Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.4.2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der F2-GmbH bestellt. Geschäftsführer der Schuldnerin, die mehrere Spielhallen betrieb, war Herr O2. Dieser war gleichzeitig Komplementär der O KG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7.3.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zuvor war durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2.12.2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand eine längere Geschäftsbeziehung. Gegenstand der Geschäftsbeziehung war der Verkauf und die Vermietung von Spielautomaten durch die Beklagte an die Schuldnerin. Am 22.11.2004 stand gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 140.702,33 € offen. Aus dem Verkauf einer Spielhalle erzielte die Schuldnerin einen Kaufpreis von 180.000,00 €, der durch die Hingabe von 48 Wechseln zu je 3.750,00 €, die den Käufer X als Bezogenen ausweisen, beglichen wurde. Am 21.5.2005 übergab Herr O insgesamt 21 Wechsel an die Beklagte zwecks teilweiser Tilgung der Verbindlichkeit. Die Wechsel tragen auf der Rückseite einen Stempel der Schuldnerin sowie eine Unterschrift des Geschäftsführers O2. Der Bezogene X zahlte bei Fälligkeit insgesamt 78.750,00 € (21 x 3.750,00 €) an die Beklagte. Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung dieses Betrages von 78.750,00 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Beklagte vorliege. Herr O habe die Wechsel in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung der Beklagten gegen die O KG wirtschaftlich wertlos gewesen, da sich dieses Unternehmen bereits in der Krise befunden habe. Die Beklagte hat dagegen behauptet, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass Herr O auch die Schuldnerin vertreten habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass durch die Zahlung eine Verbindlichkeit der O KG getilgt worden sei. Ihre Forderung gegen dieses Unternehmen sei auch nicht wertlos gewesen, da diese durch Eigentumsvorbehalte gesichert gewesen sei. Durch das angefochtene Urteil, auf das zwecks näherer Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach einer Beweisaufnahme stattgegeben. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie vertritt weiter die Ansicht, dass keine Leistung der Insolvenzschuldnerin vorliege. Herr O sei vielmehr als Vertreter der O KG aufgetreten, so dass die Hingabe der Wechsel als Leistung dieses Unternehmens anzusehen sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, dass die Wechsel aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten, so dass diese auch als Leistende anzusehen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine Indossierung auf die O KG nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Senatstermin die im Original vorgelegten Wechsel in Augenschein genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 78.500,00 € nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO besteht nicht. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 134 InsO sind nicht erfüllt. 1. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Schuldnerin eine Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erbracht hat. Da der Kläger insoweit die volle Beweislast trägt (vgl. Uhlenbruck-Hirte, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 134 Rn. 51; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 134 Rn. 49), gehen Zweifel zu seinen Lasten. Dass die Schuldnerin die Wechsel durch Weiterbegebung nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 WG auf die Beklagte übertragen hat, ihr also auf diese Weise etwas geleistet hat, kann nicht festgestellt werden. Da die Wechsel wirtschaftlich die Bedeutung von Inhaberpapieren hatten, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Leistung durch die O KG erfolgte.
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