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FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2012 - Az. 5 K 2914/11 H(U)

Tenor Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2012 wird der Haftungsbescheid vom 8.6.2011 dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag auf 134.152,21 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wi

Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Kommentar, § 13 c, Anm. 48). Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Umsatzsteuer war mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 1. Quartal 2010 am 12.4.2010 festgesetzt (

§ 168Satz 1 AO) und fällig (§ 18 Abs. 1 USt

G), jedoch von der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit nur in Höhe eines geringen Betrages beglichen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führte die durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 8.3.2011 nach den §§ 129 ff. InsO erklärte Anfechtung der Forderungsabtretung nicht dazu, dass die ursprüngliche Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der GmbH rückwirkend als nichtig anzusehen ist bzw. die für den Erlass eines auf § 13 c UStG gestützten Haftungsbescheides notwendige Vereinnahmung der Forderung entfiele. Wie das FA unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH - in dessen Urteil vom 21.09.2006 IX ZR 235/04 ( ZInsO 2006, 1217 , DB 2006, 2810 -281) zu Recht ausgeführt hat, führt die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, sondern es entsteht vielmehr ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. Solange die Forderung nicht zurückübertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner nach dieser Entscheidung Inhaber der Forderung, weswegen hier trotz erfolgter Anfechtungserklärung weiterhin von einer Vereinnahmung der Forderung durch die Klägerin auszugehen ist. Die vorliegende Problematik war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass die Voraussetzungen des § 13 c UStG tatbestandlich dann nicht erfüllt sein sollen, wenn der Haftungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem die Forderungsabtretung vom Insolvenzverwalter bereits wirksam angefochten und die verrechneten Beträge an die Masse zurückgeführt wurden, weil sie in diesem Fall in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vom Abtretungsempfänger vereinnahmt worden seien. Sei die Inanspruchnahme per Haftungsbescheid zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, sieht auch diese Literaturmeinung die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides als erfüllt an. Für diesen Fall wird die Möglichkeit eines Widerrufs des Haftungsbescheides aus sachlichen Billigkeitsgründen als Lösungsmöglichkeit angedacht (

Waza, Uhländer, Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rdnr. 2355). Roth (in: Insolvenz/Steuerrecht, 2011, Rdnr. 4.510) vertritt die Auffassung, dass die Anfechtung einer Forderungsabtretung im Insolvenzverfahren unabhängig von ihrem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers in allen Fällen unberührt lasse. Vorliegend wurde der Haftungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen, als der Insolvenzverwalter zwar die Anfechtung der Forderungsabtretung schon per Schreiben vom 8.3.2011 erklärt hatte, jedoch noch keine Überführung des Forderungsbetrages zur Insolvenzmasse erfolgt war. Eine konkrete Anerkennung der Anfechtungsansprüche und eine dezidierte Ausgestaltung des hieraus folgenden Rückgewährschuldverhältnisses erfolgte erst aufgrund des - nach Erlass des Haftungsbescheides - abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter (

§§ 1und 2 des Vergleichs vom 29.6.2011).

Somit wäre auch nach den beiden aufgezeigten Literaturmeinungen vorliegend der Haftungsbescheid rechtmäßig ergangen. Eine Billigkeitsentscheidung, die teilweise in der Literatur als Lösungsmöglichkeit angedacht wird (s.o., Waza, Uhländer, Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rdnr. 2355), ist hingegen nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Allerdings ist der zunächst rechtmäßig ergangene Haftungsbescheid um die Umsatzsteuerbeträge zu vermindern, die in dem von der Klägerin an den Insolvenzverwalter infolge der Vereinbarung vom Vergleichs vom 29.6.2011 zurückbezahlten Betrag in Höhe von 300.000,- EUR enthalten sind, was zu einer Verringerung des Haftungsbetrages um 47.899,16 EUR (= 300.000 EUR : 119 X 19) und zu der aus dem Tenor ersichtlichen Teilstattgabe der Klage führt: Bei dem Haftungsbescheid gemäß § 13 c UStG handelt es sich - insoweit abweichend zu der Vorschrift des § 191 Abs. 1 AO - um eine gebundene Entscheidung (

§ 13c Abs. 2 Satz 1 USt

G: "Der Abtretungsempfänger ist ... in Anspruch zu nehmen.") und nicht um eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist daher der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Gericht darstellt. Dass nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und damit hier erst im Klageverfahren ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 maßgebend sein sollen (

USTAE Abschn. 13c.1. Abs. 40), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Demzufolge kann das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass die Klägerin - nach Erlass des Haftungsbescheides und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 - infolge der grundsätzlichen Anerkennung der Anfechtungsberechtigung des Insolvenzverwalters durch Vergleich vom 29.6.2011 (

§ 1Abs.

1 des Vergleichs) an diesen 300.000,- EUR mit Wertstellung vom 12.7.2011 zurück erstattet hat (

Kontoauszug; Bl. 33 der Akte). Soweit das FA meint, es komme für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nur darauf an, dass die Klägerin ursprünglich die abgetretene Forderung in voller Höhe vereinnahmt habe, die spätere (Teil-)Rückzahlung an den Insolvenzverwalter sei hingegen unbeachtlich (so auch Roth, Insolvenz/Steuerrecht, 2011, Rdnr. 4.510), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht: § 13 c UStG soll nach der Gesetzesbegründung Umsatzsteuerausfälle verhindern, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die (Brutto-)Forderung eingezogen hat (RegE zum StÄndG 2003, BT-Drs. 15/1562, S. 46,

auch Urteil des FG München vom 22.06.2010 14 K 1707/07 , EFG 2010, 1937). Wenn und soweit die infolge der Abtretung vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger an den Steuerpflichtigen - oder im Falle der Insolvenz an den Insolvenzverwalter - aus welchem Grunde auch immer zurückerstattet werden, besteht nach Auffassung des Senats kein Grund mehr dafür, an der Haftung des Abtretungsempfängers festzuhalten. Denn im Fall der Rückerstattung der Beträge beruhen die Steuerrückstände nicht mehr auf der Vereinnahmung der Bruttoforderung durch den Abtretungsempfänger. Diese Sichtweise wird im Übrigen auch von der Finanzverwaltung geteilt (

UStAE Abschn. 13c.1., Abs. 29 Satz 1: "Vereinnahmt der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung und zahlt er den eingezogenen Geldbetrag ganz oder teilweise an den leistenden Unternehmer zurück, beschränkt sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer."; ebenso Haunhorst in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 13c, Rdnr. 40). Ein Festhalten an der Haftungsinanspruchnahme in den Fällen der Rückerstattung der vom Abtretungsempfänger vereinnahmten Beträge würde nach Auffassung des Senats dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Ein System einer unbedingten Haftung, das über das für den Schutz staatlicher Ansprüche Erforderliche hinausgeht, erachtet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - als unverhältnismäßig (

u.a. Urteil des EuGH "Federation of Technological Industries u.a." vom 11.05.2006 C-384/04 , JURIS, Haunhorst in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 13c, Rdnr. 7). Das Gericht geht aber nicht so weit, der Auffassung der Klägerin darin zu folgen, dass aufgrund der Vergleichsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter, an denen das FA nicht beteiligt war, davon auszugehen sei, dass die abgetretene Forderung in voller Höhe an die Insolvenzmasse zurückerstattet worden sei. Abzustellen ist nur auf die tatsächlich der Insolvenzmasse zugeflossenen Beträge, nicht jedoch darauf, dass die Klägerin aufgrund der weiteren Vereinbarungen in dem Vergleich nach ihrer Darstellung und der des Insolvenzverwalters so gestellt worden sei, als ob sie den gesamten Forderungsbetrag an den Insolvenzverwalter zurück gewährt hätte, gleichzeitig ihre wiederauflebenden Forderungen (

hierzu das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 11.11.2008 VII R 19/08 , BFHE 223, 303 , BStBl II 2009, 342 ) aus dem Kontokorrentkredit in voller Höhe als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet hätte. Denn nur die tatsächliche Rückzahlung der 300.000,- EUR hat die Insolvenzmasse vergrößert, wohingegen die weiteren zivilrechtlichen Vergleichsvereinbarungen lediglich Absprachen beinhalten, welche die Höhe der anzumeldenden Insolvenzforderungen betreffen. Im übrigen kann es in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Finanzverwaltung nicht zugemutet werden, vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Insolvenzverwalter, an denen der Fiskus selbst nicht beteiligt war, inhaltlich und rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob diese in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung die gleichen Folgen haben wie eine vollständige Rückerstattung der abgetretenen Forderung aufgrund der Anfechtung. Diese Überprüfung wäre in Fällen wie dem vorliegenden auch nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Vereinbarung über die Abwicklung der Anfechtung die exakte Insolvenzquote bereits feststünde. Dies mag zwar vorliegend der Fall gewesen sein, dürfte aber nicht dem Regelfall entsprechen. Die Haftungsforderung war daher um die in dem zurückbezahlten Betrag von 300.000 EUR enthaltene Umsatzsteuer zu mindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Da die hier streitige Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und das Verhältnis der Anfechtung von Forderungsabtretungen im Insolvenzverfahren zur Haftungsinanspruchnahme nach § 13 c UStG - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand einer finanzgerichtlichen Entscheidung war, lässt der Senat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sac Permalink: http://openjur.de/u/462461.html Kommentare

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