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FG München, Urteil vom 24.01.2008 - 14 K 2755/06

Tatbestand I. Streitig ist, ob eine Zahlung des Straßenbauamts W an den Kläger als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuer unterliegt. Der Kläger ist als

§ 1Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (USt

G) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung

dieser Vorschrift setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom

  1. Juli 2005 V R 34/03 , BFHE 211, 59 , m.w.N.). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist.
  2. Im Streitfall stellt die Verlegung des Wassergewinnungsgebietes eine Maßnahme dar, die im Rahmen des Unternehmens des Klägers ausgeführt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede

haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 UStG).

§ 2Abs. 3 Satz 1 USt

G sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Körperschaftsteuergesetz –KStG-) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

§ 4Abs. 3 KSt

G gehören zu den Betrieben gewerblicher Art auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, warum er keinen derartigen Betrieb zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser unterhalten haben soll. Auch die Aufgabe des bisherigen Schutzgebietes erfolgte im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Denn die dadurch verbundenen Maßnahmen dienten letztlich dem Erhalt der Wasserversorgung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG sind insoweit erfüllt. Die Besteuerung ist auch nicht

§ 2Abs. 3 USt

G ausgeschlossen. Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts gelten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom

  1. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. BFH-Urteil vom
  2. Juli 2004 V R 64/02 BFH/NV 2005, 252 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften). 26Im hier zu entscheidenden Fall scheidet eine Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG jedoch aus. Der Kläger und das Straßenbauamt W schlossen keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern regelten die Verlegung des Wasserschutzgebietes am
  3. Juni 1997 im Rahmen einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Eine „Ausübung öffentlicher Gewalt“ war damit nicht verbunden.
  4. Zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht darüber hinaus ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Leistungsempfänger steht aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger fest. Die versprochene Leistung ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor; das versprochene Tun, Dulden oder Unterlassen ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom
  5. Januar 2005 V R 17/02 , BFH/NV 2005, 1394 ; vom
  6. April 2005 V R 11/03 , BFHE 211, 50 , unter II.
  7. b aa; in BFHE 211, 59 , unter II.
  8. b). Ebenso wenig kommt es auf die Formulierung „Kostenbeteiligung“ in der Vereinbarung vom
  9. Juni 1997 an. Dagegen sind Zuschüsse, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH-Urteile vom
  10. November 1997 V R 11/97 , BFHE 184, 137 , BStBl II 1998, 169 ; vom
  11. Juli 1999 V R 74/98 , BFH/NV 2000, 240 ; vom
  12. Oktober 2000 V R 10/00 , BFHE 193, 165 , Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2001, 60, jeweils m.w.N.). Als Beispiele hat der BFH in seinem Urteil vom 24.08.2006 ( V R 19/05 , BStBl II 2007, 187 ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter anderem die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, sowie die im Jahr 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen genannt. Der Grundsatz, dass Leistungen, die ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt, generell nicht

§ 1Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 USt

G steuerbar sind, ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn wie der BFH weiter ausführt (Urteil vom 24.08.2006, a. a. O. ) ist es nicht zweifelhaft, dass Personen des öffentlichen Rechts auch außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art Empfänger von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) sein können. So liegt z.B. eine steuerbare Grundstückslieferung vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Land durch Enteignung für den Straßenbau erwirbt.

den Grundsätzen der bezeichneten Urteile ist also nicht entscheidend, ob eine Leistung im öffentlichen Interesse liegt, sondern ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustausches sein kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 137 , 141, BStBl II 1998, 169 , 171). So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall. Der Kläger erbrachte keine Leistung an die Allgemeinheit, sondern -aufgrund vertraglicher Vereinbarung- an das Straßenbauamt als individuellen Leistungsempfänger. 33Im Vertrag vom

  1. Juni 1997 hat sich der Kläger verpflichtet, die bisherige Wasserversorgungsanlage aufzugeben und die Wasserversorgung durch die Verlegung der Brunnen zu sichern. Damit konnte die Straßenbauverwaltung auf die ansonsten für den Bau der Umfahrungsstraße erforderliche umfangreiche Sicherung der Wasserschutzzonen verzichten. Die Straßenbauverwaltung hat sich im Gegenzug daher bereit erklärt, sich an den Kosten für die Verlegung der Wasserversorgungsanlage mit einem Betrag bis zur Höhe der Kosten, die andernfalls für die Sicherung der Wasserschutzzonen angefallen wären, zu beteiligen. Zwischen den Zahlungen der Straßenbauverwaltung und dem Entgegenkommen des Wasserverbandes besteht daher ein unmittelbarer innerer Zusammenhang. Die Gewinnung einwandfreien Wassers liegt zwar im öffentlichen Interesse, es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Zahlungen zur ausschließlichen oder ganz überwiegenden Förderung des Wasserverbandes aus strukturpolitischen volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen geleistet wurden (vgl. auch BFH-Urteil vom
  2. Januar 1997 V R 133/93 , BStBl II 1997, 335 ). Die Zahlungen erfolgten vielmehr im eigenen Interesse der Straßenbauverwaltung, die dadurch die Umgehungsstrasse ohne die ansonsten erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen errichten konnte. 35Die Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sind somit erfüllt.
  3. Im Streitfall liegt auch ein "Verbrauch" im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems vor. Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. EuGH im Urteil Landboden Agrardienste in Slg. 1997, I-7387 , UR 1998, 102). Diese Voraussetzung hat das FA im Ergebnis zutreffend mit der Erwägung bejaht, dass das Straßenbauamt W aufgrund der Verlegung des Wassergewinnungsgebietes keine umfangreiche Schutzmaßnahmen vornehmen musste. Daneben wurde es auf Dauer von dem Risiko entbunden, dass durch eventuell an den baulichen Schutzmaßnahmen auftretende Schäden oder infolge anderer Unwägbarkeiten eine Gefährdung der Wasserqualität eintreten konnte.
  4. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Zahlung des Straßenbauamts auch keinen Schadensersatz dar. Zwar sind so genannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende

Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Dezember 1998 V R 58/97 , BFH/NV 1999, 987 ). Eine derartige Verpflichtung des Straßenbauamts ist im Streitfall jedoch nicht gegeben (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.12.1998 V R 58/97 , BFH/NV 1999, 987 ). Insbesondere hat sich der Kläger unter Punkt 3 der Vereinbarung zu einer Rückzahlung der erhaltenen Kostenbeteiligung verpflichtet, falls die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht vorliegen sollten. Diese Formulierung gibt eindeutig zu erkennen, dass sich die Beteiligten im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung, nicht jedoch über die Zahlungsmodalitäten eines entstandenen oder absehbar entstehenden Schadens einigen wollten.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist. Permalink: https://openjur.de/u/466012.html ( https://oj.is/466012 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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