Tenor Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars in vom 30.12.1992, UR-Nr.: 3175/92 K, Kaufvertrag, wird für unzulässig erklärt. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars in vom 27.11.1991, UR-Nr.: 3203/91 K, Grundschuld-bestellung, wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 79.000,00 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 21.12.1992 wurde dem Kläger anlässlich eines Hausbesuchs durch einen Vermittler eine Eigentumswohnung als Kapitalanlagemodell in angeboten. Der Vermittler wurde dabei für den , tätig, welcher mit der (Verkäufer und Generalunternehmer) zusammenarbeite. Am 23.12.1992 wurde im Beisein des Klägers ein Treuhandvertrag mit umfassender Vollmacht - ausgestellt auf die Firma und mbH - notariell beurkundet. Dieser Treuhandvertrag bezog sich neben der Durchführung und Abwicklung des Erwerbs einer Eigentumswohnung auf die schlüsselfertige Errichtung der Gesamtwohnanlage, die Marketing- und Vertriebsleitung, die wirtschaftliche Betreuung des Erwerbsvorganges, die Vermittlung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung sowie die Vorfinanzierung des Eigenkapitals, die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu den finanzierenden Kreditinstituten, der Eröffnung von Treuhandkonten, der Óbernahme einer Mietgarantie, die Erstvermietung und die Verwaltung des zu erwerbenden Objekts. Óber eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung rechtlicher Angelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte die Treuhänderin nicht. Im Namen des Klägers schloss die Treuhänderin mit dem Bauträger am 30.12.1992 einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung zu einem Preis von 88.941 DM ab. In der notariellen Urkunde verpflichtete sich der Kläger zur Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten der , Filiale über 139.000,00 Euro. Außerdem unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Kaufvertragsurkunde Bezug genommen (K 1 - Anlagen zur Akte). Die Beklagte, die der Verkäuferin zur Zwischenfinanzierung des Projekts einen Kredit eingeräumt hatte, gewährte dem Kläger zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 138.602,00 DM, wobei der Kredit von der Treuhänderin im Namen des Klägers am 29.12.1992 bei der Beklagten beantragt wurde. Zur Absicherung des Darlehens stellte der Kläger, vertreten durch die Treuhänderin, an der Eigentumswohnung zugunsten der Beklagten eine Grundschuld, übernahm die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Weiter trat er Mietforderungen aus dem Anlageobjekt an die Beklagte ab und vereinbarte die Ablösung durch Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Zur Abwicklung des Darlehens wurde dem Kläger bei der Beklagten ein Konto eingerichtet. Die Darlehensvaluta wurde am 29.12.1993 auf dieses Konto überwiesen. Die Parteien streiten darüber, wann die Beklagte den Darlehensantrag des Klägers angenommen hat und ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Ausfertigung der Vollmacht der Treuhänderin vorlag. Am 18./29.12.1997 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Baufinanzierung mit abgeänderten Zinsbedingungen ab. Mit Schreiben vom 27.12.1998 teilte er der Beklagten mit, er werde ab sofort weitere Darlehens- und Tilgungsleistungen nur noch unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Schadensminderungsgründen leisten. Am 27.12.1998 hatte er seinen Prozessbevollmächtigen mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den "betroffenen Banken", dies auch unter Nennung des Beklagten, Vollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 22.07.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab sofort sämtliche Zahlungen auf den Darlehensvertrag einstellen werde. Die Beklagte hat nach Mahnungen mit Schreiben vom 24.01.2006 den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges mit sofortiger Wirkung gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht. In der Klageschrift hat der Kläger den Abschluss des Darlehensvertrags vorsorglich nach dem HWIG widerrufen. Der Kläger ist der Ansicht, die Vollstreckungsunterlagen selbst seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Aber auch der Darlehensvertrag sei mangels wirksamer Vollmacht der ihn bei Vertragsschluss vertretenden vermeintlichen Treuhänder nicht wirksam zustande gekommen. Es komme schon auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung und Auszahlung der Darlehensvaluta auf dieses Konto des Klägers Ende Dezember 1992 an. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Vollmacht der Beklagten vorgelegen haben müssen, damit überhaupt ein Berufen auf den Rechtsschein der Vollmacht möglich sei. Sie habe aber gerade nicht vorgelegen. Ferner sei der Kläger mit einer versteckten Innenprovision belastet worden, die er nicht habe erkennen können. In dem angeblich für den Erwerb der Eigentumswohnung anfallenden Betrag sei eine versteckte Vertriebsprovision in Höhe von 18,4 % enthalten gewesen. Damit seien Provisionen an die beteiligten Untervertriebe gezahlt worden. Diese Innenprovisionen seien dann noch einmal nach außen verprovisioniert worden, da sich die offen gelegte Außenprovision auf den Gesamtaufwand bezogen habe. Der Beklagten seien diese Innenprovisionen bekannt gewesen, da ihr auch die Bauträgerkalkulationen vorgelegen hätten. Zudem habe sie auch Kenntnis davon gehabt, dass das Konzept der auf einer groß angelegten Täuschung über den Wert der Immobilie beruht. Mit nie eingehaltenen unrealistischen hohen Mietgarantien sei ein scheinbarer Ertragswert der Immobilie kreiert worden. Die Provisionen und Gebühren hätten den Kaufpreis um mehr als 100 % überteuert. Die Beklagte habe dabei Kenntnis von dem an den Erwerbern verübten Betrug gehabt. Die Darlehensvaluta sei vor Vertragsabschluss und nicht an ihn ausbezahlt worden, da er über das Darlehenskonto nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Weiter beruft er sich auf Vollmachtsmissbrauch durch die Beklagte. Es liege ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Initiatorenkreis dieses Anlagemodells vor, durch dessen Darlehensvermittlung habe die Beklagte bei der überwiegenden Zahl der Erwerber die Endfinanzierung durchgeführt. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars in vom 30.12.1992, UR-Nr.: 3175/92 K, Kaufvertrag, wird für unzulässig erklärt; die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars in vom 27.11.1991, UR-Nr.: 3203/91 K, Grundschuldbestellung, wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die abgeschlossenen Darlehensverträge für wirksam. Es sei unerheblich, ob die Vollmacht gegebenenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist, denn die Vollmacht habe jedenfalls einen Rechtsschein erzeugt. Sie behauptet, die Ausfertigung der Vollmacht der Treuhänderin habe ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages am 27.01.1993 vorgelegen. Sie ist der Ansicht, dass es auch erst auf das Datum der Unterzeichnung des Darlehensvertrages ankomme, und nicht schon auf die Kontoeröffnung und die Auszahlung des Geldes. Ein Vertrag sei erst mit Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten bei dem Kläger am 30.01.1993 zustande gekommen. Aus den Unterlagen ergebe sich jedoch zudem, dass auch schon bei Kontoeröffnung eine Vollmacht vorgelegen habe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2008 durch Vernehmung des Zeugen im Wege des Rechtshilfeersuchens vor dem Amtsgericht . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 30.10.2009 samt Anlagen zu diesem Protokoll (Bl. 469 - 494 GA) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Einwand gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunden vom 27.11.1991 und 30.12.1992 zu. I. Die Klage ist gem. §§ 795 , 767 Abs. 1 ZPO analog und §§ 795 , 767 Abs. 1 ZPO statthaft. Mit der Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der notariellen Urkunden geltend, aus der die Beklagte die Vollstreckung betreiben möchte. Diese Einwendung kann im Rahmen der Klage gem. §§ 795 , 767 BGB analog verfolgt werden (BGH NJW 2002, 138 ff.). Daneben kann der Kläger in objektiver Klagehäufung auch materiell rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gem. §§ 795 , 767 ZPO geltend machen. II. Der Kläger kann sich erfolgreich gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 30.12.1992 und der Grundschuldbestellungsurkunde zur Wehr setzen, da beide Urkunden nicht wirksam sind und aus diesen unwirksamen Titeln nicht vollstreckt werden darf. Sie sind unwirksam, denn die Treuhänderin konnte den Kläger mangels wirksamer Vollmacht nicht vertreten. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Treuhänderin vom 23.12.1992 ist wegen Verstoßes gegen den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Eine ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückserwerbs enthält, ist daher nichtig (BGH NJW 2007, 3127 ; NJW 2006, 1952 ; NJW 2005, 1190 ). Die " GmbH" verfügte über die erforderliche Genehmigung unstreitig nicht. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht zum Abschluss der erforderlichen Verträge und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen (BGH NJW, 2005, 1190). Die Treuhänderin konnte den Kläger nicht wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen und ebenfalls keine Grundschuld bestellen. Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber den Vollstreckungshandlungen der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht und damit auch der Unterwerfungserklärung zu berufen. Auch bei Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels kann sich Vollstreckungsschuldner nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen, wenn er sich in einem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu unterwerfen (BGH NJW 2004, 59 , 61; NJW 2004, 839 ). Ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten mit einer derartigen Verpflichtung ist nicht zustande gekommen. Die vermeintliche Treuhänderin konnte den Kläger mangels wirksamer Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten konnte. Bei Abschluss des Darlehensvertrages bestand auch keine Vollmacht der Treuhänderin nach Rechtsscheingrundsätzen gem. § 172 BGB, denn die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der am 23.12.1992 erteilten nichtigen Vollmacht vorlag. Maßgeblicher Zeitpunkt, an dem die Vollmacht vorgelegen haben müsste, damit sie einen Rechtsschein gegenüber der Beklagten im Sinne des § 172 BGB erzeugen konnte, ist der Zeitpunkt, in dem für die Beklagte der Vertrag mit dem Kläger als geschlossen galt und sie sich gebunden hat. Dies ist zur Óberzeugung des Gerichts vorliegend der Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta auf das für den Kläger eingerichtete Abwicklungskonto Ende des Jahres 1992 und nicht erst der Zeitpunkt der Unterzeichnung des schriftlich niedergelegten Darlehensvertrages durch die Beklagte Ende Januar
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