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LG Krefeld, Urteil vom 20. September 2012 - Az. 3 O 3/12

Tenor 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, das in B. K. belegene, im Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück an den Kläger aufzulassen und dessen

§ 349Rn.

7). Ob ein Verzicht erklärt worden ist, richtet sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Es kommt mithin nicht auf einen Verzichtswillen des Rücktrittsberechtigten an, sondern darauf, wie sein Verhalten objektiv zu würdigen ist (BGH NJW 1958, 1773; MüKO/

§ 349Rn.

7). Der Beklagte zu 1) hat allerdings keine Umstände dargelegt, aufgrund derer ein objektiver Erklärungsempfänger berechtigterweise hätte annehmen dürfen, dass der Kläger einen Verzicht erklärt hat, der seinem Rücktritt vom 17.10.2011 entgegenstand. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Gespräche vom 07.07.2011 und 05.08.2011 weitergehende, vom Inhalt des Schreibens vom 12.07.2011 (Anlage K 5) abweichende Erklärungen gemacht worden sind, sind dem Vortrag des Beklagten zu 1) nicht zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit er vorträgt, dass wiederholt bekundet worden sei, dass man „rein formal“ auf das Rücktrittsrecht hingewiesen habe und keine Rückabwicklung, geschweige denn einen Rechtsstreit wünsche, sondern ihm vielmehr weiterhin die Gelegenheit zur Umsetzung des Bauvorhabens habe einräumen wollen. Erklärungen sind nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls auszulegen. Insoweit ist maßgeblich, dass Gegenstand des Gesprächs vom 07.07.2011 unstreitig die Frage nach der Einreichung eines erneuten Bauantrags war, nachdem sich der erste, kurz vor Ablauf der nach § 6f Nr. 2

  1. a)des notariellen Vertrags vom 18.12.2007 maßgeblichen Frist eingereichte Antrag als unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß erwiesen hatte, was letztlich die Rechtsfolge des § 70 Abs. 1 BauO Berlin nach sich zog. Aufgrund der vorgenannten Vertragsbestimmung konnte und musste der Beklagte zu 1) in Rechnung stellen, dass der Zeitfaktor für den Kläger von wesentlicher Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff der „Gelegenheit“ nach einem „lediglich formalen“ Hinweis auf das bereits entstandene Rücktrittsrecht nicht zwangsläufig dahin verstanden werden, dass nunmehr verbindlich jegliche zeitlichen Schranken entfallen sollten. Vielmehr bezieht sich der Begriff „Gelegenheit“ bloß auf die Möglichkeit, einen erneuten - letzten - Versuch zu unternehmen. Der Wunsch, einen Rechtsstreit zu vermeiden, ergibt nichts anderes, sondern ist vielmehr der offenkundige Anlass dafür, überhaupt eine weitere Gelegenheit einzuräumen. Ein hiervon abweichender Sinn ließe sich dem seitens des Beklagten zu 1) dargelegten Gesprächsverlaufs allenfalls dann entnehmen, würde er konkret aufzuzeigen, dass der Inhalt des Schreibens vom 12.07.2011 den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Besprechung unzutreffend wiedergibt. Allerdings geht der Beklagte zu 1) selbst davon aus, dass sich der Kläger insofern „stringenter“ geäußert habe bzw. die Gemengelage dort ihren Niederschlag gefunden habe (vgl. Bl. 231 d. GA). In dem hiernach maßgeblichen Schreiben vom 12.07.2011 wird ausgeführt, dass unter der Voraussetzung eines (…) ordnungsgemäßen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung die Bereitschaft bekundet worden sei, lediglich vorübergehend bis zum 30.09.2011 vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch zu machen. Dies kann unter Würdigung der bereits aufgezeigten Interessenlage und unter Berücksichtigung der erkennbaren Sorgfalt und Vorsicht bei Abfassung des Schreibens nur dahin verstanden werden, dass die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit des neuen Antrags Bedingung dafür sein sollte, bis zum 30.09.2011 die Ausübung des längst entstandenen Rücktrittsrechts zu unterlassen. Soweit bereits zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 07.07.2011 in Rechnung gestellt worden sein mag, dass Nachforderungen des Bezirksamts möglich seien, lässt sich hieraus entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) (Bl. 231 ff. d. GA) nicht ableiten, dass allein der 30.09.2011 als das maßgebliche Datum anzusehen ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Begriff der Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit primär mit der Einhaltung behördlich gesetzter Fristen verknüpft worden ist. Dies korrespondiert ohne weiteres mit dem Vortrag des Klägers in Bezug auf den Verlauf des Gesprächs vom 07.07.2011. Der Kläger beruft sich also nicht auf eine Vorverlegung des Endes der Frist vom 30.09.2011 auf den 31.08.2011, sondern vielmehr auf die Bedingung, unter welcher die Erklärung, binnen einer Frist den Rücktritt nicht auszuüben, stand. Die im vorstehenden Sinn auszulegende Erklärung hinderte den Kläger am 17.10.2011 nicht (mehr) an der Ausübung des Rücktrittsrechts. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich überhaupt um einen eingeschränkten Verzicht und nicht lediglich um eine bloße „Stillhalteerklärung“ handelte und inwieweit ein etwaiger Verzicht eine einseitige, analog § 388 S. 2 BGB im Grundsatz bedingungsfeindliche Erklärung darstellt. In jedem Fall ist es zum Fortfall der Bedingung gekommen, § 158 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist insofern, dass der Beklagte zu 1) mit dem Bauantrag vom 11.07.2011 wiederum nicht die erforderlichen Unterlagen in ordnungsgemäßer Form fristgerecht beibrachte, sondern erneut die behördlich gesetzte Frist verstreichen ließ, was sich aus der Email des Bezirksamts vom 02.09.2011 ergibt (Bl. 169 d. GA, Anlage K 19). Nicht relevant ist hingegen, ob die maßgeblichen Unterlagen zum 30.09.2011 vorlagen. Diesem Datum sollte erkennbar nur nachrangige Bedeutung zukommen, da - wie bereits aufgezeigt - die Ordnungsgemäßheit des Antrags im vorgenannten Sinn die Vorbedingung eines etwaigen Verzichts darstellte. Darüber hinaus fehlten selbst am 30.09.2011 Angaben bzw. Nachweise über die gesicherte Erschließung. Soweit der Beklagte zu 1) vorträgt, mit Datum vom 22.09.2011 hinsichtlich der „Abwassersituation“ eine Vereinbarung mit den C Wasserbetrieben erzielt zu haben, ergibt sich bereits aus der Anlage B 14, dass die C Wasserbetriebe die Vereinbarung erst am 18.10.2011 unterzeichnet haben. Der Bauaufsichtsbehörde sind aber nach § 7 Nr. 4 BauVerfVO Berlin, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen die Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung vorzulegen, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche und funktionstüchtige Abwasserentsorgungsanlage bestand gerade nicht, da der Beklagte zu 1) ausweislich der genannten Vereinbarung auf die Instandsetzung eines nicht mehr betriebsfähigen Kanals angewiesen war. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) jedenfalls vor dem 18.10.2011 außer Stande war, hinreichende Angaben über eine bereits gesicherte Erschließung zu machen. Der neuerliche Vortrag des Beklagten zu 1) (vgl. Bl. 237 f. d. GA) ändert hieran nichts. Nach alledem kann dahinstehen, ob auch deshalb am 30.09.2011 kein vollständiger Antrag im Sinne von § 6f ´Nr. 2
  2. a)des notariellen Vertrags vom 18.12.2007 vorlag, weil es an dem Brandschutz- und Standsicherheitsnachweis fehlte. Hierfür dürfte - auch unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Bauvorlagen und bautechnischen Nachweisen - allerdings sprechen, dass § 14 Abs. 3 S. 2 BauVerfVO Berlin zu entnehmen ist, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Brandschutznachweises durchaus von gewichtiger Bedeutung für einen unverzüglichen und planmäßigen Fortgang des Genehmigungsverfahrens ist. Der Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass der Kläger erst nach Ablauf von mehr als 10 Monaten nach Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen den Rücktritt erklärt hat. Zwar wird nicht vollständig einheitlich beurteilt, inwieweit langes Zuwarten mit der Rücktrittserklärung trotz Kenntnis der Voraussetzungen ggf. als ein konkludenter Verzicht auf das Rücktrittsrecht angesehen werden kann (s. hierzu - ablehnend - MüKO/

§ 349Rn.

7). Nach Auffassung der Kammer lässt der Zeitablauf einen solchen Schluss jedoch nicht zu. Das Gesetz sieht teilweise ausdrücklich vor, dass Gestaltungsrechte binnen einer bestimmten Frist auszuüben sind. Jenseits dieser speziellen Regeln ist der Zeitablauf nach allgemeinen Regeln zu beurteilen, namentlich § 242 BGB (vgl. OLG München GRUR 2002, 285, 286). Aber selbst dann, wenn man der Gegenauffassung folgen sollte, darf nicht verkannt werden, dass diese den Zeitablauf nur dann als Verzicht auslegt, wenn nach Treu und Glauben eine unverzügliche Erklärung zu erwarten war (vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 350 Rn. 3). Nach beiden Auffassungen kommt es mithin letztlich auf die Frage an, ob der Erklärung des Rücktrittsrecht § 242 BGB entgegensteht. Dies ist im konkreten Fall zu verneinen. Der seitens des Klägers erklärte Rücktritt war nicht treuwidrig. Insbesondere ist es nicht zu einer Verwirkung des Rücktrittsrechts gekommen. Nach allgemeinen Regeln ist ein Recht verwirkt, wenn sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt ( BGHZ 146, 217 , 220). Für Gestaltungrechte gilt insoweit kein allgemeiner Grundsatz, dass eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist vereinbart ist, kann zu berücksichtigen sein, dass sich der Berechtigte durch Fristsetzung selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muss (BGH NJW 2002, 669 , 670). Umstände, aus denen sich nach den vorstehenden Grundsätzen die Treuwidrigkeit des Rücktritts des Klägers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass der Rücktritt nicht sofort nach dem Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen erklärt worden ist, sondern vielmehr erst, nachdem dem Beklagten zu 1) erneut die Gelegenheit zur Umsetzung des Vorhabens eingeräumt worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich der Beklagte zu 1) auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einrichten durfte. Vielmehr hat der Kläger insbesondere mit den Schreiben vom 12.07.2011 und 26.07.2011 (Anlage K 7) deutlich gemacht, dass eine Rückabwicklung vorbehalten bleibe. Im Übrigen ist der Zeitraum, der zwischen dem Entstehen des Rücktrittsrechts und dessen Ausübung verstrichen ist, ins Verhältnis zu setzen zu der Zeitspanne, die insgesamt zur vollständigen Verwirklichung des Geschäfts benötigt wird, ohne dass Raum für starre Zeitgrenzen wäre. Insbesondere wird eine zum Rücktritt berechtigte Partei regelmäßig nicht geneigt sein, dieses unverzüglich auszuüben, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass mit der zeitweisen Hinnahme des Verzugs des Vertragspartners eine geringere Zeitverzögerung eintreten wird als im Fall des Rücktritts.

  1. c)Dass der Beklagte zu 1) nach seinem - allerdings streitigen Vortrag - im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht haben will, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche Rücktrittrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB erlischt, wenn der Schuldner zwar nach dem Ablauf der Nachfrist, aber noch vor der Erklärung des Rücktritts die geschuldete Leistung nachholt (vgl. NJW 2006, 1198 f.). Jedenfalls bei vertraglichen Rücktrittsrechten kommt es primär auf eine Auslegung der Vertragsbestimmung an. Knüpft - wie das Recht gem. § 6f Nr. 2
  2. a)des notariellen Vertrags vom 18.12.2007 - ein vertragliches Rücktrittsrecht im Interesse der unverzüglichen und planmäßigen Durchführung eines komplexen Vorhabens an einen bestimmten Zeitpunkt an, ist kein Raum für die Annahme, dass dieses in Fortfall gerät, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Schuldner seiner Leistungspflicht nachgekommen ist. Die Befugnis, sich auf den Rücktrittsgrund zu berufen, ist damit allein nach § 242 BGB zu beurteilen. Angesichts der erheblichen, allein dem Risikobereich des Beklagten zu 1) zuzurechnenden Verzögerungen ist eine treuwidrige Ausübung des Rücktrittsrechts indessen unter keinen Umständen ersichtlich. Vielmehr durfte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass auch in Zukunft mit erheblicher Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 1) habe gerechnet werden müssen. Namhafte Aktivitäten hat der Beklagte zu 1) ersichtlich erst im „allerletzten“ Moment entfaltet. Diese mehrfach erkennbar gewordene Neigung begründete die nachvollziehbare Besorgnis des Klägers, auch im weiteren Verlauf erhebliche Verzögerungen erdulden zu müssen. Dies war dem Kläger schlechthin nicht zumutbar.
  3. d)Zuletzt ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf den Rücktritt zu berufen, soweit der Beklagte zu 1) geltend macht, dass ihm am 06.01.2012 noch eine Frist zur Beibringung eines Eingriffsgutachtens binnen einer noch bis zum 30.09.2012 laufenden Frist gesetzt worden sei. Derartige behördliche Fristsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Zuständigkeitsbestimmungen des öffentlichen Rechts. Insoweit war und ist es auch für den Beklagten zu 1) offenkundig, dass das Bezirksamt weder zuständig noch befugt ist, Erklärungen abzugeben, denen eine Rechtswirkung im Hinblick auf die zivilrechtliche Rückabwicklung des hier in Rede stehenden Vertrags zukommen kann. Im Übrigen bestand für den Kläger die Ungewissheit, ob seinem Rückabwicklungsbegehren gerichtlich stattgegeben werden würde, so dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen kann, bis dahin seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzugehen. 2. Nach alledem schuldet der Beklagte zu 1) Rückübereignung des streitgegenständlichen Grundstücks. Ein weitergehendes, über die seitens des Klägers angebotenen Leistungen hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht i. S. v. § 348 BGB steht ihm nicht zu. Nichts anderes ergibt sich aus § 6f Nr. 3 i. V. m. § 11 Nr. 3 des notariellen Vertrags vom 18.12.2007. Soweit der Beklagte zu 1) vorgetragen hat, dass bestimmte Kosten angefallen seien, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass er sich auf Verwendungen im Rechtssinne gem. § 348 BGB beruft. Der weitergehende Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2012 ist nach § 296a ZPO unbeachtlich. II. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Der Kläger schuldet nach alledem auch die Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks. III. Der Kläger dringt auch mit dem Antrag zu 3) durch. Ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, soweit er dazu dienen soll, die Vollstreckung eines der klagenden Partei zustehenden Anspruchs zu sichern bzw. erleichtern, welcher lediglich Zug um Zug gegen Erbringung einer dem Kläger obliegenden Gegenleistung durchsetzbar ist (vgl. KG, Urt. v. 2.9.2008 - 27 U 153/07 , zitiert bei juris). In einem solchen Fall erbringt der Feststellungstenor den Beweis gem. §§ 756 , 765 ZPO. Der Beklagte zu 1) befindet sich auch im Verzug mit der Annahme der Gegenleistung. IV. Auch der Klageantrag zu 4) ist begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2012 hat der Klägervertreter klargestellt, dass der Antrag, soweit er auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) abzielt, nicht nur auf die Beseitigung der Grundschuld im Sinne einer vertretbaren Handlung, sondern auch auf die Erklärung der Zustimmung zur Löschung gerichtet ist. Der Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 14.09.2012 den vorgenannten Anspruch anerkannt. V. Schließlich hat der Kläger auch mit dem Antrag zu 5) Erfolg. 1. Die Beklagte zu 2) hat den Anspruch mit Schriftsatz vom 14.09.2012 - bei Gericht eingegangen am 20.09.2012 - ebenfalls anerkannt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO. Wegen § 895 ZPO müssen auch die Anträge zu 1), 4) und 5) für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Streitwert: 165.000 EUR (Antrag zu 1) - 3): 25.000,00 EUR; Antrag zu 4) und 5): jeweils 70.000,00 EUR als geschätzte Restforderung). Permalink: http://openjur.de/u/462442.html Kommentare

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