tarbeit während des Bereitschaftsdienstes. Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge TVöD (allgemeiner Teil) und TVöD BT-K (Besonderer Teil für Krankenhäuser)
dem übereinstimmenden Parteivortrag aufgrund betrieblicher Übung Anwendung. Der Kläger leistete 2007 35 und 2008 38 Bereitschaftsdienste. Die Schicht beginnt von montags bis donnerstags um 18:15 Uhr und endet am nächsten Tag um 07:30 Uhr. Am Freitag beginnt die Bereitschaft um 15:30 Uhr und endet am Folgetag um 08:00. Samstags beginnt die Schicht um 8:00 Uhr und endet am Sonntag um 8:00 Uhr. Sonntags beginnt die Schicht um 08:00 Uhr und endet am Montag um 7:30 Uhr. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm
dem TVöD-BT-K zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren seien, da er 2007 insgesamt 333 und 2008 351
tarbeitsstunden geleistet habe. Der Anspruch für das Jahr 2007 sei mit Schreiben vom 22.01.2008 und für das Jahr 2008 mit Schreiben vom 11.02.2009 rechtzeitig geltend gemacht worden. Der Kläger hat beantragt,
tarbeit für die Jahre 2007 und 2008 jeweils zwei Urlaubstage zu gewähren. Bereitschaftsdienst sei Arbeitszeit. Damit handele es sich bei den während des Bereitschaftdienstes geleisteten
tarbeitsstunden um ausgleichspflichtige Arbeitszeit. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt, da der Kläger 2007 333
tarbeitsstunden und 2008 351
tarbeitsstunden geleistet habe. Soweit die Beklagte die Stunden bestreite, sei der Vortrag unsubstantiiert. Der Urlaubsanspruch sei nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, da es sich nicht um Erholungsurlaub handele. Die Ansprüche seien auch nicht
dem Tarifvertrag verfallen. Die Ansprüche können frühestens am 1. des Folgejahres fällig sein. Mit den Schreiben vom 22.01.2008 und 11.02.2009 habe der Kläger die sechsmonatige Ausschlussfrist gewahrt. Gegen das der Beklagten am 25.08.2009 zugestellte Urteil, hat die Beklagte mit dem am 27.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.11.2009 mit dem am 28.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf den Tarifvertrag stützen könne. In § 55
tarbeitsstunden berücksichtigt würden. Bei dem Bereitschaftsdienst handele es sich nicht um regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Tarifvertrages. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die gesetzliche Vorschrift enthalte für tarifliche Regelungen eine Öffnungsklausel. Im TVöD und TVöD BT-K seien der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft im Einzelnen geregelt. Soweit der Kläger darauf verweise, dass
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei, führe das nicht weiter. Dies besage nicht, wie der Bereitschaftsdienst zu vergüten oder/und auszugleichen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geregelt. Er werde
erfolgter Faktorisierung in Freizeit abgegolten. Wenn die Tarifvertragsparteien beide gleichbehandeln wollten, wären die unterschiedlichen Regelungen überflüssig. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb für den Bereitschaftsdienst ein Freizeitausgleich gewährt werden sollte, wenn solche Dienste zusätzlich einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen sollten. Unabhängig davon erreiche der Kläger nicht die
ZG notwendige Anzahl von 48 Tagen
tarbeit im Kalenderjahr. Eine Aufteilung eines Bereitschaftsdienstes in zwei
tarbeitstage sei nicht möglich. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oberhausen die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger vertritt die Auffassung, dass er einen tariflichen Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage für die geleisteten Bereitschaftsdienste 2007 und 2008 habe. Für
tarbeitsstunden sehe § 55 TVöD BT-K Zusatzurlaub vor. Er leiste im Rahmen von Schichtplänen gemäß § 7 TVöD Bereitschaftsdienst und werde monatlich eingeteilt. Die zugewiesenen Bereitschaftsdienste erstreckten sich über 21:00 Uhr hinaus und seien dienstplanmäßig bis 6:00 Uhr zu leisten.
Sinn und Zweck des § 55 TVöD müssten die Vollarbeit und die Arbeitsbereitschaft gleichbehandelt werden, da der Wortlaut nicht zwischen den Tätigkeiten unterscheide. Das gesetzliche Leitbild sehe in § 6 Abs.5 ArbZG auch den Ausgleich des nächtlichen Bereitschaftsdienstes vor. Eine Nichtberücksichtigung von Bereitschaftszeiten während der
tarbeitsstunden würde eine unangemessene und willkürliche Benachteiligung der nächtlichen Bereitschaftsdienste gegenüber der Vollarbeit bedeuten. Dies sei europarechtswidrig. Der Zusatzurlaub für 2008 sei nicht verfallen. Er sei frühestens am 01.01.2009 fällig und könne im folgenden Jahr genommen werden. Er sei nicht mit dem Erholungsurlaub gleichzusetzen. Allenfalls könnten die Ausschlussfristen des § 37 TVöD greifen. Diese seien jedoch eingehalten. Zumindest ergebe sich ein Anspruch unmittelbar aus § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. § 2 Abs. 3, 4 ArbZG. Er habe in Wechselschicht gearbeitet, da er neben der Vollarbeit aufgrund eines Schichtplans Bereitschaftsdienste durchgeführt habe. Er habe auch mehr als 48 Kalendertage im Jahr, 2007 an 72 Tagen und 2008 an 74 Tagen,
tarbeit geleistet. Eine Schicht bestehe aus
tarbeitsstunden an zwei Tagen und zwar den Stunden von 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr und danach am Folgetag. Die tarifliche Regelung über die Festlegung der
tarbeitsstunden gemäß § 7 Absatz 5 TVöD-BT-K gehe der Regelung gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG vor. Ermächtigungsgrundlage sei § 7 Absatz 1, Nr. 5 ArbZG. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Gründe I.Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG),
dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO). II.Die Berufung der Beklagten ist begründet. 1.Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zusatzurlaub bzw. Freizeitausgleich für die geleisteten Bereitschaftsdienste 2007 und 2008. a)Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den Tarifvertrag (TVöD-BT-K) stützen. § 55 Abs.1, 2 TVöD-BT-K begründet keinen Anspruch auf Zusatzurlaub für
tarbeit im Bereitschaftdienst. Zwar ist
D unter den dort genannten Voraussetzungen Zusatzurlaub u.a. für
tarbeit zu gewähren. Diese Vorschrift gilt jedoch
Abs. 2 nicht für Bereitschaftsdienste. Danach werden nur die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" (§ 6 TVöD) in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
D BT-K i.V.m. § 45 TVöD- BT-K ist der Bereitschaftsdienst aber gerade dadurch definiert, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (vgl. zu der insoweit wortgleichen Regelung in § 48 a Abs.6 BAT-KF; BAG Urteil v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG). Auf die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.2009 ( a.a.O ) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Auf das Arbeitsverhältnis, das der Entscheidung zugrunde liegt, fand kein Tarifvertrag Anwendung. Aufgrund einer Inhaltskontrolle der maßgeblichen Vorschrift erkannte das Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf Freizeitausgleich an. Hier hat keine Inhaltskontrolle der tariflichen Regelungen des § 55 TVöD BT-K gemäß § 305 ff BGB zu erfolgen.
4 Satz 1 BGB findet der Abschnitt 2 über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch § 305 c BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Diese Einschränkung der Inhaltskontrolle gilt nicht nur, wenn der Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft zu den Tarifvertragsparteien zur Anwendung kommt, sondern auch für formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen oder die mit Tarifverträgen übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben. Dadurch wird sichergestellt, dass die
4 Satz 1 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommenen Tarifverträge auch bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme keiner Inhaltskontrolle unterliegen (BAG Urteil v. 12.09.2006 - 9 AZR 675/05 - AP Nr.176 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG Urteil v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6 ). Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag TVöD (Allgemeiner Teil und Besondere Teil BT- K für Krankenhäuser)
dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund betrieblicher Übung Anwendung. Insofern scheidet eine Inhaltskontrolle der tariflichen Vorschrift aus. b)Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 5 ArbZG herleiten.
ZG hat der Arbeitgeber dem
tarbeitnehmer für die während der
tzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. aa)Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendung der Vorschrift nicht bereits eine tarifliche Ausgleichsregelung entgegen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Ausgleichszahlungsleistung vorliegen (LAG Hamm Urteil v. 10.07.2008 - 16 Sa 44/08 - PflR 2009, 228-234). Dafür muss jedenfalls ein Bezug zwischen der zu leistenden
tarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Diese Anforderung ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Der für geleistete
tarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563 ; BAG Urteil v. 24.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG). Dies ist hier aber
Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben.
D BT-K wird Bereitschaftsdienstentgelt
dem Umfang der innerhalb des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Arbeitsleistung (Belastungsstufen) berechnet. Gegebenenfalls kommt noch ein Zeitzuschlag für an Feiertagen geleistete Bereitschaftsdienste hinzu (§ 46 Abs.5 TVöD BT-K).
Abs. 8 kann das Bereitschaftsdienstentgelt im Falle der Fakturierung
D in Freizeit abgegolten werden. Mit dem
diesen Vorschriften ermittelten Bereitschaftsdienstentgelt wird einheitlich sowohl die Zeit des sich Bereithaltens als auch die tatsächliche Arbeitszeit abgegolten (Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr/ Dannenberg § 46 TVöD BT-K 3 c A Rn. 3). Daraus ergibt sich aber noch kein Ansatz, dass die besonderen Belastungen durch
tarbeit berücksichtigt werden. In § 46 Abs. 5 TVöD BT-K ist im Übrigen ausgeführt, dass für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge
D nicht gezahlt werden. In § 8 TVöD ist jedoch der
tzuschlag geregelt (LAG Hamm a.a.O.). bb)Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht bereits entgegen, dass es sich bei der Verpflichtung
ZG um eine Wahlschuld handelt und der Kläger nur einen Leistungsantrag auf Gewährung von Zusatzurlaub gestellt hat. Bei einer Wahlschuld mit Wahlrecht des Schuldners kann der Klageantrag bis zur Ausübung des Wahlrechts nur auf eine alternative Verurteilung gerichtet werden. Die Beklagte hat hier jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung ihr Wahlrecht im Sinne des Klageantrags ausgeübt. cc)Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ArbZG sind aber nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er
tarbeit im Sinne des Gesetzes geleistet hat und damit als
tarbeitnehmer anzusehen ist.
tarbeitnehmer ist, wer
tarbeit gemäß § 2 ArbZG leistet. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist
tarbeit nur die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wobei sie mehr als zwei Stunden in der
tzeit umfasst (Abs. 4).
arbeitnehmer sind gemäß § 2 Abs. 5 ArbZG die Arbeitnehmer, die 1. aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise
tarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2.
tarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen. Für den Begriff des
tarbeitnehmers liegen damit zwei alternative Definitionen vor.
5 Nr. 1 ist
tarbeitnehmer zum Einen, wer "normalerweise"
tarbeit in Wechselschicht leistet. Durch die Verwendung des Wortes "normalerweise" soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die nur ausnahmsweise
tarbeit in Wechselschicht zu leisten haben, nicht als
tarbeitnehmer anzusehen sind (vgl. BT-Drs. 12/6990 S. 43). In der Wortwahl unterscheidet das Gesetz zwischen (Nr. 1) "zu leisten haben" und (Nr. 2) "leisten". Somit kommt es in Nr. 1 auf die rechtliche Verpflichtung an, in Nr. 2 dagegen auf die tatsächliche Leistung von
tarbeit an 48 Tagen. Über den Wortlaut hinaus ist aber das Arbeitsschutzrecht für
tarbeit auch dann schon im Wege der Prognose zu berücksichtigen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer 48 Tage in
tzeit beschäftigt werden wird (Wank/ErfKom
tarbeit erbracht hat bzw. dies mit Sicherheit zu erwarten war. Der Berechnung des Klägers, der die Bereitschaftsdienste in zwei Kalendertage aufteilt, kann nicht gefolgt werden. Fällt die
tarbeitszeit auf zwei Kalendertage, so wird nur an einem Kalendertag
tarbeit geleistet. Maßgebend ist der Arbeitstag und nicht der Kalendertag (Schliemann/Meyer ArbZG
tzeit von zwei Stunden, da sie erst um 23:00 Uhr beginnt. Soweit der Kläger auf die tariflichen
tzeiten ab 21:00 Uhr (§ 6 TVöD) verweist, kann dem nicht gefolgt werden, da allein ein gesetzlicher Anspruch auf Freizeitausgleich in Frage steht. Damit sind auch allein die gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Ein tariflicher Anspruch besteht aber, wie bereits oben ausgeführt, dem Grunde
nicht. Insofern ergeben sich für 2007 lediglich 35 Bereitschaftsdienste und für 2008 38 Bereitschaftsdienste.
Auffassung der Berufungskammer leistet der Kläger auch nicht
tarbeit in Wechselschicht. Das Gesetz hat keine Begriffsbestimmung der Wechselschicht vorgenommen; insofern ist die allgemeine arbeitsrechtliche Bedeutung heranzuziehen. Der Begriff des Schichtdienstes ist
allgemeinem Sprachgebrauch dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsleistungen mehrerer Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz einander ablösen, damit der Arbeitsplatz nicht nur während der regelmäßigen Arbeitszeit nur eines Arbeitnehmers besetzt ist, sondern
einander von mehreren Arbeitnehmern für eine die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne (u.a. BAG Urteil v.
einem feststehenden und für sie überschaubaren Plan ablösen, sodass der eine Arbeitnehmer arbeitet, während der andere arbeitsfreie Zeit hat, ohne dass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein muss, wenn nur die jeweils betroffenen Arbeitnehmer gegenseitig untereinander austauschbar sind. Es geht damit um den zeitlichen Wechsel der regelmäßigen (Voll-) Arbeitszeit (Schliemann ArbZG § 2 Rdnr 127). Dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass sich seine regelmäßige (Voll -) Arbeitszeit in die
t verlagert und wechselt und ein anderer Arbeitnehmer diese Vollarbeit in einer folgenden Schicht fortführt. Es kommen vielmehr mehrmals im Monat zusätzliche Schichten mit einem anderen abweichenden Inhalt (Bereitschaftsdienst) hinzu. Der Bereitschaftdienst unterscheidet sich von der Vollarbeit. Während der Vollarbeitszeit ist der Arbeitnehmer andauernd zur Arbeitsleistung verpflichtet. Unter Bereitschaftdienst wird dagegen eine Zeit verstanden, in der sich der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall seine Arbeit aufnehmen zu können (BAG Urteil v. 11.07.2006 - 9 AZR 519/05 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB; BAG Urteil v. 16.03. 2004 - 9 AZR 93/03 - AP Nr. 2 zu § 2 ArbZG Dienstreise). Bereitschaftsdienst darf zudem nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgend Arbeitszeitrichtlinie und dem Arbeitszeitgesetz Bereitschaftsdienst Arbeitszeit darstellt, und die besonderen Erschwernisse, die
tarbeit mit sich bringt, auch beim Bereitschaftsdienst auftreten, ändert nichts an der Beurteilung. Die Arbeitszeitrichtlinie betrifft allein den öffentlichrechtlichen Arbeitsschutz, nicht dagegen die Frage der Vergütung (BAG Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 285/04 - NJOZ 2007, 503 ). Das die Richtlinie umsetzende Arbeitszeitgesetz hat insoweit Pauschalierungen vorgenommen und Ausgleichsansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese hat der Kläger aber nicht erfüllt.
alledem hatte die Berufung der Beklagten Erfolg und die Klage war abzuweisen. III.Die Kosten des Rechtstreits hatte der Kläger als unterlegene Partei gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO. IV.Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. JansenGallSchmitz des Herrn U. T., In der T. 44, C., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:E. Rechtsschutz GmbH, G.-L.-Straße 24, P., g e g e n F. Krankenhaus P. GmbH, vertreten durch die Ge- schäftsführer W. G. und P. I., W. straße 20, P., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte M., K. straße 21, E., wird der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2010 - 17 Sa 883 /09 - wie folgt berichtigt: Im ersten Satz des Tenors wird das Wort "teilweise" gestrichen. Permalink: http://openjur.de/u/462102.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.