Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22. Mai 2007, AZ: 24 O 362/06, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1. einen Betrag von EUR 23.647,25 nebst 4% Zinsen hieraus seit 05.11.2000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft V. Multimediafonds 16 der V. 16. Filmproduktion GmbH zu bezahlen, 2. einen Betrag von EUR 18.023,04 nebst 4% Zinsen hieraus seit 25.03.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft V. Multimediafonds 19 der V. 19. Filmproduktion GmbH zu bezahlen, 3. einen Betrag von EUR 21.090,80 nebst 4% Zinsen hieraus seit 03.09.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft V. Multimediafonds 21 der V. 21. Filmproduktion GmbH zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %. Die Kosten der Streitverkündeten in zweiter Instanz trägt der Kläger in Höhe von 63 %. Ihre weiteren Kosten trägt die Streitverkündete selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 165.261,09 festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung. Am 03.05.2000 nahm der Kläger von sich aus telefonisch Kontakt zur Beklagten auf und bat um Übersendung ihrer aktuellen Beteiligungsangebote, die ihm in der Folgezeit übersandt wurden. Der Kläger wurde bei der Beklagten von deren Mitarbeiter, dem Zeugen B., betreut. Ein persönlicher Kontakt kam nie zustande. Es wurde ausschließlich telefonisch, schriftlich oder per e-mail korrespondiert. Aus diesen Kontakten und aus den jeweils im Vorfeld übersandten Anlageprospekten bezog der Kläger seine anlagebezogenen Informationen. Ab Mai 2000 zeichnete der Kläger über die Beklagte mehrere Beteiligungen. Auf Grund des intensiven Geschäftskontaktes kamen die Parteien überein, dass der Kläger statt des vollen 5%-igen Agio lediglich die Hälfte zu zahlen hatte. Der Kläger zeichnete unter Mitwirkung der Beklagten u. a. die nachfolgend bezeichneten Fondsbeteiligungen, wobei ihm vor jeder Zeichnung von der Beklagten jeweils ein Emissionsprospekt übersandt worden war. Zum Inhalt der Prospekte wird Bezug genommen auf die Anlagen K 2, K 18, K 21 und K 25. Die Beteiligungssummen zzgl. Agio zahlte der Kläger jeweils ein. Mit Beitrittserklärung vom 24.05.2000 beteiligte sich der Kläger mit DM 50.000 an dem Medienfonds V. 14 (K 14). Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 1.789,52. Mit Beitrittserklärung vom 05.11.2000 (K 1) beteiligte sich der Kläger mit EUR 100.000 an dem D. Flugzeugfonds Nr. 17. Ausschüttungen aus dieser Beteiligung erhielt der Kläger bis heute nicht. Am 05.11.2000 beteiligte sich der Kläger mit DM 50.000 an dem Medienfonds V. 16 (K 17). Er erhielt Ausschüttungen von insgesamt EUR 2.556,46. Am 25.03.2001 beteiligte sich der Kläger am Medienfonds V. 19 (K 20) mit einem Betrag von DM 50.000, aus dem er in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von EUR 8.180,67 erhielt. Schließlich zeichnete der Kläger am 03.09.2001 eine Beteiligung von DM 50.000 am Multimediafonds V. 21 (K 25). Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von EUR 5.112,91. Der Kläger war der Meinung, mit der Beklagten einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen zu haben. Er selbst habe keine Erfahrungen und Kenntnisse über Anlagen im Medien- und Flugzeugleasingbereich gehabt. Auch die steuerlichen Hintergründe und Risiken habe er nicht gekannt. Auf der Grundlage der übersandten Prospekte habe sich ein deutlicher Aufklärungsbedarf ergeben. Deren Übersendung allein habe eine hinreichende Beratung nicht ersetzt. Anlässlich der hierzu mit dem Zeugen B. geführten Telefonate sei keine weitergehende Beratung erfolgt; ihm seien die Anlagen lediglich empfohlen worden. Ein persönlicher Beratungstermin sei ihm nie angeboten worden. Einen solchen hätte er auch nicht abgelehnt. Man habe ihn ohne Rücksicht auf seinen Wunsch nach einer sicheren Anlageform für die Altersvorsorge zu den einzelnen Anlagen überredet. Auf die hohen Risiken der Anlageformen, insbesondere das Totalverlustrisiko, und die mangelnde Sicherheit der Gewinnerwartung sei er nicht hingewiesen worden. Die Prospekte hätten diesen Punkt verharmlost. Die Beklagte habe weder die Werthaltigkeit der Anlageobjekte noch die Plausibilität der Anlageprospekte geprüft, hierauf aber nicht hingewiesen. Im Gegenteil habe der Zeuge B. die Werthaltigkeit zu positiv dargestellt. Kritische Informationen aus der Fachpresse zu den streitbefangenen Anlagen seien ihm vorenthalten worden. Sämtliche gezeichneten streitgegenständlichen Fonds seien illiquide und insolvent. Ausschüttungen seien nicht mehr zu erwarten. Ihm sei daher jeweils ein Schaden in Höhe des Zeichnungsbetrages abzüglich der tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen entstanden. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zur Erstattung seiner Beteiligungszahlungen abzüglich der erlangten Ausschüttungsbeträge Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seinen Beteiligungen zu verurteilen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Zeuge B. habe dem Kläger jeweils persönliche Beratungsgespräche angeboten, die dieser jedoch abgelehnt habe. Der Kläger habe keinerlei Beratungsbedarf erkennen lassen, sondern die Anlageinitiative übernommen. Die Beklagte habe keinerlei Empfehlungen oder Anpreisungen ausgesprochen. Daher sei auch kein Auskunftspflichten begründendes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen. Risikohinweise und Aufklärungen seien den übersandten Prospekten hinreichend zu entnehmen gewesen. Jede Anlage habe man einer Werthaltigkeits- und Plausibilitätsprüfung unterzogen. Eine weitergehende Prüfungspflicht als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Rahmen von Prospektprüfungen habe aber nicht bestanden. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Keine der streitbefangenen Fondsgesellschaften habe Insolvenz angemeldet. Vielmehr hätten die V.-Fonds bis ins Jahr 2001 eine eindrucksvolle Leistungsbilanz vorweisen können. Ein Einbruch auf Grund krimineller Machenschaften sei nicht vorhersehbar gewesen. Hierauf habe die Beklagte selbst mit einer Strafanzeige reagiert. Auch die Bewertungen für den Fonds DSF 17 hätten sich erst ab April 2001 verschlechtert. Schließlich erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung, da die Fondsbeitritte im Jahr 2001 und früher erfolgt seien. Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht Landshut hat die Klage mit Endurteil vom 22.05.2007 nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Ansprüche seien zwar nicht verjährt, aber inhaltlich unbegründet. Die Beteiligung an dem V. Fonds 14 habe der Kläger nicht unter Mitwirkung der Beklagten, sondern der P. Finanzdienstleistungen GmbH & cie KG gezeichnet. Bezüglich der weiteren streitbefangenen Anlagen sei zwischen den Parteien zwar ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, jedoch habe der Kläger der Beklagten keine Pflichtverletzung im Zusammenhang hiermit nachweisen können. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger seine Informationen in erster Linie den Prospekten entnommen habe und im Vordergrund der Gespräche mit dem Zeugen Baumgartner steuerliche Gesichtspunkte gestanden hätten. Durch die Prospekte sei eine hinreichende Information möglich gewesen. Eine Fehlinformation durch den Zeugen B. bezüglich Haftungsübernahmen der S.-Group im Rahmen des Fonds DSF 17 habe der Kläger ebenso wenig beweisen können wie Fehlinformationen über das Bestehen besonderer Sicherheiten bei den weiteren streitbefangenen Anlagen. Ferner habe der Kläger nicht darlegen und beweisen können, dass die Beklagte keine Schlüssigkeitsprüfung in zu forderndem Umfang durchgeführt habe. Eine Hinweispflicht auf negative Presseberichterstattungen habe für die Beklagte nicht bestanden. Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei der Zeichnung des Klägers von Beteiligungen an den Fonds DSF 17, V. Nr. 16, Nr. 19 und Nr. 21 weiterverfolgt. Das Landgericht habe das Zustandekommen eines Anlageberatungsverhältnisses zwischen den Parteien verkannt, im Zuge dessen es zu zahlreichen Beratungspflichtverletzungen gekommen sei. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagen dem Kläger als Altersvorsorge dienen sollten, hierfür aber wegen ihres hohen Risikopotentials völlig ungeeignet gewesen seien und daher von der Beklagten nicht hätten empfohlen werden dürfen. Dem Kläger sei zu glauben, der Zeuge B. habe ihm im Zuge seiner Beteiligung am Fonds DSF 17 wahrheitswidrig versichert, die S.-Group werde für etwaige Verluste der Air L. S. A. einstehen. Diese Äußerung des Zeugen müsse denklogisch gefallen sein. Entgegenstehende Angaben des Zeugen B. seien unglaubwürdig. Diesen Anlagefonds habe die Beklagte bereits nach eigenem Vortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keiner ausreichenden Plausibilitätsprüfung unterzogen. Irreführende und daher erklärungsbedürftige Angaben des hierzu übergebenen Prospektes habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Im Rahmen der V.-Beteiligungen sei auch über die Absicherungsmechanismen für die Anlagegelder gesprochen worden. Die Beklagte habe jedoch lediglich die werbenden Angaben der Fondsgesellschaften hierzu ohne eigene Überprüfung - insbesondere zur Werthaltigkeit - übernommen, dies dem Kläger aber nicht offenbart. Tatsächlich hätten keine hinreichenden Absicherungen bestanden. Insgesamt bestreitet der Kläger eine angemessene Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte. Insbesondere hätten die jeweiligen Prospektprüfungsberichte erst zu Zeiten vorgelegen, die eine Kenntnisnahme oder Überprüfung durch die Beklagte vor der Beteiligung des Klägers ausgeschlossen erscheinen ließen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Kläger auf negative Presseberichterstattungen hinzuweisen. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger I. einen Betrag von EUR 102.500 nebst 4% Zinsen hieraus seit 05.11.2000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der D. S. F. GmbH & Co. Gemini KG zu bezahlen, II. einen Betrag von EUR 23.647,25 nebst 4% Zinsen hieraus seit 05.11.2000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft V. Multimediafonds 16 der V. 16. Filmproduktion GmbH zu bezahlen, III. einen Betrag von EUR 18.023,04 nebst 4% Zinsen hieraus seit 25.03.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft V. Multimediafonds 19 der V. 19. Filmproduktion GmbH zu bezahlen, IV. einen Betrag von EUR 21.090,80 nebst 4% Zinsen hieraus seit 03.09.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft V. Multimediafonds 21 der V. 21. Filmproduktion GmbH zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und die dortige tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie bestreitet das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages und das angebliche Anlageziel der Altersvorsorge. Vielmehr hätten die steuerlichen Auswirkungen der Anlage im Vordergrund gestanden. Werthaltigkeits- und Plausibilitätsprüfungen der Anlagen seien ausreichend durchgeführt worden. Der Zeuge B. habe zur Anlage im Fonds DSF 17 keine Zusicherungen gemacht, dass Verbindlichkeiten der Air L. S. A. durch die S.-Group bzw. die S.-Air abgesichert seien. Über die Absicherungsmechanismen in den V.-Medien-Fonds sei nicht gesprochen worden. Relevante, hinweispflichtige negative Presseberichterstattung über die streitbefangenen Anlagen habe es nicht gegeben, sondern eher positive Resonanz. Berichte über Probleme mit einem ehemaligen Geschäftsführer W. hätten für die aktuellen Anlagen keine Bedeutung mehr gehabt und seien im Übrigen unseriös gewesen. Schließlich erhebt die Beklagte weiterhin die Einrede der Verjährung. Mit Schriftsatz vom 14.11.2007 verkündete die Beklagte der Firma D. S. Finance GmbH (DSF) den Streit, die daraufhin mit Schriftsatz vom 19.11.2007 auf Seiten der Beklagten dem Streit insoweit beitrat, als der Komplex Flugzeugfonds Gemini betroffen ist. Die Streitverkündete verwies darauf, dass ihr Verkaufsprospekt richtig, widerspruchsfrei und vollständig sei und im Übrigen bezüglich dieser Beteiligung Verjährung eingetreten sei. Auf Seite 60 des Verkaufsprospektes habe man die Verjährungsfrist in zulässiger Weise verkürzt. Einen Antrag stellt die Streitverkündete nicht. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen und die Hinweise des Senats Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten in Verbindung mit der Vermittlung der streitbefangenen Beteiligungen an den V. MultiMediaFonds Nr. 16, Nr. 19 und Nr. 21 schadensersatzpflichtig gemacht. Bei Vermittlung der Beteiligung des Klägers am D. Flugzeugfonds Nr. 17 ist der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten. 1) Der Senat tritt der Wertung des Landgerichts bei, dass zwischen den Parteien im Hinblick auf die streitbefangenen Anlagezeichnungen ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. 39Die Anlagevermittlung zeichnet sich im Gegensatz zur Anlageberatung dadurch aus, dass der Anleger keine umfassende Analyse seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation mehr wünscht, um die Empfehlung eines auf seine Person zugeschnittenen Anlagekonzeptes zu erhalten, sondern mit bereits festen Anlagevorstellungen an den Vermittler herantritt, damit dieser ihm hierzu konkrete Informationen gebe und die Zeichnung vermittle. So liegt der Fall hier. Unstreitig forderte der Kläger zunächst von sich aus bei der Beklagten Prospekte der von ihr vertriebenen Anlagen an, um sich sodann mit hieraus erlangten konkreten Anlagevorstellungen wieder an die Beklagte zu wenden. Unstreitig hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers genauer hinterfragt, um ein Anlagekonzept zu entwickeln. Ihre Tätigkeit war darauf beschränkt, die Anlagewünsche des Klägers umzusetzen. Dies ist der klassische Fall der Anlagevermittlung. 41Im Rahmen dieser Anlagevermittlungsabrede ist zwischen den Parteien stillschweigend ein Auskunftsvertrag zu den zu vermittelnden Anlagen zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1993, 1114 ; ZIP 2000, 355 , 356; NJW-RR 2003, 1690 ; NJW-RR 2005, 1120 ). Dies gilt auch, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits eine konkrete Anlage beabsichtigt haben sollte, die er schon kennengelernt hatte. In dem Augenblick, indem er das Fachgespräch mit der Beklagten sucht - auch telefonisch und thematisch begrenzt -, darf er eine verbindliche Auskunft zu der Anlage erwarten und ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen (BGH NJW-RR 2005, 1120 ). Dies ist hier zu bejahen. Zwischen den Parteien besteht jedenfalls Einigkeit dahingehend, dass der Kläger um Beratung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der von ihm beabsichtigten Anlagen nachsuchte. Dies ist für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Beratungsvertrages mit den oben genannten Vertragspflichten für die Beklagte ausreichend. 2) Im Zuge der Vermittlung der V. MultiMediaFonds Nr. 16, 19 und 21 hat die Beklagte Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt, da sie den Kläger nicht hinreichend über negative Presseverlautbarungen informiert hat. Darüber hinaus konnte der Kläger der Beklagten keine Pflichtverletzungen nachweisen. Seine Auskunfts- und Beratungspflichten kann der Anlagevermittler grundsätzlich durch die rechtzeitige Übersendung eines Prospektes - wie sie hier unstreitig jeweils erfolgt ist - erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833 , 837; BB 2007, 1753 m.w.N.). Ferner ist der Kapitalanlagevermittler - unabhängig davon, ob er besonderes Vertrauen genießt - verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilen soll, auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Er ist verpflichtet, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospektes auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität muss er Nachforschungen anstellen oder den Interessenten über Informationslücken unterrichten. Fehlende eigene Sachkunde muss gleichfalls offengelegt werden (BGH ZIP 2000, 355 ). 44In diesem Zusammenhang trifft den Anlagevermittler auch die Verpflichtung, ihm zur Anlage bekannt werdende Presseveröffentlichung auszuwerten und auf hierin gegen die Anlage geäußerte Bedenken den Interessenten hinzuweisen (BGH NJW 1993, 2433 ; Urteil vom 18.04.2005 AZ: II ZR 197/04 ; OLG Stuttgart WM 2007, 593 ; OLG München BKR 2003, 875 ).
- a)Auf eine fehlende Plausibilitäts- und Werthaltigkeitsprüfung der streitbefangenen Anlagen durch die Beklagte kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
- aa)Die Beklagte trägt zwar hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung für den Flugzeugfonds D.17 nur sehr pauschal vor, ihr Anlageausschuss habe die Schlüssigkeit des Konzeptes geprüft und einstimmig gebilligt (vgl. Schriftsatz vom 16.11.2006 Seite 4), was der Zeuge Wi. dahingehend konkretisierte, dass man auch Konkurrenzprospekte verglichen und den Geschäftsführer der D. Gemini KG persönlich getroffen und zur Anlage befragt habe. Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da der Kläger nicht hinreichend darlegt, welcher Umstand der Schlüssigkeitsprüfung der Beklagten entgangen sein soll. Allein die klägerische Behauptung, bestimmte, geeignete Prüfungsmaßnahmen seien unterblieben bzw. von der Beklagten nicht vorgetragen, reicht für die Darlegung einer Pflichtverletzung nicht aus, solange sich die Beklagte darauf beruft, eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt zu haben und nicht ersichtlich, was hierbei übersehen wurde (BGH ZIP 2000, 355 ). Sofern der Kläger hierzu behauptet, die Wirtschaftlichkeit der Anlage sei augenscheinlich nicht überprüft worden, da nach dem Prospektinhalt das bloße Halten eines Flugzeugs nicht zum wirtschaftlichen Erfolg führen könne, verkennt er, dass das Vertriebskonzept des Fonds nicht das bloße Halten eines Flugzeugs ist, sondern die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Vermietung und Vermarktung des Flugzeugs (Seite 5 des Prospektes K 2). Auch die vermeintlich widersprüchlichen Prospektangaben, die eine Plausibilitätsprüfung hätte offenbaren können und müssen, sind nicht nachvollziehbar. Dass das Bonitätsrisiko des Nutzers, also der Air L. S. A., das Unternehmen, also letztlich der Anleger trägt, ist an mehreren Stellen des Prospektes erwähnt (z.B. Seite 8 und Seite 24 K 2). Dass die von Air L. S. A. geleistete Kaution letztlich keine nachhaltige Sicherheit ist, sondern stets nur einen gewissen Zeitraum überbrücken kann, ergibt sich bereits aus dem Wesen der Kaution, aber auch aus den Ausführungen auf Seite 24 des Prospektes (K 2). Schließlich ist die Beschreibung des zu erwerbenden Flugzeugs auf Seite 20 des Prospektes nicht irreführend. Auf den im Vergleich zu Konkurrenzprodukten höheren Kaufpreis wird hingewiesen, den andere Eigenschaften des Flugzeugs rechtfertigen sollen. Eine Zurückhaltung von Information oder irreführende Darstellung ist dem gerade nicht entnehmen.
- bb)Auch die Plausibilitätsprüfungen der Beklagten bezüglich der V. MultiMediaFonds sind nicht zu beanstanden. Nach Vortrag der Beklagten, den die Zeugen Wi. und B., deren Aussagen das Landgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen als glaubwürdig wertete, bestätigten, erfolgten diese an Hand von Presseauswertungen, Gesprächen mit Initiatoren und Betreibern der Anlagen, Vergleichen mit Konkurrenzprodukten, Prospektprüfungsberichten - soweit diese vorlagen-, einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einschließlich der steuerlichen Aspekte, wobei man der Prüfung insgesamt als gedankliche Stütze Checklisten (vgl. Anlage B 17, 18) zugrunde legte. Vom Kläger werden keine Umstände vorgetragen, die den Vorwurf rechtfertigen, die Beklagte hätte allein bei pflichtgemäßer Prüfung dieser Informationen nicht davon ausgehen dürfen, bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage geben zu können (BGH ZIP 2000, 355 ). Soweit der Kläger darauf verweist, die prospektierten Ausschüttungsprognosen seien unrealistisch und unsicher gewesen, was eine hinreichende Plausibilitätsprüfung offenkundig gemacht hätte, verkennt er, dass in allen Prospekten der hier streitbefangenen V.-Fonds der Hinweis stand: „Machen wir uns nichts vor: Über den Erfolg eines jeden Medienprojekts entscheidet letztlich die Akzeptanz des Publikums. Genaue Prognosen sind in der Programmbeschreibung nicht möglich. Aus diesem Grund finden Sie in diesem Prospekt auch keine auf viele Jahre hochgerechnete Ertragsdarstellung. Etwaig angegebene Planwerte stellen demgemäß lediglich die unternehmerseitig eingeschätzten Ertragserwartungen dar.“ (K 18 Seite 28, K 21 Seite 18, K 25 Seite 14). Prognosen wurden also gerade nicht aufgestellt. Soweit der Kläger moniert, die Sicherheiten seien nicht überprüft worden, verkennt er, dass dies die Plausibilitätsprüfung nicht erfordert, sofern das dargestellte Sicherheitskonzept in sich schlüssig ist und keinen Anlass für Misstrauen gibt. Dies ist hier nicht ersichtlich. Eine genaue Überprüfung der Sicherungsgeber und deren Bonität sind von der Beklagten nicht geschuldet. Die diesbezüglichen klägerischen Anforderungen sind überspannt, zumal jeder Prospekt auf das Totalverlustrisiko, also das Versagen aller Sicherheiten, hinweist (K 18 Seite 28, K 21 Seite 18, K 25 Seite 14).
- b)Jedoch rügt der Kläger zu Recht das Vorenthalten negativer Presseberichterstattungen über V. MultiMediaFonds. Zu den Beratungs- und Auskunftspflichten des Anlagevermittlers gehört auch, ihm zur Anlage bekannt werdende Presseveröffentlichung auszuwerten und auf hierin gegen die Anlage geäußerte Bedenken den Interessenten hinzuweisen (BGH NJW 1993, 2433 ; Urteil vom 18.04.2005 AZ: II ZR 197/04 ; OLG Stuttgart WM 2007, 593 ; OLG München BKR 2003, 875 ). Hält er solche Informationen zurück, die für die Anlageentscheidung seines Kunden von Bedeutung sein können, verletzt er seine vertraglichen Beratungspflichten aus dem konkludent im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag zustande gekommenen Beratungsvertrag.
- aa)Über den D. Flugzeugfonds Nr. 17 Gemini KG wurden für den Zeitraum vor der Beitrittserklärung am 05.11.2000 keine negativen Pressemitteilungen vorgetragen oder anderweit bekannt.
- bb)Bezüglich der V. MultiMediaFonds hat die Beklagte dem Kläger ihr bekannte, relevante, negative Presseberichterstattungen unberechtigt verschwiegen und damit Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag verletzt. Unstreitig - insoweit auch von den Zeugen Wi. und B. bestätigt - gehörten die Brancheninformationsdienste „k.-markt intern“ und „G.-Report“ zur ständig von den Mitarbeiter der Beklagten verfolgten Fachpresse. Hierbei handelt es sich um anerkannte Brancheninformationsdienste (vgl. BGH NJW 1993, 2433 ; Urteil vom 18.04.2005 AZ: II ZR 197/04 ; OLG Stuttgart WM 2007, 593 ; OLG München BKR 2003, 875 ). Ausweislich der vorgelegten Auszüge aus diesen Presseerzeugnissen und insoweit unstreitig erschienen zu den verschiedenen V.MultiMediaFonds vor den Beteiligungszeichnungen durch den Kläger am 05.11.2000 (V.16), am 25.03.2001 (V. 19) und am 03.09.2001(V. 21) zumindest die folgenden Berichte: Im Jahr 1996 bezeichnete „k.-markt intern“ den 5. V. Children MultiMediaFonds als risikoreiche unternehmerische Beteiligung (K 50a). Am 17.07.1997 zog „k.-markt intern“ zum V. MultiMediaFonds Nr. 7 das Fazit, dass der Prospekt keine positive Anlageentscheidung oder Entscheidung zum Mitvertrieb rechtfertige (K 38). Im Jahr 1998 wies der „G.-Report“ daraufhin, dass Mit-Initiator der V. MultiMediaFonds ein F. M. W. sei, dem Unkorrektheiten im Rahmen seiner Mitarbeit bei einer Firma D.-S. nachgesagt würden. Im Übrigen hätten die Verantwortlichen der V. MultiMediaFonds mit fadenscheiniger Begründung die Übersendung von erbetenen Bilanzen zur Ermittlung von zentralen Angaben zur Wirtschaftlichkeit nach dem brancheneinheitlichen DFI Leistungsbilanz-Fragenkatalog abgelehnt. Angesichts dessen und der aus Sicht des Presseorgans rechtlich unkorrekten Prospektierung solle man vor einer Plazierung in einem V. MultiMediaFonds einen von V. völlig unabhängigen, branchenerfahrenen Wirtschaftsanwalt konsultieren. (K 41) Im Jahre 1999 wiederholte „G.-Report“ seine Aufforderung vor der Beteiligung an einem V. MultiMediaFonds unbedingt eine vollständige und aktuelle Leistungsbilanz-Dokumentation nach dem brancheneinheitlichen DFI Leistungsbilanz-Fragenkatalog einzuholen (K 42). Am 30.09.1999 berichtete „k.-markt intern“ zum MultiMediaFonds Nr. 12 in ähnlicher Weise, dass es sich um eine risikoreiche unternehmerische Beteiligung handele, bei der die Anbieter ihre Leistungsfähigkeit noch nicht zufriedenstellend bewiesen hätten (K 39). Im April 2000 druckte „k.-markt intern“ einen Warnhinweis eines Rechtsanwalts H. aus M. ab, der auf gefährliche Prospektungenauigkeiten und Kostenverschleierungen beim V. Junior Medienfonds hinwies (K 40). Noch im November 2000 schätzte „k.-markt intern“ den V. MultiMediaFonds Nr. 16 als risikoreiche unternehmerische Beteiligung ein, bei der die Risiken höher einzuschätzen seien als bei „normalen“ Medienfonds und bei der die konkrete Leistungsfähigkeit der Initiatoren-Gruppe aus dem Prospekt nicht hervorgehe, so dass zur Vorsicht zu raten sei (K 50 b). Erstmals im April 2001 bescheinigt „k.-markt intern“ einem V. Jubiläumsfonds in wertungsfreier Beschreibung eine interessante Konzeption (B 19). Erst ab Dezember 2001 und im Jahr 2002, also nach der Zeichnung durch den Kläger, fand „k.-markt intern“ positive Bewertungen (B 19). Somit ist deutlich, dass über Jahre hinweg bis zur Beteiligungsentscheidung des Klägers äußerst kritisch zu V. MultiMediaFonds in der Fachpresse berichtet wurde. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass im Wesentlichen hiervon Vorgängerfonds betroffen waren. Wie den Beteiligungsprospekten auf den ersten Seiten unschwer zu entnehmen ist, versteht sich das Fondsangebot als Produkt der „V. Media Gruppe“. Es wird zumindest dem potentiellen Anleger der Eindruck vermittelt, dass ein geschlossenes einheitliches Konzept hinter der Anlageidee steht, was auch durch ähnlichen Aufbau und Wortlaut der Beteiligungsprospekte Bestätigung findet. Somit ist vom Vermittler für den Anleger das Produkt V. MultiMediaFonds zu beurteilen und zu prüfen und nicht nur der einzelne Fonds, in den investiert werden soll. Vor diesem Hintergrund ist die gesamte hierzu bekannte Presse von Bedeutung. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie bzw. ihr Mitarbeiter B., dessen Kenntnis und Tätigwerden gegenüber dem Kläger sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, von diesen Veröffentlichungen Kenntnis hatte. Vielmehr bestätigte der Zeuge B., diese negative Presse gekannt zu haben. Der Kläger hatte Interesse und Anspruch, hierüber informiert zu werden, um seine Anlageentscheidung in Kenntnis aller Risiken und Bedenken unabhängig treffen zu können. Die Informationspflicht des Vermittlers besteht unabhängig davon, ob er die Pressemitteilung für richtig und relevant hält. Gerade die Prüfung und Beurteilung dieser Frage muss der Meinungsbildung des Anlegers vorbehalten bleiben, der - ohne Anforderung - einen Anspruch auf die Information als solche hat und nicht nur auf die Information, die der Vermittler für (noch) richtig hält (BGH vom 18.04.2005 II ZR 197/04 ). Unstreitig wurde der Kläger vom Zeugen B. über diese Veröffentlichungen nicht informiert. Durch dieses ihr zuzurechnende Versäumnis hat die Beklagte ihre vertraglichen Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.
- c)Für weitere Beratungsfehler des Zeugen B. im Zuge der streitbefangenen Vermittlungen ist der Kläger den Beweis schuldig geblieben. Weder konnte der Kläger den Beweis dafür führen, dass er als generelles und vorrangiges Anlageziel „Altersvorsorge“ genannt habe, noch dass der Zeuge Baumgartner eine Haftung der S.-Group bzw. der S.-Air für Verbindlichkeiten der Air L. S. A. im Rahmen des D. Flugzeugfonds Nr. 17 Gemini KG zugesichert habe, noch dass eine mündliche Beratung zu den Absicherungsmechanismen innerhalb der V. MultiMediaFonds durch den Zeugen B. erfolgt sei. Der Zeuge B. bestätigte diese Behauptungen nicht. Er gab vielmehr an, Fragen zum Inhalt der Prospekte seien nicht gestellt und demzufolge auch nicht diskutiert worden. Als Anlageziel habe man ihm nur steuerliche Aspekte genannt. Das Landgericht hatte an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen B. mit nachvollziehbaren Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, keine Zweifel. Dies kann durch die vom Kläger in der Berufungsbegründung angestellten Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit seiner Sachverhaltsdarstellung nicht erschüttert werden.
- d)Der Beratungsfehler des Zeugen B. durch Verschweigen negativer Pressemitteilungen ist für die Anlageentscheidung des Klägers in V. MultiMediaFonds kausal geworden. Der Kläger trägt vor, in Kenntnis der negativen Presse diese Anlagen nicht gezeichnet zu haben. Es besteht eine Vermutung dafür, dass er sich bei richtiger Beratung gegen die Anlage entschieden hätte, da er - beratungskonform - die Risikolage anders beurteilt hätte. Für die Annahme, der Kläger hätte sich über eine sachgerechten Aufklärung hinweggesetzt und sich nicht anders verhalten, so dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Zeugen B. eingetreten wäre, muss die Beklagte die Vermutung ausräumen, dass der Kläger sich beratungskonform verhalten hätte (BGH NJW 1990, 2127 , 2128, NJW 1993, 1320 ; WM 1997, 811 ). Dazu hat die Beklagte weder vorgetragen noch Beweis angetreten.
- e)Auf Grund dessen hat sich die Beklagte dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht wegen positiver Verletzung ihrer Pflichten aus dem konkludent neben dem Vermittlervertrag geschlossenen Beratungsvertrag. Sie haftet für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen (BGH ZIP 2003, 806 ). Bei Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht ist ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, schon immer dann zu bejahen ist, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten Preis nicht wert ist. Dies ist hier der Fall. Unstreitig gerieten die V. MultiMediaFonds in eine wirtschaftliche Schieflage. Die Beklagte trug hierzu selbst vor, dass es bei der V. MultiMedia AG als zentraler Firma der Unternehmensgruppe ab dem Jahr 2002 zu einer Entwicklung gekommen sei, die zu einer Einstellung jeglicher Vertriebstätigkeit der Beklagten geführt habe. Man habe verzögerte Ausschüttungen gegenüber den Anlegern, fehlende Verlustzuweisungen und verschiedene Unregelmäßigkeiten rügen müssen (Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2006, Seite 16). Über den Verbleib eventueller Fondserlöse bestehe Unklarheit (Beklagte a.a.O. Seite 40). Eine Verbesserung dieser Lage behauptet auch die Beklagte nicht. Damit sind die Anlagen jedenfalls so weit in die Totalverlustzone geraten, dass sie den gezahlten Preis nicht mehr wert sind. Eine Insolvenzanmeldung durch die einzelnen Fondsgesellschaften muss der Kläger nicht abwarten. Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an den V. MultiMediaFonds-Gesellschaften nicht beteiligt (BGH ZIP 2000, 355 , 357; NJW 2004, 1868 , 1869; NJW-RR 2006, 685 ). Er hat demzufolge Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits geleisteten Beteiligungszahlungen abzüglich erlangter Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus den Beteiligungen an den Fondsgesellschaften. Die vom Kläger geleisteten Beteiligungszahlungen sowie die hiervon in Abzug zu bringenden Ausschüttungen werden von der Beklagten nicht mehr bestritten. Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da ihm aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruches - wohl - steuerliche Nachteile erwachsen werden, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132 , 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103 , 114
- ff)oder der gegebenenfalls Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH VersR 1990, 95 , 96). Für einen Gesellschafter, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der GmbH ist, sind grundsätzlich alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der GmbH erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steht auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesellschaftsbeteiligung, muss sie grundsätzlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH NJW 2002, 1711 , 1712; NJW 2006, 499 ). Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme entfällt hier auch nicht deshalb, weil die Fondsgesellschaften, an denen der Kläger sich beteiligt hat, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig gewesen wären (vgl. BGH NJW 2006, 499 ). Die Filmfonds, an denen sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hat, zeichnen sich gerade durch gewerbliches Tätigwerden, nämlich die gewinnbringende Umsetzung von Filmprojekten aus. Letztlich kann die Entscheidung dieser steuerrechtlichen Problematik hier jedoch dahinstehen. Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet aus einem anderen Grund aus. Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ist anzunehmen, dass sich der Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß von der Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach hier in Bezug genommenen unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger an den Zeugen B. am 24.05.2000 mit der Bemerkung gewandt, er habe jetzt den Spitzensteuersatz erreicht und wolle jede weitere Mark steuerlich sinnvoll investieren. Dem ist zu entnehmen, dass der Kläger in jedem Fall fest entschlossen war, Geld anzulegen. Es gibt zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte (BGH WM 2006, 174 ; WM 2006, 905 ). Vielmehr kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der streitbefangenen Vermögensanlage entwickelt hätte. Hier bestehen für den Senat jedoch keinerlei Zweifel, dass der Kläger sein Geld anderweit steuerbegünstigt angelegt hätte (vgl. hierzu BGH WM 2006, 905 ff).
- f)Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Pflichtverletzung der Beklagten erfolgte im Rahmen der Beitrittserklärungen des Klägers in den Jahren 2000 und 2001. Für daraus resultierende Ansprüche sah § 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Dagegen bestimmt das neue Verjährungsrecht aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die gem. § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind (BGH vom 23.01.2007 XI ZR 44/06 ). Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, erst im Jahr 2004 von seinen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt zu haben. Dem ist die Beklagte - jedenfalls bezüglich der V. MultiMediaFonds - nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klageerhebung im Jahr 2006 war somit in unverjährter Zeit. 3) Der geltend gemachte Zinsausspruch wurde in der Berufung nicht bestritten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 92 Abs. 1, 97 , 101 , 708 Nr. 10, 711 , 543 Abs 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall an. Permalink: http://openjur.de/u/465917.html Kommentare
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