Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I. Mit Bescheid vom
(3)BauNVO wird geschlossene und halboffene Bauweise festgesetzt. Vorhandene Traufgasse[n] und zur Belichtung und Erschließung notwendige Grenzabstände sind zu erhalten“. Soweit der Kläger das streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse, der Dachform und der Dachneigung bzw. die insoweit vom Landratsamt erteilte Befreiung rügt, ist die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn nicht ersichtlich. Diesbezügliche Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffen das Maß der baulichen Nutzung und wirken grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. Simon/Busse, Art. 71 BayBO Rd.Nr. 356 f.). Inwieweit durch das geplante Haus, das jetzt knapp 1 m höher würde als das Gebäude des Klägers, ein (vom Kläger bemängelter) „schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum“ geschehen soll und inwiefern „Versatzecken“ im Vergleich zum früheren Zustand zu größeren „technischen Schwierigkeiten“ bei der Unterhaltung des Daches führen könnten, ist nicht ersichtlich. Die um etwa 1 m größere Höhe des Neubaus führt nicht dazu, dass Belichtung und Belüftung des Klägeranwesens nennenswert beeinträchtigt werden, und allenfalls zu einer marginalen Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen. Das Haus des Klägers erhält Licht und Belüftung von Osten, Süden und Westen, wo es an Freiflächen angrenzt. Ob die Beigeladene die genehmigte Höhe durch einen unzulässigen „architektonischen Kniff“ erreichte, indem ein ursprünglich als Vollgeschoss geplantes Stockwerk knapp unter 2,30 m „heruntergeplant“ wurde, kann daher dahinstehen. Ist die geschlossene Bauweise festgesetzt, so müssen Gebäude an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, sofern die vorhandene Bebauung nicht eine Abweichung erfordert (§ 22 Abs. 3 BauNVO; Simon/Busse, Art. 6 BayBO Rd.Nr. 33). Das brandgeschädigte frühere Haus der Beigeladenen stand zum Haus des Klägers in geschlossener Bauweise. Soweit der Kläger vortragen lässt, die Festsetzung der geschlossenen Bauweise besage nichts dazu, in welcher Tiefe entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu bauen sei, dies ergebe sich vielmehr aus Baulinien und Baugrenzen, entspricht dies nicht der gesetzlichen Systematik. Richtig ist vielmehr folgende Reihenfolge: Baugrenzen auf einem Grundstück geben an, bis wohin Gebäude errichtet werden dürfen, aber nicht müssen; Baugrenzen im rückwärtigen, von der Straße abgewandten Bereich eines Grundstücks beschreiben demzufolge, bis in welche Tiefe bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Innerhalb dieses Bereiches gilt aber in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen die Festsetzung der Bauweise. Im vorliegenden Fall erfordert die vorhandene Bebauung auch nicht eine Abweichung i.S. des § 22 Abs. 3 BauNVO, insbesondere nicht aus Gründen des Rücksichtnahmegebots, wie sogleich dargelegt wird. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich nicht als rücksichtslos. Dies gilt auch im Hinblick auf die Glasbausteine und das Fenster in der Ostwand des Klägeranwesens, die beide auf einen Lichthof im
- Obergeschoß wiesen (im Erdgeschoß waren beide Gebäude über ihre gesamte Länge an die Grundstücksgrenze gebaut) Nach der Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 05.08.2004, 2 ZB 04.1158 ) verstößt ein Vorhaben wie das der Beigeladenen im vorliegenden Fall bei geschlossener Bauweise nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; der Nachbar kann nicht die Freihaltung eines Fensters in einer solchen Wand verlangen (ebenso auch VG Ansbach, B.v. 27.09.2007, AN 9 K 07.00393 ; und BayVGH, U.v. 20.05.1985, 14 B 84.A.503; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 31.01.1991, 7 B 241/91 ). Die im vorliegenden Fall zu erwartende Minderung der Belichtung ist durch den Wegfall der (zugebauten) Glasbausteine eher gering: Glasbausteine lassen ohnehin weit weniger Licht in den Raum als ein Fenster, eine Belüftung ermöglichen sie nicht, sofern kein entsprechendes Lüftungselement eingebaut ist (auf dem vorliegenden Fotos ist ein solches nicht zu sehen). Das Fenster und die Glasbausteine liegen in der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und zeigen nach Osten, erhielten und erhalten das meiste Licht daher aus Osten und Süden (wenngleich sicher ein Teil des Lichts als Reflektion von oben einfällt). Im Beschluss vom
- März 2006 ( 25 CS 05.3180 ) hat der BayVGH sogar eine Verletzung nachbarschützender Rechte dadurch als möglich angesehen, dass ein Gebäude ohne Grenzanbau genehmigt wurde, obwohl im Bebauungsplan für das Baugrundstück die geschlossene Bauweise festgesetzt war. Der BayVGH begründet dies mit der – in der BayBO 2008 freilich weggefallenen – Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BayBO a.F., in deren Folge ein Bauherr, der sich nicht an die geschlossene Bauweise halte (hier ggf. die Beigeladene), dem angrenzenden Nachbarn (hier dem Kläger) u.U. den Anspruch auf eine Grenzbebauung nehme, insbesondere dann, wenn ohne die Berechtigung zum Grenzanbau – z.B. wegen eines schmalen Grundstückszuschnitts – eine weitere bauliche Nutzung vollständig ausgeschlossen wäre. Ob die Beigeladene noch unter dem Anwesen des Klägers einen Keller bzw. daran ein zivilrechtliches Nutzungsrecht hat oder wann und wie dieses erloschen ist (Rötung im Grundbuch), ohne dass dies ihr oder allen Beteiligten anscheinend bekannt war, kann dahinstehen. Möglicherweise nimmt die Beigeladene eine (bei erloschenem Nutzungsrecht) völlig nutzlose Verlegung des Kellerabgangs vor. Inwiefern der Kläger dadurch aber in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren ihr weder Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen noch Kosten zu erstatten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327). Permalink: https://openjur.de/u/465602.html ( https://oj.is/465602 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.