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VG Köln, Urteil vom 20. September 2012 - Az. 26 K 7929/10

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage am 16. Januar und 20. September 2012 zurückgenommen hat. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahr

§ 147Abgabenordnung.

Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.

  1. ANBest-I). Die Geschäftsführung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH unter Verantwortung des Klägers als deren kaufmännischer H. haben für die Gesellschaft die kalkulatorischen Kosten nur unvollständig erfasst, weil sie Abschreibungen nicht berücksichtigt haben. Der Kläger nutzte selbst sein (dienstlich erworbenes) Meilenkonto zur Zahlung für eine Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Hongkong. Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin folgende Behauptungen zu widerrufen: Im Ergebnis konnte mit der Geschäftsführung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH und damit auch mit dem Kläger weitgehend Einvernehmen über den im Bericht des Bundesrechnungshofs vom
  2. Mai 2007 über die Prüfung der Kunst- und Ausstellungshalle beschriebenen Sachverhalt mit Ausnahme der unterschiedlichen Auffassung, dass die bei den Außenveranstaltungen entstandenen Verluste für die Ausstellungen von Nutzen gewesen seien, erzielt werden. Schriftliche Aufzeichnungen, die u.a. zeigten, wer, wann und für wen wie viele Freikarten im Zeitraum 2002 bis 2006 erbeten und bewilligt hatte, wurden im September 2006 im Sekretariat der Geschäftsleitung auf Weisung des Klägers vernichtet. Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und damit der Kläger als verantwortlicher H. der Kunst- und Ausstellungshalle haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten. Der Kläger hat die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtet, weil er als W. alleine für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen unterzeichnete, ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,-- EUR umfasste, wobei sich die finanziellen Auswirkungen des Vertrages auf rd. 200.00,-- EUR beliefen. Der Kläger beantragt ferner, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brand-Platz 1, 11011 Berlin folgende Behauptungen wie folgt richtigzustellen: Die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH unter Verantwortung des Klägers als deren kaufmännischer H. erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 bis 2006 Verluste von zusammen über 6 Mio. EUR. Dazu ist klarzustellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH ergaben, dass die Veranstaltung von Open-Air-Konzerten durch die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie aufgrund von Beschlüssen des Kuratoriums der Kunst- und Ausstellungshalle seit 1997 politisch gewollt war, dass die Open-Air-Konzerte und deren wirtschaftliche Ausgestaltung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung bzw. des Gesellschaftsvertrages der Kunst- und Ausstellungshalle und den Vorgaben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Ermessen der Geschäftsführung lag, solange die Kunst- und Ausstellungshalle dafür keine über den Titel 53301 des Wirtschaftsplans der Kunst- und Ausstellungshalle hinausgehenden Bundesmittel - mit Ausnahme der gesonderten Förderung einzelner konkreter Projekte - benötigte und dass aufgrund der Veranstaltung von Open-Air-Konzerten über den Titel 53301 des Wirtschaftsplans der Kunst- und Ausstellungshalle keine zusätzlichen Förderbeträge für die Kunst- und Ausstellungshalle aus Steuermitteln erbracht, sondern dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel ausgeglichen wurden. Die Geschäftsführung und damit der Kläger als kaufmännischer H. legte nach den Sitzungsprotokollen der Jahre 2000 bis 2006 gegenüber dem Kuratorium zu keinem Zeitpunkt offen, dass sich auf der Grundlage der Finanzbuchführung in der Sparte Freiluftkonzerte ausschließlich Verluste ergaben. Sie informierte in der Regel nicht darüber, mit welchem finanziellen Ergebnis die Veranstaltungen abgeschlossen hatten bzw. welches finanzielle Ergebnis erwartet werden konnte. Dazu ist klarzustellen, dass die Mitglieder des Kuratoriums der Kunst- und Ausstellungshalle an derartigen Informationen nicht interessiert waren, weil sie nur wissen wollten, ob die geplanten Ausstellungen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der zuvor bewilligten Bundesmittel und der selbst erwirtschafteten Mittel zu finanzieren waren. Die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH unter Verantwortung des Klägers als deren kaufmännischer H. haben die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltungen von Open-Air-Konzerten nicht in ihren Planungen berücksichtigt. Das ist klarzustellen, dass sich steigende Ausgaben für die Veranstaltungen von Open-Air-Konzerten in den Jahren 2002 bis 2006 aus den halbjährlich dem Kuratorium der Kunst- und Ausstellungshalle von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus (Ziff. 82) ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand. Die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH unter der Verantwortung des Klägers als deren kaufmännischer H. überließen für ihre Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rd. 21.000 Stück im Wert von nominal rund 840.000,-- EUR im Zeitraum von 2002 bis
  3. Die Anzahl der Freikarten je Konzert variierte zwischen 21 und
  4. Dazu ist klarzustellen, dass rund 80% dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der Kunst- und Ausstellungshalle vergeben worden sind und damit eine Gegenleistung u.a. für Sponsorenleistungen darstellten, dass dem Nominalwert von 840.000,-- EUR allein ein Gegenwert an Sponsorenleistungen in Höhe von jährlich bis zu 1,8 Mio. EUR gegenüberstanden und dass diese Freikarten im Óbrigen für rund 160 Open-Air-Konzerte in den Jahren 2002 bis 2006 ausgegeben wurden, die jeweils als Großveranstaltungen mit bis zu rund 8.000 Besuchern durchgeführt wurden und dass die Vergabe nicht vertraglich vereinbarten Freikarten bei Konzerten dieser Größenordnung auch bei vergleichbaren Kultureinrichtungen branchenüblich ist. Bei den von der Geschäftsleitung der Kunst- und Ausstellungshalle unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs.

§ 147Abgabenordnung.

Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-I). Dazu ist richtig zu stellen, dass der Kläger auf Anfrage des mit dem Kartenverkauf der Kunst- und Ausstellungshalle befassten Ticketcenters lediglich angegeben hat, dort allein zu Kontrollzwecken für das Ticketcenter mit Angaben über die Freikarten der anfordernden Stellung und über den Vergabezweck Papierlisten nach Abschluss eines Geschäftsjahres nicht mehr zu benötigen, dass auch diese Listen aber weiterhin auf CD gespeichert blieben und dass diese Listen weder nach § 257 Abs.

§ 147Abgabenordnung noch nach Nr.

6.3. ANBest-I aufbewahrungspflichtig waren. Die Geschäftsführung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH unter Verantwortung des Klägers als deren kaufmännischer H. haben für die Gesellschaft die kalkulatorischen Kosten nur unvollständig erfasst, weil sie Abschreibungen nicht berücksichtigt haben. Dazu ist richtig zu stellen, dass die Kunst- und Ausstellungshalle gGmbH über kein Eigentum an unbeweglichem oder beweglichem Vermögen verfügt, weshalb keine Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Der Kläger nutzte selbst sein (dienstlich erworbenes) Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Hongkong.

(40)Dazu ist klarzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland keinen Beschluss gefasst hatte, wonach Mitarbeiter der Kunst- und Ausstellungshalle untersagt wurde, dienstlich erworbene Bonusmeilen für private Flüge zu nutzen und dass aufgrund dieser Beschlusslage den Mitarbeitern der Kunst- und Ausstellungshalle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine private Nutzung von dienstlich erworbenen Bonusmeilen erlaubt ist. Hilfsweise beantragt er zu 3 h), die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien die Behauptung zu widerrufen, der Kläger nutzte selbst sein (dienstlich erworbenes) Meilenkonto zur Zahlung für eine Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Honkong. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch die Anträge zu 1. a), b),
  1. e)- h),
  2. k)und
  3. l)sowie 2.
  4. a)und
  5. b)und 3.
  6. b)und
  7. g)sowie den Hilfsantrag zu 3.
  8. h)zurückgenommen. Er beantragt nun noch, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- EUR zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung hat die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Dies gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden können. Der W. unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 EUR. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der W. die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete. Bei den von der Geschäftsleitung der Kunst- und Ausstellungshalle unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs.

§ 147Abgabenordnung.

Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3. ANBest-I). Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen zu widerrufen: Bei den von der Geschäftsleitung der Kunst- und Ausstellungshalle unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs.

§ 147Abgabenordnung.

Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3. ANBest-I). Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung und damit der Kläger als verantwortlicher H. der Kunst- und Ausstellungshalle haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden konnten. Der W. unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 EUR. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der W. die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete. Der Kläger beantragt ferner, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brand-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen wie folgt richtigzustellen: Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 - 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Mio. EUR. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland gGmbH ergaben, und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchführung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden. Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage. Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben für die Veranstaltungen von Open-Air-Konzerten in den Jahren 2002 bis 2006 aus dem halbjährlich dem Kuratorium der Kunst- und Ausstellunghalle von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus ergaben und das auf der Einnahmenseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde. Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal rund 840.000,00 EUR im Zeitraum 2002 bis 2006. Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80% dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der Kunst- und Ausstellungshalle vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren und Medienleistungen darstellten und dass dem Nominalwert von 840.000,00 EUR allein ein Gegenwert an Gegenleistungen in Höhe von jährlich bis zu 1,8 Mio. EUR gegenüberstand. Der kaufmännische H. nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Hongkong. Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufmännische H. die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis beziehungsweise fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Im Óbrigen sei sie auch unbegründet. Der Kläger gebe den Sachverhalt verzerrt, unzutreffend und in wesentlicher Hinsicht unvollständig wieder. Die Selbstdarstellung des Klägers als wehrloses Opfer politisch instrumentalisierter Prüfer des Bundesrechnungshofs habe mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Die Prüfbitte sei nicht von Herrn L1. als Mitglied des zuständigen Haushaltsausschusses, sondern fraktionsübergreifend aus der Mitte des Haushaltsausschusses an den BRH herangetragen worden. Der Kläger habe im Verfahren vielfältige Gelegenheiten zur Stellungnahme gehabt. In der am 4. Mai 2007 eingegangenen Stellungnahme des BKM als geprüfter Stelle zum Entwurf des streitigen Berichts habe es wörtlich geheißen: "Der BKM wertet diesen ebenso gründlichen und tiefgreifenden wie schonungslosen Bericht als wichtige Handreichung für die Aufklärung und für die sachgerechte Ausrichtung des künftigen Geschäftsbetriebs der KAH." Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellungen seien nicht erhoben worden. Der BRH habe den vom BKM unstreitig gestellten Sachverhalt und seine daran anschließende Bewertung in dem vertraulichen Bericht zusammengefasst. Weder befinde sich im Prüfbericht eine Forderung nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung noch sei diese Forderung durch Vertreter des Bundesrechnungshofs in anderem Zusammenhang erhoben worden. Der Bericht enthalte auch nicht die Forderung, den Kläger zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es sei vielmehr ergebnisoffen empfohlen worden, die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die angemessenen Folgerungen zu ziehen und das Geschäftsfeld "Freiluftkonzerte" aufzugeben (s. 6, 7 des Berichts). Politische Hintergründe gleich welcher Ausrichtung spielten bei der Prüfung des Bundesrechnungshofs keine Rolle. Die Prüfung habe sich nicht ansatzweise gegen die Person des Klägers gerichtet. Sie habe ihn nur in seiner Funktion als H. der Erhebungsstelle betroffen. Die klägerische Erkrankung beruhe eigenen Angaben in der Presse zufolge auf einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose. Der Kläger sei jedenfalls nicht klagebefugt bzw. es fehle ihm das Rechtsschutzinteresse. Auch die allgemeine Leistungsklage setze in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit voraus, dass dem Kläger die behaupteten Rechte zustehen könnten. Dies sei nicht der Fall, weil Prüfberichte des Bundesrechnungshofs den Innenbereich des Staates nicht verließen, es handele sich sogar um vertrauliche Berichte. Es sei anerkannt, dass die geprüfte Stelle keinen Rechtsschutz gegen Prüfberichte in Anspruch nehmen könne, zumal die Möglichkeit bestehe, sich im Rahmen eines Abschlussgesprächs oder einer Stellungnahme zu den beabsichtigten Feststellungen zu äußern. Die Erstellung des Prüfberichts vom 15. Mai 2007 sei den anerkannten privilegierten Fallgruppen zuzurechnen, in denen ein "beleidigungsfreier Raum" anerkannt worden sei, und zwar als privilegierter Äußerung im Zusammenhang mit einem förmlichen Verfahren. (399ff. GA) Die Berichterstattung des Bundesrechnungshofs an das Parlament sei ein dem gerichtlichen Ehrschutz grundsätzlich entzogener Raum. Die Prüftätigkeit nach Art. 114 Abs. 2 GG stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu dem Budgetrecht des Parlaments und dem verfassungsrechtlichen Anliegen einer effektiven Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel. Der BRH müsse über seine Prüferfahrungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unbefangen und frei von Befürchtungen, wegen einzelner Äußerungen gerichtlich belangt werden zu können, berichten können. Anderenfalls werde die Erfüllung der dem BRH gesetzlich und verfassungsrechtlich übertragenen Kontroll- und Beratungsaufgabe gefährdet. Es bestehe kein Anspruch desjenigen, der zulässig geprüft worden sei, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht an die zuständigen Verfassungsorgane berichtet würden. Die Berichte würden unter dem Schutz und in Ausübung der seinen Mitgliedern durch das Grundgesetz verliehenen richterlichen Unabhängigkeit verfasst. Klagen gegen den Inhalt eines Prüfberichts seien allenfalls unter stark eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Auch richterliche Urteile und Beschlüsse könnten äußerungsrechtlich nicht beanstandet werden. Weder ein Verfahrensbeteiligter noch ein unbeteiligter Dritter könne im Hinblick auf darin enthaltene Tatsachenbehauptungen und Werturteile Unterlassungs- oder Richtigstellungsansprüche geltend machen. Der Bundesrechnungshof dürfe in seiner Kernaufgabe, der Information von Bundesregierung und Parlament, nicht behindert werden. Der Kläger bezwecke eine solche Behinderung. Mit der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Finanzkontrolle sei es unvereinbar, wenn die geprüfte Stelle der prüfenden Institution mit gerichtlicher Hilfe die Feder führen und bestimmte Aussagen in den Berichten des Bundesrechnungshofs erzwingen oder verhindern könnte. Derjenige, der mit der öffentlichen Hand in finanzielle Beziehungen trete, müsse es hinnehmen, in Prüfberichten - auch kritisch - erwähnt zu werden. Mehr noch als eine Vertragspartei müsse ein Mitarbeiter einer Einrichtung, die öffentliche Zuschüsse erhalte, die Prüfung und auch negative Feststellungen durch den Rechnungshof hinnehmen. Der Kläger sei kein ausnahmsweise klagebefugter Drittbetroffener, der weder in die staatliche Verwaltung noch die zu prüfende Stelle eingebunden sei und deshalb auf das Prüfverfahren und den Prüfbericht keinen Einfluss nehmen könne. Er sei bei der Erhebungsstelle, die mit 16 Mio. EUR jährlich staatlich bezuschusst wurde, als kaufmännischer H. , also in leitender Funktion, beschäftigt gewesen. Die KAH, die im Eigentum des Bundes und der Länder stehe, Betriebsmittel ausschließlich als Zuwendungen des BKM aus dem Bundeshaushalt erhalte und Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringe, sei dem staatlichen Bereich im weiteren Sinne zuzuordnen. Der Kläger habe gewusst, dass der Bundesrechnungshof befugt war, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsprüfung der KAH zu prüfen. Damit habe er erst recht infolge des erheblichen Zuwendungsumfangs als kaufmännischer H. rechnen müssen. Er sei in das Prüfverfahren intensiv eingebunden gewesen. Zur Zeit der Prüfung sei der Kläger H. gewesen. Dies sei maßgeblich. Im Óbrigen habe er selbst die Stelle gekündigt. Der Kläger sei zudem in dem Prüfbericht nicht namentlich erwähnt. Es sei nur von Geschäftsführung und in wenigen Zusammenhängen von kaufmännischer Geschäftsführung die Rede. Der Bericht des BRH sei vertraulich und nur nach § 88 Abs. 2 BHO in Wahrnehmung des in Art. 114 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerten Auftrags per Bote dem Haushaltsausschuss überbracht worden, daneben dem BKM als geprüfte Stelle. Bei der KAH seien als Zuwendungsempfängerin nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BHO örtliche Erhebungen durchgeführt worden. Die Beklagte sei in keiner Weise an Presse- und sonstigen Veröffentlichungen beteiligt. Der Bericht sei auf der Titelseite mit dem Hinweis versehen, er enthalte zu schützende unternehmensbezogene Daten nach § 395 Aktiengesetz. Ebenfalls heiße es auf der Titelseite ausdrücklich: "Eine Veröffentlichung ist nicht zulässig." Durch den Bundesrechnungshof sei eine Veröffentlichung ebenso wenig vorgenommen worden wie eine Unterrichtung der Medien über den Bericht und/oder seine Inhalte. Mit der Veröffentlichung des Berichts sei aus Sicht des Bundesrechnungshofs nicht zu rechnen gewesen. Der BRH habe die Veröffentlichung des Berichts auch keinesfalls bewusst und billigend in Kauf genommen. Einen etwaigen Bruch der Vertraulichkeit hätten andere zu verantworten, nicht der BRH. Ihm sei dies nicht zuzurechnen. Vielmehr werde der Zurechnungszusammenhang durch das vorsätzliche Dazwischentreten eines Dritten unterbrochen. Schon der Prüfbericht von Januar 2007 sei nicht über den Adressatenkreis hinaus veröffentlicht worden. Es seien ihm lediglich Presseveröffentlichungen bekannt, die in allgemeiner Form diesen Bericht beschrieben. Ein daraus resultierendes gewisses öffentliches Interesse an dem Bericht vom 15. Mai 2007 führe nicht zu der Annahme, dass dieser Bericht unter Verletzung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden würde. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass die fraktionsübergreifende Prüfbitte des Haushaltsausschusses vom 7. März 2007 im Internet frei verfügbar gewesen sei. Ausschussdrucksachen seien grundsätzlich der Öffentlichkeit gerade nicht zugänglich, da Ausschusssitzungen selbst in der Regel nicht öffentlich seien. Die Prüfbitte sei auch nicht in der Drucksache 12/2831, sondern 16/2831 enthalten, die (auch) zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Internet abrufbar sei. Eine solche Veröffentlichung könne zudem nicht dazu führen, dass der BRH sich so behandeln lassen müsse, als habe er seinen späteren Prüfbericht selbst veröffentlicht. Der Kläger bleibe schließlich den Nachweis schuldig, dass die von ihm beanstandeten Passagen über den regulären Adressatenkreis von Berichten nach § 88 Abs. 2 BHO hinaus veröffentlicht wurden. Auch eine Internetrecherche fördere den Bericht vom 15. Mai 2007 nicht zu Tage. Die konkreten Aussagen des Berichts seien nicht in die bekannte Berichterstattung der Medien eingeflossen Die Klage sei im Óbrigen unbegründet. Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren fehle es bereits an einer Wiederholungsgefahr. Mehr als vier Jahre nach der Vorlage des Berichts sei eine solche ernstliche Gefahr weder dargetan noch ersichtlich. Im öffentlichen Recht gebe es keine Vermutung der Wiederholungsgefahr. Erstmals habe der Kläger rund zwei Jahre und vier Monate nachdem dem Haushaltsausschuss der Prüfbericht vorgelegt wurde, die streitbefangenen Ansprüche geltend gemacht und dem Bundesrechnungshof eine Frist zur Abgabe der geforderten Erklärungen bis zum 14. August 2009 gesetzt. Die außergerichtliche - auch wortlose - Zurückweisung des behaupteten Anspruchs begründe keine Wiederholungsgefahr. Erst am 31. Dezember 2010 und damit mehr als drei Jahre und sieben Monate nach der Vorlage des Berichts habe er Klage erhoben. Während des gesamten Zeitraums habe der Bundesrechnungshof die streitgegenständlichen Äußerungen nicht wiederholt. Für ihn sei das Prüfverfahren mit der Berichtsvorlage abgeschlossen. Nicht er, sondern andere zögen Konsequenzen aus dem Bericht. Diese Konsequenzen seien ebenfalls bereits gezogen. Der Kläger habe im Mai 2007 angekündigt, anderweitig tätig zu werden. Auch insoweit bestehe kein Anlass für den Bundesrechnungshof, sich zu den Vorgängen, die Gegenstand des Berichts waren, erneut zu äußern. Die Zurückweisung eines durch den Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Anspruchs im Februar 2008 begründe keine Wiederholungsgefahr. Das seitens des Klägers zitierte angebliche allgemeine Medieninteresse könne ebenfalls keine konkrete Wiederholungsgefahr begründen. Die Sache sei für den Bundesrechnungshof abgeschlossen. Irgendwelche "notwendigen Untersuchungen", die der Kläger herbei schreiben wolle, stünden weder bevor noch seien sie auch nur absehbar oder angedacht. Ebenso wenig beabsichtige die Stadt Bonn, die "angesprochenen Verhältnisse" zu untersuchen. Selbst wenn man eine Wiederholungsgefahr unterstellte, bestünden die Unterlassungsansprüche nicht, da amtliche Äußerungen, selbst wenn man trotz des rein internen Charakters eine Eingriffsqualität unterstelle, gerechtfertigt seien, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebots wahre. Die Wertungsfreiheit des Bundesrechnungshofs als oberstes Finanzkontrollorgan des Bundes gegenüber echten "Drittbetroffenen" finde ihre Grenze nur in der Schmähkritik. Diese liege vor, wenn eine Äußerung keinen Sachbezug aufweise und ausschließlich der Erniedrigung des Betroffenen diene. Nach diesen Maßstäben seien die Äußerungen durchweg rechtmäßig. Aus den Meinungsunterschieden insbesondere in der wirtschaftlichen Bewertung der Freiluftkonzerte könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Bewertungen des BRH beruhten auf sachlichen Erwägungen, die nachvollziehbar seien und nicht ansatzweise die Grenze des Verhältnismäßigen überschritten. Die Verluste seien zudem in zwei Instanzen in dem Prozess zwischen der KAH und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen KPMG als Abschlussprüferin unstreitig gewesen. Aufgrund eines Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm habe die KPMG der KAH 1 Mio. EUR gezahlt. Auch die geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche bestünden - ungeachtet der ohnehin zu bejahenden Frage der Rechtmäßigkeit dieser Äußerungen - nicht, da es schon keine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung gebe. Insbesondere sei ein Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung erforderlich. Ein Berichtigungsanspruch habe eine Korrektur- keine Genugtuungsfunktion. Insbesondere wenn zwischen den beanstandeten Äußerungen und der gerichtlichen Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs eine erhebliche Zeitspanne liege, entschwänden die Äußerungen aus dem Bewusstsein der Rezipienten und entfalle das Bedürfnis der Korrektur. Das sei bei einem Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren der Fall, der vorliegend, wie schon ausgeführt, deutlich überschritten sei. Die Sache sei für den Bundesrechnungshof, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und den BKM seit Jahren abgeschlossen. Zudem habe der Bundesrechnungshof den streitbefangenen Bericht zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht. Er habe auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht initiiert. Die Frage einer fortwirkenden Ansehensbeeinträchtigung durch den Prüfbericht stehe außer Zusammenhang zu dem im Óbrigen eingestellten Strafverfahren. Der BRH habe ebenso wenig wegen eines vom Kläger gewünschten Kredits interveniert. Auch hier gehe es nicht um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung aufgrund des Prüfberichts. Da der Kläger in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadt Bonn gestanden habe, erscheine sein Vortrag, er habe dort keine Tätigkeit mehr übernehmen können, nicht plausibel. Wahrscheinlicher sei, dass der Kläger keine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Stadt Bonn habe übernehmen wollen. Im Óbrigen folge auch daraus keine noch im Entscheidungszeitpunkt fortwirkende Beeinträchtigung seines Ansehens. Sein Anstellungsverhältnis bei der KAH habe der Kläger aus eigenem Entschluss beendet. Etwaige fortwirkende und bedauerliche psychische Probleme begründeten ebenfalls keine fortdauernde Ansehensminderung. Dass der Kläger sich nach wie vor beeinträchtigt fühle, genüge ebenso wenig wie eine irgendwie geartete Beeinträchtigung. Erforderlich sei eine spürbare und fortwährende Beeinträchtigung des Rufes. "Klarstellungsansprüche" seien in der vom Kläger geltend gemachten Form in der Rechtsordnung unbekannt. Der Kläger versuche, die klaren Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs zu umgehen. Da er weder unzutreffende Tatsachenbehauptungen noch unzulässige Wertungen nachweisen könne, wolle er dem BRH seine eigenen Behauptungen und Wertungen aufzwingen. Das sei mit der Berichterstattungsautonomie des BRH nicht vereinbar. Dem Begehren stehe überdies entgegen, dass niemand den Kläger daran hindere, die Adressaten des Berichts auf die seiner Ansicht nach in dem Bericht vernachlässigten Aspekte selbst hinzuweisen. Durch seine Stellungnahme vom 28. Mai 2007 habe er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Es lägen bei den Anträgen zu 3

  1. a)bis
  2. d)und
  3. h)zudem bereits keine falschen Tatsachenbehauptungen vor. Vielmehr wolle der Kläger mit seinen Anträgen erzwingen, dass zusätzlich zu einer wahren Tatsachenbehauptung oder einer Wertung Weiteres mitgeteilt werde. Damit scheide ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage sei auch unbegründet, weil an einer unbefangenen, unabhängigen Berichterstattung durch den Bundesrechnungshof ein aufgrund von Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich besonders geschütztes Interesse bestehe, dem bei der Prüfung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen Rechnung zu tragen sei. Dem Bundesrechnungshof stehe als einzige Handlungsform das Berichtswesen zur Verfügung und zwar gegenüber den berechtigten Verfassungsorganen Parlament und Regierung. Dabei handele er nach Art. 114 Abs. 2 GG in richterlicher Unabhängigkeit. Er unterliege weder Weisungen noch der Kontrolle anderer staatlicher Einrichtungen. Die übertragene Prüf- und Berichtsfunktion wäre beeinträchtigt, wenn jeder intern an den Haushaltsausschuss oder die Bundesregierung erstattete Bericht von tatsächlich oder vermeintlich betroffenen Personen gerichtlich mit Unterlassungs- und Widerrufsklagen angegriffen werden könnte. Der vertrauliche Bericht habe keinerlei "Verbotscharakter" aus dem sich ein verschärfter äußerungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ableiten ließe - wie der Kläger dies aus der Entscheidung des OVG NRW vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 - zu einer öffentlichen und weit verbreiteten Äußerung der nordrheinwestfälischen Gesundheitsministerin in Bezug auf den Handel mit E-Zigaretten herleiten wolle. Der BRH sei weder für die Mittelvergabe an die KAH noch für Entscheidungen über deren Geschäftstätigkeit zuständig. Er könne keine Weisungen erteilen. Die Entscheidungen über Konsequenzen aus dem internen Bericht, so über die Frage der Fortführung der Freiluftkonzerte, seien anderen überlassen gewesen. Wenn es sich bei den Berichten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht um gänzlich justizfreie Hoheitsakte handele, so sei für die gerichtliche Óberprüfung von Tatsachenbehauptungen der Erkenntnisstand des Bundesrechnungshofs im Zeitpunkt der Berichterstattung maßgeblich. Wenn nicht der Erkenntnisstand nach Abschluss der Erhebungen und Anhörungen maßgeblich wäre, könnte kein Prüfverfahren jemals zum Abschluss gebracht werden. Eine dem verfassungsrechtlichen Leitbild des Art. 114 Abs. 2 GG gerecht werdende Prüf- und Berichtstätigkeit des BRH wäre nicht möglich. Zudem sei der streitige Bericht bereits auf der Titelseite mit Datum versehen und der zeitliche Rahmen der Prüfung werde mitgeteilt. Erhebungsergebnis und Berichtsergebnis stimmten überein. Mit der geprüften Stelle, dem BKM, sei Einigkeit über die tatsächlichen Feststellungen des Berichts erzielt worden. Der KAH als Erhebungsstelle sei rechtliches Gehör gewährt worden. Im Bericht sei nur von weitgehendem, nicht vollständigem, Einvernehmen im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Rede, das sei kein vollständiges Einvernehmen. Der Bericht gehe an mehreren Stellen auf abweichende Äußerungen der Geschäftsführung ein. Auf Bl. 30f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Juli 2011, ferner Bl. 126f., 409 f., 425, 432 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Die Beklagte macht im Óbrigen umfassende weitergehende Ausführungen zu den einzelnen Anträgen des Klägers und der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Berichtspassagen, insbesondere auch zu den Verlusten durch die Freiluftkonzerte - die für einen Zeitraum von drei Jahren noch von privaten Veranstaltern fortgeführt wurden - und deren Besucherrelevanz sowie der fehlenden Berechtigung, behauptete Medienleistungen gegenzurechnen, dem nach wie vor fehlenden (vollständigen) Nachweis dieser Medienleistungen, der nach den Zuwendungsbescheiden anzuwendenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zur Nutzung von dienstlich - also aus Anlass dienstlicher Reisen - erworbenen Bonusmeilen und der Nutzung des Meilenkontos für eine private Begleitperson sowie den vernichteten Erfassungsbelegen über die Vergabe von Freikarten und dem Zeichnungsrechtsverstoß. Tatsachenbehauptungen entsprächen der Wahrheit und Meinungsäußerungen/Wertungen seien dem Unterlassungsanspruch ohnehin entzogen, soweit es sich nicht um Schmähkritik handele. Die Sichtweisen der Geschäftsführung der KAH würden wiedergegeben, seien aber in mehrfacher Hinsicht nicht zwingend. Die Bewertung des Bundesrechnungshofs sei nachvollziehbar und rechtmäßig. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. Hinsichtlich der Widerrufsbegehren scheide ebenfalls der Widerruf von Wertungen von vornherein aus. Die Beklagte macht ergänzende detailliierte Ausführungen zu den Widerrufs- und Klarstellungsbegehren. Insbesondere führt sie u.a. aus, der "politische Wille" sei kein Prüfungsmaßstab des BRH, sondern Kriterien seien die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Ein unterstellter Wille wäre im Óbrigen wegen fehlenden maßgeblichen Wissens unter falschen Vorzeichen gebildet worden. Die Staatsanwaltschaft habe in der nur unvollständig vorgelegten Einstellungsverfügung die Untreue nicht auf objektiver, sondern erst auf subjektiver Ebene verneint. Zugleich seien die "beachtlichen Einnahmeausfälle" betont worden. Die KPMG habe aufgrund des Vergleichs den Schadensersatzbetrag von 1 Mio. EUR gezahlt, weil sie pflichtwidrig nicht über Verluste im Bereich der "Open-Air-Veranstaltungen" aufgeklärt hatte. Auf Bl. 129 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten des Vortrags zu den Anträgen Bezug genommen, ferner wird auf B. 97 bis 161, 190 bis 195, 202 bis 204, 281 ff. (Sperrerklärung § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO), 387 bis 435 der Gerichtsakte wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags Bezug genommen. Wegen der übrigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten Beiakten ergänzend Bezug genommen. Gründe Soweit der Kläger die Klage am 16. Januar 2012 und in großem Umfang in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2012 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Óbrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist bereits in vollem Umfang unzulässig. Statthafte Klageart ist hinsichtlich der Anträge zu 1. die nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage. Anspruchsgrundlage wäre in analoger Anwendung des § 12 Satz 2, § 862 Abs. 1 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) der so genannte quasinegatorische Unterlassungsanspruch. Ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist ebenfalls allgemein anerkannt, so dass auch die Widerrufsklage (Anträge zu 2.) statthaft ist. Der öffentlichrechtliche Unterlassungs-/Widerrufsanspruch ist ein Reaktionsanspruch. Er ist die Reaktion auf die konkret erfolgte bzw. drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehört auch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als einheitliches, umfassendes subjektives Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr gerichtet ist und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre beinhaltet. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rdnr. 25, 29. Von den drei geschützten Sphären, der Individualsphäre, der Privatsphäre und der Intimspäre, bewahrt die Individualsphäre die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, insbesondere in seinem öffentlichen und beruflichen Wirken. Der Individualsphäre wird kein so weitreichender Schutz gewährt wie den übrigen Sphären. Wenn jemand sich in der Öffentlichkeit betätigt und damit die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich lenkt, so ist dieser Teil des Lebens grundsätzlich auch der öffentlichen Diskussion freigegeben. Die Unterlassungsbegehren können sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten. Die Grenze zwischen Werturteilen, die bloße Meinungen ausdrücken, und dem Behaupten einer Tatsache ist flüssig und unterliegt der tatsächlichen Feststellung im konkreten Einzelfall. Für die Unterscheidung beider kommt es darauf an, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes dem Beweis grundsätzlich offen steht. Eine Tatsachenbehauptung kann falsch oder richtig sein und ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ein meinungsäußerndes Werturteil kann weder als falsch noch als richtig bezeichnet werden, sondern je nach dem Standpunkt entweder abgelehnt oder akzeptiert werden. In beeinträchtigenden Äußerungen können zugleich Tatsachen und Werturteile miteinander verbunden sein. Entscheidend ist dann, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht. Das ist zu beurteilen nach dem Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen verständigen Hörer aufdrängt. Vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, juris, Rdnr. 26, 28ff. 32, 37f.. Ein Widerrufsanspruch kommt in Betracht, wenn und soweit Tatsachen richtiggestellt werden sollen, grundsätzlich aber nicht wenn bloße Werturteile im Streit stehen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, juris, Rdnr. 37 f.,57. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rdnr. 44. Von diesen Grundlagen ausgehend dürfte die Unterlassungsklage (Anträge zu 1. - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen - bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig sein, da es der gerichtlichen Entscheidung nicht bedarf. Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich der Unterlassungsklage entfällt dann, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist im Óbrigen tatbestandliches Merkmal des Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs. Wird eine künftige Unterlassung begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Daran fehlt es u.a., solange noch nicht klar ist, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Sind Rechtsverletzungen bereits erfolgt und weitere zu besorgen, ist eine vorbeugende Unterlassungsklage grundsätzlich zulässig. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB 9/08 -, juris, Rdnr. 34 m.w.N.; VGH Bad.-Württemberg-., Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, juris, Leitsatz 2, Rdnr. 20. Die Beklagte, vertreten durch den Präsidenten des BRH, hat aber bereits keine Rechtsverletzung, keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 -, juris, Rdnr. 14 f., begangen. Der BRH hat sich über Letzteren nämlich unstreitig nicht öffentlich oder für die Öffentlichkeit bestimmt geäußert. Die streitgegenständlichen Passagen befinden sich vielmehr nur in dem als vertraulich gekennzeichneten, nicht öffentlichen, allein dem Haushaltsausschuss des Bundestages und dem BKM als geprüfte Stelle per Boten zugeleiteten Prüfbericht vom 15. Mai 2007. Unstreitig ist der Prüfbericht nicht veröffentlicht. Berichterstattungen über die Tatsache der Prüfung, allgemeine Aussagen über Prüfungsergebnisse sowie Konsequenzen aus der Prüfung wurden ebenfalls unstreitig nicht von dem BRH öffentlich gemacht. Vielmehr sind viele Veröffentlichungen sogar auf Interviews des Klägers, so am 14. April 2010 in der Kölnischen Rundschau sowie am 4. Januar 2011 und zuletzt am 30. Juli 2012 im General-Anzeiger Bonn, oder Berichte über seit Jahren von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten in der Sache geführte Rechtsstreitigkeiten und Anträge zurückzuführen. Andere Veröffentlichungen gab es unstreitig bereits vor dem nun nur noch in wenigen Passagen angegriffenen Prüfbericht vom 15. Mai 2007. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vorliegend macht der Kläger zudem zwar nicht nur eine bereits erfolgte sondern auch weiter zu besorgende Rechtsverletzung geltend. Nach den besonderen Umständen besteht aber kein Anlass zu dieser Besorgnis, auch wenn die Beklagte sich nicht bereit erklärt hat, allgemeine Unterlassungserklärungen abzugeben. Denn die angegriffenen Aussagen in dem Prüfbericht vom 15. Mai 2007 lagen bereits bei Klageerhebung mehr als 3 1/2 Jahre zurück. Inzwischen sind sogar über fünf Jahre vergangen, ohne dass der BRH die angegriffenen Passagen des Prüfberichts öffentlich zitiert hätte und es besteht keinerlei ersichtlicher Anlass, dass er dies zukünftig tun könnte. Auf die diesbezüglichen im Tatbestand, Seite 26 f., dargestellten Ausführungen der Klageerwiderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anspruch auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht werden könnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris, da es - ungeachtet der Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs stellen würden - mehr als fünf Jahre nach dem Bericht um eine allenfalls fernliegende theoretische Möglichkeit handelt. Das vom Kläger am 19. September 2012 vorgelegte Schreiben des Herrn Dr. D. I2. vom 17. September 2012 an die derzeitige Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ändert an dieser Einschätzung nichts. Bei diesem dürfte es sich nach Vermutung der Kammer um ein bestelltes Schreiben - und damit den Versuch, für die Sitzung eine Wiederholungsgefahr zu provozieren, - handeln. Dass Herr Dr. I2. selbständig neben seinen vielfältigen Aufgaben und Pflichten die in seinem Schreiben genannten umfangreichen Daten zur KAH und der Prüfung des Jahres 2007 recherchiert, über fünf Jahre danach zum Anlass eines Schreibens an die derzeitige Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages gemacht hat und unverzüglich danach dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten ungefragt (und ohne Kenntnis von dem Prozess) dieses Schreiben zukommen ließ, ist wenig wahrscheinlich. Es besteht ungeachtet dessen jedenfalls kein Anlass anzunehmen, der Haushaltsausschuss könnte das Begehren in einer Weise aufgreifen, dass der BRH die wenigen nun noch streitigen Äußerungen wiederholen würde. Dass der BRH diese Passagen öffentlich wiederholen könnte, ist erst recht nicht zu unterstellen. Vielmehr ist dessen Prüfung seit Mai 2007 abgeschlossen. Die Klage ist jedenfalls insgesamt - also nicht nur hinsichtlich der Unterlassungs-, sondern auch der Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren - schon mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Denn auch im Bereich der allgemeinen Leistungsklage gilt zum Ausschluss der Popularklage analog das Erfordernis des § 42 Abs. 2 VwGO, wonach eine Verletzung des Klägers durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein muss. An einer solchen Möglichkeit fehlt es. Der Kläger wehrt sich nämlich gegen Passagen des BRH-Berichts vom 15. Mai 2007 bzw. erstrebt den Widerruf oder die Richtigstellung in Bezug auf (Teil-) Passagen dieses Berichts, mit dem der Bundesminister für Kultur und Medien geprüft wurde. Dieser interne BRH-Bericht, der von dessen Mitgliedern in Ausübung der Rechte aus Art. 114 Abs. 2 GG und § 88 Abs. 2 BHO nach in richterlicher Unabhängigkeit erfolgter Prüfung für den Haushaltsausschuss erstellt wurde, kann aber grundsätzlich nur in Bezug auf Drittbetroffene eine Rechtsverletzung bewirken, so dass diesen in engen Grenzen ein gerichtlicher Kontrollanspruch zustehen kann, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 5 ZE 98.3394 -, juris, Rdnr. 9ff., insbes. 11, m.w.N.; so eigentlich, also konkludent, auch VG München, Urteil vom 18. Juni 2009 - M 17 K 08.3479 -, juris, Rdnr. 48. Gemäß Art. 114 Abs. 2 GG prüft der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Gemäß dessen Satz 3 werden die Befugnisse des BRH im übrigen durch Bundesgesetz geregelt. Gemäß § 1 des Bundesrechnungshofgesetzes (BRHG) ist der BRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Die Prüftätigkeit des BRH ist in §§ 88 ff BHO geregelt. Gemäß § 88 Abs. 1 BHO wird die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe von dem BRH nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Nach Abs. 2 BHO kann der BRH aufgrund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Soweit der BRH den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Gemäß § 90 erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und 4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. bis 4. BHO erstreckt sich die Prüfungsbefugnis unter besonderer Berücksichtigung von dessen Absätzen 2 bis 4 auch auf Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, u.a. wenn sie Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes verwalten oder vom Bund Zuwendungen erhalten. Zuwendungen sind nach § 23 BHO Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Sie dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann. Es handelt sich bei der durchgeführten Kontrolle um eine Kontrolle von Finanzabläufen mit haushaltsmäßigem Bezug. Eine solche Kontrolle dient dem Schutz des öffentlichen Vermögens und darf sich im Rahmen des Schutzzwecks auch auf Stellen außerhalb der staatlichen Verwaltung erstrecken, denen Verantwortung für das öffentliche Vermögen obliegt. Zu prüfen sind Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1986 - 7 C 42/82 -, juris, Rdnr. 18 f.. Aus dem Kontext von §§ 88 ff. BHO ergibt sich, dass die Rechnungsprüfung auf eine umfassende Kontrolle der Verwendung von Bundesmitteln ausgerichtet ist. Es soll eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle gewährleistet, prüfungsfreie Räume sollen vermieden werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 53.09 -, juris, Rdnr. 37, 49. Nach § 46 Abs. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten. Aus dieser Vorschrift folgt in allen Fällen, in denen der BRH zur Prüfung, egal auf welcher Grundlage die Prüfung beruht, befugt ist, über alles, was sich bei der Durchführung der Aufgabe ergeben hat, unterrichten kann. Die Unterrichtung ist kein eigenständiges, vom Prüfverfahren abgekoppeltes Recht, sondern Bestandteil des Prüfverfahrens selbst. Einen Ausnahmevorbehalt, der es dem Bund oder den Ländern ermöglichen würde, die Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften einzuschränken oder gar auszuschließen kennt das Haushaltsgrundsätzegesetz nicht und das wäre auch mit dem Sinn der Rechnungsprüfung nicht vereinbar. Die Rechnungshöfe ermöglichen durch ihr Prüfen, Kritisieren und Beraten eine Entscheidungshilfe für andere Staatsorgane, ohne selbst irgendwelche Eingriffsbefugnisse zu besitzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 3 C 1/96 -, juris, Rdnr. 30 ff.. Von diesen Vorschriften ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger schon nicht Drittbetroffener war, was die Möglichkeit seiner Rechtsverletzung ausschließt. Vielmehr war er leitender Angestellter und zwar kaufmännischer H. der in der Trägerschaft von Bund und Ländern stehenden KAH, der von dem BKM mit jährlichen Zuwendungen von rund 16 Mio. EUR geförderten Erhebungsstelle, und als solcher seit Jahren intensiv in das - auch dem Prüfauftrag von März 2007 vorangegangene im Tatbestand dargestellte - Prüfungsgeschehen u.a. in Form von Gesprächen, Befragungen und Stellungnahmen, eingebunden. Es würde jegliche dem verfassungsmäßigen und gesetzlichen Auftrag entsprechende Prüfungs- und Berichtstätigkeit des BRH zur Ermöglichung einer effektiven parlamentarischen Haushaltskontrolle unzumutbar verschleppen oder gar unmöglich machen, wenn den Beschäftigten der Prüfungs- und Erhebungsstellen neben ihren Äußerungsrechten im Verfahren gerichtliche und damit mehrjährige Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Berichte eingeräumt würden. Dass der Kläger inzwischen und zudem infolge eigener Kündigung nicht mehr Leitender Angestellter der Erhebungsstelle ist, ändert nichts daran, dass er nicht Drittbetroffener in dem hier maßgeblichen Sinne ist. Etwas anderes gälte nur, wenn es sich bei den beanstandeten Passagen um Schmähkritik handelte. Etwas anderes könnte zudem noch gelten, wenn diese offensichtlich falsch wären. Dies ist aber - wie aus den Anträgen ersichtlich ist - eindeutig nicht der Fall. Vielmehr beinhalten diese Aussagen zu wirtschaftlichen Vorgängen und Entscheidungen in der KAH, die der BRH kritisch sah und der Kläger anders bewertet und dargestellt wissen möchte. Es handelt sich um folgende Passagen: Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zurückzuführen ist, kann nicht belegt werden. Die Geschäftsführung (bzw. "und damit der Kläger als verantwortlicher H. der Kunstund Ausstellungshalle haben") hat die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Dies gilt auch für die Frage, ob breitere Besucherschichten für die Ausstellungen gewonnen werden können (konnten). Der W. unterzeichnete allein für die Gesellschaft im März 1998 einen Vertrag über die Durchführung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62.500,00 EUR. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der W. die in der Geschäftsordnung für die Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete. Bei den von der Geschäftsleitung der Kunst- und Ausstellungshalle unter Verantwortung des Klägers vernichteten Aufzeichnungen (über die Vergabe von Freikarten) handelte es sich auch um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 257 Abs.

§ 147Abgabenordnung.

Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.

  1. ANBest-I). Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 - 2006 Verluste in Höhe von zusammen über 6 Mio. EUR. Indem die Geschäftsführung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben für die Veranstaltung nicht in ihren Planungen berücksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild über ihre finanzielle Lage. Die Gesellschaft überließ für die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21.000 Stück im Wert von nominal rund 840.000,00 EUR im Zeitraum 2002 bis
  2. Der kaufmännische H. nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung für die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Hongkong. Formulierungen im Sinne einer Schmähkritik finden sich in diesen Passagen eindeutig nicht. Soweit Tatsachenbehauptungen angegriffen werden, sind die Behauptungen auch zur Zeit des Berichts nicht offensichtlich falsch. Vielmehr sind sie zum Teil sogar unstreitig. Zum Teil hat der mit der Sache seit Jahren befasste und deshalb kenntnisreiche BKM als geprüfte Stelle auf den Entwurf und den abschließenden Bericht entgegen seiner auf Seite 4 des Tatbestands wiedergegebenen Stellungnahme vom
  3. November 2006 zustimmend reagiert und der Kläger hat es über die vielen Jahre seiner diversen aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrags- und Gerichtsverfahren, die sich damit auseinandersetzten, trotz seines umfassenden Vortrags nicht vermocht, die streitigen Darstellungen des BRH überzeugend und so weitgehend zu entkräften, dass sie als offensichtlich falsch angesehen werden könnten. Die Zahl der vergebenen Freikarten bestreitet der Kläger selbst nicht. Die KPMG zahlte wegen der Verluste im Zusammenhang mit den Freiluftkonzerten 1 Mio. EUR Schadensersatz. Die Klage gegen die frühere Arbeitskollegin und ihren heutigen Mann blieb weitgehend ohne Erfolg. Das Landgericht Bonn führte in seinem Urteil vom
  4. Mai 2011 zu zum Teil deckungsgleichen Behauptungen aus, es liege nicht auf der Hand, dass die Äußerungen falsch seien. Vielmehr war bei einigen Aussagen bereits die Richtigkeit bewiesen: Die Zeugin Kindler hat das auf Anweisung des Klägers erfolgte Schreddern der Freikartenlisten bestätigt. Letzteres bestreitet auch der Kläger nicht (s. z.B. Bl. 487 der Gerichtsakte). Hinsichtlich des "Kredites" an die Firma C
  5. Musik ergebe sich aus einem vorgelegten Vermerk, dass der Kläger mitgewirkt und diesen gestützt habe. Die C
  6. Music betreffenden Anträge hat der Kläger in diesem gerichtlichen Verfahren bereits am
  7. Januar 2012 zurückgenommen, so dass das Verfahren in dem Umfang einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft führte in der nur teilweise vorgelegten Einstellungsverfügung aus: "Tatsächlich kam es bei einer Mehrzahl der - teils sehr prominent besetzten - Konzerte zu beachtlichen Einnahmeausfällen"... Allerdings lasse sich "daraus nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit auf den erforderlichen Untreuevorsatz schließen"..."Insgesamt kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass bei dieser Sachlage die Beschuldigten eine als möglich erkannte Vermögensgefährdung gebilligt hätten."... "Treibende Kraft der sog. "Provisionszahlungen" war der Beschuldigte K.. Ob und inwieweit dieser auf Betreiben und mit Billigung des Beschuldigten H
  8. gehandelt hat, kann nicht hinreichend sicher verdichtet werden." "Soweit in Rede stand, dass auf Anweisung des Beschuldigten H
  9. gezielt geschäftsrelevante Unterlagen vernichtet worden sein sollen, kann der Einlassung des Beschuldigten H
  10. nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden." ..."Die nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglicherweise zu beanstandenden Óberschreitungen des Kostenrahmens des Bundesreisekostengesetzes durch die Beschuldigten J. und H
  11. ... bewegen sich für die ermittlungsgegenständlichen Jahre 2002 bis 2007 auf angesichts der Vielzahl der Reisen niedrigem Niveau zwischen ca. 1.400,00 EUR - 2.600,00 EUR p.a. (H
  12. ) und 4.200,00 EUR - EUR 12.700 p.a. (J.)... Nach alledem ist es sehr wahrscheinlich, dass die Schuld der Beschuldigten gering wäre..." "Der Tatverdacht der Untreue...durch versteckte Kreditaufnahme über Gastronomieverträge ...hat sich nach den Ermittlungen verdichtet." Die weiteren Passagen dazu und zur Freikartenvergabe (Seiten 3067 und 3068) hat der Kläger nicht vorgelegt. Auf Seite 3069 oben ist aber ersichtlich, dass es insoweit darum ging, dass "der Schaden der sich über 14 Jahre hinziehenden Freikartenvergabe" insgesamt als eher gering angesehen wurde und u.a. durch das Verfahren Einsicht und Sensibilität geweckt worden seien. "Das Verfahren soll gegen beide Beschuldigte wegen der Sachverhalte "Reisekosten" und "Freikartenvergabe" gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden" - also wegen Geringfügigkeit, Anmerkung der Kammer -. "Betreffs des Bierlieferungsvertrages unterscheidet sich der Tatbeitrag der Beschuldigten erheblich in Gewicht und Bedeutung. Das Verfahren soll...bezüglich H
  13. gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt werden" - also vorläufiges Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage und Erteilung von Auflagen und Weisungen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht Anmerkung der Kammer -. "Letzteres gilt auch für den Tatkomplex betrügerischer Quersubventionierung." (Anlage K 40 Beiakte 7) Zu seinen Behauptungen hat der Kläger - in der Sitzung allerdings nicht weiter verfolgt - umfassende Beweiserhebungen angeregt, was eindeutig nicht erforderlich wäre, wenn die angegriffenen Passagen offensichtlich unzutreffend wären. Von offensichtlich falschen Darstellungen kann also nicht die Rede sein. Insbesondere ist die Frage eines Besucheranstiegs und des Aussagegehalts des Gutachtens vom Februar 2006 nach wie vor streitig, ebenso die Zeichnungsbefugnis des Klägers als W. , die Aktenvernichtung und Umstände der Führung sowie Berechtigung zur Nutzung des Meilenkontos. Auf die den klägerischen Ausführungen entgegengestellten umfassenden Darstellungen der Beklagten in diesem gerichtlichen Verfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Dass Kuratorium und Bund nicht zutreffend informiert waren, verdeutlichen deren Reaktionen des Jahres
  14. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter erstreben viele Jahre nach der streitigen Prüfung eine umfassende Óberprüfung der Prüfungsergebnisse des BRH durch das Gericht. So heißt es in der Klagebegründung, der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Aussagen im Prüfbericht müsse in diesem gerichtlichen Verfahren aufgeklärt werden. Dazu sind die dem Persönlichkeitsschutz dienenden Unterlassungs- und Widerrufsklagen nicht gedacht, erst recht nicht in dem Fall, in dem faktisch - wie hier - durch einen zur Zeit der Prüfung als H. maßgeblich Verantwortlichen einer mit Millionenbeträgen aus dem Bundeshaushalt geförderten Erhebungsstelle in die verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich geschützte Prüfautonomie des BRH eingegriffen werden soll. Soweit der Kläger sich in seinem Vortrag umfassend - aber vollständig bestritten - mit dem Prüfverfahren auseinandersetzt, ist dies schon nicht Streitgegenstand des auf Unterlassung-, Widerruf und Richtigstellung von Passagen des Prüfberichts vom
  15. Mai 2007 gerichteten Verfahrens (Unterstreichung durch das Gericht). Unzulässig sind im Óbrigen die Richtigstellungsanträge zu 3.. Die Möglichkeit eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs von über die begehrten Unterlassungserklärungen und die angestrebten Widerrufserklärungen hinausgehenden Erklärungen des Bundesrechungshofs gegenüber dem Haushaltsausschuss und dem BKM ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat eine Rechtsgrundlage für sein Begehren weder vorgetragen noch ist eine solche erkennbar. Insbesondere handelt es sich - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen - nicht um ein zulässiges Begehren auf Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  16. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rdnr.31 ff., insbes. Rdnr.
  17. Vielmehr sind die angegriffenen Äußerungen klar und der Kläger erstrebt eine Ergänzung der nicht offensichtlich falschen Passagen des Prüfberichts um seine Interpretation der Prüfungsergebnisse, womit unzweifelhaft in unzulässiger Weise in die Unabhängigkeit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit des BRH eingegriffen würde. Es mangelt also auch insoweit an der Klagebefugnis, da eine Möglichkeit der Rechtsverletzung bzw. eines den geltend gemachten Anspruch tragenden Rechts des Klägers nicht ersichtlich ist. Die Klage wäre im Óbrigen auch vollumfänglich unbegründet. Zum einen führten die oben dargestellten Aspekte, wollte man daran nicht schon die Zulässigkeit der Klage scheitern lassen, jedenfalls zur Unbegründetheit der Klage. Dem Erfolg der Unterlassungsanträge dürfte also zum einen bereits die fehlende Wiederholungsgefahr entgegenstehen. Die Unterlassungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren scheiterten zudem jedenfalls an der fehlenden Drittbetroffenheit des Klägers und dessen mit den Anträgen vorgenommenen unzulässigen Eingriffen in die in richterlicher Unabhängigkeit gegenüber dem Parlament vorgenommene Prüf- und Berichtstätigkeit des BRH. Denn die (allenfalls denkbare) Grenze offensichtlich unrichtiger Tatsachenbehauptungen und der Schmähkritik ist eindeutig nicht überschritten. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vgl. auch VG München, Urteil vom
  18. Juni 2009 - M 17 K 08.3479 -, juris; LG Bonn, Urteil vom
  19. Mai 2009 - 9 O 136/10 -, Bl. 205 ff. Gerichtsakte. Zum anderen fehlte es hinsichtlich der Widerrufsanträge bereits an einer ebenfalls erforderlichen fortwirkenden Rufschädigung. Nach einem längeren Zeitablauf ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung selbst einer von einer unwahren Presseberichterstattung Betroffenen durch den eingetretenen Zeitablauf entfallen ist, so dass Berichtigungs- und Widerrufsansprüche entfallen können. Zwischen der Weitergabe des Prüfberichts vom
  20. Mai 2007 an den Haushaltsausschuss und den BKM sowie dieser Klage vom
  21. Dezember 2010 lagen mehr als dreieinhalb Jahre. Aus dem Bewusstsein der Öffentlichkeit war der Prüfbericht damit entschwunden. Vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom
  22. Juli 2009, - 7 U 4/08 -, juris, Leitsatz 4 und Rdnr. 102f.. Dass der Kläger nun nach über fünf Jahren ausgerechnet noch durch die 6 Passagen des Prüfberichts in seinem Ruf beeinträchtigt sein könnte, hinsichtlich derer er seine Widerrufsklage aufrechterhält, während der größte Teil des Berichts nun nicht mehr angegriffen wird, ist nicht überzeugend. Dass er seit Jahren selbst immer wieder Interviews - auch die Zeit dieses gerichtlichen Verfahrens begleitend zuletzt im Juli dieses Jahres - zu dem streitigen Bericht, den von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten geführten Anträgen und Rechtsstreitigkeiten oder über die KAH führt, hat keine fortwirkende Rufbeeinträchtigung durch den Prüfbericht des BRH von Mai 2007 zur Folge, sondern durch Folgehandlungen des Klägers oder auch Dritter. Etwaige Erkrankungen oder Probleme der beruflichen Orientierung nach der vom Kläger vorgenommenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stellen keine fortwirkende Rufschädigung dar (Unterstreichungen durch das Gericht). Da der Kläger inzwischen monatelang 14 Stunden täglich in dem Betrieb seiner Lebensgefährtin arbeiten konnte, dürfte er etwaige beachtliche Erkrankungen im Óbrigen inzwischen überwunden haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf den im Tatbestand wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, Bl. 28 Bezug genommen. Die Kammer geht schließlich nicht davon aus, dass außer bei dem Kläger, bei ihm und seinem Prozessbevollmächtigten gewogenen Dritten oder veranlasst durch vom Kläger geführte Gerichtsverfahren heute noch Interesse bestehen könnte, dessen Namen zu "googeln". Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/462416.html Kommentare

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