3). b) Flugzulage (
3) c) Mehrflugstundenvergütung (
HeadEinsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden DeadHead-Stunden werden mit dem DeadHeadStundensatz 12,00 € für Copiloten und 18,87 € für Kapitäne zusätzlich vergütet. Bruchteile werden nach Minuten oder in dezimaler Form anteilig vergütet. 6. Simulatorstunden werden monatlich gesondert erfasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppelten DeadHeadStundensatz
5 zusätzlich vergütet. § 20 Mehrflugstundenvergütung 1. Berechnung der Mehrflugstundenvergütung Die Mitarbeiter erhalten pro geflogener Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung
folgender Formel: Individuelle Grundvergütung + Flugzulage 80
3 GWI von 80 auf 79 Flugstunden herabgesetzt. An die Mehrflugstundensystematik anknüpfenden Anrechnungstatbestände etc. werden redaktionell angepasst. 2. Mehrflugstundenstaffel Die Tarifpartner vereinbaren mit Wirkung zum 01.07.2007 die Heraufsetzung des Mehrflugstundensatzes
3 GWI für die
Zur Flugdienstzeit zählt
1 a MTV die Flugzeit nach § 12 MTV. § 12 MTV enthält unter Ziffer 2 folgende Regelung:
HeadZeit) definiert und damit in dem gleichen Zusammenhang wie die Flugzeit in § 12 MTV unter dem Abschnitt "Einsatz und Freizeit" definiert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die unter III "Ansprüche des Mitarbeiters" enthaltenen Regelungen des MTV hinsichtlich der Begrifflichkeiten losgelöst ist von denen in II. "Einsatz und Freizeit" geregelten Definitionen. Dieser Annahme steht nicht die Tatsache entgegen, dass eine Regelung von Simulatorstundenzeiten in § 19 Abs. 6 MTV enthalten ist. Zwar ist dort ausgeführt, dass Simulatorstunden mit dem doppelten DeadHeadStundensatz
5 MTV Nr zusätzlich vergütet werden. Aus der Wortwahl, dass diese Vergütung zusätzlich erfolgt, ergibt sich aber zugleich, dass dies keine abschließende Regelung über die Vergütung der Simulatorstunden sein kann. Insbesondere ergibt sich nicht daraus, dass lediglich zusätzlich zum Grundgehalt der doppelte Dead-Head-Stundensatz gezahlt wird. Insoweit regelt § 19 Abs. 1 MTV, dass sich die monatliche Vergütung aus dem Grundgehalt der Flugzulage und der Mehrflugstundenvergütung zusammensetzt. Die Regelung in Abs. 6 kann insoweit nur so verstanden werden, dass sie zusätzlich zu den in § 19 Abs. 1 MTV enthaltenen drei Vergütungsbestandteilen gezahlt wird und nicht lediglich zusätzlich zu in § 19 a MTV geregelten Grundvergütung. b. Hinsichtlich der Höhe ist davon auszugehen, dass die Mehrflugstundenvergütung
1 MTV Nr. 3 Cockpit GWI sich aus dem Gehalt des Kläger in Höhe von 9.001,99 € zuzüglich der Flugzulage in Höhe von 416,66 € zusammensetzt. Diese ist durch 80 zu teilen, so dass sich ein Betrag von 117,73 € ergibt. Hiervon 140 % ergibt 164,82 €. Für acht Stunden folgt daraus ein Betrag von 1.318,58 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 , 288 , 247 BGB. Die weitere Klage war abzuweisen, da ein darüber hinausgehender Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung nicht gegeben ist. Insbesondere hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargestellt, wie sich der von ihm geltend gemachte Stundensatz zusammensetzen soll. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte korrigierte Gehaltsabrechnung für den Monat September 2010. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei der Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Zwar steht dem Kläger vorliegend eine Nachzahlung zu, dennoch ist nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Abrechnung zu berichtigen. Vielmehr muss die Beklagte dem Kläger über die erstrittene Nachzahlung eine eigene Abrechnung erteilen (BAG vom 09.06.2010 - 5 AZR 122/09 - Rdnr. 28 nach Juris). Zudem sind die zu zahlenden Verzugszinsen nicht von dieser Abrechnungspflicht umfasst, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt, sondern um Kapitaleinkünfte handelt (LAG BerlinBrandenburg vom 06.10.2011 - 6 Sa 932/11 - Rdnr. 19 nach Juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe, die Berufung
GG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: http://openjur.de/u/456853.html Kommentare
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