Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.01.2012 - 3 Ca 2414/11 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.08.2011 nicht beendet worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit seiner Klage hat sich der im Jahre 1971 geborene Kläger, welcher seit Februar 1998 im Betrieb der Beklagten als LKW-Fahrer gegen eine monatliche Vergütung von 2.600,-- Euro brutto beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche und ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 31.08.2011 gewandt. Nachdem das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, hingegen die Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.01.2012 abgewiesen hat, steht im Berufungsrechtsstreit allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung im Streit. Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe, nachdem sein Antrag auf Urlaubsbewilligung für die Zeit vom 21.08. bis 04.09.2011 wiederholt aus betrieblichen Gründen abgelehnt worden sei, den Versuch unternommen, sie - die Beklagte - in unzulässiger Weise zur Urlaubserteilung zu nötigen. So sei der Kläger unmittelbar vor dem begehrten Urlaubstermin am Freitag, den 19.08.2011 mit einer Manschette um den Arm in das Büro des Geschäftsführers gekommen und habe erklärt, der Geschäftsführer der Beklagten solle den Arzt D1. B1 anrufen, welcher bestätigen könne, dass er - der Kläger - krank und nicht arbeitsfähig sei. In diesem Zusammenhang habe der Kläger sodann vorgeschlagen, er werde, wenn er zu dem gewünschten Termin Urlaub erhalte, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und nach Urlaubsende geheilt seine Arbeit wieder aufnehmen. Nachdem dieser Vorschlag abgelehnt worden sei, habe sich der Kläger in die Krankheit geflüchtet und ab dem 20.08.2011 bis zum 07.09.2011 arbeitsunfähig krankschreiben lassen. Allein der Umstand, dass der medizinische Dienst der Krankenkasse am 07.09.2011 die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe und die Arbeitsunfähigkeit auch gegenwärtig fortbestehe, ändere nichts daran, dass der Kläger jedenfalls den unzulässigen Versuch unternommen habe, die Beklagte unter Druck zu setzen, wobei ihm jedes Mittel recht gewesen sei. Dieses Verhalten stelle einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht dar und mache auch ohne vorangehende Abmahnung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe am 19.08.2011 nicht etwa eine künftige Erkrankung angekündigt, vielmehr habe er bereits seit längerer Zeit unter erheblichen Schmerzen im rechten Arm gelitten, gleichwohl aber weiter gearbeitet. Nachdem die Schmerzen zuletzt stark zugenommen hätten, habe er sich am 18.08.2011 in ärztlicher Behandlung begeben. Trotz Spritzenbehandlung seien die Schmerzen indessen nicht abgeklungen, weswegen er im Gespräch mit dem Arbeitgeber am 19.08.2011 auf die bestehende Erkrankung verwiesen habe. Da er bereits in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausgefallen sei, sei es ihm mit seinem Vorschlag, ohne Krankschreibung in Urlaub zu fahren, darum gegangen, im Kompromisswege eine weitere Belastung des Betriebes mit Entgeltfortzahlungskosten zu vermeiden. Durch Urteil vom 17.01.2012 (Bl. 47 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die ordentliche Kündigung vom 31.08.2011 mit Wirkung zum 31.01.2012 richte. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dem Kläger könne zwar nicht angelastet werden, eine tatsächlich nicht vorhandene Erkrankung angedroht oder angekündigt zu haben, um auf diese Weise seinen Urlaubswunsch durchzusetzen. Gleichwohl stelle es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, wenn der Arbeitnehmer auch im Falle einer tatsächlich bestehenden Erkrankung seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung davon abhängig mache, dass der Arbeitgeber dem Verlangen auf Urlaubserteilung nachkomme. Aus den zwischen den Parteien unstreitigen Äußerungen vom 19.08.2011 gehe klar hervor, dass der Kläger seine für den Zeitraum des Urlaubs angekündigte Erkrankung in den Zusammenhang mit seinem Urlaubswunsch gestellt habe. Indem der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten in Aussicht gestellt habe, für den Fall der Genehmigung des Urlaubs keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen, habe er den Arbeitgeber in einer Art und Weise unter Druck gesetzt, die mit der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Obgleich dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der beantragte Urlaub nicht habe gewährt werden können, habe er Kläger durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, er wolle sich den abgelehnten Urlaub in jedem Falle verschaffen. Unter diesen Umständen sei auch eine Abmahnung vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung entbehrlich gewesen. Die Pflichtverletzung des Klägers und der hiermit verbundene eingetretene Verlust des Vertrauens in die Loyalität des Klägers wiege aus Sicht der Kammer so schwer, dass auch ohne vorangehende Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt angesehen werden müsse. Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit sowie die bestehenden Unterhaltspflichten seien im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an dem Standpunkt fest, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liege unter den vorliegenden Umständen nicht vor. Weder habe er eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, noch die Beklagte durch Hinweis auf seine Erkrankung unzulässig unter Druck gesetzt. Vielmehr habe er allein seine Bereitschaft erklärt, trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit Urlaub in Anspruch zu nehmen, anstatt sich krankschreiben zu lassen. Dementsprechend sei es nicht darum gegangen, der Beklagten im Weigerungsfall wirtschaftliche Nachteile zuzufügen, im Gegenteil sei der Kläger bereit gewesen, seinerseits den Nachteil des Verbrauchs von Urlaubstagen zu Genesungszwecken hinzunehmen. Ersichtlich sei die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung von einer vorgetäuschten Erkrankung ausgegangen. Dieser Vorwurf treffe indessen unstreitig nicht zu. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liegen nach alledem nicht vor. Unabhängig hiervon fehle es jedenfalls am Erfordernis der Abmahnung. Nachdem es in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt zu Beanstandungen oder Abmahnungen gekommen sei, könne die vom Arbeitsgericht angenommene Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als einmaliger Vorgang die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorangehende Abmahnung nicht rechtfertigen. Schließlich seien bei der gebotenen Interessenabwägung die langjährige Betriebszugehörigkeit und die bestehenden Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Indem der Kläger angeboten habe, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn er den zuvor mehrfach abgelehnten Urlaub erhalte, habe er die Beklagte unter Verletzung der ihm obliegenden Rücksichtnahmepflicht erheblich unter Druck gesetzt, nicht hingegen habe der Kläger allein angeboten, nicht verbrauchte Urlaubstage zum Kurieren der Krankheit zu verwenden. Dementsprechend stelle das Verhalten des Klägers eine Nötigung dar, deren Rechtswidrigkeit sich aus der unzulässigen Zweck-Mittel-Relation ergebe. Einer Abmahnung habe es unter den vorliegenden Umständen nicht bedurft, vielmehr stelle das Verhalten des Klägers eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass der Kläger mit einer Billigung nicht habe rechnen können. Gründe Die Berufung des Klägers ist begründet. I. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.08.2011 beendet worden. 1. Auch wenn man in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil, welches zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, von einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers ausgeht, führt die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG angesehen werden kann.
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