Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen - 16. Zivilkammer - des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Auf die Berufung de
§ 49bAbs.
1 Satz 1 BRAO und § 4 RVG. Die Behauptung, die im räumlichen Zusammenhang mit der Aussage steht, dass dieser Schutzbrief für 10,- Euro monatlich erworben werden könne, erweckt den Eindruck, dass der Rechtssuchende für bestimmte Verfahren (etwa Abmahnverfahren) keine weiteren Kosten zu entrichten hat, er gewissermaßen einen Anspruch auf die beworbenen Anwaltsleistungen jedenfalls gegen geringe monatliche Zahlung erwirbt.
(1)Das Landgericht hat hierin zu Recht einen Verstoß gegen § 4 Nr.
§ 49b
BRAO gesehen, weil die Werbung die Bereitschaft erkennen lasse, für die prozessuale Tätigkeit des Anwalts die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten, und sie daher unzulässig sei (BGH NJW 2009, 534 ).
(2)Die Gebührenregelungen des RVG und insoweit auch § 49b BRAO sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Senat, NJW 2004, 3269 ), denn sie regeln das Entgelt, zu dem der Rechtsanwalt am Markt tätig wird. Das Gebührensystem ist gegenstandsbezogen angelegt. Die Über- oder Unterschreitung ist nur in engen Grenzen zulässig. Wer gesetzliche Gebühren unterschreitet, zieht Kundenströme über den Preis als Entscheidungsparameter auf sich. Aus Sicht des rechtssuchenden Publikums handelt es sich dabei um einen wesentlichen Umstand, anhand dessen der Verkehr unter den vorhandenen Angeboten eine Auswahlentscheidung trifft. Erfolgt die Werbung im Internet, so ist sie wegen der Breitenwirkung dieses Mediums auch spürbar (§ 3 Abs. 1 UWG).
(3)Das Angebot verstößt gegen § 49b BRAO i.V.m. § 4 RVG. Die Werbung stellt in Aussicht, dass der Beklagte gegen Zahlung einer Honorarpauschale tätig werde. Diese Honorarpauschale liegt jedenfalls in der beworbenen Form mit 10 Euro monatlich unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für beinahe jeden Streitgegenstand, zumal die Monatspauschale nach der Werbung nicht einmal an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt ist. Auch der Hinweis auf ein Mindesthonorar fehlt (vgl. insoweit LG München Urteil vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 - BeckRS 2011, 16887 ). Ein Rechtsanwalt darf aber nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO keine Gebühren und Auslagen verlangen, welche die gesetzlichen Gebührensätze des RVG unterschreiten. Die Ausnahmefälle des § 4 Abs. 1 RVG sind auf außergerichtliche Verfahren beschränkt, so dass die vom Beklagten verwendete Klausel davon zwar noch profitieren könnte. Doch sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, dass auch bei außergerichtlichen Verfahren die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Ob dies der Fall ist, könnte nur beurteilt werden, wenn eine Mindestlaufzeit oder ein Mindesthonorar wenigstens kalkulierbar wären. Da der Beklagte im Wettbewerbsstreitigkeiten tätig ist, die typischerweise hohe Streitwerte erzeugen, ist kaum anzunehmen, dass die Zahlung selbst mehrerer Monatspauschalen jemals ausreichen wird, um schon das Haftungsrisiko des Anwalts bei Fehlern in solchen Prozessen angemessen abzudecken, von dem Arbeitsaufwand, der nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann, ganz abgesehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behauptung - wenn die Werbung in dieser Pauschalität ernsthaft gemeint ist - stets erheblich zu niedrige Gebühren verspricht. Dann aber verstößt die Angabe gegen § 49b BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RVG. Auf die engen Ausnahmefälle des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG ist die Werbung ersichtlich nicht beschränkt.
(4)Eine Gebührenunterschreitung liegt auch vor, wenn das Angebot nur gegenüber solchen Kunden unterbreitet wird, die bereits zuvor Leistungen in Anspruch genommen haben, etwa weil sie bei dem Beklagten AGB oder Widerrufsbelehrungen entwerfen ließen. Abgesehen davon, dass die äußere Gestaltung des Angebots nicht erkennen lässt, dass das Angebot des Schutzbriefs an weitere Bedingungen oder gar ein bestimmtes Auftragsvolumen geknüpft ist, erlauben RVG und BRAO auch für den Fall einer schon erfolgten früheren Beauftragung keine Gebührenunterschreitung. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass in seinen Vertragsbedingungen eine Mindestlaufzeit angegeben wird, denn auf eine solche Mindestlaufzeit wird in der hervorgehobenen Werbebehauptung gerade nicht hingewiesen. bb) Soweit der Beklagte mit einer 10,- Euro-Pauschale für außergerichtliche und erstinstanzliche Vertretungen (Antrag zu 2) wirbt, verstößt diese Werbung gleichfalls gegen §§ 3 , 4 Nr.
§ 49bAbs.
1 Satz 1 BRAO und § 4 RVG. Die Behauptung ist gegenüber der mit Antrag zu 1 angegriffenen lediglich inhaltlich etwas modifiziert. Anders als die erste Formulierung bezieht sie die erstinstanzliche Vertretung mit ein. Damit wird der Anschein erweckt, dass die Pauschale auch genügt, um auch bei Vertretung vor Gericht im Wesentlichen gegen eine geringe Pauschale jedes erstinstanzliche Verfahren bestreiten zu können, mag dies auch einen hohen Gegenstandswert haben. Der Beklagte darf zwar auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten. Auch mag im Erfolgsfalle das Honorar unmittelbar von dem unterliegenden Gegner beigetrieben werden. Jedenfalls im Verlustfalle würde aber ein Verzicht auf die Honorarerhebung des unterliegenden Anwalts einen vollständigen Gebührenverzicht bedeuten, der wiederum an § 4 Abs. 1 RVG i.V.m. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO scheitern muss. Der Beklagte kann sich in solchen Konstellationen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei einem Prozessverlust ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen ihn besteht, mit dem der Mandant ohnehin aufrechnen könnte. Denn es ist keinesfalls gesichert, dass jeder Prozessverlust Ergebnis eines Anwaltsfehlers ist. In schwierigen Konstellationen mag der Anwalt klar und verständlich auf Risiken hingewiesen haben, die sich vor Gericht verwirklichen. Auch eine zunächst nicht absehbare Änderung der Rechtsprechung mag zu einem unverschuldeten Prozessverlust führen. Die angegriffene Klausel erweckt den Eindruck, dass auch in solchen Fällen keine weiteren Gebühren erhoben werden, also auf das Anwaltshonorar verzichtet wird, obgleich ein Anwaltsfehler als Ursache des Prozessverlusts jeweils fernliegt. Dann aber wird mit gebührenrechtlich unzulässigen Preisen geworben. Hinzu kommt schließlich, dass für den Mandanten stets das Risiko verbleibt, dass im Falle eines Obsiegens Kostenerstattung beim Gegner deswegen nicht zu erlangen ist, weil der Gegner zwischenzeitlich insolvent geworden ist. Auch in diesem Fall bleiben Kosten beim eigenen Mandanten, die nicht erstattet werden. Würde der Anwalt solche Kosten übernehmen, geriete er gar ins Obligo gegenüber seinem Mandaten. cc) Die Werbung für die Nichtgeltendmachung von Kosten im erstinstanzlichen Verfahren (Antrag zu 3) verstößt aus den gleichen Gründen gegen §§ 3 , 4 Nr.
§ 49bAbs.
1 Satz 1 BRAO und § 4 RVG.
- dd)Auch soweit mit dem Vorteil der Erkennbarkeit einer Verlinkung zu dem Angebot des Beklagten geworben wird (Antrag zu 4), liegt ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften vor, denn das Angebot eines äußerlich erkennbaren Zeichens im Webauftritt („...#-AGB-Verlinkung“), welches signalisieren soll, dass die Unternehmen, die das Zeichen verwenden, das Leistungspaket des Beklagten erworben haben, wirbt mittelbar dafür, dass Gebührenunterschreitungen möglich sind, die wiederum gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 4 RVG verstoßen würden.
- ee)Soweit der Beklagte mit einem „Rechtsschutz“ für „9,90 Euro/Monat“ wirbt (Antrag zu 5), führt er über wesentliche Merkmale der von ihm angebotenen Dienstleistungen irre und verstößt dadurch gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auf eine Irreführung hatte auch die Klägerin ihren Unterlassungsantrag ursprünglich gestützt. Wer einen „Rechtsschutz“ anbietet, erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck einer Versicherungsleistung, nicht aber das Verständnis einer anwaltlichen Dienstleistung. Der Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, dass er eine Versicherungsleistung anbietet. Die Irreführung ist auch relevant für die Marktentscheidung des Verbrauchers, weil eine Versicherung etwas anderes ist als eine Anwaltsbeauftragung im Einzelfall. Insbesondere erwartet der Adressat von einer Versicherung, dass sie nach Maßgabe besonderer Vertragsbedingungen in Anspruch genommen werden kann, die ein Anwaltsvertrag selbst nicht bietet. In der Konsequenz verlagert eine Rechtsschutzversicherung das Gebührenrisiko auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherer. In einem Anwaltsvertrag führt allerdings die Logik des Anwaltsgebührenrechts dazu, dass die Kostenvereinbarung nur zwischen den Beteiligten des Anwaltsvertrages, daher vorliegend zwischen Anwalt und Mandanten geschlossen werden muss.
- ff)Die Klausel über die Folgen einer Kündigung der Anwaltsvereinbarung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unlauter, weil sie den unrichtigen Eindruck erweckt, der Mandant könne auch nach Beendigung des Anwaltsverhältnisses keine Ansprüche auf Gebührenreduzierung etwa dadurch erheben, dass er mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung gegen noch nicht bezahlte Gebührenrechnungen aufrechnet. Der Beklagte selbst gesteht ein, dass ein solcher Haftungsverzicht nicht gemeint sei. Daher ist die Klausel in einem für den Verbraucher wesentlichen Bereich, nämlich der Information über seine Gewährleistungsrechte (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG) unrichtig. Dass eine Information hierüber für den Verbraucher wesentlich ist, liegt auf der Hand. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Angebot von AGB betreffe das Vertragsverhalten und unterliege deswegen nicht der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle. Mit der UWG-Reform 2008 ist vielmehr klargestellt worden, dass die UWG-Kontrolle nicht mehr nur auf Wettbewerbs-, sondern auf alle geschäftlichen Handlungen ausgedehnt ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fallen darunter auch Verhaltensweisen „vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss“, mithin selbstverständlich auch die Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. nur Köhler/ Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 2 Rn. 35).
- c)Der Auskunftsanspruch (Antrag zu 10) ergibt sich aus § 242 BGB. Die Klägerin kann nur durch eine solche Auskunft ermessen, welcher Schaden ihr dadurch entstanden ist, dass Vereinbarungen mit interessierten Unternehmen gerade deswegen nicht zustande gekommen sind, weil diese Unternehmen unter mehreren Angeboten das des Beklagten ausgewählt haben. 2. Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil der Antrag zu 7. in der zuletzt noch gestellten Form begründet ist und ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst geltend gemachter Zinsen besteht.
- a)Der Antrag zu 7. ist bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend modifiziert worden, dass nur noch die Behauptung angegriffen wird, der Beklagte habe bewirkt, „dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten“. Dagegen bezog der ursprüngliche Antrag die Behauptung ein, dass auch „erfolgreich gegen Massenabmahner vorgegangen“ wurde.
- aa)Soweit die Parteien diesen Zusatz bereits im landgerichtlichen Verfahren für erledigt haben, hätte die Klägerin grundsätzlich die Kosten insoweit zu tragen, denn der ursprüngliche Antrag ging insoweit zu weit, weil er auch untersagt hätte, was zutreffend ist.
- bb)Im Ergebnis stellt die Behauptung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar, weil der Verkehr der Äußerung ein Verständnis entnehmen kann, das nicht der Wahrheit entspricht. Maßgeblich ist dabei, wie der Verkehr die Behauptung versteht, man sei erfolgreich gegen Abmahnkanzleien vorgegangen. Soweit die Behauptung dahingehend verstanden wird, dass der Beklagte dafür gesorgt hat, dass in Fällen, in denen Massenabmahnungen stattgefunden haben, die Betroffenen zunächst hierfür Abmahnkosten zahlen mussten, sie später jedoch diese Kosten im wörtlichen Sinne zurückerstattet hielten, weil nämlich die als Massenabmahner enttarnten Anwaltskanzleien ohne Mandat oder aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich handelten und aus diesem Grunde selbst schadensersatzpflichtig wurden, ist die Behauptung unzutreffend. Dass es zu einem solchen Erfolg auf Betreiben des Beklagten tatsächlich gekommen ist, wurde nämlich im Ergebnis nicht vorgetragen. Der Beklagte konnte nur einen Fall nennen, in dem zudem unklar blieb, ob ein abmahnender Konkurrent oder die in Anspruch genommene Kanzlei selbst ersatzpflichtig wurde. Jedenfalls die Behauptung, dass ein Erfolg gegen Abmahner in mehreren Fällen gelungen sei, ist danach unwahr. Denkbar ist allerdings auch eine Deutung in dem Sinne, dass der Beklagte seine Mandanten mehrfach erfolgreich gegen unberechtigte Abmahnungen in Schutz genommen habe mit der Folge, dass den Mandanten aus diesen Abmahnungen keine Kosten entstanden sind. Diese Behauptung wäre - wie auch die Klägerin nicht bestritten hat - zutreffend. Ist eine Werbebehauptung mehrdeutig, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Werbenden mit der Folge, dass die Behauptung insgesamt als irreführend anzusehen ist (BGH GRUR 1997, 665 , 666 - Schwerpunktgebiete; Köhler/Bornkamm § 5 Rn. 2.111; Fezer/Peifer, § 5 Rn. 248). Da der Werbende mit seiner missverständlichen Angabe das Risiko der Irreführung setzt, muss er es durch Klarstellung beseitigen oder aber tragen. Von dieser Regel wird man aus verfassungsrechtlichen Gründen nur abweichen können, wenn das Verbot unverhältnismäßig wäre. Da der Schutz der Äußerungsfreiheit auch Unternehmen zusteht ( BVerfGE 71, 162 , 175; BVerfGE 102, 347 , 359), muss verhindert werden, dass auch von manchen Adressaten als wahrheitsgemäß aufgefasste Äußerungen verboten würden. Damit würde das Irreführungsverbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, der auch im Interesse der an Informationen interessierten Adressaten verbietet, im Zweifel von einem Verbot auszugehen (Fezer/Peifer § 5 UWG Rn 263). Dieses Risiko droht im vorliegenden Fall aber nicht, denn dem Beklagten bleibt es unbelassen mit seinen Erfolgen in Abmahnverfahren zu werben, weil die im landgerichtlichen Verfahren für erledigt erklärte Passage in seinen AGB weiter verwendet werden darf. Die Formulierung „Ja, wir sind bereits erfolgreich gegen Massenabmahner vorgegangen“ bleibt zulässig, so dass dem Verkehr die eine mögliche Deutung der Werbebehauptung nicht vorenthalten werden muss.
- b)Der Kostenerstattungsanspruch für die vorgerichtlichen Abmahnungen (Antrag zu 9) ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet, weil die zugrunde liegenden Abmahnungen nicht nur berechtigt, sondern auch erforderlich waren. Zwar hat ein Abmahnender, der auch Rechtsanwalt ist, für seine Selbstbeauftragung grundsätzlich weder einen Schadensersatzanspruch (BGH 12.12.2006, Az: VI ZR 188/05 , GRUR 2007, 621 ) noch einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (BGH GRUR 2004, 789 ; auch KG AfP 2010, 271 ; Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.93). Dies gilt aber nur, wenn ein unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß von ihm selbst geltend gemacht wird. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist nicht erforderlich, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH GRUR 2004, 789 , 790). Im Fall der eigenen Betroffenheit muss ein Rechtsanwalt daher seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen, wenn die gerügten Verstöße typisch, einfach gelagert und unschwer zu verfolgen sind. Die in der Judikatur hierzu gebildeten Fälle betreffen Konstellationen, in denen ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit vier Tätigkeitsschwerpunkten warb, obwohl § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Schwerpunkten gestattet (BGH GRUR 2004, 789 ), ein Abschlussschreiben nach unerwünschter Zusendung von Werbung gefertigt werden musste (BGH GRUR 2007, 621 Tz. 11 - Abschlussschreiben) oder den Fall, dass ein Anwalt unerbeten telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert wurde, ohne dass seine mutmaßliche Einwilligung vermutet werden konnte (BGH GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten). Diese Fälle sind mit der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung allerdings nicht vergleichbar, denn die vorliegend zu beurteilenden Fälle sind nicht einfach, klar und zweifelsfrei. Für die Abmahnung vom 23.8.2010 hat der Senat bereits angenommen, dass diese keinen einfach gelagerten Fall betrifft, weil dort spezielles Wissen des Europarechts gefordert war (Senat, Urt. v. 1.9.2011 - 4 U 41/11 ). Auch der hiesige Fall war nicht einfach gelagert, schon weil eine Fülle von zweifelhaften Formulierungen herauszuarbeiten und zu beurteilen war. Gegenstand der Abmahnung vom 28.4.2010 war ein Werbeschreiben, das den Verdacht einer berufswidrigen Werbung um ein Einzelfallmandat nach § 43b BRAO i.V.m. § 6 BORA betraf. Zwar erscheint die rechtliche Subsumtion in diesem Fall weniger schwierig, doch musste der zugrundeliegende Sachverhalt jedenfalls aufgeklärt, d.h. das zugrundeliegende Werbeschreiben erst beschafft werden. Bei der Abmahnung vom 25.5.2010 ging es schließlich um die Behauptung, dass ein Webauftritt innerhalb von 10 Minuten für 1.000 Artikel überarbeitet werden könne. In diesem Fall mussten technische Details geklärt werden, um die Unwahrheit oder Täuschungseignung der Behauptung zu erhärten. Alle genannten Fälle konnten nicht anhand eines schon vorliegenden und nicht mehr aufklärungsbedürftigen klaren Sachverhalts und anhand einer einfachen Subsumtion sozusagen „herunterdiktiert“ werden. Für rechtliche Zweifel und daraus resultierende Schwierigkeiten spricht in allen vorliegenden Konstellationen aber vor allem, dass der Beklagte sich gegen sämtliche Vorwürfe mit beachtlichen Argumenten zur Wehr gesetzt hat und auch noch im laufenden Verfahren daran festhält, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht unlauter seien. Verteidigt sich der in Anspruch Genommene mit großem Nachdruck und auch wettbewerbsrechtlicher Kompetenz gegen den Vorwurf eines unlauteren Verhaltens, so spricht dies dafür, dass der Vorwurf nicht einfach, klar und zweifelsfrei durchzusetzen ist. Man mag einwenden, dass bei im Wettbewerbsrecht tätigen Anwälten die Schwelle für die Annahme eines einfach gelagerten Falles höher liegt. Auch soll das UWG gerade in diesem abmahnintensiven Bereich keine zusätzlichen finanziellen Anreize setzen, die eine Abmahnung aus sachfremden Motiven anreizen. Andererseits sollen Anreize für eine lauterkeitsrechtliche Selbstkontrolle gerade im Bereich der Abmahnung durch Rechtsanwälte auch nicht übermäßig gehemmt werden. Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt im Ergebnis erforderlich gewesen. Daher besteht der Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt aus §§ 291 288 Abs. 2 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1; 269 Abs. 3 Satz 2; 97; 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/462521.html ( https://oj.is/462521 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.