Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2005. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 539,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. September 2005 sowie 644,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der streitgegenständlichen Behandlung vom 29.11.2002 zukünftig entstehenden, materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte 89% und die Klägerin 11%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt wie folgt: Klageantrag 1:6.000,00 EuroKlageantrag 2:1.519,20 EuroKlageantrag 3:2.000,00 Euro 9.519,20 Euro Tatbestand Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler. Der Beklagte ist von Beruf Frauenarzt. Am 29. November 2002 suchte die Klägerin den Beklagten in seiner Arztpraxis auf. Die Klägerin klagte dabei jedenfalls über ein Gefühl der Brustspannung. Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Ultraschalluntersuchung vor, wobei er nichts Auffälliges feststellte. Er verschrieb der Klägerin eine Hormonsalbe. Am 15. Dezember 2002 musste die Klägerin notfallmäßig in das Klinikum ... verbracht werden. Sie befand sich kollaptisch in einem hämorrhagischen Schock. Die Klägerin wurde dann in der Nacht zum 16. Dezember 2002 operiert, wobei eine rupturierte Extrauteringravidität links festgestellt wurde. Es wurde eine Teilsalpingektomie links (Teilentfernung des Eileiters) durchgeführt. Nach der Operation musste sich die Klägerin vier Tage auf der Intensivstation aufhalten. Am 18. Dezember 2002 konnte sie auf die Normalstation verlegt werden und wurde am 24. Dezember 2002 nach Hause und in die ambulante ärztliche Weiterbehandlung entlassen. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte sie am 29. November 2002 grob fehlerhaft behandelt habe. Er habe pflichtwidrig eine Eileiterschwangerschaft übersehen. Sie habe den Beklagten am 29. November 2002 wegen Schmerzen im Unterbauch aufgesucht und ausdrücklich nach einer möglichen Schwangerschaft gefragt. Der Beklagte habe erst daraufhin eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Eine bimanuelle Untersuchung habe er dabei nicht vorgenommen. Nach der Ultraschalluntersuchung habe der Beklagte ihr erklärt, dass sie nicht schwanger sei. Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, weitere erforderliche Befunde zu erheben. Die Klägerin beruft sich auf die Feststellungen des fachärztlichen Gutachtens von Dr. ... vom 19. April 2005 (Anlage K3), welches die Krankenversicherung einholen habe lassen. Danach hätte der Beklagte eine Frühgravidität auf jeden Fall ausschließen müssen. Notwendig wären eine gynäkologische Untersuchung einschließlich Palpation und die Durchführung eines Schwangerschaftstests gewesen. Bei einem positiven Ergebnis und negativen Ultraschallbefund wären im weiteren Bestimmungen des Beta-HCG aus dem Serum notwendig gewesen. Die Diagnose einer Eileiterschwangerschaft hätte dann rechtzeitig genug gestellt werden können. Bei einer solchen Diagnosestellung hätte eine geplante Operation die spätere Ruptur mit dem damit einhergehenden hämorrhagischen Schock verhindert und es hätten gute Chancen bestanden, die Eileiter zu erhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 Euro angemessen sei. Außerdem sei der Beklagte zum materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.519,20 Euro verpflichtet: Sie habe 229,20 Euro für eine Krankenhauszuzahlung, Aidstest und Medikamente aufwenden müssen. Außerdem sei sie wegen ihres schlechten körperlichen und seelischen Gesundheitszustands auf die Mithilfe ihrer Mutter bzw. ihres Ehemanns im Haushalt angewiesen gewesen. Hierfür sei mindestens 1 Stunde täglich auf die Dauer von vier Monaten ab dem 14. Dezember 2002 anzusetzen. Daraus ergebe sich ein Betrag von 1.280,00 Euro (128 Tage x 1 Stunde x 10,00 Euro). Hinzukämen Fahrkosten zum Krankenhaus bzw. zum Arzt Dr. ... und zum Hausarzt in Höhe von pauschal 10,00 Euro. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 3. September 2005. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.519,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. September 2005 sowie 644,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der streitgegenständlichen Behandlung vom 29.11.2002 zukünftig entstehenden, materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht. Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, dass ihm kein Diagnosefehler unterlaufen sei. Die Klägerin habe am 29. November 2002 einen regulären Termin zwecks Krebsvorsorgeuntersuchung gehabt. Die Klägerin habe erst während der Untersuchungen Brustschmerzen ins Gespräch gebracht, sie habe aber nicht auf Unterbauchschmerzen hingewiesen. Er habe am 29. November 2002 keine Veranlassung gehabt, bei der Klägerin einen Schwangerschaftstest durchzuführen. Er habe am 29. November 2002 wegen der geschilderten Brustbeschwerden eine gynäkologische Untersuchung mit Ultraschalluntersuchung bei der Klägerin durchgeführt, obwohl diese nach den Richtlinien nicht vorgesehen sei. Im Schriftsatz vom 4. April 2007 trägt der Beklagte vor, dass es für die Durchführung der Ultraschalluntersuchung eine einfache Erklärung gebe. Er habe kurz vorher eine Fortbildung bei Prof. Dr. ... mitgemacht. Er habe deshalb zum damaligen Zeitpunkt nahezu jede Gelegenheit genutzt, eine Ultraschalluntersuchung durchzuführen, diese aber nicht abgerechnet, da er schon oft wegen Unwirtschaftlichkeit gekürzt worden sei. Er habe auch eine Spekulumeinstellung und eine bimanuelle Palpation durchgeführt. Bei der Klägerin hätte in der Vergangenheit immer wieder einmal eine länger andauernde Amenorrhoe bestanden. Auch bei der Untersuchung am 29. November 2002 habe er nichts Auffälliges tasten können. Aber selbst wenn am 29. November 2002 ein positiver Schwangerschaftstest vorgelegen hätte, hätte er auch nichts anderes tun können, als die Klägerin in 10-12 Tagen erneut zu einer Kontrolluntersuchung einzubestellen. Wäre nämlich ein Schwangerschaftstest positiv gewesen, so hätte nur ein Verdacht bestanden, der aber erst verifizieren hätte werden müssen, was am 29. November 2002 noch nicht möglich gewesen wäre. Der Beklagte trägt weiter vor, dass er die Klägerin ausdrücklich am 29. November 2002 gebeten habe, einen Termin zur Durchführung einer Kontrolluntersuchung in 10 bis 12 Tagen zu vereinbaren. Er sei mit der Klägerin deshalb zur Anmeldung gegangen. Er habe ihr erklärt, dass er hierbei neben der Durchführung einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung auch die Abklärung einer möglicherweise noch bestehenden Amenorrhoe durchführen wolle. Die Klägerin habe auch für den 9. oder den 10. Dezember 2002 einen solchen Kontrolltermin vereinbart, den sie dann jedoch auf den 16. Dezember 2002 telefonisch habe vorlegen lassen. Hätte die Klägerin den Kontrolltermin am 9. oder 10. Dezember 2002 wahrgenommen, so hätte eine große Chance bestanden, die Eileiterschwangerschaft vor der Ruptur zu erkennen. Die Klägerin behauptet hierzu, dass es falsch sei, dass ein Kontrolltermin für den 9. oder 10. Dezember 2002 vereinbart worden sei. Es sei vielmehr für den 17. Dezember 2002 ein Termin vereinbart worden. Auch eine Terminverlegung habe nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30. März 2006 (Bl. 28 ff. d.A.), 21. Juni 2006 (Bl. 41 ff. d.A.) und 17. Oktober 2007 (Bl. 96 ff. d.A.) und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. August 2006 (Bl. 53 ff. d.A.) die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage eines Behandlungsfehlers durch den Sachverständigen Prof. Dr. ... angeordnet. Der Sachverständige hat unter dem 31. Januar 2007 ein schriftliches Gutachten erstellt (Bl. 62 ff. d.A.). Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. ... in der Sitzung am 17. Oktober 2007 angehört (Bl. 96 ff. d.A.). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind am 25. Oktober 2007 die Schriftsätze des Beklagten vom 24. Oktober 2007 und 6. November 2007 bei Gericht eingegangen. Gründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Klageantrag 1. ist zulässig, insbesondere ist es nicht notwendig, einen Schmerzensgeldanspruch zu beziffern (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 253 ZPO Rdnr. 14, 14a). Der Klagantrag 1. ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nämlich einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 6.000,00 Euro: 1. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Behandlung nach Überzeugung der Kammer fehlerhaft durchgeführt, weil er erforderliche Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhoben hat: Für das Vorliegen eines objektiven Behandlungsfehlers ist die Klägerin als Patientin darlegungs- und beweispflichtig (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., B III Rdnr. 200). Der Beweis ist dabei durch einen Beweis einer Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standart zu führen. Der Arzt hat nicht nur die erhobenen Befunde zu bewerten, sondern er hat in aller Regel nach ersten Schlussfolgerungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Befunde zu erheben (Geiß/Greiner, a.a.O., Kapitel B I Rdnr. 65). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die ersten Befunde oder auch nur die Anamnese den Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung ergeben. Diesen Verdacht hat der Arzt mit den hierfür üblichen Befunderhebungen abzuklären, also entweder zu erhärten oder auszuräumen, um dann zu behandeln und/oder weiteren differentialdiagnostisch in Betracht kommenden Möglichkeiten nachzugehen (Geiß/Greiner, a.a.O.). Grundsätzlich sind dabei erforderliche Maßnahmen so schnell wie möglich durchzuführen, so dass mit Hilfe der gewonnenen Ergebnisse zum Wohl des Patienten möglichst frühzeitig mit einer wirksamen Behandlung begonnen werden kann (Geiß/Greiner, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen hat es der Beklagte unterlassen, medizinisch erforderliche Befunde zu erheben: Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Januar 2007 festgestellt, dass nach der Dokumentation des Beklagten bei der Klägerin die letzte Periode schon einen längeren Zeitraum zurückgelegen und sie über eine Brustspannung geklagt habe (Gutachten, S. 8 = Bl. 69 d.A.). Die Angabe, dass die letzte Periode schon seit Längerem zurückliege (sekundäre Amenorrhoe) sei ein Anzeichen dafür, dass eventuell eine Schwangerschaft vorliegen könne. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass die Patientin eine unregelmäßige Periode gehabt habe, sei zu bedenken, dass der Beklagte sie seit mindestens 2 Jahren nicht mehr in seiner Praxis gesehen habe. Der Zyklus sei deshalb schwer zu beurteilen gewesen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch der Beklagte von einer eventuellen Schwangerschaft bei der Klägerin ausgegangen sei, da in dem anschließend durchgeführten Ultraschall der Befund "uterus leer" dokumentiert worden sei (Gutachten, S. 9 = Bl. 70 d.A.). Dies sei so zu verstehen, dass bei der vaginalen Sonografie nach einem evtl. Schwangerschaftsprodukt im Cavum uteri gesucht worden sei. Sonstige Beschreibungen mit "uterus leer" seien in der Dokumentation von Ultraschallbefunden für das Cavum uteri nicht üblich. In seiner Anhörung hat der Sachverständige Prof. Dr. ... ergänzend erklärt, dass es für ihn als Gutachter irrelevant sei, ob die Klägerin am 29. November 2002 Unterbauchschmerzen hatte oder nicht. Entscheidend sei, dass es in diesem Fall keinerlei ersichtliche, d.h. dokumentierte andere Indikation für eine Ultraschalluntersuchung gebe, außer einer Schwangerschaft. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat weiter festgestellt, dass der Beklagte bei einem am 29. November 2002 durch Ultraschallbefund festgestellten leerem Cavum am gleichen Tag noch eine HCG-Untersuchung durchführen oder die Patienten 1 Woche später wieder einbestellen und dann einen HCG-Wert bestimmten, sowie, wenn das Cavum weiterhin leer gewesen wäre, einen Schwangerschaftstest durchführen hätte müssen. Der in den Unterlagen dokumentierte "Kontrolltermin in 2 Wochen" sei zu spät und deshalb fehlerhaft (Anhörung, Bl. 99 d.A.). Die Leitlinien gingen von einem Zeitraum von bis zur einer Woche aus. 28Die Kammer hält die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... für fachlich sehr fundiert und gut nachvollziehbar. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat auch plausibel dargelegt, dass es auf die Frage nicht ankommt, ob die Klägerin an Unterbauchschmerzen gelitten und hierauf den Beklagten hingewiesen hat oder nicht. Nach den Feststellungen hätte der Beklagte allein aufgrund der Brustspannung und der seit Längerem ausstehenden Periode an eine Schwangerschaft denken müssen und diesen Verdacht weiter abklären müssen. Auch die Kammer geht wie der Sachverständige davon aus, dass der Beklagte an diese Möglichkeit auch tatsächlich gedacht hat, weil es ansonsten keine plausible Erklärung für die durchgeführte Ultraschalluntersuchung gibt. Die erst im Laufe des Prozesses vorgetragene Behauptung, die Ultraschalluntersuchung sei aufgrund von "Fortbildungszwecken" durchgeführt worden, steht im Widerspruch zum vorherigen Vorbringen des Beklagten und erscheint deshalb und auch insgesamt unglaubwürdig. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, da – selbst wenn der Beklagte an eine mögliche Schwangerschaft nicht gedacht hätte – er an eine solche Möglichkeit hätte "denken" müssen. 29Der Beklagte hat es deshalb entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst unterlassen, entweder am 29. November 2002 eine HCG-Bestimmung und weitere Maßnahmen durchzuführen oder zumindest einen Kontrolltermin innerhalb einer Frist von längstens einer Woche zu vereinbaren und dann diese Maßnahmen durchzuführen. Der behauptete vereinbarte Kontrolltermin am 9. oder 10. Dezember 2002 wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... fehlerhaft, weil eine solche Zeitspanne im vorliegenden Fall zu lange gewesen wäre. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Einhaltung der Höchstfrist von einer Woche die vom Beklagten behauptete Vereinbarung für einen Kontrolltermin nicht geeignet wäre, den festgestellten Diagnosefehler entfallen zu lassen. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass eine Patientin bei einer späteren HCG-Bestimmung über den Verdacht auf eine Eileiterschwangerschaft hinzuweisen gewesen wäre. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. In rechtlicher Hinsicht wäre es keinesfalls ausreichend gewesen, wenn der Beklagte tatsächlich, wie von ihm behauptet, die Klägerin zur "Anmeldung" geführt hätte. Es wäre in jedem Fall ein ausdrücklicher Hinweis auf den Verdacht auf eine Eileiterschwangerschaft erforderlich gewesen. Nur dann vermag eine Patientin in ausreichendem Maß zu erkennen, dass für sie eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung im Falle einer Versäumung des Termins besteht. Der Beklagte hat deshalb eine medizinisch gebotene Befunderhebung unterlassen. 2. Der Beklagte hat hinsichtlich der unterlassenen Befunderhebung fahrlässig im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Er hätte insbesondere ohne weiteres erkennen können und müssen, dass eine HCG-Bestimmung sofort am 29. November 2002 oder spätestens eine Woche später hätte durchgeführt werden müssen, um eine Schwangerschaft auszuschließen. 3. Infolge des Behandlungsfehlers kam es bei der Klägerin zu einer Ruptur der Eileiterschwangerschaft (sog. Primärschädigung). Die Ruptur führte am 15./16. Dezember 2002 wiederum zu einem hämorrhagischen Schock. Infolgedessen musste eine Notoperation durchgeführt werden und es trat der Verlust des Eileiters aufgrund der Ruptur ein:
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