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VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2012 - Az. 26 L 775/12

Obsah (7)§ 80§ 37§ 28§ 45§ 48§ 12§ 242

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versor-gung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird wieder herge-stel

§ 80Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Vw

GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde wie hier hinsichtlich des Bescheides vom 18.04.2012 über die Rücknahme der in der Zeit vom 05.03.2002 bis zum 12.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide und hinsichtlich der Rückforderung demzufolge zuviel gezahlter Beihilfen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach und Rechtslage, dass der mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmä-ßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale und hier erfüllte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung

§ 80Abs. 3 S. 1 Vw

GO gegeben hat, wobei es auf die Tragfähigkeit der Begründung als solche nicht ankommt. Hier überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides jedenfalls in großen Teilen. Der angefochtene Bescheid über die Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung von Beihilfeleistungen erweist sich bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage überwiegend als offensichtlich rechtswidrig und nur zum Teil als offensichtlich rechtmäßig. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakte), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Zwar fehlt es der angefochtenen Rücknahmeverfügung nicht an der notwendigen Bestimmtheit

§ 37Vw

VfG, denn durch sie ist zweifelsfrei festgelegt, dass alle im Zeitraum vom 05.03.2002 bis 12.06.2006 ergangenen Beihilfebescheide zurückgenommen werden, womit für die Antragstellerin eindeutig erkennbar ist, welche Bescheide (nämlich alle im genannten Zeitraum ihr gegenüber ergangenen Bescheide) und in welchem Umfang (nämlich vollumfänglich) diese Bescheide aufgehoben werden sollen. Auch steht es der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor seiner Bekanntgabe nicht angehört worden ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen

§ 28Abs. 2 Vw

VfG NRW von der Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakt abgesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein etwaiger Mangel

§ 45Abs. 1 Nr. 3 Vw

VfG NRW noch im Widerspruchsverfahren und/oder im Gerichtsverfahren geheilt werden kann. Die Rücknahme der im genannten Zeitraum erteilten Beihilfebescheide ist allerdings jedenfalls in großen Teilen materiell offensichtlich rechtswidrig, weil nicht im Ansatz erkennbar ist, dass und in welchem Umfang die aufgehobenen Beihilfebewilligungsbescheide rechtswidrig waren. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin in dem von der Rücknahme betroffenen Zeitraum tatsächlich Anspruch auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen hatte und einzelnen Beihilfeanträgen (jedenfalls auch) echte bzw. unverfälschte Rechnungsbelege beigegeben wurden, mit anderen Worten Beihilfeleistungen in einem gewissen Umfang zu Recht erbracht worden sind. Damit bedürfte es aber zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ergangener Beihilfegewährungen eines nachvollziehbaren und durch geeignete Urkunden unterlegten Vortrags des Antragsgegners, mit welchen Beihilfeanträgen dem LBV gefälschte Rechnungen vorgelegt wurden, also Aufwendungen geltend gemacht wurden, die der Antragstellerin in Wirklichkeit nicht entstanden waren. An dieser notwendigen Darlegung fehlt es aber jedenfalls für einen Großteil des hier in Rede stehenden Zeitraums. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass er eine solche konkrete Ermittlung, in welchem Umfang die ergangenen Beihilfebescheide im genannten Zeitraum rechtswidrig sind, nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat er sich bei seiner Entscheidung maßgeblich von dem Vermerk des KHK N vom 15.01.2012 leiten lassen, wonach sich der in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2011 aufgrund gefälschter Rechnungen zu Unrecht ausgezahlte Anteil an der insgesamt ausgezahlten Beihilfe auf 82,95 % belief und davon auszugehen sei, dass im Zeitraum Februar 2002 bis Mai 2006 ein ähnlicher Anteil an Beihilfeleistungen aufgrund gefälschter Rechnungen ausgezahlt worden sei. Eine wie vorliegend vom LBV vorgenommene Schätzung, etwa 80% aller Belege, die zu den Beihilfeanträgen der Antragstellerin eingereicht wurden, seien gefälscht gewesen, ist zur Ermittlung dessen, durch welchen Bescheid in welchem Umfang rechtswidrig Leistungen gewährt wurden, schon vom Ansatz her völlig untauglich. Wenn der Antragsgegner aus der Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann hätte gefälschte Rechnungsbelege eingereicht, die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte, die erfolgten Beihilfebewilligungen, also die Antragstellerin begünstigende Verwaltungsakte, seien rechtswidrig und das LBV sei deshalb befugt, diese Verwaltungsakte zurückzunehmen, so bedarf es der ins Einzelne gehenden Darlegung und des Nachweises, mit welchem Antrag der Ehemann der Antragstellerin (der Antragsteller im Parallelverfahren 26 L 874/12 ) bzw. die Antragstellerin gefälschte Rechnungen eingereicht hat und welche Bewilligungen auf diesen Belegen beruhen. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, von den Darlegungs und Beweislastgrundsätzen sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Unerweislichkeit der Rücknahmevoraussetzungen auf einem treuwidrigen Verhalten der Begünstigten beruhe. Zu den Folgen einer Beweisvereitelung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom

  1. Dezember 2000 11 B 76.00 - NJW 2001, 841 ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
  2. Juni 2002 12 A 693/99 - NVwZ-RR 2003, 803 , m.w.N. Dass der Ehemann der Antragstellerin zielgerichtet Unterlagen, die eine Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen könnten, vernichtet hat, um dem Antragsgegner die Beweisführung zu erschweren oder unmöglich zu machen, lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Sollte sich aus den dem Gericht nicht vorliegenden Strafakten anderes ergeben, bedürfte die Frage, ob die Vernichtung alter Rechnungsbelege und ggf. anderer Unterlagen der Antragstellerin zuzurechnen ist und zu einer Umkehr der Beweislast zulasten der Antragstellerin führen kann, allerdings noch einer eingehenden rechtlichen Würdigung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Mithin ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid insoweit wiederherzustellen, als sich für die im streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Beihilfebescheide nach dem derzeitigen Sach und Streitstand deren Rechtswidrigkeit nicht feststellen lässt. Allerdings lässt sich für einen Teilzeitraum, nämlich für die Zeit vom 04.04.2006 bis 12.06.2006 anhand der dem Bescheid beigefügten und dem Gericht vorliegenden vom Ehemann der Antragstellerin selbst gefertigten Aufstellung der eingereichten Beihilfeanträge (vgl. Beiakte Heft 12, Bl. 8) bestimmen, mit welchen einzelnen Beihilfeanträgen gefälschte Belege vorgelegt wurden, so dass für die hierauf ergangenen Bewilligungsbescheide die vollumfängliche oder auch die teilweise Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Dies betrifft im Einzelnen folgende Bescheide, die im nachfolgend genannten Umfang rechtswidrig waren: Bescheid vom ... Gewährte Leistung (in €) Davon rechtswidrig (in €) 04.04.06 1.357,70 1.193,90 27.04.06 644,63 480,82 10.05.06 708,78 473,17 12.05.06 662,52 546,60 18.05.06 652,70 456,16 01.06.06 585,05 475,96 12.06.06 1.161,02 544,91 Gesamt 5.772,40 4.171,52 Soweit die Rücknahme diese Bescheide in dem genannten Umfang betrifft, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung verschont zu bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung der Sach und Rechtslage liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die (teilweise) Rücknahme der genannten Bescheide vor. Die Antragstellerin kann sich entgegen ihrer in der Antragsschrift geäußerten Ansicht nicht auf Vertrauensschutz

§ 48Abs. 2 Vw

VfG NRW berufen. Es bedarf insoweit nicht der Feststellung, ob die Antragstellerin selbst positive Kenntnis davon hatte, dass ihr Ehemann den von ihr unterschriebenen Beihilfeanträgen gefälschte Arzt- und Medikamentenrechnungen bzw. Rezepte beifügte.

§ 48Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Vw

VfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Gleiches gilt nach Nr. 3 der Vorschrift, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Erwirken durch unrichtige Angaben im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns, vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom

  1. März 2011 - 7 B 00.107 - NVwZ 2001, 931 und Urteil vom
  2. August 1986 - 11 B 84 A.1775 - BayVBl. 1987, 696, deshalb vorliegt, weil die Antragstellerin durch die von ihr geleistete eigenhändige Unterschrift zu erkennen gab, dass sie für die im Antrag gemachten Angaben selbstverantwortlich einstehen wollte, und zudem durch ihre Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben versicherte. Ebenso wenig bedarf es abschließender Beurteilung, ob die Antragstellerin selbst die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide erkannt hat oder - weil sie die Beihilfeanträge ohne jegliche inhaltliche Prüfung unterschrieben und die ihr erteilten Beihilfebescheide nicht selbst kontrolliert hat - infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß, wenn sich der Kontoinhaber überhaupt nicht um sein Konto kümmert, nimmt z.B. an: BVerwG, Urteil vom
  3. September 2009 2 C 68/86 - NVwZ 1990, 670 . Denn jedenfalls muss sich die Antragstellerin die Handlungen ihres Ehemannes zurechnen lassen und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie sich bei der Antragstellung ihres Ehemannes ähnlich einem Vertreter bedient hat. OVG NRW, Urteil vom
  4. Juli 2004 - 10 A 4471/01 - NWVBl 2005, 71 zu § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Dieser ist mit Wissen und Wollen der Antragstellerin tätig geworden, hat die Antragsformulare ausgefüllt, insbesondere die Rechnungsbeträge eingetragen, er hat die Rechnungsbelege zusammengestellt und dann den Beihilfeantrag ihr zur Unterschrift vorgelegt. Damit hat die Antragstellerin ihrem Ehemann sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfeantragstellung übertragen und hat die Anträge von ihm "unterschriftsreif" machen lassen. Diese Verfahrensweise hat offenbar ihren Ursprung in der die Ehe bestimmenden Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann. Demzufolge hat sich, wie in der Antragsschrift ausdrücklich vorgetragen wird, allein der Ehemann der Antragstellerin um die finanziellen Dinge gekümmert. Unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin - wie sie behauptet - von den Machenschaften ihres Ehemannes nichts geahnt hat. Für die Zurechnung des Verhaltens Dritter gilt, dass sich der Begünstigte nach allgemeinen Grundsätzen das Verhalten eines Vertreters zurechnen lassen muss. BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 1969 - VI C 103.67 - BVerwGE 32, 228 ; OVG NRW, Beschluss vom
  6. November 2002 - 19 B 2187/02 - Juris, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
  7. April 2002 - 4 LB 4/02 - NVwZ-RR 2003, 125 ; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  8. Auflage 2001, § 48 Rdnr. 160 i.V.m. Rdnr. 156; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  9. Auflage 2008, § 48 Rdnr. 114 m.w.N.; vgl. ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  10. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 - BSGE 28, 258 . Aufgrund des § 166 Abs. 1 BGB zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, auch das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen, Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom
  11. März 1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293 . Ist aufgrund dieser Zurechnung auch der Ausschlussgrund des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG NRW (arglistige Täuschung) erfüllt, so bedarf es

§ 48Abs. 4 S. 2 Vw

VfG NRW im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob die in sonstigen Fällen für die Rücknahme einzuhaltende Jahresfrist eingehalten worden ist. Der Antragsgegner hat das ihm hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat, wie sich aus dem Bescheid vom 18.04.2012 ergibt, den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt, der grundsätzlich auch ein Absehen von der Rücknahme der Bewilligung erlaubt hätte. Er hat hierzu jedoch ausgeführt, dass nichts dafür spreche, dass die Rücknahme zu einer unbilligen Härte führen würde. Weiterer Ausführungen bedurfte es in Anbetracht des grob rechtswidrigen und nur wegen Verjährung strafverfolgungsfrei gestellten Verhaltens des Ehemannes der Antragstellerin nicht. Da die Rechtswidrigkeit der genannten Bewilligungsbescheide auf strafrechtsrelevantem Verhalten beruht, kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner den Maßstab der Verhältnismäßigkeit durch das Abstellen auf den Prüfungsmaßstab "unbillige Härte" unzulässig verengt hätte. Die Rücknahme der oben aufgeführten Bewilligungsbescheide in dem genannten Umfang verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Es kann auch nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, der Antragsgegner habe durch das Schreiben vom 13.10.2011 einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, Beihilfebescheide, die außerhalb des strafrechtliche abgeurteilten Zeitraums ergangen seien, würden vom LBV nicht aufgehoben werden. Das genannte Schreiben bringt unter Bezugnahme auf ein mit dem Prozessbevollmächtigten geführtes Gespräch über die freiwillige Rückzahlung von zu Unrecht erlangten Beihilfeleistungen die Erwartung zum Ausdruck, dass der Betrag auf das angegebene Konto bei der Westdeutschen Landesbank überwiesen wird. Hierin erschöpft sich der Bedeutungsgehalt des Schreibens. Auch die im Bescheid vom 18.04.2012 verfügte Rückforderung ist rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 4.171,52 Euro nicht übersteigt. Die Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfen richtet sich bei Landesbeamten nach § 80 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. § 812 Abs. 1 BGB bestimmt, dass zur Herausgabe verpflichtet ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Beihilfen sind im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG demnach zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist hier im Umfang von 4.171,52 Euro der Fall, weil die oben genannten Beihilfebescheide ganz bzw. teilweise aufgehoben worden sind, die Rücknahme sofort vollziehbar ist und mithin für die Zahlung von insgesamt 4.171,52 Euro eine rechtliche Grundlage fehlt. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), weil sie - ebenso wie ihr Ehemann - nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB der verschärften Haftung unterliegt.

§ 12Abs. 2 S. 2 BBes

G steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger der Leistung ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer acht gelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn Überzahlungen deshalb unbekannt geblieben sind, weil sich der Kontoinhaber überhaupt nicht um das Konto gekümmert hat. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2009 a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom
  2. März 1998 - 6 U 105/97 - VersR 1999, 1295 . Selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin das durch arglistige Täuschung erlangte und zunächst auf dem gemeinsamen Konto eingegangene Geld ohne Wissen der Antragstellerin für sich verbraucht hätte, würde dies der Antragstellerin nicht den Entreicherungseinwand eröffnen, denn in solchen Fällen hat der verschärft haftende Bereicherungsschuldner sein Unvermögen zur Rückgewähr auch ohne Verschulden zu vertreten und für seine Leistungsfähigkeit einzustehen, BGH, Urteil vom
  3. März 1982 a.a.O. Es sind zudem keine Gründe erkennbar, die eine Rückforderung des Betrages als unbillig erscheinen lassen würden. Weder sind worauf auch der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid verweist Anhaltspunkte mit Blick auf die Lebensverhältnisse der Antragstellerin ersichtlich, die eine Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnten, noch ist ein derart relevantes Mitverschulden des Antragsgegners bzw. seiner Bediensteten erkennbar, das eine Rückforderung als unbillig erscheinen lassen könnte. Vielmehr liegt die Ursache der Zuvielzahlung im arglistigen Verhalten des Ehemannes, das sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Rückforderungsrecht sei nach Treu und Glauben

§ 242BGB ausgeschlossen, weil der Antragsgegner am 13.

Oktober 2011 eine vorbehaltlose Rückforderung in Höhe von 381.213,08 Euro geltend gemacht habe, die von den Eheleuten erfüllt worden sei, kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Die Geltendmachung der Rückforderung verstößt ganz offensichtlich ebensowenig gegen Treu und Glauben wie die Rücknahme der oben genannten Beihilfebescheide. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens/Obsiegens Rechnung getragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwGO und beträgt die Hälfte dessen, was in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre. Permalink: http://openjur.de/u/456433.html Kommentare

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