Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nahm am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/1 am Prüfungsort München teil. Am
- Juni 2007 fertigte sie im Prüfungsraum ... die Aufgabe Nr. 1 an. Gegen 10.25 Uhr, also ca. eineinhalb Stunden nach Beginn der Arbeitszeit, gab sie mehrere Unterlagen bei dem Aufsichtsführenden ab, ohne dass dem eine Hilfsmittelkontrolle oder die Ankündigung einer solchen vorausgegangen war. Bei diesen Unterlagen handelte es sich einerseits um die vom Verlag dem zugelassenen Hilfsmittel „Palandt“ beigegebenen „Benutzungshinweise“ und um eine vorgedruckte, an den Verlag adressierte Postkarte zu Verbesserungsvorschlägen zum „Palandt“ bzw. zur Bewertung des „Palandt“ und andererseits um eine dreiseitige handschriftliche Übersicht. Auf der handschriftlichen Übersicht sind zwei Fälle skizziert. Zu Beginn der Übersicht wird auf einen Aufsatz von Lorenz in NJW 2007, Seite 1 ff., zum neuen Schuldrecht hingewiesen. Die Klägerin gab gegenüber dem Aufsichtsführenden an, dass die Unterlagen ihr gehörten und sie diese in der Umschlagklappe ihres „Palandt“ gefunden habe. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - gab der Klägerin mit Schreiben vom
- Juni 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Vorfall. Hierauf räumte sie mit Schreiben vom
- Juni 2007 den Sachverhalt ein und führte ergänzend aus, dass sie ihre Hilfsmittel am Vorabend des Prüfungstages systematisch auf unzulässige Beilagen durchsucht habe. Es sei ihr unerklärlich, wie die später abgegebenen Blätter in ihren „Palandt“ hätten verbleiben können, weshalb sie diese sofort nach Auffinden bei der Aufsicht abgegeben habe. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung bewertete diesen Sachverhalt als Unterschleif i.S. von § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom
- Oktober 2003 (GVBl S. 758; im folgenden JAPO 2003) und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom
- August 2007 mit. Durch Bescheid vom ... Oktober 2007 eröffnete das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - der Klägerin, dass sie die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Ihre Klausuren seien wie folgt bewertet worden: Aufgabe1234567891011Punktzahl0,03,03,06,53,05,03,04,03,03,08,0Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,
- Da die Klägerin aber in mehr als sechs Prüfungsaufgaben eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten habe, sei die Prüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 2 und Abs. 3 JAPO 2003). Die Bewertung der Klausur Nr. 1 mit „ungenügend“ 0 Punkte beruhte dabei auf der Entscheidung des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung vom
- August
- Nach Erhalt des Prüfungsbescheides wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom
- Oktober 2007 erneut an den Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung und bat um Überdenkung der Entscheidung über die Bewertung der Klausur Nr. 1 mit „ungenügend“ 0 Punkte. Zur Begründung brachte sie u.a. vor, sie habe im Laufe ihrer Ausbildung mangels Schreibblocks oft Mitschriebe aus Ausbildungsveranstaltungen in Form von losen Blättern in ihre Hilfsmittel gelegt. Bei den Unterlagen habe es sich nicht um „Spickzettel“ gehandelt, sondern um Notizen aus einer Vorlesung. Diese hätten in der Klausur keinerlei Vorteil bringen können. Schließlich habe sie diese nicht als unerlaubte Hilfestellung nutzen wollen, was bereits die freiwillige Abgabe der Unterlagen zeige. Auch nach erneuter und eingehender Befassung hielt der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung jedoch an seiner Entscheidung vom ... August 2007 fest. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom
- November 2007 mitgeteilt. Mit dem am
- November 2007 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom
- November 2007 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom ... Oktober 2007 Klage. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klage richte sich inzident gegen den Bescheid des Beklagten vom
- August
- Die Bewertung der Aufgabe Nr. 1 mit 0 Punkten wegen Unterschleifs sei nicht gerechtfertigt. Würde die Klausur nicht als Unterschleif gewertet und regulär bewertet, ergebe sich ein Punktwert von 4,0 Punkten, womit der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wäre. Da die Unterlagen von ihr freiwillig abgegeben worden seien und diese ihr zudem in der Klausur Nr. 1 keinerlei Vorteil vermittelt hätten, seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 JAPO 2003 nicht gegeben. Ihr könne insbesondere weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angelastet werden. Vom Vorhandensein unzulässiger Hilfsmittel könne nicht auf Fahrlässigkeit geschlossen werden. Zudem sei die JAPO 2003 lückenhaft, denn sie regle nicht den Fall, dass prüfungsrelevante Unterlagen freiwillig vom Prüfungsteilnehmer abgegeben würden. Diese Lücke sei über die Regeln vom Rücktritt vom Versuch zu schließen. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 JAPO 2003 nicht vor. Die Annahme des Beklagten, dass auf jedes subjektive Element im Rahmen des § 11 Abs. 1 JAPO 2003 verzichtet werde, überzeuge nicht. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie das Ergebnis einer Prüfung beeinflusst werden solle, wenn der Prüfling gar nicht wisse, dass er über unzulässige Hilfsmittel bei der Prüfung verfüge. Im übrigen sei im Begriff des „Versuchs“ immer ein subjektives Element enthalten. Dieses möge zwar aufgrund des Besitzes unzulässiger Hilfsmittel vermutet werden; eine solche Vermutung könne aber widerlegt werden. Die Frage eines fahrlässigen Verhaltens sei aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Da die Klägerin ihre gesamten Unterlagen ordnungsgemäß und gewissenhaft durchgesehen habe, sei ihr mangels Vorliegens eines subjektiven Elements kein Vorsatz zu unterstellen. Die Klägerin beantragte zuletzt:
- Der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2007 wird aufgehoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, in dem die Klausur Nr. 1 mit 4,0 Punkten eingestellt wird. Hilfsweise für die Unzulässigkeit des Antrags 1: Der Bescheid vom ... August 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, die von der Klägerin abgegebene handschriftliche Übersicht (3 Seiten) sei ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Hilfsmittelbekanntmachung. Im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 reiche bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel aus. Die Norm diene dem Grundsatz der Wahrung der Chancengleichheit. Eines subjektiven Elementes bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht. Da es nicht darauf ankomme, dass der Prüfling vorsätzlich gehandelt habe, sei es auch irrelevant, dass die Klägerin die nicht zugelassenen Hilfsmittel freiwillig abgegeben habe. Die JAPO 2003 weise insoweit keine Regelungslücke auf. Ein Nachweis fehlenden Verschuldens sei von der Klägerin nicht geführt worden. Diese habe zumindest fahrlässig gehandelt, denn zum Ablauf der Prüfung seien ihr entsprechende Hinweise erteilt worden. Sie sei allein für die ordnungsgemäße Beschaffenheit ihrer Hilfsmittel verantwortlich. Die Klägerin sei einer entsprechenden Überprüfung ihrer Hilfsmittel nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Das Gericht hat zur Sache am
- Januar 2008 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- Januar 2008 verwiesen. Gründe A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Die Klage richtet sich zutreffender Weise gegen den Prüfungsbescheid vom ... Oktober 2007 und auf die Verpflichtung des Beklagten, den Prüfungsbescheid vom ... Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass die Klausur Nr. 1 nicht mit 0,0 Punkten (ungenügend), sondern entsprechend der Korrektur mit 4,0 Punkten (ausreichend) in den Prüfungsbescheid eingestellt und die Prüfungsgesamtnote entsprechend korrigiert wird. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. grundlegend VG München v. 19.4.2005, Az.: M 27 K 04.4489 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen; VG München v. 1.12.2004, Az.: M 27 S 04.4490; VG München v. 8.2.2006, Az.: M 4 S 05.2829; VG München v. 20.6.2007, Az.: M 4 S 07.1912), dass Unterschleifsentscheidungen des Prüfungsausschusses als solche nicht isoliert angefochten werden können. Vielmehr geht die Entscheidung über die Bewertung einer Klausur mit 0 Punkten wegen Unterschleifs in dem das Prüfungsverfahren abschließenden Prüfungsbescheid über die entsprechende Staatsprüfung auf mit der Folge, dass auch im Falle einer Unterschleifsentscheidung letztlich der Prüfungsbescheid anzufechten und insoweit dann inzident die Rechtmäßigkeit der Unterschleifsentscheidung zu überprüfen ist. Dieser Rechtsprechung hat die Klägerin durch die Antragstellung Rechnung getragen. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom ... Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Klausur Nr. 1 wegen Unterschleifs mit „ungenügend“, 0 Punkte, zu bewerten, findet in § 11 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 JAPO 2003 eine ausreichende Rechtsgrundlage.
- Gegen die JAPO 2003 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der JAPO 2003 bzw. deren Vorgängerregelungen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit Urteil vom
- März 2004 (Az.: 7 BV 03.1953 ) Stellung genommen. Dabei hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch dezidiert mit der Frage auseinandergesetzt, ob die JAPO 2003 bzw. deren Vorgängerregelungen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen. Das Gericht ist dieser Entscheidung gefolgt (vgl. VG München v. 2.6.2003, Az.: M 27 K 01.5242; VG München v. 12.7.2005, Az.: M 4 K 04.4328), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung (vgl. BayVGH v. 5.12.2006, Az.: 7 B 05.2683 ) ausdrücklich bestätigt hat. Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass.
- Auch gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Ansicht des Gerichts ist die Norm mit höherrangigem Recht vereinbar, dient der Wahrung der Chancengleichheit und findet in Art. 115 Abs. 2 BayBG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO 2003 ist die Arbeit eines Prüfungsteilnehmers, der versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Nach Satz 3 dieser Bestimmung stellt der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe einen Unterschleif dar, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Die Norm trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Zweite Juristische Staatsprüfung Wettbewerbscharakter hat (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 JAPO 2003) und im Rahmen dessen der Grundsatz der Chancengleichheit in besonderer Weise zu gewährleisten ist. Für alle Prüflinge sind daher im höchstmöglichen Maße objektiv gleiche Prüfungsbedingungen zu schaffen. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gewinnt für den schriftlichen Teil der Prüfung noch insoweit Bedeutung, als schriftliche Arbeiten im besonderen Maße geeignet sind, eine Leistungskontrolle und damit eine leistungsmäßige Auslese unter den Bewerbern zu gewährleisten (vgl. statt vieler BayVGH v. 6.4.1981, BayVBl 1981, 688). Die JAPO 2003 legt deshalb das Schwergewicht der Prüfung zu Recht auf den schriftlichen Teil (vgl. § 67 Abs. 1 JAPO 2003). Zu den gleichen äußeren Bedingungen dieses Prüfungsteils gehört es, dass allen Prüflingen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Führt ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung andere als zugelassene Hilfsmittel mit sich, so ergeben sich für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die sich korrekt verhalten und nur die zulässigen Hilfsmittel benutzen, objektiv ungleiche Prüfungsbedingungen. Um das zu vermeiden, wertet § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 bereits den Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe als Unterschleif. § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 schließt mithin von dem Vorliegen einer Tatsache auf das Vorliegen einer anderen, also von dem Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel auf den Versuch der Beeinflussung des Ergebnisses einer Prüfungsarbeit (vgl. BayVGH v. 11.7.1975, BayVBl 1976, 60, 61; BayVGH v. 15.6.1976, Az.: 60 III 76; BayVGH v. 11.11.1977, Az.: 39 III 769), und verzichtet insofern auf jedes subjektive Element (BayVGH v. 6.4.1981, BayVBl 1981, 688). Da aber der bloße Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe deren Bearbeitung nicht in gleichheitswidriger Weise beeinflussen kann und es folglich unter dem Gesichtspunkt der „Wiederherstellung der Chancengleichheit“ der Bewertung einer solchen Arbeit mit 0 Punkten nicht in gleicher Weise bedarf wie in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO, hat der Normgeber dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt, sich zu entlasten. Gelingt ihm der Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, ist auch der Schluss vom Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel auf einen entsprechenden Beeinflussungsversuch nicht mehr haltbar und folglich kein Anlass mehr gegeben, die „Sanktionsnote“ 0 Punkte zu erteilen (BayVGH v. 16.3.1988, BayVBl. 1988, 434 [436]). Die von der Klägerin gegen dieses Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der Norm in Frage zu stellen, insbesondere bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keiner wie auch immer gearteten „Härteklausel“. Das entspricht der Rechtsprechung des BayVGH, der in seiner Entscheidung vom
- Juni 1993 (Az.: 3 B 93.48) zu dieser Frage folgendes ausgeführt hat: „Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß § 31 Abs. 1 JAPO (jetzt § 11 Abs. 1 JAPO 2003) ein abgestuftes System enthält. In einem schweren Fall des Unterschleifs wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt mit 0 Punkten bewertet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 JAPO). Versucht er das Ergebnis einer Arbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die Arbeit mit der Note "ungenügend" zu bewerten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 JAPO); eine Entlastungsmöglichkeit besteht nicht. Zwar stellt der Besitz nichtzugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe nach § 31 Abs. 1 Satz 3 JAPO einen Unterschleif dar, der ebenfalls zu der Bewertung der Prüfungsarbeit mit 0 Punkten führt, jedoch besteht für den Prüfling die Möglichkeit der Entlastung, wenn er nachweist, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Dieses abgestufte System in § 31 Abs. 1 JAPO ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da es unterschiedliche Rechtsfolgen an unterschiedlich gravierende Verstöße knüpft. Es trägt dem Umstand Rechnung, daß, je mehr ein Prüfling die Chancengleichheit beeinträchtigt, um so größer sein Mißerfolg bei dem Wettbewerb sein muß (vgl. BayVGH vom 15.6.1976 Az. 60-III-76). Daß allein der Besitz nichtzugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsarbeit bei nicht gelungener Entlastung zur Bewertung der Arbeit mit der Note "ungenügend" führt, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich angesehen, da bereits der Besitz unzulässiger Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt, die sich korrekt verhalten.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich für den vorliegenden Fall zu eigen. Es kommt hinzu, dass die Grundsätze der Chancengleichheit durch eine wie auch immer geartete „Härteregelung“, wie sie offensichtlich der Klägerin vorschwebt, kaum jemals gewahrt werden könnten. Aus zahlreichen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass sich ein Prüfling kaum jemals selbst des vorsätzlichen Unterschleifs bezichtigen wird. Stets wird er versuchen, den Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel durch irgendwelche „Ausreden“ zu entschuldigen. Das vorliegende Verfahren ist ein exemplarischer Beweis hierfür. Damit hinge die Frage des „Unterschleifs“ und damit der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit „ungenügend“ (0 Punkte) letztlich davon ab, wie überzeugend der Betroffene gegenüber dem Prüfungsausschuss bzw. im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht seine Schilderung, wie es zu dem Besitz der nicht zugelassenen Hilfsmittel kam, darbietet. Damit würden Unwägbarkeiten in das Prüfungsverfahren hineingetragen, die mit dem Grundsatz der Wahrung der objektiven Chancengleichheit kaum zu vereinbaren wären. Auch die Frage, ob Hilfsmittel freiwillig oder - in Ansehung einer unmittelbar bevorstehenden oder befürchteten Kontrolle - mehr oder weniger zwangsläufig abgegeben werden, ist nach Auffassung des Gerichts kein Kriterium, die Frage des Unterschleifs im Wege einer allgemeinen Härteklausel zu „entschärfen“. Insoweit stellt sich das Problem, dass dann Kandidaten entsprechende unzulässige Hilfsmittel (vorsätzlich) mit in die schriftliche Prüfung nehmen könnten, um nach Ausgabe des Aufgabentextes und einem kurzen Vergleich der vermeintlichen Probleme der Aufgabe sowie ihrer mitgeführten unzulässigen Hilfsmittel zu entscheiden, ob diese behalten oder aber auf freiwilliger Basis abgegeben werden, um das Risiko eines möglichen Unterschleifs zu minimieren. Auch hier ergäben sich in Bezug auf die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens kaum hinnehmbare Abgrenzungsprobleme. Es bleibt damit festzustellen, dass eine wie auch immer geartete und von der Klägerin offensichtlich vermisste Härteregelung bezüglich des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe nicht mit dem objektiven Grundsatz der Chancengleichheit zu vereinbaren ist. Vielmehr vermag nach Auffassung des Gerichts allein die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 den insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Geboten zu genügen.
- Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom
- August 2007, die Klausur Nr. 1 der Klägerin wegen Unterschleifs mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, ist von § 11 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 JAPO 2003 gedeckt. Wie bereits ausgeführt, stellt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe einen Unterschleif dar, sofern der betroffene Prüfungsteilnehmer nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, er also den erforderlichen Entlastungsbeweis nicht führen kann. Welche Hilfsmittel im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen sind, ergibt sich aus der sogenannten Hilfsmittelbekanntmachung. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die unzulässigen Hilfsmittel für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe überhaupt förderlich sein können oder ob sich das Verhalten des Prüflings als „untauglicher Versuch“ darstellt, weil das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel bereits als solches einen schweren Verstoß gegen die Prüfungsordnung darstellt, der diese Sanktion rechtfertigt (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht II, Rdnr. 453). Die Frage, ob der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit beruht, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Für die Frage der Fahrlässigkeit ist dabei § 276 Abs. 2 BGB heranzuziehen, der auch im öffentlichen Recht, also auch im Bereich der JAPO 2003, entsprechende Anwendung findet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, zu § 276 Rdnr. 12 m.w.N.). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Abweichend vom Strafrecht gilt somit auch im Bereich der JAPO 2003 kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab; eines subjektiven Elements bedarf es mithin nicht (BayVGH v. 6.4.1981, BayVBl. 1981, 688). Erforderlich ist somit das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger der in Betracht kommenden Verkehrskreise zu beachten ist. Dies ist in der Regel eine Entscheidung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sichvorliegendfolgendes: Die von der Klägerin abgegebenen drei Blätter stellen unzulässige Hilfsmittel i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003 dar, da sie weder in der JAPO 2003 noch in der sogenannten Hilfsmittelbekanntmachung als zulässige Hilfsmittel zugelassen worden sind. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin diese Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben im Besitz hatte und diese erst ca. eineinhalb Stunden nach Beginn der Prüfung abgegeben hat. Dieser Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel beruhte zwar nicht auf Vorsatz, jedoch auf Fahrlässigkeit seitens der Klägerin, so dass ihr der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 JAPO 2003 erforderliche Entlastungsbeweis nicht gelingt. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 JAPO 2003 dürfen die Prüfungsteilnehmer nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen (§ 62 Abs. 4 Satz 2 JAPO 2003). Es ist somit Sache eines jeden Prüflings, nicht nur die erforderlichen Hilfsmittel mit in die Prüfung zu bringen, sondern auch um deren ordnungsgemäßen Zustand besorgt zu sein. Das gilt nicht nur hinsichtlich möglicher „Kommentierungen“ dieser Hilfsmittel, sondern auch in Bezug auf die in diesen Hilfsmitteln etwa befindlichen persönlichen Aufzeichnungen. Es ist Sache des Prüflings, dafür zu sorgen, dass in seinen zulässigen Hilfsmitteln keine Einlageblätter etc. enthalten sind, die nach der Hilfsmittelbekanntmachung in der Prüfung nicht verwendet werden dürfen (vgl. etwa BayVGH v. 16.6.1993, Az.: 3 B 93.48). Befinden sich gleichwohl nicht zugelassene Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe im Besitz des Prüflings, so beruht dies regelmäßig auf einer Verletzung der ihn insoweit treffenden und erforderlichen Sorgfalt, mithin auf Fahrlässigkeit. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Betroffene den Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel weder kannte noch kennen musste. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene aufgrund einer falschen Hilfsmittelbekanntmachung an sich nicht zugelassene Hilfsmittel zur Prüfung mitbringt; möglicherweise liegt ein solcher Fall auch dann vor, wenn dem Betroffenen unmittelbar vor der Prüfung unbemerkt von dritter Seite nicht zugelassene Hilfsmittel untergeschoben werden. Im Fall der Klägerin beruht der Besitz der drei besagten Zettel zumindest auf Fahrlässigkeit, weil sie den Umschlagbogen ihres „Palandt“ nicht auf unzulässige Hilfsmittel kontrolliert hat. Hätte sie dies getan, wie dies gemäß § 62 Abs. 4 JAPO 2003 erforderlich gewesen wäre, wären ihr diese Blätter, die als durchaus auffällig bezeichnet werden dürfen, ohne weiteres aufgefallen und sie hätte sie unschwer rechtzeitig entfernen können. Dafür, dass ihr diese Blätter von dritter Seite untergeschoben worden sind, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Versuche der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung, einen entsprechenden Sachverhalt zu konstruieren, sind nicht geeignet, den Fahrlässigkeitsvorwurf zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass der Besitz der drei Blätter auf einer falschen Hilfsmittelbekanntmachung beruht, bestehen ebenfalls nicht. Liegen aber die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JAPO 2003 vor und kann sich die Klägerin auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 JAPO 2003 exkulpieren, musste die Klausur Nr. 1 der Klägerin mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO 2003). C. Über den Hilfsantrag, den Bescheid vom ... August 2007 aufzuheben, braucht nicht mehr entschieden zu werden, da er nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellt worden ist, dieser jedoch - wie unter A. ausgeführt - zulässig ist. D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf € 15.000,-- (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/465647.html Kommentare
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