz offensichtlich ebensowenig gegen Treu und Glauben wie die Rücknahme der oben genannten Beihilfebescheide. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens/Obsiegens Rechnung getragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwGO und beträgt die Hälfte dessen, was in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre. Permalink: http://openjur.de/u/456433.html Kommentare
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