Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Streitwert wird auf 11.617,48 Euro festgesetzt. Gründe Der am
- Mai 2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 1 vom
- Januar 2012 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) für einen Justizamtmann - Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes - bei der Justizvollzugsanstalt B nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, weil der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom
- April 2012, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Stelle nicht zum Zuge gekommen ist, noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar hat der Antragsteller bislang lediglich gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 Klage erhoben (13 K 2113/12), nicht aber gegen den Bescheid vom
- April 2012, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) ist indes noch nicht abgelaufen. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle hat. Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiellrechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
- Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14
(15), vom
- Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom
- Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
- Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom
- Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsverfahrens zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem
- April 2012 zugestimmt, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind ebenfalls am
- April 2012 beteiligt worden. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das bei der Auswahlentscheidung zu beachtende Gebot der Bestenauslese verlangt, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dabei ist es in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 . Für den Beigeladenen liegt eine aktuelle dienstliche Beurteilung vor (Personal- und Befä-higungsnachweisung vom
- März 2012). Für den Antragsteller liegt hingegen keine dienstliche Beurteilung vor; in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W lediglich eine fiktive Laufbahnnachzeichnung erstellt. Dass der Antragsgegner beide Personal- und Befähigungsnachweisungen seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, ist gleichwohl im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich daraus, dass der Antragsteller als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bereits seit November 1993 von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. Seine letzte dienstliche Beurteilung vor der Freistellung (mit dem Gesamturteil "gut" / "für das Amt eines Justizvollzugsamtsinspektors besonders geeignet") datiert vom
- März
- Sie war daher keine hinreichende Grundlage für die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung. Als vollständig vom Dienst freigestellte Vertrauensperson der Schwerbehinderten konnte und durfte der Antragsteller nicht aktuell dienstlich beurteilt werden. Vgl. zu einem freigestellten Personalratsmitglied: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- November 1991 - 1 WB 160/90 -, ZBR 1992, 177 , und juris, Rdn.
- Um dem in § 96 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) enthaltenen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot indes gerecht zu werden, wonach die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen und dies auch für ihre berufliche Entwicklung gilt, ist für den freigestellten Beamten die Laufbahn fiktiv nachzuzeichnen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- November 1991 - 1 WB 160/90 -, ZBR 1992, 177 , und juris, Rdn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, juris. Da § 96 Abs. 2 SGB IX praktisch wortgleich ist mit § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz und für Betriebsratsmitglieder mit § 37 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes eine ähnliche Regelung gilt, kann die hierzu vorliegende Rechtsprechung und Kommentierung entsprechend herangezogen werden. Dem ist die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W mit der Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 nachgekommen. Die von ihr darin erstellte fiktive Laufbahnnachzeichnung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsteller in dem Klageverfahren 13 K 2113/12, das die Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 zum Gegenstand hat, gegen ihre Rechtmäßigkeit erhobenen Einwände greifen nicht durch, so dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht deshalb zu beanstanden ist, weil ihr eine rechtsfehlerhafte Personal- und Befähigungsnachweisung zugrunde gelegt worden wäre. Im Falle der Beteiligung einer freigestellten Vertrauensperson der Schwerbehinderten an einem Stellenbesetzungsverfahren sind das Erfordernis, den vorzunehmenden Qualifikationsvergleich auf einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage vorzunehmen, und das schwerbehindertenvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot in geeigneter Weise in Einklang zu bringen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Februar 2005 - 6 2496/03 , juris, Rdn.
- Wie der Dienstherr das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots verwirklicht - insbesondere im Hinblick auf fehlende dienstliche Beurteilungen - liegt in seinem pflichtgemä-ßen Ermessen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- April 1997 - 2 C 38/95 -, juris, Rdn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, juris, Rdn.
- Dabei ist es im Regelfall sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten vor der Freistellung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- November 1991 - 1 WB 160/90 -, ZBR 1992, 177 , und juris, Rdn. 12 ff., und Urteil vom
- April 1997 - 2 C 38.95 -, juris, Rdn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, juris, Rdn. 15; vgl. für den Bereich der Bundesbeamten nunmehr auch § 33 Abs. 3 Nr. 4 Bundeslaufbahnverordnung vom
- Februar
- Im vorliegenden Fall ist allerdings weder zu Beginn der Freistellung des Antragstellers noch zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Vergleichsgruppe festgelegt bzw. aktenkundig gemacht worden. Vielmehr ist ausweislich der in der vorliegenden Personalakte des Antragstellers befindlichen Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Mai 1998 im Juni 1995 eine fiktive Vergleichsnote errechnet worden, die 1998 um eine Notenstufe auf "gut (obere Grenze)" angehoben wurde. Später erfolgte die fiktive Laufbahnnachzeichnung "unter Berücksichtigung vergleichbarer Beamter" (Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- April 2003), ohne jedoch eine Vergleichsgruppe konkret zu benennen oder aktenkundig zu machen. Im Hinblick auf die Frage, ob dieses Fehlen einer konkreten Vergleichsgruppe der Rechtmäßigkeit der Fortschreibung entgegensteht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vor der Freistellung (mit dem Gesamturteil "gut" / "für das Amt eines Justizvollzugsamtsinspektors besonders geeignet") vom
- März 1994 datiert. Zwischen der letzten dienstlichen Beurteilung und der fiktiven Laufbahnnachzeichnung, die aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers um das hier in Rede stehende Beförderungsamt mit Datum vom
- Januar 2012 erstellt worden ist, liegen mithin fast 18 Jahre. Der Antragsteller ist in diesem Zeitraum im übrigen zweimal befördert und von der Justizvollzugsanstalt J zur Justizvollzugsanstalt X-W versetzt worden. Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung setzt aber eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, denn sie stellt als in mehreren Punkten hypothetische Vergleichsbetrachtung eine bloße Prognose dar. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom
- Dezember 2010 - 2 C 11/09 -, juris, Rdn. 10, und vom
- September 2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rdn.
- Die Möglichkeit einer belastbaren Prognose ist insofern auch von der Dauer des Zeitraums abhängig, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liegt, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen soll. Bei einem Zeitraum von - wie im vorliegenden Fall - mehr als 16 Jahren zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, fehlt es jedenfalls an einer belastbaren Tatsachengrundlage für eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung und damit für eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Dezember 2010 - 2 C 11/09 -, juris, Rdn. 8 und
- Unter diesen Voraussetzungen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W ausgehend von der letzten Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom
- Februar 2010 die (fiktive) Leistungsentwicklung des Antragstellers als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes im Vergleich zu der Gruppe der als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer größeren Justizvollzugsanstalt eingesetzten Justizvollzugsoberinspektoren bewertet hat. Wie bereits erwähnt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er das hier zu beachtende Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot aus § 96 Abs. 2 SGB IX verwirklicht. Bei einem langen Freistellungszeitraum kann sich - wie im vorliegenden Fall - die Notwendigkeit ergeben, eine Vergleichsgruppe neu zu bilden oder zu ändern. Vgl. Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom
- Dezember 2011 - RN 1 E 11.1615 -, juris. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu; er darf in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom
- Dezember 2010 - 2 C 11/09 -, juris, Rdn. 15, und vom
- April 1997 - 2 C 38/95 -, juris, Rdn. 28; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
- April 2007 - 1 R 19/05 -, juris, Rdn. 60 ff. Im Fall des Antragstellers hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W als Kriterien für den Leistungsvergleich berücksichtigt, dass der vergleichend herangezogene Personenkreis derselben Besoldungsgruppe wie der Antragsteller angehörte und außerdem denselben Dienstposten bzw. dieselbe Funktion innehatte. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W bei der fiktiven Nachzeichnung aufgrund des Leistungsvergleichs die Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers der Gesamtnote "gut (obere Grenze)" zugeordnet hat. Da der Antragsteller zum
- Juni 2010 zum Justizvollzugsoberinspektor befördert worden war, war seine Leistungsentwicklung in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 anhand des Leistungsstandards der Besoldungsgruppe A10 nachzuzeichnen und nicht mehr nach dem niedrigeren Leistungsstandard der Justizvollzugamtsinspektoren (Besoldungsgruppe A9). Die gegenüber der vorherigen Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Februar 2010 - damals bekleidete der Antragsteller noch das Amt eines Justizvollzugsamtsinspektors - nunmehr eingetretene Verschlechterung von "sehr gut" auf "gut (obere Grenze)" im Gesamturteil ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2004 - 4 S 1165/03 -, juris, Rdn. 15 m.w.N. Der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, kann insofern als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Daraus folgt, dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung im Beförderungsamt das Absinken in der Benotung verhindern kann. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2004 - 4 S 1165/03 -, juris, Rdn. 16; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
- April 2007 - 1 R 19/05 -, juris, Rdn. 55 m.w.N. Mit diesen Überlegungen steht die Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom
- Januar 2012 im Einklang. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W hat darin zum einen berücksichtigt, dass zu der Vergleichsgruppe der als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzten Justizvollzugsoberinspektoren die am besten eingeschätzten Beamtinnen / Beamten des Landes in ihrer Laufbahn gehören, die mit der Koordination und Führung des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer größeren Justizvollzugsanstalt beauftragt sind. Sie ist insofern sachlich richtig von einem höheren Maßstab ausgegangen als im vorausgegangenen niedriger eingestuften Amt. Zum anderen hat sie - mangels anderer Anhaltspunkte zu Recht - eine gleichbleibende Leistung des Antragstellers unterstellt, mit der Folge einer Herabsetzung der Leistungsnote. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die Beurteilerin hätte in ihrer fiktiven Leistungsnachzeichnung vom Spitzenprädikat ausgehen müssen, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass ihm das Spitzenprädikat "sehr gut" durch den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes am
- Mai 2007 und - dem folgend - in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Februar 2010 noch im statusrechtlich niedrigeren Amt eines Justizvollzugsamtsinspektors zuerkannt worden ist. Damit wurde - wie auch schon zuvor mit der Anhebung der fiktiven Vergleichsnote im Jahr 1998 - dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung auch der Gesichtspunkt einer durchschnittlich zu erwartenden Leistungssteigerung zu berücksichtigen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- April 1997 - 2 C 38/95 -, juris, Rdn.
- Daraus folgt aber gerade nicht, dass bereits bei der erstmaligen Beurteilung im höheren statusrechtlichen Amt eines Justizvollzugsoberinspektors fiktiv von einer (weiteren) Leistungssteigerung des Antragstellers auszugehen ist. Mag es in Einzelfällen auch zu einer weiteren Leistungssteigerung im Beförderungsamt kommen, die das Absinken in der Benotung verhindert, so kann der Antragsteller nicht verlangen, im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen einzelner Beamter zu profitieren. Vielmehr kann zu seinen Gunsten lediglich eine Fortentwicklung seiner Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt werden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 B 1155/07 -, juris, Rdn.
- Maßstab für die fiktive Nachzeichnung ist insofern weder der einzelne "Überflieger", noch der einzelne "Ausreißer" nach unten. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
- April 2007 - 1 R 19/05 -, juris, Rdn.
- Der Antragsteller hat im übrigen auch nichts weiter dafür vorgetragen, warum in seinem Fall ausnahmsweise von einer weiteren Leistungssteigerung im Beförderungsamt auszugehen sein sollte. Der Einwand, der Antragsteller habe das höherwertige Amt bereits seit zwei Jahren inne, genügt insoweit ersichtlich nicht - zumal tatsächlich auch nur von einem Zeitraum von knapp 20 Monaten zwischen der Beförderung und der Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 auszugehen ist. Die in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 ausgesprochene Eignungsaussage ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn auch bei der Nachzeichnung der Eignungsbewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht, den die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfen können. Dies vorausgeschickt, ist die Eignungsaussage der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W, der Antragsteller sei für die mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ausgeschriebene Stelle eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes bei der Justizvollzugsanstalt B "besonders geeignet (obere Grenze)", nicht zu beanstanden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W hat berücksichtigt, dass der Antragsteller bis zu seiner Versetzung nach X praktische Erfahrungen in der Justizvollzugsanstalt J im Wesentlichen tatsächlich nur im Jugendvollzug erworben hat. Bis auf die dreimonatige Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt E-I im Jahr 2007 hätten - so die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W weiter - auch fiktiv erst nach der Versetzung in die Justizvollzugsanstalt X-W weitere Erfahrungen im Erwachsenenvollzug gesammelt werden können. Bei einer fiktiven Wahrnehmung der Amtsgeschäfte in der Xer Anstalt hätten ab dem
- Juni 2010 erste Erfahrungen als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer mittelgroßen Anstalt mit einer Belegungsfähigkeit von 517 männlichen Gefangenen gesammelt werden können. Bei der Justizvollzugsanstalt B handele es sich um eine wesentlich größere Justizeinrichtung mit einer Belegungsfähigkeit von 769 männlichen erwachsenen Gefangenen, die aufgrund der Vollstreckungszuständigkeit im Strafhaftbereich über eine deutlich brisantere Zuständigkeit verfüge. Vor diesem Hintergrund könne eine Eignungsaussage der höchsten Stufe nicht ausgesprochen werden. Diese Erwägungen lassen keine rechtlich relevanten Fehler erkennen und verstoßen nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 96 Abs. 2 SGB IX. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W ist bei ihrer Nachzeichnung der Eignung des Antragstellers zunächst von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Dass der Antragsteller ohne Freistellung - bis auf die dreimonatige Erprobung in der Justizvollzugsanstalt E-I - erst seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt X-W zum
- Juni 2010 erste Erfahrungen als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer mittelgroßen Anstalt mit einer Belegungsfähigkeit von 517 männlichen Gefangenen hätte sammeln können, ist richtig und wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die Schlussfolgerungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W aus diesen tatsächlichen Erwägungen, sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Anforderungen an die Tätigkeit eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Justizvollzugsanstalt B höher sind als die in der Justizvollzugsanstalt X-W, die als mittelgroße Anstalt eine um etwa 200 Gefangene niedrigere Belegung aufweist, ist eine nachvollziehbare und nicht sachwidrige Erwägung. Gleiches gilt für die weitere Erwägung, die Justizvollzugsanstalt Aachen habe aufgrund ihrer Vollstreckungszuständigkeit (u.a. längere Haftstrafen, Sicherungsverwahrung) im Vergleich zur Justizvollzugsanstalt X-W eine brisantere Zuständigkeit. Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der Eignungsbewertung sei unberücksichtigt geblieben, dass er sich in der Erprobungszeit in der Justizvollzugsanstalt E-I hervorragend bewährt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Eignungsaussage. Der Antragsteller verkennt, dass die dreimonatige Erprobung im Jahr 2007 die Eignung für eine Beförderung vom Justizvollzugsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) zum Justizvollzugsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) belegen sollte. Aufgrund der hervorragenden Bewährung ist der Antragsteller dann zum
- Juni 2010 auch entsprechend befördert worden. Über die Eignung für das vorliegend in Rede stehende Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 sagt das Ergebnis der Erprobungszeit insofern nichts aus und musste von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X-W mithin auch nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden. Schließlich verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen auch im Hinblick auf den Qualifikationsvergleich nicht das Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Dieser Qualifikationsvergleich ist rechtlich nicht zu beanstandenden. Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierzu gehört es auch, darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Mai 2012 - 1 B 214/12 -, juris, Rdn. 22 m.w.N., und Beschlüsse vom
- Juli 2010 - 6 B 668/10 - und vom
- Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris. Liegen der Auswahlbehörde im Fall der Konkurrenz um ein Beförderungsamt nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Dies gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei (hier nicht vorliegenden) formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte statusrechtliche Amt zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, juris, Rdn. 12 m.w.N., und für den Bereich der Polizeibeamten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
- Juli 2010 - 6 B 668/10 - und vom
- Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Konkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden und besagt auch noch nichts dafür, wie sich eine formal graduell oder sogar erheblich bessere Bewertung des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten auf die Auswahlentscheidung auswirkt. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erreichten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Namentlich lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht der Rechtssatz entnehmen, dass dem Inhaber des höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegenüber dem im statusniedrigeren Amt befindlichen, aber besser beurteilten Beamten gegeben werden muss. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt vielmehr nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, juris, Rdn. 12 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht von einer besseren Eignung des Beigeladenen ausgegangen. Er hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seiner Auswahlentscheidung die in den letzten Personal- und Befähigungsnachweisungen niedergelegten leistungsbezogenen Kriterien zugrunde gelegt und ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen gelangt. Der Antragsteller - als Inhaber eines Amtes nach A 10 BBesG - ist in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom
- Januar 2012 der Leistungsstufe "gut (obere Grenze)" zugeordnet worden, seine Eignung für die in Rede stehende Stelle eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Justizvollzugsanstalt B wurde der Stufe "besonders geeignet (obere Grenze)" zugeordnet. Der Beigeladene ist - als Inhaber eines Amtes nach A 9 BBesG - in der dienstlichen Beurteilung vom
- März 2012 mit der Gesamtnote "sehr gut" und für das angestrebte Amt "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen beruht ausweislich des Besetzungsberichts der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom
- April 2012 darauf, dass der Beigeladene im Vertretungsfall die Funktion der Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Justizvollzugsanstalt B bereits seit einigen Jahren, mindestens jedoch seit 2005, mit herausragender Leistung ausübe. Er habe bewiesen, dass er den Anforderungen, die an die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes einer großen Anstalt höchster Sicherheitsstufe mit einer Belegungsfähigkeit von 769 Gefangenen und einem Personalbestand von 385 Bediensteten sowie einer mannigfachen Vollstreckungszuständigkeit (U-Haft, Strafhaft, Sicherungsverwahrung) zu stellen sind, uneingeschränkt gewachsen sei. Diese Erwägungen, mit dem Ergebnis, dass dem Antragsteller trotz des von ihm bekleideten höheren Amtes eines Justizvollzugsoberinspektors der Vorzug nicht gewährt wurde, sind nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 96 Abs. 2 SGB IX. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner angesichts der Differenz von nur einer Notenstufe zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen statt von einem Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht vielmehr von einem Gleichstand hätte ausgehen müssen. Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen des Antragsgegners ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass er im Hinblick auf die langjährigen Erfahrungen des Beigeladenen insbesondere auch in dem für das in Rede stehende Beförderungsamt relevanten Aufgabenbereich von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen in Bezug auf dieses Beförderungsamt ausgegangen ist, der einen auf dem höheren Statusamt beruhenden (etwaigen) Leistungsvorsprung des Antragstellers überwog. Der Einwand des Antragstellers, dass das Ergebnis der strukturierten Auswahlgespräche für die Auswahlentscheidung unbeachtlich sein dürfte, da der Antragsteller wegen seiner beabsichtigten weiteren Freistellung von vornherein kein objektives Ergebnis habe erzielen können, vermag eine andere rechtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus dem Besetzungsbericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen über die Auswahlentscheidung ergibt, waren in erster Linie die letzte dienstliche Beurteilung bzw. die fiktive Laufbahnnachzeichnung für die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen entscheidend. Die Auswahlgespräche dienten lediglich der Abrundung des gewonnenen Ergebnisses, was letztlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- November 2007 - 1 B 1183/07 -, juris m.w.N.; ebenso Verwaltungsgericht Aachen, Beschlüsse vom
- Juli 2012 - 1 L 222/12 - und - 1 L 248/12 -, nicht veröffentlicht. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Einwand des Antragstellers, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten hinreichend mit Führungsaufgaben betraut, unbeachtlich ist. Die Tätigkeit einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen darf für die Bewertung der dienstlichen Leistungen und Eignung in keiner Hinsicht herangezogen werden - weder in positiver noch in negativer Hinsicht. Eine wertende Einbeziehung dieser Betätigung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um ein Engagement außerhalb des (unmittelbaren) dienstlichen Bereichs handelt und dieser nicht der dienstlichen Beurteilung unterfällt. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- November 1991 - 1 WB 160/90 -, juris, Rdn. 12 und
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht nach der - neueren - ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes (3.574,61 Euro x 13 : 4). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
- März 2012 - 6 E 1406/11 -, juris, und - 6 E 162/12 -, juris, und vom
- März 2012 - 1 E 45/12 -, juris. Permalink: http://openjur.de/u/462347.html Kommentare
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