Einer Freistellung oder einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen will, deren Erforderlichkeit
§ 40Nr. 3 unter III.3. der Gründe; vgl. auch: BAG 24.10.1995 - 9 AZR 431/94 - AP Bildungsurlaubs
G NRW § 1 Nr. 15 ). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, und der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105 ). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen (vgl. auch LAG Hamm 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04 -; LAG Hamm 30.05.2008 - 10 TaBV 129/07 -; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 37 Rn. 250; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 11. Aufl., § 37 Rn. 133; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rn. 70; a.A.: GK-Weber, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rn. 278 m.w.N.). Für einen gerichtlichen Ausspruch, den Arbeitgeber zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied für eine bestimmte Schulungsveranstaltung von der Arbeitsleistung freizustellen, besteht danach grundsätzlich kein Bedürfnis. Weder der Betriebsrat noch die beteiligten Betriebsratsmitglieder haben ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Freistellungserklärung der Arbeitgeberin. Die Anträge zu 1. und 2. erweisen sich danach als unzulässig. II. Der Feststellungsantrag zu 3. ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 3. ist nur teilweise zulässig. Ihm fehlt es, soweit er die bereits stattgefundene Schulungsveranstaltung vom 06.09.2010 bis zum 10.09.2010 betrifft, an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
- a)Der Antrag zu 3. ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft seiner Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 63/04 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61 Rn. 19). Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist den Gerichten verwehrt (BAG 27.01.2004 - 1 ABR 5/03 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 56 ; BAG 20.05.2008 - 1 ABR 19/07 - AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 4 Rn. 19 m.w.N.). Hiernach ist der Antrag zu 3. auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Gegenstand des Feststellungsantrages zu 3. ist, wer im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Kosten für bestimmte Schulungsveranstaltungen und die entsprechenden Übernachtungskosten der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder tragen muss. Dabei handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, da die Zeitpunkte der Seminare und die Seminarteilnehmer feststehen.
- b)Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann aber nur zum Teil bejaht werden.
- aa)Es fehlt, soweit der Betriebsrat auch die Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin für das Seminar in der Zeit vom 06.05.2010 bis zum 10.09.2010 festgestellt haben will. Abgesehen davon, dass eine Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin für die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an dem Seminar vom 06.09.2010 bis zum 10.09.2010 ohnehin nicht entstanden ist, weil die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu diesem Seminar weder angemeldet worden sind noch daran teilgenommen haben, würde eine Entscheidung der Beschwerdekammer über die Kostenübernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin für die Seminarteilnahme vom 06.09.2010 bis zum 10.09.2010 keinen Rechtsfrieden in der vorliegenden Angelegenheit schaffen. Der Streit der Beteiligten über die begehrte Seminarteilnahme würde durch eine Entscheidung über die Teilnahme am Seminar vom 06.09.2010 bis zum 10.09.2010 nicht insgesamt beseitigt, das Rechtsverhältnis der Beteiligten nicht abschließend geklärt werden können. Insoweit würde von der Beschwerdekammer lediglich ein Rechtsgutachten verlangt, zu deren Erteilung die Beschwerdekammer nicht befugt ist. Eine Entscheidung der Beschwerdekammer über die Kostenübernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin hinsichtlich des Seminars vom 06.09.2010 bis zum 10.09.2010 hätte keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Kosten für ähnliche Seminare, die in der Zukunft stattfinden, zu übernehmen. Unstreitig ist nämlich zwischen den Beteiligten, dass auf den Seminaren des P5-Instituts M2 "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" nicht immer dieselben BAG-Entscheidungen besprochen werden, sondern auf diesen Seminaren unterschiedliche, jeweils aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts behandelt werden. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Die konkreten Seminarveranstaltungen aus der Vergangenheit mit den dort besprochenen Entscheidungen werden nicht in ihrer konkreten Gestalt wiederholt, weil es in der Natur der Sache liegt, dass in künftigen Veranstaltungen aus dieser Reihe neue, aktuellere Entscheidungen besprochen werden. Dies ergibt auch ein Vergleich des Themenplanes des Seminars vom 06.09. bis 10.09.2010 (Bl. 216 ff. d.A.) mit dem Themenplan des Seminars vom 18.10. bis 22.10.2010 (Bl. 278 ff. d.A.). Die Entscheidung der Beschwerdekammer, das Feststellungsinteresse für die Kostenübernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin für das Seminar vom 27.09.2010 bis zum 01.10.2010 zu verneinen, steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.1976 (- 1 ABR 43/74 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 ). Zwar ist in dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis an einer in der Vergangenheit stattgefundenen Schulungsveranstaltung als fortbestehend erachtet worden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies aber damit begründet, dass das betroffene Betriebsratsmitglied seinerzeit an der damaligen Schulungsveranstaltung unstreitig teilgenommen hatte. Der vorliegende Fall liegt insoweit anders, als die beteiligten Betriebsratsmitglieder an dem Seminar vom 06.09.2010 bis zum 10.09.2010 gerade nicht teilgenommen haben. Insoweit bedarf es einer Entscheidung über die Kostenübernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin gerade nicht mehr.
- bb)Demgegenüber hat die Beschwerdekammer das Feststellungsinteresse des Betriebsrates und der beteiligten Betriebsratsmitglieder an der Kostenübernahmeverpflichtung der Arbeitgeber hinsichtlich der zukünftig stattfindenden Seminare vom 27.09.2010 bis zum 01.10.2010, vom 18.10.2010 bis zum 22.10.2010 und vom 29.11.2010 bis zum 03.12.2010 bejaht. Die Beteiligten streiten seit geraumer Zeit über die Teilnahmemöglichkeit der Betriebsratsmitglieder an den vom P5-Institut M2 in E5 veranstalteten Seminaren mit dem Thema "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts". Der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsratsmitglieder möchten wissen, ob die Teilnahme an einem derartigen Seminar erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist und sie unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 2 BetrVG an einem derartigen Seminar ohne Kostenrisiko teilnehmen können. Diese Frage kann in einem vorweg eingeleiteten Feststellungsverfahren geklärt werden. Insoweit besteht ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, ob eine thematisch spezifizierte Veranstaltung in bezug auf ein bestimmtes Betriebsratsmitglied den Anforderungen des § 37 Abs. 6 BetrVG gerecht wird, nämlich für die Arbeit des Betriebsrates erforderliche Kenntnisse zu vermitteln. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es auch für die Zukunft nicht auszuschließen ist, dass der Betriebsrat einige seiner Mitglieder zu einer entsprechenden Schulungsveranstaltung des P5-Instituts M2 mit dem Thema "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" entsenden will mit der entsprechenden Folgewirkung der Kostenübernahme und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Gerade wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit einer bestimmten Schulung bestehen, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat oder das einzelne Betriebsratsmitglied dies im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären lassen (vgl. BAG 06.05.1975 - 1 ABR 135/
§ 65Nr. 5 ; Fitting, aa
O., § 37 Rn. 251; WPK/Kreft, aaO., § 37 Rn. 70; Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 190).
- Der Feststellungsantrag zu
- ist aber, soweit er zulässig ist, nicht begründet. Die Arbeitgeberin ist zur Tragung der Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an den Seminaren vom 27.
- bis 01.10.2010, vom 18.
- bis 22.10.2010 und vom 29.
- bis zum 03.12.2010 nicht verpflichtet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass vom Betriebsrat nicht in ausreichender Weise dargelegt worden ist, dass auf den genannten Schulungsveranstaltungen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich wären. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG 09.10.1973 - 1 ABR 6/
§ 37Nr.
4 ; BAG 06.11.1973 - 1 ABR 26/
§ 37Nr.
6 ; BAG 27.09.1974 - 1 ABR 71/
§ 37Nr. 18 ; BAG 06.07.1989 - 7 ABR 26/88 - AP Betr
VG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG 15.02.1995 - 7 AZR 670/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 ; BAG 19.07.1995 - 7 ABR 49/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 140, 14 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 92 f.; GK/Weber, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 156 f.; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 14; Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 86 m.j.w.N.). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats sind ebenso wie Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht unabdingbar Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG 21.11.1978 - 6 ABR 10/77 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35 ; BAG 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG 20.12.1995 - 7 ABR 14/95 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 143 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 95 f., GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 164 f.; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 14 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG abzusehen (BAG 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 144; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; DKK/Wedde; a.a.O., § 37 Rn. 96; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 14). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Das gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 174; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 127; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 13). b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze konnte auch die Beschwerdekammer nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den streitigen Seminaren erforderlich ist. aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates handelt es sich bei den vom P5-Institut M2 stattfindenden Seminaren "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" nicht um Seminare, auf denen Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt worden sind. Bei den auf den streitigen Seminaren behandelten Themen handelt es sich vielmehr um Spezialkenntnisse, für die es eines konkreten, betriebsbezogenen Anlasses bedarf, um die Erforderlichkeit der Kenntnisvermittlung festzustellen. Die Schulungsveranstaltungen vom 27.
- bis 01.10.2010, vom 18.
- bis 22.10.2010 und vom 29.
- bis 03.12.2010 stellen kein sogenanntes Einführungsseminar oder Grundlagenseminar dar. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits festgestellt. Die beteiligten Betriebsratsmitglieder haben unstreitig an derartigen Grundlagenseminaren teilgenommen. Ein Seminar, in welchem im Gegensatz zu den Grundlagenseminaren die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung besprochen wird und in dem Entwicklungen aufgezeigt werden, setzt denknotwendig betriebsverfassungsrechtliche und sonstige arbeitsrechtliche Grundkenntnisse beim Teilnehmer voraus. Auf den vom P5-Institut veranstalteten Seminaren "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" werden Detailkenntnisse vermittelt, die über bloßes Grundlagenwissen hinausgehen. bb) Darüber hinaus hat der Betriebsrat trotz des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht darzulegen vermocht, dass die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den Seminaren "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" erforderlich ist.
(1)Richtig ist zwar, dass eine Schulung zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis erforderlich sein kann. Hierfür muss sich der Betriebsrat auch nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen (BAG 20.10.1995 - 7 ABR 14/95 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113 ; LAG Hamm, 27.01.2006 - 10 TaBV 121/05 -, Fitting a.a.O., § 37 Rn. 149; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 108). Der Besuch einer Schulungsveranstaltung über aktuelle Rechtsprechung kann aber nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich angesehen werden (LAG Hessen, 27.01.1994 - 12 TaBV 83/03 - NZA 1994, 1134 ; LAG Hamm 27.01.2006 - 10 TaBV 121/05 -; GK/Weber a.a.O., § 37 Rn. 169). Inwieweit eine Besprechung und Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die beteiligten Betriebsratsmitglieder und die derzeitige Arbeit des Betriebsrats im Betrieb der Arbeitgeberin jedoch konkret erforderlich gewesen ist, geht aus dem Vorbringen des Betriebsrats und der antragstellenden Betriebsratsmitglieder nicht in ausreichendem Maße hervor. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an dem Seminar vom 29.
- bis 03.12.2010 kann schon deshalb nicht erfolgen, weil zu diesem Seminar bislang - jedenfalls bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer am 17.09.2010 - kein Themenplan und keine Aufstellung über die zu besprechenden Entscheidungen des BAG vorgelegen hat. Auch der Betriebsrat konnte bei seiner Entscheidung, die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu dem Seminar vom 29.
- bis 03.12.2010 zu entsenden, nicht überprüfen, ob die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an diesem Seminar erforderlich ist, weil auch er zum Zeitpunkt seiner Entscheidung einen konkreten Themenplan nicht vorliegen hatte. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat (BAG 19.07.1995 - 7 ABR 49/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110 ; LAG Düsseldorf 06.02.2009 - 9 TaBV 329/08 - NZA-RR 2009, 306 ). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Schulungsteilnahme für erforderlich halten durfte. Weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat am 03.08.2010 (Bl. 277 d. A.) ein konkreter Themenplan für das Seminar vom 29.
- bis 03.12.2010 noch gar nicht vorlag, konnte der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme noch gar nicht überprüfen Dies gilt auch für die Seminare vom 27.
- bis zum 01.10.2010 und vom 18.
- bis 22.10.
- Zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung des Betriebsrates, die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu diesen Seminaren zu entsenden, lag ein vom P5-Institut M2 herausgegebener Themenplan über die auf diesen Seminaren zu besprechenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts noch nicht vor. Aus diesem Grunde konnte der Betriebsrat auch bei seiner Entscheidung am 03.08.2010 (Bl. 277 d. A.), die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu den Seminaren vom 18.
- bis 22.10.2010 bzw. vom 29.
- bis 03.12.2010 zu entsenden, die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme noch gar nicht überprüfen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats war dem Betriebsrat überhaupt noch nicht bekannt, welche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auf den streitigen Seminaren besprochen werden sollten. Insoweit war es dem Betriebsrat zum Zeitpunkt des jeweiligen Entsendebeschlusses nicht möglich zu überprüfen, ob die zu besprechenden BAG-Entscheidungen einen konkreten betrieblichen Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit haben. Auch unter Berücksichtigung des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraumes war zum Zeitpunkt des jeweiligen Entsendebeschlusses dem Betriebsrat eine Überprüfung, ob unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, wegen fehlender Themenpläne und Übersichten über die zu besprechenden BAG-Entscheidungen nicht möglich. Der Betriebsrat konnte zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses keine Entscheidung darüber treffen, ob auf der entsprechenden Schulungsveranstaltung den beteiligten Betriebsratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt werden, die der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Betriebsrat nicht annehmen durfte, die Schulungsteilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder sei erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG.
(2)Darüber hinaus kann aus dem Vorbringen des Betriebsrats und der beteiligten Betriebsratsmitglieder unter Zugrundelegung der Themenpläne für das Seminar vom 27.
- bis 01.10.2010 und für das Seminar vom 18.
- bis 22.10.2010 nicht entnommen werden, dass ein konkreter betrieblicher Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit vorgelegen hat. Der Betriebsrat hat zwar insoweit zu den jeweiligen Seminarterminen bestimmte Themen und BAG-Entscheidungen markiert, die nach seiner Auffassung von betrieblichem Interesse seien und die einen Bezug zu aktuellen betrieblichen Problemen aufwiesen, mit denen der Betriebsrat befasst sei. Der Betriebsrat lässt aber die konkrete Darlegung des Bezuges zwischen den bezeichneten BAG-Entscheidungen und den aktuellen betrieblichen Problematiken vermissen. Ob und inwieweit beispielsweise im Betrieb der Arbeitgeberin bei freiwilligen Sonderzahlungen oder bei Entgelterhöhungen Gleichbehandlungsproblematiken auftreten, ob etwa im Betrieb in P2 einzelne Arbeitnehmer Schulungskosten zurückzahlen müssen oder ob es etwa im Betrieb Fälle von Altersdiskriminierung gibt, ob im Betrieb in P2 eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG eingerichtet werden soll oder ob es überhaupt Sozialeinrichtungen gibt, bei denen der Betriebsrat mitzubestimmen hätte, ist nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat der Betriebsrat dargelegt, dass es Probleme bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern gebe oder das in der Vergangenheit bei Versetzungen Vertragsstrafen zu Gunsten Dritter vereinbart worden wären. Hinsichtlich einer jeden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hätte ein konkreter Bezug zur Arbeit im Betrieb oder Betriebsrat dargelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Auch aus diesem Grund kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht festgestellt werden.
(3)Schließlich hat der Betriebsrat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen für die beteiligten Betriebsratsmitglieder der Besuch einer Sitzung eines Senates des Bundesarbeitsgerichts erforderlich ist. Mit der Revision oder Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht werden Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte lediglich einer Überprüfung in rechtlicher Hinsicht, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht unterzogen. Inwieweit etwa die Erörterung von Rechtsfragen in einer Sitzung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der u.a. für Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst zuständig ist, für die beteiligten Betriebsratsmitglieder zur Vertiefung ihrer Kenntnisse erforderlich sein soll, ist nicht dargelegt worden. Ein derartiger Besuch der Sitzung eines Senats des Bundesarbeitsgerichts mag höchst interessant und nützlich sein, inwieweit er für die aktuelle Betriebsratsarbeit erforderlich ist, erschließt sich der Beschwerdekammer ohne Weiteres nicht.
(4)Hinzu kommt, dass der Betriebsrat ursprünglich beabsichtigt hatte, fünf von neun Betriebsratsmitgliedern zu einem entsprechenden Seminar nach E5 zu entsenden, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdekammer stand der Seminarbesuch durch drei Betriebsratsmitglieder an. Zwar unterliegt es grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, welches seiner Mitglieder er zu einer Schulungsveranstaltung, auf der Spezialkenntnisse vermittelt werden, entsendet. Die Entsendung mehrerer Betriebsratsmitglieder zur gleichen Schulungsveranstaltung bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung des Betriebsrats (LAG Hessen 29.06.1995 - 12 TaBV 73/94 - LAGE BetrVG 1972 § 40 Nr. 48). Aus welchen Gründen ursprünglich fünf, nunmehr noch drei Betriebsratsmitglieder an der streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmen sollten, hat der Betriebsrat aber nicht dargelegt. III. Auch dem Feststellungsantrag zu
- konnte nicht stattgegeben werden. Dieser Antrag ist bereits nach Auffassung der Beschwerdekammer unzulässig, weil es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Mit dem Feststellungsantrag zu
- will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den jeweiligen Seminaren "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist. Bei der Feststellung der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme ist ein bloßes Element oder Vorfrage dafür, ob der Arbeitgeber die Kosten einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG tragen muss. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden. Insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Eine Entscheidung darüber läuft auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte nicht berufen sind. Die Frage, ob die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an einer streitigen Schulungsmaßnahme erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist, betrifft kein Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfrage, die sich in unterschiedlicher Weise stellen kann. Die Klärung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann nicht losgelöst vom konkreten Schulungsinhalt, vom Schulungsort und Schulungszeitpunkt beantwortet werden. IV. Auch dem Feststellungsantrag zu
- kann nicht stattgegeben werden.
- Ob der vom Betriebsrat und den beteiligten Betriebsratsmitgliedern in der Beschwerdeinstanz erstmals gestellte Feststellungsantrag zu
- zulässig ist und ob insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO vorliegt, hat die Beschwerdekammer offengelassen, weil der Feststellungsantrag zu
- in jedem Fall unbegründet ist. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil bzw. für einen stattgebenden Beschluss echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BGH 14.03.1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 ; BAG 05.12.2001 - 10 AZR 377/01 - NZA 2002, 528 ; BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - AP BGB § 613 a Nr. 243 m.w.N.). Für das Beschlussverfahren gilt nichts anderes.
- Der Feststellungsantrag zu
- ist unbegründet. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu dem in E5 stattfindenden Seminar des P5-Instituts M2 "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" zu entsenden. Die Beschwerdekammer hat bereits oben (unter B. II.
- b) ausgeführt, dass der Betriebsrat bereits bei der Entscheidung, bestimmte Betriebsratsmitglieder zu der Schulungsveranstaltung "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" zu entsenden, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme überprüfen muss. Dies ist ihm angesichts der Handhabung des Veranstalters solange nicht möglich, wie ein konkreter Themenplan und eine Auflistung über die aktuell zu besprechenden BAG-Entscheidungen nicht vorliegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann Bezug genommen werden. Solange der Betriebsrat aber mangels eines entsprechenden Themenplanes eine Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme gar nicht treffen kann, ist er nicht berechtigt, einen Entsendebeschluss mit den entsprechenden finanziellen Folgewirkungen zu Lasten des Arbeitgebers zu treffen. Ohne Kenntnis der entsprechenden Themenpläne kann auch der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht beurteilen. Danach erweist sich auch der Feststellungsantrag zu
- in jedem Fall als unbegründet. V. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/461872.html ( https://oj.is/461872 ) Volltext Druckansicht Zitate 47 Zitiert 5 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.