Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Duldung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§§ 123 , 80 Abs. 7 VwGO) zum Zwecke der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin analog § 80 Abs. 7 VwGO, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Eheschließung der Antragstellerin abzusehen und ihr eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe aufgrund der Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK einen Anspruch, wegen bevorstehender Eheschließung nicht abgeschoben zu werden. Da die Überprüfung ihrer Urkunden noch andauere, dürfe eine Abschiebung nicht erfolgen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2007, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 7. Januar 2008, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrages, sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vom Erfordernis des „unmittelbaren Bevorstehens“ der Eheschließung könne nur dann abgesehen werden, wenn deren Verzögerung ausschließlich im Verantwortungsbereich deutscher Behörden wurzele. Wie bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2007 dargelegt, liege ein solcher Fall jedoch nicht vor. Es fehlten nach wie vor Angaben zu den Angehörigen der Antragstellerin in Vietnam. Zudem bestünden Schwierigkeiten bei der Urkundenüberprüfung durch die vietnamesischen Behörden. Außerdem seien die Angaben der Antragstellerin in der Ledigkeitserklärung unvollständig. Aufgrund dessen sei derzeit nicht absehbar, wann die von der Antragstellerin beabsichtigte Eheschließung realisiert werden könne. Sowohl der Antragstellerin als auch ihrem deutschen Verlobten sei eine vorübergehende Trennung für die Dauer eines – dann vom Ausland aus zu betreibenden – Visumsverfahrens zuzumuten. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, den Beschluss vom 18. Dezember 2007 zu ändern. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 21. Januar 2008 Beschwerde. Zur Begründung ließ sie mit Schreiben vom 4. Februar 2008, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 5. Februar 2008, vortragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. An der Ledigkeitsbescheinigung fehle nur die „genaue Adresse in Deutschland“. Es sei deshalb nicht zutreffend, von einer „nicht vorschriftsgemäßen“ Ledigkeitsbescheinigung zu sprechen. Eine solche Bescheinigung habe nach deutschem Personenstandsrecht die Funktion, zur Identität des Genannten die Ehefähigkeit zu bescheinigen. Die Identität der Antragstellerin gehe aus der vorgelegten Ledigkeitsbescheinigung zweifelsfrei hervor, ebenso die Ehefähigkeit; beides werde von der deutschen Botschaft in Hanoi auch nicht bemängelt. Die Angabe der Adresse der Antragstellerin in der Bundesrepublik sei für die Funktion einer solchen Urkunde bedeutungslos und infolgedessen lediglich ein „Mehr“, welches nach deutschem Personenstandsrecht nicht erforderlich sei. Es liege daher allein an der deutschen Botschaft in Hanoi und damit im Verantwortungsbereich deutscher Behörden, dass eine nach deutschem Personenstandsrecht zur Beurkundung ausreichende Urkunde nicht verwertet werde. Darüber hinaus ergebe sich aus der Email der deutschen Botschaft in Hanoi vom 19. November 2007 auch nicht, dass noch weitere Urkunden fehlen. Es liege allein an der deutschen Botschaft in Hanoi, diese Unterlagen nunmehr zügig zurückzureichen. Dass die Prüfung der Unterlagen noch nicht abgeschlossen sei, habe die Antragstellerin nicht zu vertreten. Damit hänge die Eheschließung nicht mehr von Faktoren ab, die sie selbst beeinflussen könne. Hierauf hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. und 26. Februar 2008 nochmals hingewiesen. In einem solchen Fall dürfe eine Abschiebung nicht erfolgen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Dezember 2007 im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Eheschließung der Antragstellerin abzusehen und ihr eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, die vollständige Adresse in Deutschland sei nach deutschem Personenstandsrecht nicht erforderlich, treffe nicht zu. Vielmehr benötige die deutsche Botschaft die Angaben zur Echtheitsüberprüfung und diese wiederum sei vom Personenstandsrecht vorgesehen. Wann mit einer Antwort der deutschen Botschaft in Vietnam gerechnet werden könne, sei nicht abzusehen. Im Schreiben der deutschen Botschaft in Hanoi vom 19. November 2007 sei ferner darauf hingewiesen worden, dass die Urkundenüberprüfung wegen der Herkunft der Antragstellerin aus der Provinz Hai Phong besonderen Schwierigkeiten unterliege. Es falle in den Zurechnungsbereich der Antragstellerin, eine vorschriftsgemäße Ledigkeitsbescheinigung beizubringen und das Ergebnis der Echtheitsüberprüfung abzuwarten. Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg geht zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, insbesondere einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, nicht glaubhaft machen konnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Die von der Antragstellerin dargelegten und allein vom Senat geprüften Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 58 [67 ff.]; 62, 323 [329]; 76, 1 [42]) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächs. OVG, B.v. 16.5.2006 – 3 B 61/06 -, AuAS 2006, 242; Hamburgisches OVG, B.v. 4.4.2007 – 3 Bs 28/07 -, InfAuslR 2007, 282 ; BayVGH, B.v. 19.9.2005 – 24 CE 05.2526 , JURIS). Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. Sächs. OVG, B.v. 16.5.2006 – 3 B 61/06 -, AuAS 2006, 242; Hamburgisches OVG, B.v. 4.4.2007 – 3 Bs 28/07 -, InfAuslR 2007, 282 ; NdsOVG, B.v. 7.11.2006 – 7 ME 176/06 –, JURIS).
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