Tenor I. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2007 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu t
§ 60Aufenth
G, weil der Antragsteller sein Begehren auf ein offensichtlich unglaubwürdiges und widersprüchliches Vorbringen stütze. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss, der den Beteiligten bereits bekannt ist. Mit Telefax vom
- Januar 2008 legte die Antragsgegnerin ergänzend eine irrtümlich unter anderem Aktenzeichen geführte Restakte betreffend den Antragsteller vor. Darin befinden sich eine erste Anhörung des Antragstellers durch die Verkehrspolizeiinspektion … vom
- März 2007, die den Antragsteller nach seiner illegalen Einreise aufgegriffen hatte. In seiner Anhörung schilderte der Antragsteller ausführlich seine Reise auf dem Landweg per Lkw nach Deutschland und gab als Fluchtgrund an, "im Kosovo keinerlei Lebensperspektive" zu haben (zweite Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 4). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Januar 2008 ließ der Antragsteller ein Urteil des Kreisgerichts … vom
- Mai 1989 mit deutscher Übersetzung ins Verfahren einführen und beantragen (Az. Au 6 S 08.30005 ), gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung verwies er darauf, dem Urteil könne entnommen werden, dass hier der Tatbestand der Blutrache erfüllt sei. Der Antragsteller unterliege in seiner Heimat der Blutrache, so dass ein Abschiebungsverbot gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakten und der beigezogenen Gerichtsakten (Az. Au 6 K 07.30305 , Au 6 S 07.30306 ) sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II.
- Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom
- Dezember 2007 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dahingehend zu sehen, dass die Antragsteller nicht nach Serbien abgeschoben werden möchten, die kraft Gesetzes vollziehbare Entscheidung über die Abschiebungsandrohung (§ 75 AsylVfG) daher ausgesetzt werden soll.
- Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, § 36 Abs. 4 AsylVfG ist in der Sache nicht begründet. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Gegenüber dem Beschluss vom
- Dezember 2007 in dem vorangegangenen Eilverfahren hat der Antragsteller zwar als neuen Umstand das Urteil des Kreisgerichts Pristina vom
- Mai 1989 einführen lassen, doch dieses Urteil führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung hinsichtlich einer Aussetzung der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller. Das Urteil - seine Echtheit unterstellt - bestätigt nicht die bisherigen Angaben des Antragstellers, sondern vertieft im Gegenteil die bereits bestehenden Zweifel an der Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. 2.1 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylVfG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Da diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) die Folgerung aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG vom 14.5.1996, DVBl. 1996, S.729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG vom 5.2.2003, InfAuslR 2003, 244 ). Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG vom 20.9.2001, InfAuslR 2002, 146 ). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG vom 3.9.1996, BayVBl. 1997, 15 ). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylVfG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Allerdings ist im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Asyl- und Abschiebungsschutzantrages unerheblich, ob die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides des Bundesamtes über den Abschiebungsschutz § 60 Abs. 1 AufenthG oder nur das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG betreffen. Es genügen bereits Zweifel an einem dieser Aspekte, um zu Gunsten des Schutzsuchenden das vorläufige Bleiberecht des § 55 Abs. 1 AsylVfG auszulösen. Auch die von Gesetzes wegen vorgesehene Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 37 Abs. 2 AsylVfG) ist eine einheitliche Frist. Sie differenziert nicht nach den Erfolgsaussichten des Antrages auf verfassungsrechtliches Asyl bzw. auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG einerseits oder dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG andererseits (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 8.2.2006, Au 1 S 06.30044 ). 2.2 Zunächst bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Vorbringen des Antragstellers im Ergebnis aufgrund der Einreise auf dem Landweg keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG rechtfertigt. Dies wird durch die nun vorliegende Anhörung des Antragstellers durch die Verkehrspolizeiinspektion … vom
- März 2007 bestätigt (zweite Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 4). Darin schilderte der Antragsteller ausführlich seine Reise auf dem Landweg per Lkw nach Deutschland und gab als Fluchtgrund an, "im Kosovo keinerlei Lebensperspektive" zu haben. Damit ist der Antragsteller auf dem Landweg durch sichere Drittstaaten eingereist und hat keinen Anspruch auf Asyl. Auf die somit weiterhin überzeugende Begründung im Bescheid des Bundesamtes wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. 2.3 Ebenso wenig bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich
§ 60Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenth
G und an der Rechtmäßigkeit der nach Serbien angedrohten Abschiebung. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Anordnung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Falls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates vorliegt, so darf daher eine Abschiebung in diesen Staat nicht angedroht werden. Statthafter Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsandrohung ist im Falle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ebenso ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wie bei den übrigen Abschiebungsverboten des § 60 AufenthG. Es bestehen nach wie vor keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Vorbringen des Antragstellers vor dem Bundesamt zu unsubstantiiert und offensichtlich unglaubwürdig ist, um zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot darzutun. Auf die überzeugende Begründung im Bescheid des Bundesamtes wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG weiterhin Bezug genommen. Ergänzend sei bemerkt, dass sich der Antragsteller nicht nur bei mehreren Befragungen in erhebliche Widersprüche zu seiner Biographie und zu seinen Fluchtgründen verstrickt hat, sondern dass das neu vorgelegte Urteil des Kreisgerichts … vom
- Mai 1989 das bisherige Vorbringen des Antragstellers nicht stützt, sondern teilweise sogar widerlegt. So hat der Antragsteller zu seinem Werdegang am
- März 2007 angegeben, er habe acht Jahre lang die Grundschule und anschließend drei Jahre lang die Berufsschule besucht. Er sei Autoelektriker und habe in einer Werkstatt gearbeitet (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 31). In seiner Anhörung am
- März 2007 erklärte der Antragsteller, in den Jahren von 1993 bis 2001 habe er eine Hauptschule besucht, in den Jahren von 2001 bis 2004 eine Mittelschule, letztere aber nicht abgeschlossen. Er habe den Beruf eines Autoelektrikers gelernt, aber nicht ausgeübt, sondern sei in seiner wirtschaftlich schlechten Situation von seinen Eltern unterstützt worden (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 17 f.). In seiner weiteren Anhörung vor dem Bundesamt am
- März 2007 erklärte der Antragsteller, er habe die Mittelschule abgebrochen und sei ab seinem
- Lebensjahr berufstätig gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, er habe gelegentlich gearbeitet und seit dem
- Lebensjahr die elterliche Landwirtschaft betrieben und so für den Unterhalt der Familie gesorgt (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 36 f.). Ausgehend vom Geburtsjahr des Antragstellers ausweislich seines UNMIK-Passes (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 58), dem Jahr 1987, hätte der Antragsteller die Mittelschule bis zum Jahr 2000 besuchen müssen, wenn er sie zwecks Übernahme der elterlichen Landwirtschaft im Alter von 13 Jahren abgebrochen hätte. Statt dessen will er sie erst im folgenden Jahr 2001 bis 2004, also bis zum Alter von 17 Jahren, besucht haben. Zudem will er einerseits als Autoelektriker in einer Werkstatt gearbeitet haben (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 31), andererseits den Beruf eines Autoelektrikers gelernt, aber nicht ausgeübt haben (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 18). Für diese Widersprüche hat der Antragsteller keinerlei nachvollziehbare Erklärung abgegeben, obwohl es sich um höchstpersönliche Erlebnisse handelt, die widerspruchsfrei zu erzählen sein müssten. Hinsichtlich dieser Widersprüche hat das vorgelegte Urteil keinerlei Beweiskraft, weil es von seiner Thematik und seinem Inhalt her keinerlei Bezug zur persönlichen Biografie des Antragstellers herstellt, sondern nur zu der im dortigen Verfahren freigesprochenen Person. Zum Werdegang des Antragstellers liegen daher keine neuen Anhaltspunkte vor, welche die bisher bereits bestehenden Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags in irgendeiner Weise abschwächen oder gar aufklären würden. Hinsichtlich seiner behaupteten Gefährdung durch eine Blutrache hat sich der Antragsteller immer tiefer in Widersprüche verstrickt, die jetzt durch das Urteil noch verstärkt werden. Am
- März 2007 erklärte der Antragsteller auf ausdrückliche Nachfrage, der Onkel sei im Jahr 2004 kinderlos verstorben (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 35). Dem Attest vom
- Mai 2007 hingegen ist zu entnehmen, der verstorbene Onkel habe zwei minderjährige Kinder gehabt (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 62). Für diese Widersprüche hat der Antragsteller keinerlei nachvollziehbare Erklärung abgegeben, obwohl es sich bei einer Kinderlosigkeit um einfache familiäre Umstände handelt, die widerspruchsfrei zu erzählen sein müssten. Das nun vorgelegte Urteil vom
- Mai 1989 fügt den bisher schon widersprüchlichen Angaben des Antragstellers eine weitere, davon abweichende Version hinzu. Auf der ersten Seite der deutschen Übersetzung des Urteils (Gerichtsakte, Bl. 11) werden die persönlichen Lebensverhältnisse des dortigen Angeklagten als "Vater von sechs Kindern" geschildert. Das widerspricht den bisherigen Angaben des Antragstellers, wonach der Onkel kinderlos oder Vater von zwei Kindern gewesen sei. Es handelt sich um einen Umstand, der dem Antragsteller als angeblichem Verwandten des Angeklagten bekannt gewesen sein müsste. Es handelt sich um einen erheblichen Widerspruch, für den der Antragsteller keinerlei Erklärung geliefert hat. Gerade bei so einfachen tatsächlichen Sachverhalten wie der Zahl der Kinder eines Onkels muss ein Asylbewerber in der Lage sein, die korrekte Zahl der Kinder und damit seiner Cousins und Cousinen anzugeben. Darüber hinaus hat der Antragsteller bei seiner Befragung durch das Bundesamt am
- März 2007 die Personalien seines Großvaters väterlicherseits mit "…" angegeben (Behördenakte des Bundesamts, Bl. 17). Im Urteil hingegen ist an der genannten Stelle zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angegeben, der Angeklagte sei "…, Sohn des … und …, geborene …" (Gerichtsakte, Bl. 11). Als angeblicher Onkel des Antragstellers müssten jedoch der Angeklagte und der Vater des Antragstellers den selben väterlichen Großvater haben, von dem sie den Familiennamen Sinani erhalten haben. Genau das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Großvater des Antragstellers … hieß, der Vater des Angeklagten im Urteil des Kreisgerichts … vom
- Mai 1989 hingegen …. Sind der Großvater des Antragstellers einerseits und der Vater des Angeklagten andererseits jedoch personenverschieden, haben sich nicht nur die vorhandenen Zweifel an der Schilderung des Antragstellers vertieft, sondern sogar neue Zweifel aufgetan, ob er wirklich zu dem angeblich mit Blutrache bedrohten Angeklagten in einer verwandtschaftlichen Beziehung stand. Dem kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht näher nachgegangen werden; hier genügt die Feststellung, dass die erheblichen Zweifel an dem Vorbringen des Antragstellers weiter bestehen. Weitere Widersprüchlichkeiten sind dadurch aufgetaucht, dass der Vorfall laut dem Urteil vom
- Mai 1989 am
- April 1987 passiert sein soll. Der Antragsteller hingegen hat angegeben, das die Blutrache auslösende Ereignis sei vor 15 Jahren (Behördenakte des Bundesamts, Bl. 35) bzw. vor 16 Jahren (Attest vom 7.5.2007, Behördenakte des Bundesamts, Bl. 61) passiert. Gerechnet vom Zeitpunkt der Anhörung des Antragstellers im Jahr 2007 hätte sich das Ereignis also im Jahr 1992 oder 1991 abspielen müssen, nicht - wie laut Urteil - schon im Jahr
- Diese Differenz von fünf bzw. vier Jahren ist erheblich. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller erst nach diesem Vorfall geboren wurde, müsste er zumindest insoweit wenigstens zu einer korrekten Zeitangabe, dass das Ereignis vor seiner Geburt passiert sei, im Stande sein. Das hat er jedoch nicht getan. Schließlich vertieft das Urteil vom
- Mai 1989 auch die bestehenden Zweifel an der angeblichen Blutrache gegenüber dem Antragsteller. Ausweislich des Urteils hatte der dort Angeklagte im Jahr 1989 sechs Kinder. Von diesen wäre selbst das jüngste im Jahr 2007, zum Zeitpunkt der Anhörung des Antragstellers, volljährig geworden; seine älteren Geschwister wären schon länger volljährig. Um so weniger vermag es zu überzeugen, wenn der Antragsteller seine angebliche Gefährdung durch Blutrache damit begründet, er sei der älteste Sohn seiner Familie, sein volljähriger Bruder sei jünger. Gerade nach den Regeln der Blutrache wären zunächst die Kinder des Racheopfers von Blutrache bedroht, nicht entferntere Verwandte. Mit seinen widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Kinderlosigkeit des verstorbenen Angeklagten bzw. zu dessen Vaterschaft von zwei minderjährigen Kindern hat sich der Antragsteller immer tiefer in Widersprüche verstrickt, die jetzt durch das Urteil noch verstärkt werden. Nach alledem kann nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Antragstellers zu einer angeblichen Gefährdung durch Blutrache noch in irgendeiner Weise einem tatsächlichen Ereignis und einer realen Lebenserfahrung entspringt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Vortrag des Antragstellers frei erfunden ist. Schließlich sind die Kriegserlebnisse als angeblich auslösende Momente einer im Attest vom
- Mai 2007 diagnostizierten schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F 43.21) nicht nachvollziehbar angegeben. Während der Antragsteller in den mehrfachen Anhörungen beim Bundesamt keinerlei Kriegserlebnisse erwähnte, nannte er sie erstmals in der Anamnese. Selbst dort hat er seine angeblichen Erlebnisse aber nicht widerspruchsfrei geschildert, als er angab, im Kosovo 1999 die Grausamkeit des Krieges in seinem Geburtsort erlebt zu haben. Er sei mit seiner Familie und den Dorfbewohnern in den nahen Wald geflüchtet, wo sie drei Monate zugebracht hätten. Weitere drei Monate hätten sie bei verschiedenen Leuten an verschiedenen Orten in der Nähe gelebt. Im Frühjahr 1999 sei er in sein Dorf mit seiner Familie zurückgekehrt (Behördenakte des Bundesamtes, Bl. 61). Würden diese Zeitangaben zutreffen, wäre die Kriegseinwirkung entweder 1998 und nicht wie angegeben 1999 gewesen, sonst hätte er nicht nach sechs Monaten Flucht im Frühjahr 1999 in sein Dorf zurückkehren können; oder aber er ist nicht wie angegeben schon im Frühjahr 1999 in sein Dorf zurückgekehrt, sondern frühestens im Sommer
- Das aber sollte er jahreszeitlich widerspruchsfrei schildern können, zumal ein Überlebenskampf im Wald im Winter selbst einem damals 12-Jährigen erinnerlich sein sollte. Damit bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Anamnese des Attestes, das offenbar ohne Kenntnis der Vorgeschichte und der weiteren Angaben des Antragstellers erstellt wurde. Trifft schon die Anamnese bei zentralen Punkten der angeblichen Trauma-Ursache nicht zu, kann auch die Diagnose im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht überzeugen. Zu den angeblichen Kriegserlebnissen des Antragstellers führt das jetzt vorgelegte Urteil vom
- Mai 1989 keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren ein, welche die bereits bestehenden erheblichen Zweifel am Vorbringen des Antragstellers abschwächten oder aufklärten. Daher führt das Urteil im vorliegenden Zusammenhang zu keiner neuen Bewertung. Die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers führt rechtlich zu keiner neuen Bewertung gegenüber dem Beschluss vom
- Dezember
- Bei der Blutrache handelt es sich nicht um eine politische oder sonst nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gruppenverfolgung, weil sich der Antragsteller - selbst wenn die Blutrache in seinem Fall tatsächlich drohen würde - zum einen an die grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Sicherheitsorgane im Kosovo von UNMIK und KFOR wenden könnte, zum anderen aber der Drohung durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Teil Serbiens ausweichen könnte. Es handelt es sich in seinem Fall auch nicht um eine Gruppenverfolgung, sondern allenfalls um eine individuelle Verfolgung, selbst wenn die Familie des Antragstellers als Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG gesehen würde. Eine Gruppenverfolgung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn alle anderen Mitglieder dieser Gruppe unbehelligt sind und bleiben, und sich die Verfolgung nur auf ein einziges individuell benanntes Mitglied beschränkt. In solch einem Fall kann vielleicht noch von einer "Gruppe" gesprochen werden, aber nicht mehr von einer "Gruppenverfolgung". Schließlich hat er auch im restlichen Serbien - selbst nach einer etwaigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo - als serbischer Staatsangehöriger mit Schulausbildung und Berufspraxis eine sichere inländische Fluchtalternative. Das gilt auch in Hinblick auf die nun in § 60 AufenthG eingearbeiteten Art. 8, 9 und 10 RL 2004/83/EG. Schließlich sind UNMIK und KFOR grundsätzlich schutzbereite und schutzwillige Akteure i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG i. V. m. Art. 7 RL 2004/83/EG. Ein völlig lückenloser Schutz ist schon praktisch nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid wird daher nach § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Gleiches gilt schließlich für die Ablehnung der Feststellung
§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth
G im angefochtenen Bescheid, die im Wesentlichen Bezug nimmt auf die dargelegten Widersprüche zu einer Vorverfolgung und zu sonstigen dem Antragsteller drohenden Gefahren einer evtl. Rückkehr. Wie bereits ausgeführt, liegen angesichts der zweifelhaften Anamnese des Attestes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes vor. Das Vorbringen der Antragsteller ist nach dem Stand der Akten nicht widerspruchsfrei genug, um ein Abschiebungshindernis und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesamtes zu begründen. Nach alledem bestehen die erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers nicht nur im bisherigen Umfang fort, sondern haben sich durch das vorgelegte Urteil sogar noch weiter vertieft. Der Antrag war daher abzulehnen. Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1, § 159 VwGO; § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: https://openjur.de/u/465855.html ( https://oj.is/465855 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.