Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen
§ 808BGB a.
E.). Darüber hinaus ist ein Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) – GwG – bei einer Kontoeröffnung zur Identifikation des Vertragspartners verpflichtet und muss sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GwG erkundigen, ob der Kunde für eigene oder fremde Rechnung handelt. Letzteres ist in prüffähiger Weise zu fixieren, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2; § 9 Abs. 1 Satz 1 GwG. Schließlich unterliegen die Zinserträge auf Sparkonten der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG –, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG durch den Abzug vom Kapitalertrag in Form der Kapitalertragsteuer erhoben wird. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG der Gläubiger der Erträge, also der Inhaber der Kapitalanlage. Auch insofern bedarf es also einer zweifelsfreien Zuordnung von Kontenguthaben. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom
- Dezember 2007 (Az.: 12 B 07.1091 ) die Auffassung vertritt, dass Inhaber einer Sparbuchforderung auch dann ein naher Angehöriger sein kann, wenn ein volljähriger Auszubildender persönlich ein Konto auf seinen Namen eröffnet und etwa durch Erteilung eines Freistellungsauftrages für Kapitalerträge zum Ausdruck bringt, eigenwirtschaftlich zu handeln, vermag die Kammer sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen. Für die Zuordnung des Vermögens muss nach Auffassung des Gerichts unabhängig von der Anlageform allein die Frage maßgebend sein, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt (so bisher auch der BayVGH, zuletzt etwa im Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 12 ZB 06.2581 ; siehe ferner VGH BW, Urteil vom 17.09.2007, Az.: 12 S 2539/06 – juris –; OVG Nds, Beschluss vom 29.05.2007, Az.: 4 LA 88/07 – juris –). Der Besitz des Sparbuchs allein führt nicht zu einer materiellen Berechtigung an der verbrieften Forderung. So begründet die Vorlage der Sparurkunde nicht einmal die Vermutung, dass dem Besitzer die Forderung auch zusteht, arg e § 808 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (statt vieler Hüffer, in: MüKomm, Rdnr. 11 zu § 808 BGB). Die Klägerin hat das Eröffnungsformular über einen Sparvertrag für ein Sparkassenzertifikat vom
- April 2001 eigenhändig unterschrieben. Aus dem Formular geht sie als Alleininhaberin mit Einzelverfügungsberechtigung hervor. Des Weiteren weist der Eröffnungsbogen durch Ankreuzen von standardisiert vorgedruckten Feldern aus, dass die Kontoinhaberin Gläubiger der Spareinlage ist und auf eigene Rechnung handelt. Zwar sind die eingesetzten Markierungen in X-Form nicht exakt in die hierfür vorgesehenen Kästchen eingesetzt worden, sie befinden sich jedoch unmittelbar links unterhalb von diesen, was offenbar auf eine bloße drucktechnische Verschiebung zurückgeht. Schließlich ist im Vertragsformular auch noch vermerkt worden, dass die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt worden ist. Das Feld „Antrag angenommen und Legitimation geprüft“ ist mit einem Unterschriftskürzel unter Angabe der Sparkassenmitarbeiternummer
(69260)versehen. Aufgrund dieser Umstände bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin das Sparkonto Nr. … selbst und für sich persönlich errichtet hat. Sie ist deshalb als Inhaberin des jeweiligen Guthabens anzusehen. Des Weiteren konnte die Klägerin auch tatsächlich über das Sparguthaben verfügen. Der Besitz des Sparbuchs ist hierfür rechtlich gerade nicht zwingend. Aus § 808 BGB folgt nur, dass das Kreditinstitut bei Leistung an den Besitzer des Sparbuchs von der Leistungspflicht befreit werden kann. Eine Auszahlung von Sparbuchguthaben auch ohne dessen Vorlage ist vielmehr banküblich und wurde selbst früher unter Geltung der §§ 21 , 22 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG – von der Aufsichtsbehörde gebilligt (vgl. Hüffer, in: MüKomm, Rdnr. 35 zu § 808; a. A. hingegen BayVGH, Urteil vom 11.12.2007, Az.: 12 B 07.1091 unter Hinweis auf die Kommentierung im Münchener Kommentar). Auch die Bedingungen für den Sparverkehr der Sparkassen sehen zwar unter Nr. 2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage vor, dass die Sparkasse für Belastungen die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen kann; sie können aber auch ohne diese erfolgen. Denn andernfalls erübrigt sich folgende Regelung: „Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches nach.“ Demnach kann sich die Klägerin auch unter der Prämisse, dass sie das Sparbuch mit der Nr. … nicht in Besitz hatte, nicht auf ein Verfügungshindernis berufen. Das Guthaben auf dem Sparkonto der Klägerin kann auch nicht aufgrund des geltend gemachten Treuhandverhältnisses nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom anzurechnenden Vermögen ausgenommen werden. Nicht als Vermögen des Auszubildenden zählen Gegenstände nur dann nicht, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Diese Voraussetzungen liegen nach herrschender Auffassung nur bei einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nach § 134 bzw. §§ 135 f. BGB vor (Ramsauer/Stallbaum/Sternel, Rdnr.
§ 27
). Eine treuhänderische Vermögensverwaltung erfüllt diese Erfordernisse nicht, da sie nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung zum Gegenstand hat. Die von der Klägerin geltend gemachte treuhänderische Verwaltung des Guthabens für ihren Vater hat sie, wie sich aus dem Kontoeröffnungsformular ergibt, weder gegenüber der kontoführenden Sparkasse noch gegenüber dem Beklagten offen gelegt, so dass von einem verdeckten Treuhandverhältnis auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, das bei der Beantragung von Ausbildungsförderung nicht offen gelegt wird, dem Treuhänder als verwertbares Vermögen zuzurechnen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2006, Az.: 12 B 05.3317 – juris –; Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 12 ZB 06.2581 – juris –; Beschluss v. 4.07.2007, Az.: 12 ZB 06.2176 – juris –; OVG Nds, NVwZ-RR 2007, 779 ). Denn der Antragsteller ist wegen des in § 3 Abs. 1 SGB I; § 1 BAföG statuierten Grundsatzes, dass auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nur ein Anspruch besteht, wenn dem Auszubildenden die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, gesetzlich zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse verpflichtet (§ 46 Abs. 3 BAföG, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die unterbliebene Offenlegung des Treuhandverhältnisses geht daher generell zu Lasten des Auszubildenden. Sofern nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte eine Anerkennung von Treuhandverhältnissen in Betracht kommt, wird hierin regelmäßig kein Verwertungshindernis (so aber VG Sigmaringen, Urteil vom 23.05.2007, Az.: 1 K 287/06 – juris –) gesehen, sondern allenfalls ein nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehender Schuldbetrag (VGH BW, Urteil vom 17.09.2007, Az.: 12 S 2539/06 ; VG Meiningen, Urteil vom 6.09.2007, Az.: 8 K 278/05 Me). Eine solche Anerkennung würde allerdings ein gewisses Maß an Förmlichkeiten voraussetzen. Auch wenn es sich um rechtsgeschäftlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten handelt, geht mit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen eine besondere Verantwortlichkeit einher, die etwa durch den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung und auch der Familienabhängigkeit in § 1 Halbsatz 2; § 11 Abs. 2 BAföG zum Ausdruck kommt. Deshalb wären erhebliche Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung zu stellen. Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen unter nahen Angehörigen bedarf es zumindest hinreichend plausibler und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Diese hat die Klägerin nicht erbracht. Ein objektiver Grund für die Anlage des Geldes auf den Namen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass dem Vater der Klägerin als Kunden der ehemaligen Stadtsparkasse … das Angebot der ehemaligen Kreissparkasse … nicht offen stand, ist bereits dadurch widerlegt, dass die Fusion der ehemals getrennten Sparkassen bereits zum
- Januar 2001 erfolgt ist und damit kein Anlass für eine Differenzierung der Kundengruppen im April 2001 mehr bestand. Auch der Vortrag, die Klägerin habe das Geld ihres Vaters stets gesondert von ihren eigenen finanziellen Mitteln verwahrt, trifft so nicht zu. Denn mit der Einzahlung des Geldes auf das Kindersparbuch der Klägerin ist der Betrag mit dem jedenfalls formal ihr zustehendem Vermögen vermischt und erst später im Zuge der Eröffnung des Sparkassenzertifikats wieder separat verwaltet worden. Einen nachvollziehbaren Anlass für dieses Vorgehen hat der Vater der Klägerin nicht darlegen können. Vielmehr hat er im Laufe seiner Vernehmung mitgeteilt, auch über ein eigenes Sparbuch zu verfügen, die Einzahlung im August 2000 aber dennoch auf das Sparbuch seiner Tochter vorgenommen zu haben. Schließlich fällt ins Auge, dass die Klägerin trotz ihrer begrenzten finanziellen Mittel erst im Mai 2001, also im achten Monat ihres bereits zum Oktober 2000 aufgenommenen Studiums, einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat und der Antrag damit nur einen Monat nach der Aussonderung des Anlagebetrages von ihrem „Kindersparbuch“ auf das Sparkassenzertifikatskonto gestellt worden ist. All diese Umstände sprechen gegen eine Anerkennung des behaupteten Treuhandverhältnisses, so dass eine Entscheidung der Kammer über die Anerkennungsfähigkeit eines verdeckten Treuhandverhältnisses entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich ist. Darüber hinaus kann das Guthaben auf dem Sparkonto Nr. … auch nicht nach der Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Die Vorschrift soll unzumutbare Nachteile abfedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen ergeben können; sie kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung ( BVerwGE 88,303 ). Nachdem ein Treuhänder die volle Verfügungsmacht über das Vermögen hat und somit imstande ist, es grundsätzlich zur Finanzierung seines Studiums einzusetzen, ist die Verfügung über ein Sparguthaben weder rechtlich ausgeschlossen noch wirtschaftlich unvernünftig (BayVGH, Beschluss v. 21.05.2007, Az.: 12 ZB 07.160 ). Auch liegt in der Verpflichtung zum Einsatz des treuhänderisch gehaltenen Vermögens keine unbillige Härte, denn diese freiwillig eingegangene Bindung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auszubildenden. Auch nach der zum
- März 2002 erfolgten Übertragung des Sparbuchguthabens auf den Vater der Klägerin konnte der Beklagte das Guthaben zum Zeitpunkt der Übertragung in die Vermögensberechnung aufnehmen. Zwar ist die Klägerin rechtlich mit dem durchgeführten Gläubigerwechsel nicht mehr Inhaberin der Forderung aus dem Kontoguthaben bei der Sparkasse, so dass eine Anrechnung nach Maßgabe des Vermögensbegriffs in § 27 BAföG im Grunde nicht in Betracht kommt. Eine vor Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung schließt allerdings nicht aus, dass das übertragene Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen angerechnet wird, sofern die Vermögensverfügung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine im Widerspruch zum Zweck der Förderung bedürftiger Auszubildender erfolgende Vermögensverfügung nicht anerkennenswert ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.01.1983, Az. 5 C 103/80 , NJW 1983, 2829 ff.; BayVGH, Beschluss vom 2.08.2006, Az.: 12 C 06.491 – juris –; VGH BW; Urteil vom 21.02.1994, Az.: 7 S 197/93 ). Der Grundsatz des § 28 Abs. 2 BAföG, wonach der Auszubildende zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber des Vermögens sein muss, wird insofern durchbrochen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Rdnr. 10 zu § 28). Dass eine spezifische gesetzliche Regelung noch immer fehlt, begegnet zwar einigen Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit normativer Regelungen. Allerdings handelt es sich bei der Figur der rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung nicht allein um eine Regelung der Förderungsverwaltung, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom
- Oktober 1991 in der Fassung vom
- Dezember 2001 (GMBl. 2001, S. 1143) – BAföGVwV – geltend macht. Die Erläuterung der Nr. 27.1.3a BAföGVwV basiert vielmehr auf der ständigen Rechtsprechung und findet in § 3 Abs. 1 SGB I; § 1 BAföG (Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung) ihre gesetzliche Anknüpfung. Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung liegt vor, wenn die Vermögensübertragung in zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderfähigen Ausbildung oder aber im Laufe dieser ohne rechtlich oder sonst anerkennenswerten Grund, insbesondere ohne gleichwertige Gegenleistung, erfolgt. Die Kammer sieht diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin als erfüllt an. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zu den beiden letzten Weiterförderungsanträgen vom
- Juli 2002 und
- Juli 2003 besteht zwar im Hinblick auf den am
- März 2002 erfolgten Gläubigerwechsel nicht. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, nachdem die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung bereits laufende Leistungen vom Beklagten erhielt. Nicht zu verkennen ist zudem, dass die Übertragung nur fünf Tage nach Stellung des zweiten Antrags vom
- März 2002 erfolgt ist. Entscheidendes Indiz für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung ist jedoch das Fehlen eines anerkennenswerten Verfügungsgrundes. Wie bereits ausgeführt, fand die Fusion zwischen der Stadt- und Kreissparkasse bereits zum
- Januar 2001 statt. Daher bestand weder für die Anlage des Geldes auf den Namen der Klägerin ein wirtschaftlich überzeugender Anlass, noch für eine etwaige Rückübertragung der Anlagesumme auf den Vater der Klägerin im Jahr
- So hat der Vater der Klägerin über das gesamte Sparguthaben auch erst im Mai 2005 und damit über drei Jahre nach dem erfolgten Gläubigerwechsel und über ein Jahr nach dem Studienende der Klägerin verfügt. Ein Anspruch des Vaters auf Übertragung des Guthabens bestand ebenso wenig. Der behauptete Rückübertragungsanspruch aus dem Treuhandverhältnis nach § 667 BGB ist ausbildungsförderungsrechtlich nicht anzuerkennen. Vielmehr muss sich die Klägerin an den jedenfalls von ihr erzeugten Rechtsschein der eigenen Vermögensinhaberschaft festhalten lassen (BayVGH, Beschluss vom
- Juli 2006, Az.: 12 C 06.468 sowie VG München, Urteil vom 15.02.2007, Az.: M 15 K 06.1755 ). Die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie einer höherwertigen Stereoanlage zu Studienzwecken im November 2001 bzw. Oktober 2002 führen nicht zu einer Kürzung des anrechenbaren Vermögensbetrages. Vielmehr sind die finanziellen Abflüsse für diese Gegen-stände bereits in der zu den Antragsstichtagen erstellten Vermögensaufstellung berücksichtigt, da die entstandenen Aufwendungen aus dem Vermögen der Klägerin entrichtet worden sind. Dass dennoch anrechenbares Vermögen der Klägerin verbleibt, ohne dass ein Ansatz fiktiven Vermögens für ein angemessenes Kraftfahrzeug oder eine Stereoanlage erfolgen würde, belegt vielmehr, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel verfügt hat. Demgemäß ist der Klägerin hinsichtlich aller vier relevanten Anträge ein jeweils über dem Freibetrag liegendes Vermögen zuzurechnen, welches der Beklagte nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den Bedarf der Klägerin anrechnen konnte, soweit es über dem Vermögensfreibetrag von 5.112,92 EUR bzw. 5.200,00 EUR lag. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Für die verwaltungsrechtliche Frage ist mithin irrelevant, ob sich die Klägerin die Leistungen des Beklagten in vorsätzlicher Weise erschlichen hat, was positive Kenntnis über die exakte rechtliche Zuordnung des auf ihren Namen angelegten Geldes voraussetzen würde. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I muss derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind. Die Klägerin hat allerdings in sämtlichen vier Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung keine Angaben zu ihrem Vermögen, geschweige denn etwaigen Schulden aufgrund einer Treuhandabrede gemacht, obwohl in den nach amtlichem Vordruck verfassten Antragsformularen ausdrücklich nach Vermögen bzw. Schulden und Lasten gefragt wird. Die Wichtigkeit dieser Angaben für den Auszubildenden ist damit ohne weiteres erkennbar; ihre Nichtangabe daher in der Regel grob fahrlässig (BayVGH, Urteil vom 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105 – juris –; VGH BW, Urteil vom 17.09.2007, Az.: 12 S 2539/06 – juris –). Denn grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, insbesondere einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden (siehe nur Heinrichs, in: Palandt, BGB,
- Aufl. 2008, Rdnr. 14 zu § 276 und Rdnr.
§ 277
). Von einem durch öffentliche Sozialleistungen Begünstigten kann erwartet werden, dass die ihm zur Verfügung gestellten Antragsformulare vollständig und mit größtmöglicher Genauigkeit ausgefüllt werden. Sofern trotz verfügbarer Ausfüllhinweise Unklarheiten verbleiben, ist eine Nachfrage beim jeweiligen Sachbearbeiter zumutbar. Diese Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Nachdem sie erst im April 2001 ein Sparkonto auf ihren Namen eröffnet hatte, hätte sie ohne Schwierigkeiten erkennen können und müssen, dass das Guthaben als ihr Vermögen zu deklarieren ist. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide liegen vor. Der Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Zwar datiert der Aktenvermerk zur Auswertung des Datenabgleichs mit dem damaligen Bundesamt für Finanzen nach § 41 Abs. 4 Satz 1 BAföG i. V. m. § 45d Abs. 2 EStG in der Fassung vom
- Oktober 2002 ( BGBl. I 2002, S. 4210 ) vom
- August 2003, während die streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide erst am
- August 2005 erlassen worden sind. Hierbei handelt es sich jedoch um die im Laufe des ersten Widerspruchverfahrens erlassenen Abhilfebescheide, mit denen die ursprünglichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide vom
- April 2004 abgeändert worden sind. Für die Bemessung der Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist deshalb auf ersten Bescheide vom
- April 2004 abzustellen, die unzweifelhaft innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung durch den Beklagten ergangen sind. Nachdem die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidungen feststeht, begegnet auch die Festsetzung der Erstattung überzahlter Förderleistungen nach § 50 SGB X keinen Bedenken. Die letzte vorgelegte Berechnung des Beklagten weist die anrechenbaren Vermögensbeträge unter Anerkennung eines fiktiven Vermögensverbrauchs in nachvollziehbarer Weise aus. Die Klägerin hat diese der Höhe nach auch nicht weiter angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, nachdem das Urteil partiell in seinen tragenden Gründen von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2007, Az.: 12 B 07.1091 , abweicht. Permalink: https://openjur.de/u/465869.html ( https://oj.is/465869 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c