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SG Berlin, Urteil vom 15.08.2012 - S 55 AS 13349/12

1. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 besteht für nach Art 2, 3, 4, 70 EGV 883/2004 Berechtigte nicht, weil das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 EGV 883/2004 wegen § 30 Abs 2 SGB 1 unmit

Artikel 3

Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder

  1. ii)allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
  2. b)deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; und
  3. c)die in Anhang X aufgeführt sind. Zunächst ist festzustellen, dass im Sinne von Buchstabe
  4. c)die Grundsicherungsleistungen des SGB II in der Anlage X der Verordnung aufgeführt sind. Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BSG, handelt es sich im Sinne von Buchstabe
  5. b)der Regelung um ausschließlich steuerfinanzierte Leistungen (§ 46 Abs 1 Satz 1 SGB II). Wollte man im Hinblick auf den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs 4 SGB II einen beitragsfinanzierten Anteil der Finanzierung annehmen, handelte es sich nicht um Leistungen nach Art 70 der Verordnung sondern um originäre Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Titel III Kapitel VI der Verordnung. Indes ist der Zweck des Beitrages der Bundesagentur vorgegeben, indem er sich auf die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten, nicht aber auf die Grundsicherungsleistungen bezieht. Die Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 , 20 SGB II sind aber auch wegen Art 70 Abs 2 lit
  6. a)
  7. i)70 EU-VO 883/2004 besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, denn sie sind dazu bestimmt, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren,

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Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Schon die Wortwahl „zusätzlich, ersatzweise oder ergänzend“ macht deutlich, dass der europäische Gesetzgeber ein weites Verständnis für die Ähnlichkeit des Schutzcharakters hat. Mag man noch annehmen, dass mit diesen Vorgaben weitgehend ein gleichartiger oder gar identischer Risikofall („Versicherungsfall“) gemeint sein soll, was hinsichtlich der Arbeitslosigkeit nach §§ 16 , 118 Abs 1 SGB III aF (nunmehr §§ 16 , 138 Abs 1 SGB III nF) unproblematisch ist, wenn der Betroffene – wie die Klägerin – beschäftigungslos ist, Eigenbemühungen unternimmt und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht, so können etwa versicherungsrechtliche Voraussetzungen des „Hauptanspruches“ kaum verlangt werden, denn die Leistung soll ja auch als Ersatz oder zusätzlich und vor allem beitragsfrei in Betracht kommen. Es reicht eine zeitliche Ergänzung aus, das heißt, dass eine Aufeinanderfolge der Leistungen genügt und kein Parallelbezug vorliegen muss. Zudem können zusätzliche Leistungsvoraussetzungen, etwa Bedürftigkeit, normiert sein, denn die Leistung soll ja ausdrücklich das Mindesteinkommen sicherstellen, also durchaus eine Sozialhilfekomponente besitzen. Ein Wertungswiderspruch zwischen Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 und etwa der (niederrangigen) Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG (dort insbesondere Art 24 Abs 2) kann schon deshalb nicht gesehen werden, weil Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 ausdrücklich auf Leistungen mit einem Mischcharakter abstellen, die also über den sozialhilferechtlichen Aspekt hinaus weitere Umstände insbesondere parallel zu den Leistungssystemen nach Art 3 Abs 1 EU-VO 883/2004 berücksichtigen, während Art 24 Abs 2 Richtlinie 2004/38/EG auf reine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet ist. Diese unterschiedlichen Vorschriften treten mit ihrem normativen Bereich nebeneinander und können daher nicht in normativen Widerstreit zueinander treten. Nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass das Arbeitslosengeld II eine Leistung ist, die den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantiert, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Insofern weist die Leistung zweifelsohne sozialhilferechtliche Züge aus. Diese lassen sich an verschiedenen Regelungsaspekten ohne weiteres feststellen. Zu diesen gehören die Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, die stets daran anknüpfen, dass ein tatsächlicher Bezug zum Arbeitsmarkt nicht besteht. Sozialhilferechtliche Leistungsmerkmale sind indes über ihre existenzsichernde Funktion hinaus jedoch nicht geeignet, Aufschluss über die Einbeziehung der Leistung in den Wirkungsbereich des Art 70 EU-VO 883/2004 zu geben, weil dafür nach den Denkgesetzen wiederum nur die Regelungsaspekte eine Rolle spielen können, die auf einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken,

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Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, hindeuten können. Dass die Grundsicherungsleistungen der §§ 19 , 20 SGB II jedoch auch einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken,

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Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, insbesondere der Arbeitslosigkeit (Art 3 Abs 1 lit h EU-VO 883/2004), vermitteln, folgt bereits aus dem Namen der Leistung: Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber ist Vorschlägen im Gesetzgebungsverfahren, bei der Bezeichnung der Leistung einen deutlicheren Abstand zur beitragsfinanzierten Leistung Arbeitslosengeld zu wählen, nicht gefolgt. Der bis Ende 2010 gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II aF machte den ersatzweisen und ergänzenden Schutz im Anschluss an einen bisherigen Bezug von Arbeitslosengeld deutlich. Dass diese Regelung insbesondere wegen ihrer besonderen Kompliziertheit und des erheblichen Berechnungsaufwandes für die Verwaltung aufgehoben wurde, hat am Ergänzungs- und Ersatzcharakter der SGB II-Leistung nichts geändert. Dieser Charakter wird nach wie vor deutlich, wenn der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 4a SGB II in den Blick genommen wird, der die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung sicherstellen soll. Hier erfolgt eine unmittelbare Anknüpfung an den persönlichen Geltungsbereich im Sinne von Art 2 iVm Art 3 Abs 1 EU-VO 883/2004, weil die Vorschrift auf die Erreichbarkeit für Vermittlungsangebote nach §§ 35 , 38 SGB III abzielt. Dass die Leistung ausdrücklich Erwerbsfähigkeit zur Voraussetzung hat und damit Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als wesentlichen Anknüpfungspunkt hat, bestätigt den Ergänzungs- und Ersatzcharakter ebenso wie die Möglichkeit, die Leistung aufstockend zum Erwerbseinkommen zu beziehen und zwar selbst dann, wenn dieses Einkommen an sich ausreichen würde, den eigenen Grundsicherungsbedarf zu decken. Wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II wird trotz ausreichender Deckung des eigenen Bedarfs Bedürftigkeit fingiert, wenn nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Werktätigen durch die erzielten Einnahmen gedeckt ist. Damit wird der u U vollschichtig Erwerbstätige dem Regime der Förderung und Arbeitsvermittlung unterworfen wie ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei bestehender Arbeitslosigkeit. All dies sind zentrale Regelungen der Leistung Arbeitslosengeld II, die ebenfalls deren Charakter prägen und verdeutlichen, dass die Leistung über den Charakter einer Sozialhilfeleistung hinaus aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz insbesondere gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit vermittelt. Mit dieser strikten Prüfung aller Voraussetzungen von Art 70 Abs 2 EU-VO 883/2004 erfüllt die Kammer die Vorgabe der Erwägung 37 Satz 3 EU-VO 883/2004, wonach Titel III Kapitel 9 dieser Verordnung nur auf Leistungen angewendet werden kann, die sowohl besonders als auch beitragsunabhängig sind und in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt sind. Auch diese Erwägung betont den zweieinigen Charakter der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen. Sofern einige Senate des LSG Berlin-Brandenburg (s o) zu einem abweichenden Ergebnis gelangen, haben diese die normativen Unterschiede zwischen Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 und Art 24 Abs 2 Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere den Mischcharakter der von Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 erfassten Sozialleistungen nicht hinreichend gewürdigt. Obwohl im Rahmen der Prüfung von Art 2 und 3 EU-VO 883/2004 die Unterschiede zu den Leistungen nach Art 3 Abs 1 EU-VO 883/2004 herausgehoben werden, wurde nicht bedacht, dass Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 und Art 24 Abs 2 Richtlinie 2004/38/EG keinen sich überschneidenden Anwendungsbereich haben. Unzulässig wurden dann Wertungen für reine Sozialhilfesysteme auf die Mischleistungen nach Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 übertragen. Dabei haben die genannten Spruchkörper übersehen, dass die sozialhilferechtlichen Charakteristika für die Einbeziehung der Leistungen nach Art 3 Abs 3, 70 EU-VO 883/2004 lediglich insofern relevant sind, als es um die Sicherung des Mindesteinkommens geht. Sie spielen denknotwendig keinerlei Rolle, wenn es um die Klärung der Frage geht, inwieweit die Leistungen Voraussetzungen und Zwecke verfolgen, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz insbesondere gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit gewähren. Die besondere Anbindung an den Vermittlungsanspruch und die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vermittlungsbemühungen durch die Bundesagentur für Arbeit wird jeweils nicht erörtert. Diese Aspekte sind indes bei der systematischen und teleologischen Auslegung zwingend zu berücksichtigen. Schließlich wird auch das historische Auslegungsmoment vernachlässigt, wenn die praktisch wortgleiche Vorläuferregelung und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht gewürdigt werden. Wenn eine Regelung im Zuge einer Neukodifikation praktisch wortgleich übernommen wird, spricht das regelmäßig dafür, dass der normative Gehalt in der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung nicht verändert werden sollte. Ahistorische und unter fehlerhafter systematischer Bezugnahme vorrangig teleologische Schwerpunktsetzung prägen somit eine aus Sicht der Kammer nicht schlüssige Auslegung durch die genannten LSG-Senate. Die Kammer kann diesen Argumentationslinien daher nicht folgen. Sind alle Voraussetzungen des Art 70 Abs 2 EU-VO 883/2004 für das Arbeitslosengeld II erfüllt, gelten als Rechtsfolgen diejenigen nach Abs 3 und

  1. Absatz 4 ordnet die Leistungsgewährung im Mitgliedsstaat des Wohnsitzes an und Absatz 3 schreibt indirekt die Geltung von Art 4 EU-VO 883/2004 vor, denn es erfolgt nur ein Ausschluss bestimmter Vorschriften der Verordnung, zu denen Art 4 gerade nicht gehört. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Begriff der Rechtsvorschriften in Art 4 EU-VO 883/2004 dahingehend zu lesen ist, dass die Rechtsvorschriften auch diejenigen der Leistungssysteme nach Art 3 Abs 3 iVm 70 EU-VO 883/2004 meinen müssen. Erwägung 5 der EU-VO 883/2004 misst der Gleichbehandlung eine besondere Bedeutung zu. Erwägung 32 hebt hervor, dass zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer vor allem ihre Arbeitssuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern ist. Diese Aspekte sind im Sinne des effet utile bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften wirksam zu machen (so bereits SG Berlin, Beschlüsse vom 08.05.2012, S 91 AS 8804/12 ER , und vom 29.06.2012, S 96 AS 15360/12 ER ). Damit wird das Recht der Bundesrepublik auf ein eigenes System der sozialen Sicherheit nicht berührt, denn die Besonderheiten der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II werden für einen ausländischen Unionsbürger wie für einen deutschen Staatsangehörigen wirksam. Die Klägerin darf daher nicht anders als ein deutscher Staatsbürger behandelt werden. 2.
  2. Sie hat damit dem Grunde nach Anspruch auf Leistung, denn sie ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne der §§ 19 Abs 1, 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin folgt in den einzelnen Leistungsmonaten jeweils ihrem Bedarf, weil Einkommen oder Vermögen nicht anzurechnen ist. 2.
  3. Die Leistungsbewilligung hatte gemäß §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II, 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III mit einer Vorläufigkeitsbestimmung zu ergehen. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, denn dem Bundesverfassungsgericht liegen zwei Beschlüsse der erkennenden Kammer zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmung der Regelbedarfe mit dem Grundgesetz vor. Das Ermessen der Beklagten wird auf die Erteilung einer derartigen Bestimmung reduziert. Es gibt keinen Ermessensgesichtspunkt, der gegen eine entsprechende Vorläufigkeitsbestimmung sprechend würde. Zunächst erlaubt die Bestimmung in der Höhe der bislang gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfe eine abschließende Entscheidung und bringt insofern sämtlichen Beteiligten Rechtssicherheit bei Anfechtbarkeit, sofern bestimmte (nichtverfassungsrechtliche) Aspekte der Leistungsgewährung in diesem Rahmen der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden sollen. Darüber hinaus hat bei entsprechender Vorläufigkeitsbestimmung keine der Seiten für den Fall der Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse rechtliche Nachteile zu besorgen, die ein Abweichen vom verfassungsmäßigen Zustand bewirken könnten. Sowohl Legalitätsprinzip wie auch effektive Anspruchsdurchsetzung ohne unnötigen Verwaltungs-aufwand werden umfassend gewahrt. Dem widerspricht gerade nicht, dass sich das BSG von einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der Regelbedarfe bislang nicht zu überzeugen vermochte. Dieser Umstand ändert zum einen nichts daran, dass das BVerfG zur Entscheidung über die Vorlagen nach Art 100 Abs 1 GG berufen ist. Vielmehr erlaubt § 328 Abs 2 SGB III gerade für den Fall, dass das BVerfG der verfassungsrechtlichen Bewertung durch das BSG folgen sollte, eine äußert effiziente verwaltungspraktische Handhabung, weil nur auf Antrag der jeweiligen Leistungsberechtigten eine abschließende Entscheidung erforderlich wird. Werden dagegen die Verfahren durch die Gerichte oder die Jobcenter im Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht, ist jeder einzelne Fall wiederaufzugreifen und zu entscheiden. Schließlich ist kein Umstand zu erkennen, der einen Schluss darauf zuließe, dass die Klägerin aus anderen Gründen keinen höheren Anspruch als den zuerkannten haben kann. Daraus, dass die Klägerin Ausländerin kann solches nicht folgen, weil das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art 1, 20 Abs 1 – Sozialstaatsgebot – GG kein nur Deutschen vorbehaltenes Recht ist (vgl auch BVerfG Urteil vom 18.07.2012 zum AsylBewLG). Daher sind keinerlei Ermessensgesichtspunkte zu erkennen, die eine andere Entscheidung als die der Vorbehaltsbestimmung rechtfertigen würden.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung durch die Klägerin. Permalink: https://openjur.de/u/462600.html ( https://oj.is/462600 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.