Griechenland gereist. Von dort sei er mit dem Flugzeug und einem rumänischen Pass in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Den Schlepper habe er mit dem durch Landverkauf erlösten Geld bezahlt.
dem Tode seiner Mutter habe er allein die Felder nicht mehr bestellen können und daher in einer Teestube in Zardalu gearbeitet. Von den Taliban sei er aufgefordert worden, Mohn anzubauen. Er habe Angst vor den Taliban gehabt und deswegen das Land verkauft und dann Afghanistan verlassen. Verwandte lebten keine mehr dort. Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 lehnte das Bundesamt (1.) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass (2.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und (3.) Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen und forderte (4.) den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung
Afghanistan angedroht. Weder lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter vor noch bestehe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung, dass Abschiebungsverbote
G gegeben seien. Am
Überzeugung des Gerichts sei der Kläger von dem bewaffneten Konflikt in der Provinz Ghazni/Distrikt Qarabagh individuell bedroht. Jedenfalls in Teilen der Provinz Ghazni sei vom Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts auszugehen. Die Gewalt dort habe um 234% zugenommen. In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz Ghazni von über 1 Mio. Menschen könne eine konkrete individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit nicht ausgeschlossen werden. Auch eine interne Schutzmöglichkeit bestehe nicht, weil der Kläger
eigenen Angaben außerhalb seiner Heimatregion keine Verwandten habe. Auf Antrag der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots
G. Auch sonstige Abschiebungsverbote
G liegen nicht vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist insgesamt rechtmäßig. Die vom Kläger geltend gemachten Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben.
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
G der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz
c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie).
G ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt - wie die umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie - einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom
G die Regeln über den internen Schutz
Ein aus seinem Herkunftsstaat Geflohener kann nur auf eine landesinterne Schutzalternative verwiesen werden, wenn diese außerhalb des Gebiets eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt. Damit wird anerkannt, dass sich ein innerstaatlicher Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken muss. Auch
ZP II genügt, dass die bewaffneten Gruppen Kampfhandlungen in einem "Teil des Hoheitsgebiets" durchführen. Die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes
c der Richtlinie erfüllt sind.
G sind Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ermächtigt die oberste Landesbehörde zur Aussetzung der Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen für die Dauer von längstens sechs Monaten. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllt, hat
Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es widerspricht den Vorgaben der Richtlinie, wenn einem Ausländer, der Anspruch auf subsidiären Schutz
c der Richtlinie hat und nicht den Ausschlusstatbestand des Art. 24 Abs. 2 Halbsatz 2 der Richtlinie erfüllt, kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine Duldung wegen Aussetzung der Abschiebung
G erteilt würde. Folglich entfällt dann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Tatbestandsvoraussetzungen der "erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben" entsprechen denen einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" im Sinn von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllen. Normalerweise hat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt allerdings nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Das ergibt sich unter anderem aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie,
dem Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Ausgeschlossen wird eine solche Betroffenheit der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Bevölkerungsgruppe allerdings nicht, was schon durch die im 26. Erwägungsgrund gewählte Formulierung "normalerweise" deutlich wird. Eine allgemeine Gefahr kann sich aber insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage - können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Im Übrigen gelten für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Hierfür müssen allerdings stichhaltige Gründe dargelegt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" drohen muss. 15Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II, als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II oder jedenfalls als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil
der Überzeugung des Senats der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14.7.2009 BVerwGE 134, 188 = NVwZ 2010, 196 ). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 ). Der Kläger stammt
seinen Angaben aus dem Ort ... (
Wikipedia ...) im Distrikt Qarabagh der südwestlich von Kabul liegenden Provinz Ghazni. Dort hat er
seinen Angaben bis ca. April 2010 gewohnt. Die Provinz Ghazni hat ca. 1,1 Millionen Einwohner, wobei im Distrikt Qarabagh rund 132.000 Einwohner leben (D-A-CH Kooperation Deutschland - Österreich - Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich Ghazni, Nangarhar und pakistanische Stammesgebiete, März 2011, S. 4).
dieser Dokumentation war Ghazni im Jahr 2010 mit 1.540 Angriffen Aufständischer die Provinz, in der sich die meisten Angriffe ereigneten. Im Jahre 2009 habe es 461 Angriffe gegeben. Der prozentuale Anstieg betrage damit 234%, während er landesweit nur bei 64% liege. Die Sicherheitslage variiere von Distrikt zu Distrikt. Als unsicher müsse u.a. der Distrikt Qarabagh gelten. Dieser sei auch von der ISAF (International Security Assistance Force - Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) zu einem Schlüsseldistrikt erklärt worden. Deren Sicherheitslage werde als besonders wichtig für die weitere Entwicklung in Afghanistan angesehen. In Qarabagh komme es häufiger zu Angriffen und Anschlägen. Auch gebe es Berichte über dortige gezielte Tötungen und Entführungen von Zivilisten. Eine Einschätzung der Gefährdung für Zivilpersonen in der Provinz sei schwierig zu treffen, da keine aufgeschlüsselten Angaben zu Opferzahlen vorlägen. Für Regionen werden allerdings Opferzahlen von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA; Internet: unama.unmissions.org) genannt. Dabei wird Ghazni gemeinsam mit den Provinzen Khost, Paktita und Paktia der Südostregion Afghanistans zugerechnet (Einteilung s. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Appendix II). UNAMA hat im Jahre 2009 für diese Region 366 zivile Tote bei einer Gesamteinwohnerzahl von 2,64 Millionen gezählt. Für das Jahr 2010 wurden 513 zivile Tote (221 im ersten, 292 im zweiten Halbjahr) in der Südostregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2010, März 2011, S. xi). Eine weitere Angabe hinsichtlich der Verletzten enthalten die genannten Quellen nicht. Allerdings geht UNAMA für Gesamt-Afghanistan für das Jahr 2009 von 2.412 getöteten und 3.566 verletzten Zivilisten aus. Für 2010 werden insgesamt 7.120 tote oder verletzte Zivilisten genannt (UNAMA, Report 2010, Executive Summary, S. x). Bei 2.777 Toten (UNAMA, Report 2010, a.a.O.; so auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011) sind somit im Jahr 2010 4.343 Verletzte festzustellen. Damit beträgt für die Jahre 2009/2010 das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte rund 1:2,
Provinzen. Wie auch in der Dokumentation von D-A-CH vom März 2011 (a.a.O.) ausgeführt, ist für das Jahr 2010 von 1.540 Angriffen auszugehen, die von Regierungsgegnern ausgeführt wurden (AOG - Armed Opposition Groups - Initiated Attacks). Im Einzelnen habe es sich um direkten und indirekten Beschuss, um Hinterhalte, Überfälle, gezielte Tötungen, Selbstmordanschläge oder Sprengfallen an Straßen gehandelt (D-A-CH vom März 2011, a.a.O., S. 8). Inwieweit es bei den Anschlägen zu Toten und Verletzten gekommen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Report nicht. Landesweit wurden allerdings von UNAMA im Jahr 2009 rund 6.200 Tote und Verletzte, im Jahr 2010 7.120 Tote und Verletzte und im ersten Halbjahr 2011 3.606 Tote und Verletzte festgestellt. Demgegenüber betrug die Zahl der Angriffe im Jahr 2009
ANSO 8.031, im Jahr 2010 12.929 und im ersten Halbjahr 2011 7.368. Es lässt sich damit feststellen, dass ein von ANSO gezählter Anschlag nicht immer zu Toten und Verletzten geführt hat. Bezogen auf die Einwohnerzahl von Ghazni mit rund 1,1 Millionen ergibt sich
den von ANSO gezählten 1.540 Anschlägen für 2010 dort eine Anschlagsdichte von 140 Anschlägen pro 100.000 Einwohner. Für das erste Halbjahr 2011 sind bei ANSO für die Provinz Ghazni 743 "Attacks" genannt (ANSO Quarterly Data Report Q.2 2011 - 1.1.-30.6.2011), was gegenüber der Zahl des Jahres 2009 (mit 461 Anschlägen) eine Mehrung auf 175% bedeute. Eine Zunahme gegenüber 2010 ergibt sich dadurch allerdings nicht. Bei hochgerechnet rund 1500 "Attacks" ist die Anschlagsdichte gegenüber 2010 (mit 1540 Angriffen) im Wesentlichen - auch hier im Promillebereich - unverändert. 20Wie bereits ausgeführt, variiert die Sicherheitslage jedoch, teilweise auch innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Für den in der Provinz Ghazni liegenden Herkunftsdistrikt des Klägers Qarabagh sind weder Opfer- noch Anschlagszahlen verfügbar.
D-A-CH (vom März 2011, a.a.O., S. 8) muss der Distrikt jedoch als unsicher angesehen werden. Dort komme es häufiger zu Angriffen und Anschlägen (D-A-CH, S. 10). Der UNHCR (vom 11.11.2011, a.a.O., S. 5 f.) schätzt in Teilen der Provinz Ghazni auf Grund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, der Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und der Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, "die Lage als eine Situation allgemeiner Gewalt ein". Allerdings sei die Sicherheitslage in den Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine bedeutende Minderheit darstellen, vergleichsweise stabil. Zwar nennt der UNHCR in diesem Zusammenhang nicht den Distrikt Qarabagh. Der Anteil der Hazara dort beträgt jedoch rund 44% gegenüber 54% Paschtunen (Wikipedia;
der Stellungnahme Dr. Karin Lutze vom 8.6.2011 an das OVG Rheinland-Pfalz zum Verfahren 6 A 11048/10.OVG, S. 14, sind in der gesamten Provinz Ghazni mehr als 50% der Einwohner Hazara). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem ausgeführt, dass sein Herkunftsort ... ausschließlich aus Hazara bestehe. In der
barschaft lebten allerdings auch Paschtunen. Damit ist der Schluss gerechtfertigt, dass sich die Situation in Qarabagh mit einem nicht unbedeutenden Hazara-Anteil nicht wesentlich von der in der gesamten Provinz Ghazni unterscheidet. Wenngleich die von UNAMA bzw. ANSO ermittelten Zahlen nicht exakt sein können, weil die Listen der Vorfälle nicht unbedingt erschöpfend sind und in Einzelfällen nur schwer zwischen Terrorismus und Kriminalität unterschieden werden kann, so vermitteln sie jedenfalls eine realistische Basis, die eine verlässliche Risikoabschätzung ermöglicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle statistische Ungenauigkeiten selbst unter Berücksichtigung einer unzureichenden Schätzung für das
G festgestellt, weil dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe und eine erhebliche individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bescheid gibt im Wesentlichen die Formulierungen der bereits genannten Dokumentation von D-A-CH vom März 2011 (a.a.O.) wieder, ohne aber die in dem Distrikt lebenden Personen und die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen angemessen zu berücksichtigen und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Eine das Ermessen der Beklagten bindende Wirkung kommt dem Bescheid bereits deshalb nicht zu, weil es sich
den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2011 um eine von der Entscheidungspraxis des Bundesamts abweichende Einzelfallentscheidung handelt. 23Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei dem Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Frage der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG stellt sich bei dessen Vorfluchtschicksal dabei nicht. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger der Minderheit der Hazara angehört.
dem Lagebericht (S. 19) hat sich die Situation der traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben würden. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, wobei dies aber eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein scheine als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums (Bundesasylamt der Republik Österreich, Die politische Partizipation der Minderheit der Hazara, 29.1.2010). Anhaltspunkte, dass der Kläger als Hazara in den Provinzen Ghazni einer besonderen Gefahr unterliegen würde, sind nicht ersichtlich. Neben zahlreichen anderen Ethnien leben Hazara schon immer in dieser Provinz.
UNHCR (vom 11.11.2011 a.a.O., S. 8) kann eine Aussage, ob die Volksgruppe der Hazara in besonderer Weise von den konkreten Auswirkungen wahlloser Gewalt betroffen war, nicht getroffen werden. Aus räumlicher Sicht ergebe sich keine exponierte Gefährdungssituation. Allerdings komme es zu ethnisch-motivierten Übergriffen gegen Hazara, so dass deren Zugang zum Schutz einer besonderen Prüfung bedürfe. Bereits ausgeführt wurde jedoch, dass in der Provinz Ghazni und im Distrikt Qarabagh rund 44% der Bevölkerung Hazara sind. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit zum Volkstum der Hazara dort zu einem gefahrerhöhenden Umstand führen würde. 24Bei der Gesamtschau der allgemeinen Risikoumstände, wie sie sich aus den Erkenntnismitteln ergeben, ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Gefährdung nicht ersichtlich, dass sich die aufgezeigten Risiken beim Kläger in gefährlicher Weise kumulieren könnten. Schließlich führt auch ein Vergleich mit der aktuellen Rechtsprechung der anderen Verwaltungsgerichtshöfe bzw. Oberverwaltungsgerichte nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit zwei Urteilen vom 25. August 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für aus der Provinz Logar (Az. 8 A 1657/10 .A <juris>) sowie aus der - wie Ghazni - in der Südostregion liegenden Provinz Paktia (Az. 8 A 1659/10 .A <juris>) stammende Kläger angenommen. Ob dabei die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikts kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 ) entspricht, kann dahinstehen, da das Gericht jeweils gefahrerhöhende persönliche Umstände angenommen hat. Neuere Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte in diesem Zusammenhang liegen nicht vor. Gesichtspunkte, die für das Vorliegen der weiteren unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote
G sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht, aufgrund derer die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses
G mit entsprechender Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids vom 19. Januar 2011.
dem die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote
nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 ). Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot
G sind jedoch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren
Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen
G zu berücksichtigen.
G kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung bestehe, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar
G berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77 ). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wonach es den Innenministern des Bundes und der Länder überlassen bleiben soll, durch humanitäre Abschiebestopp-Erlasse
G oder durch andere Maßnahmen auch solche Ausländer wirksam zu schützen, denen bei einer Abschiebung Allgemeingefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Die Verwaltungsgerichte haben diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu respektieren (BVerwG vom 12.7.2001 BVerwGE 114, 379 ). Eine solche Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht (mehr). Der Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp
G oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324 ; 102, 249 ; 108, 77 ; 114, 379 ; 137, 226 ). Nur dann gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG - als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards -, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage
dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG vom 23.8.2006 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19). Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Auch müssen sich die Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zuletzt BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226 = NVwZ 2011, 48 ). 31Nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger als allein stehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald
einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der Lagebericht (S. 28 f.) darauf hin, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Weniger als zwei Drittel der laufenden Ausgaben könnten durch eigene Einnahmen gedeckt werden; der Entwicklungshaushalt sei zu 100% geberfinanziert. Die Ernte sei 2010 etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr; sie liege allerdings deutlich über dem langjährigen Mittel. Gleichwohl führe die verbreitete Armut landesweit vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei
wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist in ihrem Update vom
Afghanistan alsbald der sichere Tod droht oder er alsbald schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. So wird im Lagebericht (S. 28) darauf hingewiesen, dass der Internationale Währungsfonds in einer aktuellen Untersuchung vom April 2010 bei der Wirtschaftslage bzw. den makroökonomischen Rahmenbedingen durchaus positive Tendenzen sehe: Bis etwa Mitte des Jahrzehnts sei mit einem realen jährlichen Wirtschaftswachstum zwischen 6 und 8% zu rechnen. Im Lagebericht wird weiter auf die 2010 zwar gegenüber dem Vorjahr eine etwas niedrigere, immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegende Ernte hingewiesen. Von den verbesserten Rahmenbedingungen dürften grundsätzlich auch Rückkehrer profitieren. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten sei allerdings
wie vor schwierig. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen "townships" kaum geeignet. Auch sei der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Damit geht der Lagebericht letztlich davon aus, dass trotz großer Schwierigkeiten jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald
der Rückkehr nicht zu befürchten sind. Ähnliches ergibt sich aus den anderen Erkenntnismitteln. Die Feststellungen in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
Amnesty International (Afghanistan Report 2010) leben Tausende von Vertriebenen in Behelfslagern, wo sie nur begrenzen Zugang zu Lebensmitteln und Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung erhielten. Eine Mindestversorgung ist damit aber gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2011 (an das OVG Rheinland-Pfalz zum Verfahren 6 A 11048/10.OVG) äußert sich Dr. Karin Lutze, stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF - Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit) ausführlich zu den Erwerbsmöglichkeiten in Afghanistan. Danach gebe es für qualifiziertes Personal ein umfangreiches Angebot an offenen Stellen. Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestünden nur geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregelten Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person könne durch Aushilfsjobs ermöglicht werden (Lutze, S. 9). In Kabul sei die wirtschaftliche Entwicklung augenscheinlicher; es seien mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Jobsuche geboten. Die Lebenshaltungskosten seien allerdings bedeutend höher als etwa in Ghazni. Dort seien die Erwerbsmöglichkeiten jedoch auf typisch lokale Möglichkeiten begrenzt. Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind, seien nicht bekannt. Auch dem UNHCR (in seiner Stellungnahme vom 11.11.2011, a.a.O.) liegen hinsichtlich konkreter Referenzfälle von Rückkehrern, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, keine Erkenntnisse vor (UNHCR, S. 11). Erwerbsmöglichkeiten seien allerdings in Anbetracht der momentanen Situation in Afghanistan sowohl in der Provinz Ghazni als auch im Bereich Kabul sowohl für Rückkehrer wie für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden. Letztlich seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich aus diesen Auskünften, dass grundsätzlich auch für Rückkehrer durchaus Perspektiven in Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald
seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, RdNr. 54 zu § 60 AufenthG). Eine extreme Gefahrenlage bestünde beispielsweise dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer Extremgefahr. Diese muss zwar nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist jedoch eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald
der Rückkehr realisieren (vgl. auch BVerwG vom 29.6.2010 a.a.O. ). Dies ist
den genannten Auskünften und Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.
alldem ist davon auszugehen, dass der Kläger, ein heute knapp 19jähriger lediger, gesunder Afghane, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul, aber auch in seiner Heimatprovinz Ghazni wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger
seinen Angaben vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und später in einer Teestube in Zardalu (ebenfalls im Distrikt Qarabagh) gearbeitet hat. Es ist nicht ersichtlich, warum er derartige Tätigkeiten bei einer Rückkehr
Afghanistan nicht erneut aufnehmen könnte. Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan dort alsbald verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, liegt nicht vor. Gegen die auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/458893.html ( https://oj.is/458893 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 281 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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